1867 / 249 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4074

dig insofern, als Jedermaun das Recht haben muß, durch einen expressen Boten Briefe zu verschicken ; denn es kommt täglich vor, daß Jemand schleunig cinen Brief versenden muß, und daß er nicht warten kann auf die nächste Postgelegenheik. Diese Intention liegt dem §. 3 zu Grunde. i

Das Amendement des Herrn Abg. Beer geht dahin, zu gestatten , daß der crÿresse Bote auch von Andern - als Dem- jenigen, der ihn gedungen, Gégenstände und Briefe mitnehmen und auch für andere Personen Gegenstände und Briefe wieder mit zurückbringen darf. :

Menn Sie, meine Herren , dies Amendement annehmen, dann ist der Postzwang illusorisch. Ich möchte Jhnen die Kon- sequenzen dieses Amendements vorführen : Es 1st gegenwärtig nah §. 2 verboten, z. B. zwischen Berlin und Potsdam Briefe auf andre Weise, als durch dic Post zu versenden. Der §. 3 giebt aber die Befugniß, daß ich mir einen expressen Boten annehmen darf, um einen Brief von hier nach Potsdam zu schicken. Es darf aber dieser Expresse von keinem Andern auch noch Briefe mitnehmen nach Potsdam und auch nicht für Andere noch Privatbricfe ron Potsdam mit zurückbringen. Nehmen Sie jegt das Amen- tement des Herrn Dr. Becker an, so ist die Konsequenz die, daß ih einfa cinen Brief durch einen Expressen nah Pots- dam befördern lasse und nun das Recht habe, von hundert anderen Personen in Berlin Briefe zu colligiren und durch denselben Expressen nach Potsdam zu befördern, und daß ih ebenso in Potsdam eine Gelegenheit habe, um Briefe von allen Leuten aus Potsdam zu colligiren und wit Umgehung der Post nach Berlin zurüzubringen. Sie würden also durch die nnahme dieses Amen- dements vollständig den Y. 2 illusorisch machen und würden E die Möglichkeit geben, neben der Post Privat-

ransportanstalten im vollsten und uncingeschränktesten Um- fange einzuführen. Da Sie den F. 2 angenommen, so ergiebt si daraus schon mit logischer Konsequenz, daß Sie den Y. 3 der Regierungsvorlage annchmen und das vorgeschlagene Amen- dement ablehnen müssen.

Es ist von Seiten des Herrn Antragstellers hervorgehoben, daß insbesondere sich das Bedürfniß für die Zeitungsverleger herausftelle, indem diese sonst genöthigt würden, nach dem Lande andere Gelegenheiten herbeizuschaffen, da die Post ihnen ja die Gelegenheit nicht in ausreihendem Maße gebe. Meine Herren, in dieser Ausführung liegt wieder

ein Mißverständniß des §. 2 und des Umfangs des Postzwangs.

Der Postzwang geht absolut nicht auf die Beförderung nach dem Lande, der Postzwang geht nur dahin, daß politische Zeitungen und Briefe von Orten mit einer Postanstalt n a ch Örten mit einer Postanstalt nicht anders befördert werden dürfen, als durch die Post. Die Landbestellung dagegen ist vollständig frei. Es ist daher durchaus zulässig, daß cine poli- tische Zeitung von Berlin nach einem Orte bei Potsdam, der keine Postanstalt hat, durch jede beliebige Gelegenheit befördert wird, und es beruht also nur auf cinem Mißverständniß, wenn angenom- men wird, daß die Zeitungen politischen Jnhalts nach dem Lande ebenfalls dem Postzwange unterworfen wären; sie find es nur N C als an dem Bestimmungs8orte eine Postanstalt sich befindet.

Eine Ausdehnung der Befugniß, durch expresse Boten Sachen zu befördern , auch in dem Umfange, daß ein solcher Expresser, wie angeführt worden ist, Medizin und andere Gegen- stände mitnehmen darf, würde dem Begriff eines erxpressen Boten vollständig widerspxehen. Der Begriff »expreß« seht ja schon nach seiner grammatischen Bedeutung voraus, daß der Bote nur zu einem bestimmten Zwecke angenommen wird. Wenn aber Jemand eine ganze Menge Kommissionen erledigen soll, so is das eben fein expresser Bote mehr, und er eas daher auch nicht nach §. 3 postzwangspflichtige Sachen be- ördern.

Ich kann mit Rüchsicht darauf nur den Wunsch aussprechen, daß dies Amendement des Herrn Abgeordneten Becker nicht angenommen wird, da es eben einen direkten Widerspruch mit dem vom hohen Hause bereits angenommenen §Y. 2 involviren würde.

Nachdem der Abgeordnete Dr. Becker (Dortmund) seinen Antrag dahin modifizirt hatte, in Y. 3 die leßten Worte zu fassen: »und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen entnehmen, noch für Andere zurücknehmen« er- flärte der Bundes - Kommissarius, Geheimer Post-Rath Dr. Dambach: i

Ich möchte bitten, auch dieses Amendement abzulehnen, denn auch dieses Amendement kommt darauf hinaus, daß man den Begriff des Expressen verwisht. Der expresse Bote ist eben Jemand, der nur von einem Mann abgesandt wird, und der von Anderen keine Gegenstände mitnimmt und für Andere feine Gegenstände zurückbringt. Ob die Gegenstände nun, die von ‘ilgn-nebenher noch mitgenommen oder zurückgebracht wer- den, dem Postzwang unterliegen oder nicht, das ist für das

Kriterium des expressen Boten vollständig gleich. Das Krite: rium des expressen Boten bestcht darin, daß der Mann von einem Absender abgeschickt wird, und für Andere keine Sachen mitnimnit oder für Andere keine Sachen zurückbringt. Dieses Kriterium ist in dem Geseße-sharf ausgedrückt, alles“ Andere wird nachher der praktischen Auslegung Überlassen sein.

Ich erlaube mir noch“ die eine Bemerkung hinzuzufügen, daß dieser §. 3 kein neues Recht schafft; es bejsteht bercits seit 15 Jahren in Preußen, es hat sich dort bewährt und die Furcht, daß daraus Contraventionsfälle hergeleitet und die expressen Boten in Contraventionsuntérsuhungen verwickelt werden wür. den, hat sich in der Praxis nicht bestätigt. Es sind in den 15 Jahren so außerordentlich wenige Fälle einer Contravention gegen diesen Paragraphen vorgekommen, daß sie nicht des Nen: nens werth find.

Nachdem der Abg. Wachenhusen die von ihm vorge- \s{lagene Fassung des Bundes-Kommissarius, Geheimer Post-Rath Dr, Dambach: Meine Herren, das Amendement des Herrn Abgeordneten

würde der Postverwaltung cine Pflicht auflegen , die weiter |

geht als die civilrechtliche Verpflichtung, die 1n irgend einem Lande Norddeutschlands besteht. Es ist ein ganz allgemein an-

erkannter Rechtsgrundsaß , daß Jemand , dem cine Sache ver: |

{lossen übergeben wird, auch nur dafür hafte, daß er sie wie- dér verschlossen übergiebt , und es is ausdrücklich in vielen Geseßgebungen gusgesprochen , z. B. in unserer preußischen Ge- schgebung, daß derjenige, dem eine Sache verschlossen Übergeben wurd und der sie daher verschlossen wieder abliefert, für den Inhalt unter keinen Umständen verantwortlich ist , wenn die Sache nicht in