1867 / 248 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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innerhalb des Kaiserlih Königlich österreichischen Landesgebictes i i i J s ZGeris 1 ( jen L gebietes den ] tionen wird zur Errcichun im Arti E E gen E [Ger der im Artikel E gehabten Eisenbahnen | vertrages é lsehti hen Gl ateic 0 Dir N A Zoll aus der Anlage und D ieRe g Veia Baiaelibe da 4 D E Oesterreich vom 11. April 1865 bezeichneten Zwecke E De der Gerichtsbarkeit und den Geseßen des Me A Brenzzabamt gelegt Und eze aon zusa T RI unterwerfen, in welchem die Schadenszufügung stattge- î zie Pxenzzalanlern zu Liebau und Mittelwalde sind ming G x i 1 i M ens die Befugnisse eines Nebenzo 3 erster : e O a F R E R SaLE der fontrahirenden Staaten, | Aus- und A L R anu ae U e U im Gebite des anderen Staates A joetden, seltell dib kontrahirenden Hohen Regierungen bercit, diese Befugnisse Feinee i Ae aus dem Unterthanenverbande 1hres Heimathslandes aus. Die A P S bia ita et e ti Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofs-Vorstände | Art. XIX. In Betreff der durch beiderfeitige Kommissare srine 4 vôA Gde Hetranit sind, foll eamten, welche mit der Erhebung | Zeit noch näher zu verabredenden Förmlichkeiten Ge E seinn Staaidanachäricen beseht (E O Un lige mit P Dae vision und Abfertigung des Passagiergepäs und ‘d Line G Nat E Les Bis R E O e E N Ie aon ge)enden Giter/ 9:18 Her PMasigevi lia ertheile beidarDetierin Like nuar dél Alg E A E E PANE cha gd" sih die Zusicherung, daß die Artikel 1. Eb Abntert Eiseavag erung b) Da Behörden des Staates, in welchem sie (bren Wobnsi 4 dig und | minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland üb ras tenten österreichischen Behörden zur Genehmigung vorzulegen , und Worker. ) haben, unter- Sa a E werden sollen, und daß im Înter f sh beim Baue der Strecke genau nach diesen behördlich genehmigten Art. X11. Die F L . L z de OrD erkchrs dabei jede, nach de in hei ? 5 benehmen. L i und Tarife bleibt ie Recterung oa ali id A Gebitt chenden Geseben zulässige Erleichterung und Betélulacbung ciattie s Ps (oll insbesondere bei der Festlegung der Trace Und Mie Rech. die betreffende Eisenbahn-Verwaltung ihren Siß hat E Art. XX. Die wegen der Handhabung der Paß- und Feen soll ührung des Bahnbaues den militairischen Anforderungen volle Rech- Die Tarifsäße für die in den beiderseitigen Gebieten zu bauend polizei bei Reisen mittelst der Eisenbahu unter beiden Re lerioaen O is getragen und jene Theile der Kunstbauten, bei denen es verlang! vói cin 0d Léetden Beltiedékvetipallitha geletieten Babnire my s fa bestehenden oder noch zu verabredenden Bestimmungen sollen en da wird, mit Sprengvorrichtungen versehen werden. ä na gleicdei: Gruabiäben festgestellt Werbeie V ollen | die in Rede stehenden Eisenbahnverbindungen Anwendung finden M hleberdies gber haben die betreffenden Concessionaire sich den für Ea wild etner darauf Bedacdi, genómnién weédén: das auf i Ueber die den Kaiserlich König&äch Oesterreichischen Polizeibean den Eisenbahnbau in Oesterreich allgemein geltenden geseßlichen Be- ber Vaiben int Frage stebèuden Ellenbähnen in iedér Ri E. G welche auf den Bahnhöfen in Liebau und Mittelwalde stationi u stimmungen und zwar insbesondere den Normen zu unterwerfen, stens zwei durchgehende, Personen befördernde, eine lichst b Tueme | gen möchten beizulegenden Amtsbefugnisse bleibt eine besond ce Va velche der F. 10 des Eisenbahn" Wongesß nagel po iichtlich, der bei Reiseverbindung mit den Anschlußbahnen gewährende c ci eribtet, ständigung unter den kontrahirenden Hohen Regierungen E Ler 1854 (Reich8gesepblatt vom Jahre 1854 Nr. 238) hinsichtlich der bei Eabie dal die fonitictA Bariblaaorinitiaae Lek Sedcvotin era et, } Die disfállige Verhandlung soll n drei Monate vor Inbetrit den Begehungskommissionen festzustellenden Vorkehrungen gegen Feuers- T 00Ub réculiri Werben, 20 DetSai Sie Ub die ia eressen seßung der betreffenden Eisenbahn eröffnet und vor der Eröffnu i e fahr und sonstige Beschädigungen , dann in Betreff der Heritellung Hohen Veaicrungen bei Ertbeilung, dét Aoitteltdnen die ties Betriebes thunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden 1g ded a durch den Eisenbahnbau unbenugßbar gewordenen Wegen, Brücken Einwirkung auf die Betriebs-Verwaltungen sichern werden data Art. AX1. Die Regulirung des Post- und Telegraphenbetri und sonstigen CommunicationG m n Folge Sisenbah baues Art. X1V. Es soll sowobl hinsichtlich der Beförderun vat auf den in Art. T. genannten Eisenbahnen bleibt der E Tebed derer früher nicht vorhandener, durch die in Folge des Eisenbahnbaues als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Be gôpreise | ständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Telegraphenver L ¡ail ber eintretender Communicationsstörung etwa nothwendig werdenden beider Staaten gemacht werden; namentlich sollen die a E gen vorbchalten. Gai Bauten an Straßen , Brücken und Dämmen, dann Einfriedungen biete des einen Staates in das Gebiet des anderen Stat b iner: Dei der Regulirung des Postbetriebes wird davon ausge odex Abiperrungen ang. gebenden Transporte weder in Bezichung auf die Abferti n Uder- | werden, daß der Betriebswechjel an denselben Punkten ftattfinden fu c) Den Concessionairen wird zum Zwee des Baues der gedachten rücksihtlih der Beförderungspreise ungünstiger behandelt Uet O welche nach Artikel XVI. für den Eisenbahnbetrieb8wechsel, be icht lol Eisenbahnstrecke du österreichischem Gebiete das Recht der Exproprialion die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder 4 bleib | 7 weise nach Artikel XVI111. für die Zollabfertigung in Aussicht E na den Bestimmungen der diesfälligen geseßlichen Vorschriften in Transporte. CLOLELVENDEN | men sind, und daß die Kosten des Posttransports jederseits git Ansehung jener Räume zugestanden, welche nach der Entscheidung der __ Art. XV. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der d ,_| diesen Punkten und beziehungsweise von diesen Punkten ab bestri "Wi hierzu berufenen österreichischen Behörden zur Ausführung der frag- jedem Staatsgebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für j des WETNG E lihen Bahn für unumgänglih nothwendig erkannt werden. F Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsäße zunächst dur ¿R jedes Art. XR11. Es werden die Königlich preußische Regierung d d) Die Concessionaire haben die Errichtung von Staalts - Tele- ten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt werden e Deam- | von einer österreichischen Unternehmung auf preußischem Gebiete U graphenleitungen längs der Eisenbahnstrecke und auf ihrem Grund Art. XVL. Dafern die cine oder die andere der im Artikel 1 leiteten Betrieb, und die Kaiserlich Königlich österreichische Re A und Boden unentgeltlich zu gestatten. j nannten Eisenbahnen nicht in ihrer ganzen Ausdehnung von ein L den von einem preußischen Unternehmer auf österreichishem G bic Im Falle solche Leitungen erbaut werden sollten , gestattet die Lan 26 Ne auagestort wird/ soll der Betrieböwesel: | bahnen mit keinen, andere gena R trages bildenden Eise [ Staatsverwaltung andererseits die Anbringung der Bahnbetriebs-Tele- 1) auf der Landshut - Schwadowiker Baha in der Station Licbau, | wi anderen oder höheren Abgaben belegen, als sol K / G V wel g : , I olen a deer Wildenschwert- Glaßer Bahn in der Station Mittelwalde effender Sie Na N dn E O 6 s V Anwendung finden für den Fall, daß der Betrieb auf 2 L d

raphenleitung an ihren Säulen. E G F Ras die näheren Modalitäten der Errichtung, Erhaltung und Die Königlich preußische Regie N : ; _preußick gierung wird in diesem F = / von ihr zu fonzessionirenden Unternehmer die ci i O Strecke der Landshut-Shwadowißer Bahn von der Kaiserlich Köniz:

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und daher auch zu nachfolgenden Leistungen zu verpflihten: 1) Dem hohen österreichishen Aerar der den Berkeyrverhn e entsprehende Me raufwand zu erseßen, welcher demselben aus Anlaß der bezüglichen Bahn für die gefällsamtliche Ueberwachung und die eigentliche Polizeiaufsiht zur Last fällt; auch i nach Maaß- abe des §. 88 des vorbezeichneten Gesehes den Beamten der etroffenen Verwaltungszweige bei den in Angelegenheit der Eisen- bahn vorkommenden Dienstreisen die freie Fahrt zu gewähren. 2) Die Concessionaire haben allen Anforderungen zu entsprechen, welche ui Befriedigung der nachstehend bezeichneten Befugnisse der Kaiserli Königlichen Postverwaltung Seitens- der Kaiserlich Königlichen Eisenbahn-Auf ichtsbehörde an dieselben gestellt werden. Die Kaiserlich Königliche Post is unentgeltlich zu befördern, und die Postverwaltung hat für je einen Zug in jeder Richtung die Abfahrtsstunden und die Fahrgeschwindigkeit zu bestimmen, fann weiter aber selb} jene Züge, deren Abfahrts- und Ankunftsftunden lediglich von der Bahnverwaltung bestimmt werden, event. unentgeltlih zur Postbeförderung benußen. Die Kaiserlich Königliche Postverwaltung istt ferner berechtigt / entweder die Beistellung zu RONNAN vollfom- men eingerichteter Hüttelwagen von Seiten der ahnverwaltung zu verlangen, oder sich eigener Postwaggons zu bedienen und die unent- geltliche Beförderung der einen oder anderen dieser Postwaggons so wie der die Postsendungen begleitenden Beamten und Diener , die gute Instandhaltung und die gehörige Bewahrung und Beaufsichtigung dieser Waggons in den Räumen und auf Kosten der Bahnanstalt, end- lih die unentgeltliche Beleuchtun derselben von der leßteren zu fordern. Wenn die Kaiserlich Königliche Postverwaltung auf der in Oesterreich fonzessionirten Bahnstrecke eine ambulante Post einzuführen findet, \o sind anstatt der achträderigen oder vierräderigen gewöhnlichen Wagen die hierzu erforderlichen acht- oder vicrräderigen, nah den Anforde- rungen der Postanstalt eingerichteten Post-Ambulancewagen von den Conzessionairen ohne Entgelt *herzustellen und zu erhalten. Sollte bei irgend einem für die Beförderung von Briefpaeten oder Postsendun- gen bestimmten Zuge fein Etn beigestellt werden und feine Begleitung durch Postbedienj|tete stattfinden, fo sind die Bahnbedienste- ten zu verpflichten, auch die Uebernahme und Uebergabe der mit dem betreffenden Zuge zu befördernden Posteffekten zu pflegen und dieselben während des Transportes gehörig zu verwahren. Wenn bei Fällen dieser Art Postsendungen durch Verschulden der Bahnbedienstcten in Verlust ge- rathen oder beschädigt werden sollten, so haben die Conzessionaire zur Erlan- gung des Ersaßes von den Schuldtragenden behülflich zu sein. Jn jenen Bahnhöfen, welche in der Nähe von Posiverbi erbaut und zu welchen von den nächstgelegenen Postämtern * ostverbiodungen vorausfihtlich eingerichtet werden, sollen Kammern zur verden. Jn sicheren Auf-

Anlage AÀ-

Bestim m ungen der Konzessionirung der Eisenbahnstrecke von einem

; unkte der nördlichen Staatsbahn bei Wildenschwert bis geeigneten D zur preußischen Grenze bei Mittelwalck.

a) Die Fristen, innerhalb deren, vom Tage der Konzessionserthei-

ab gerechnet, der Bau dieser Bahnstrecke begonnen, gefördert und

g welcher die Bahn dem öffentlichen Verkehr Über-

und bis zu ‘dem öffent ; 1 n werdeu muk;/ werden von der Kaiserlich Königlich österreichischen

ehe e " wA , , , P d ch ‘rung mit Rücksicht auf die in dem Artikel Il, des Staatsver- Regierung der Königlich preußischen Regierung vom 5. August 1867

ercinbarung festgeseßt werden. en getroffenen Velbfällige Bauprojekt und die Detailpläne sind den kom-

bewahruug der Postsendungen eingeräumt werden. În jenen Fällen, wo der Postdienst ‘auf der in Oesterreich gelegenen Strecke mehr als Einen achträderigen (oder zwei vierräderige) Wagen erfordern würde, hat übrigens die Bahnverwaltung für jeden weiter beizustellenden Wagen auf eine billige Entschädigung pro Bahnmeile Anspru.

3) Wenn die Strecke von einem Punkte der nördlichen Staatsbabn

Staatsverw nze bei Mittel-

8 Bahntelegraphen anbelangt , so sind die Concessionaire der Kaiserlich Königlichen Staatstelegraphen- e R genes Uebereinkommen zu treffen , um der gn E S auf der Strecke von der österreichish-preußischen Bie Ueberwachung desselben “mbit E is zu der Wechselstation Liebau bezichungsweise Mittelwalde gn Len trug zu i welcher die Ausführung des 2 es inner B A ichi Staatsgebi übertragen worden if halb des österreichischen Staatsgebietes ie Einrichtungen des Baues und Betriebes, di i Í und i, die Constructio O LNAREA der Bahn und die Signal-Einrichtungen L der S Uen, Serie if zu den Nes zu Liebau und Mittel- l uUSdann mit denjenigen Einrichtungen, welche in di Beziehungen für die auf österreichife i Sd Uet i : »ischem Gebiete b S i Ps S een übereinstimmen. A A Die Anlage und Ausrüstung der Bahnhöfe in Licbau und Mi E E nach den in Preußen geltenden Ca „Mrt, A) Ueber die näheren Bedingungen der i : Ueber Q im d E E L Betriebsüberlassung bielt tine ( “den Eigenthümern der betreffenden B strecke und der den Betrieb auf derselben üb d aat vorbehalten; doch soll die den Seiriol Aken cine Dea nd vie ger og hie Os fh ieb Übernehmende Verwaltung Konzessions| gungen oder in einer andern geei i nenden Weise Seitens der Kaiserlich Königlich ö din E i i Y iglich österreichischen Regi rung Jedenfalls bindend verpflichtet werden, di dnungsmäßig h: 4 standhaltung der ihr. in Betrieb gege L A E andhallung der ih gegebenen Strecke nebst allen Zube- börungen, eins{ließlich der nach allgemeinen preußischen Rerivaltangs:

lich österreichischen Regierung, sowie f i ) chi , sowie für den Fall, daß der L f e österreichischen Strecke der WildenschwerGlaher Bahn Un i A pre Gen „egierung geleitet werden möchte | i: 11 Für den Fall, daß die preußis e Stre S A a S E clner österreidiscen Traut e | ollte, und die Kaiserlich Königlich österreichische Regie E N Boge Base Bahn anzukaufen beabsichtigen BUi, g sagen. glich preußische Regierung ihre Zußimmung hierzu nicht ver n gleicher Weise wird für den Fall, daß die Königli Fis f f Veise önigli Bude Neuerung sich entschließen sollte, die von einem A (77 PRM A B S ebaude Son vers iager Eisenbahn anzukaufen, die erlich Königlich österreichische Regierung zu der Einlösung der Kon-

mung ie uerlanen: „_ VUr den Eintritt des einen oder andern der vorerwä i L I 1 ; / wähnten beiden Die e gee betdoS beine fontrabirende hohe Regierungen geg L auf von Dreißig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet D A 4 4 ( gerechnet, oder auch später in Folge einer min Aren N es ae Antlndigung, eie Jede die in P gene Balhnstr j in T zu Abeeneiricn. YORE SGEE JEFIGGURG, D BIIAgeroN Es joll alsdann, und auch eben so nach den B hi auf österreichischem Gebiete belegenen Siu u de T ertitel L be

grundsäßen erforderlich werdenden Erneucrungen, auf eigene Koste zu Übernehmen und den Eigenthümern das auf die betreffende Strede verwendete und nachzuweisende Anlagekapital mit jährlich fünf Pt G zent zu verzinsen. Erweiterungen der ursprünglichen Sina

È S i “t - - E Pan bestimmten Konzessionsfristen, zwischen den kontra Bott Men G gierungen ube die Fortführung des Betriebes auf Verkehre Ran dieses Vertrages bildenden Bahnstrecken ein dem ehre und den beiderseitigen Interessen entsprechendes besondert?

ae Königlich preußische Regierung im Interesse des Verkehrs L bedle N C möchte, werden aUf Kosten der Eigenthümer der eisenden ofen older È E werden; doch sollen die nazu- M ver Erweiterungen dem von der betri ihren S : H etriebsführende Ss zu verzinsenden Anlagekapital hinzutreten. E Meg rfte nian a Prt i p Ny Somose-Anlagen, in S er, ungsWwwetle Mittelwalde und wegen der den Ei Ü dafür zu leistenden bes L Sue: N en Eigenthümern ejonderen Entschädigung haben di iderseiti Bahnverwaltungen, unter V gung aven De VeiDexsetligen / gen, unter Vorbehalt der Genchmi i ç : E S Senechmigung ihrer E gleichfalls ein Abkommen mit einander zu iren, É atnigen eg Piper Ln haben sich die Bahnver- | “far, ah vorgängiger Verständigung gemeinschaftli | treffenden Anordnun i i gung gemeinjchaftlich zu | fügen gen der kontrahirenden Hohen Regierungen zu | Art. XVlIII,

Auf den im Artikel XVI. bezeichneten beiden Sta- |

Uebereinkomunen getroffen werd L Art. XXIV. A Senehmigung vorgelegt und die Ausw i 5 Értahben Mat HGNE d uswechselung der darüber ausz’ E 0 En Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Zur Beglaubigung dessen ie Be ächti

lntefidnet uu gung ssen haben die Bevollmächtigten denselben Qo geschehen Berlin, den 5. August 1867.

4 S.) Ludwig August Wilhelm Heise.

2 5.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan.

(L. S.) Johann Ferdinand Wagner),

Ritter von Wagensburg.

Der vorstchende Vertrag i fz i : U t I ist ratifizirt un 8 det Ratifications-Urfunden zu Berlin Cermiett L Le MRFUEIGO

zessionsrechte der auf Jhrem Gebiete belegenen Strecke Jhre Zustim |

Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen |

d die Ueberwachung desselben zu ermöglichen

Rede stehenden Bahn in dann in Be-

Telegraphendienstes un

und zu sichern. - A j e) Rücksichtlich der Einmündung der in

die Linie der nördlichen Staatsbahn bei Wildenschwwert , ungen und Bauten

treff der aus diesem Anlasse erforderlichen Herstellun,

u dem Stationsplaße Wildenschwert oder in der Nähe desselben und in Betreff der Einrichtung des Betriebsdienstes daselbst haben die Konzessionaire das Einverständniß mit der Kaiserlich Königlich privi- legirten österreichischen Staats - Eisenbahngesellschaft zu pflegen, wle dies bezüglich des Dienstes in der Wechselstation Mittelwalde in ana- loger Weise im Artikel XVII. des Staatsvertrages vorgeschen ist.

Das diesfällige Uebereinkommen ist der österreichisGen Regierung zur Genehmigung vorzulegen, welcher es auch vorbehalten bleibt , 1m Falle, daß in einer oder der anderen Beziehung kein Einverständniß

der beiden Bahn - Unternehmungen erzielt werden sollte, nach Maß- gabe der bestehenden Gescße und unter Berücksichtigung der Bestim- mungen des Staatsvertrages die Entscheidung zu treffen. Was ins- besondere die Besorgung des Grenzdienstes in der Wechsel - und Uebergangsstation Mittelwalde betrifst, so wird durch Spezialverhand- lungen der betreffenden Verwaltungszweige beider Staaten seiner Zeit noch näher festgestellt werden, in welcher Zahl und Ausdehnung ‘in der genannten Station nah Maßgabe der jeweiligen Verkchrsverhält- nisse, Amts- und Manipulationslofkalitäten für den österreichischen Zoll-, Polizei, Post- und Staats-Telegraphendienst und eventuell auch Wohnungsräume für die anständige Unterkunft der österreichischen Zoll- und Polizeibeamten und Diener und der Kaiserlich Königlich österreichischerscits dort etwa stationirten Finanzwach-Angestellten, deren Zahl in feinem Falle die bei anderen Kaiserlich Königlich österreichischen

bei Wildenschwert bis zur österreichisch-preußishen Gre it walde für österreichische Militairtransporte benußt werden sollte, find dieselben nach herabgescßten Preisen zu befördern, und haben die Con- zessionaire dem am 10. Dezember 15860 zwischen dem Kaiserlih K0- niglihen Kriegsministerium und den größeren Eisenbahnanstalten Oesterreichs abgeschlossenen Uebereinkommen über die Tarifsäße aller Gattungen von solchen Transporten beizutreten.

g) In Anschung des für die fraglihe Bahnstrecke überhaupt ein- tretenden Tarifs dürfen feine höheren Tarifgebühren und feine un- günstigeren Transportbedingungen festgescßt werden , als auf den Ll- nien der nördlichen Staatsbahn.

h) Die Conzessionaire haben die Verpflichtung, für den innerhalb des österreichischen Staatsgebiets stattfindenden Dienst solche Beamte, Diener oder Arbeiter, welche wegen Verbrechen oder Vergehen, wegen Schleichhandel oder {werer Gefällsübertretungen rechtsfräftig Vver- urtheilt - oder blos wegen Mangel rechtlicer Beweise von der Unter- suchung enthoben worden sind, zum Dienste und beziehungEweise zur Arbeit wissentlich nicht zu verwenden.

¡) Die Concessionaire verzichten von vornherein auf jede Ersaß- leistung oder Vergütung für folche Bahnzerstörungen , welche in Kriegsfällen aus militairischen Gründen eiwa vorgenommen werden müßten.

k) Die Konzession wird auf neunzig Jahre vom Tage der Aus- fertigung der Konzessions-Urkunde verliehen werden.

Nach Ablauf dieser Konzessionsdauer hat die fraglide Bahnstrecke von einem Punkte der nördlichen Staatsbahn bei Wildenschwert dis zur österreichis{-preußischen Grenze bei Mittelwalde mit allem beweg- lichen Zubehör in das freie unbelasete Eigenthum der österreicbiscden

Grenzzollämtern mit gleichen Abfertigungsbefugnissen übliche Anzahl überschreiten wird, zu beschaffen und zu erhalten scien.

Die Ausführung Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen erfolgen, es haben icdoch die Conzessionaire der Eisenbahnstrecke von einem geeigneten Punkte der nördlichen Staatsbahn bei Wildens{wert bis zur Oesterreichisch- Preußischen Grenze bei nehmen, den jährlichen Miethzin®, mit wroelchem lich österreichischen Aemter für dic gedachten Amts- räume in Anspruch genommen werden sollten, regelmäßig an österreichischen Staatsschaß zurückzuvergüten.

f) Bei der Ausführung des Eisenbahnstrecke haben sich die Conzessionaire den diesfalls bestehenden oder noch zu erlassenden österreichischen Geseken (insofern sich dieselben mit dem abgeschlossenen Staatsvertrage nicht in Widerspruch be- finden) zu unterwerfen. Insbesondere haben sich dieselben nach den Vorschriften der Eisenbahnbetriebs - Ordnung vom 16. Novem- ber 1851 (Reichsgesehblatt vom Jahre 1852 Nr. 1) zu benchmen

die Kaiserlich Königs-

den

der so ermittelten Herstellungen wird im direkten |

Mittelwalde die Verpflichtung auf sich zu |

und Wohnung®- |

Betriebes auf der in Rede stehenden |

Staatsverwaltung überzugehen.

| Reichstags - Angelegenheiten.

| Berlin, 19. Oktober. In der gestrigen (23.) Sitzung Reichstags des Norddeutschen Bundes stand auf Tagesordnung: Spezialdiskussion über den Bericht 1V. Kommission über den Geseßentwurf, betreffend die V | pflichtung zum Krieg8dien ste. von Hoverbeck beantragt hatte, das zu streichen , erklärte der Bundeskommisßfsarius Karczewski: Méine Herren, die BundeSregierung stellt auf die Streichung des dritten Alinea des gehen zu wollen.

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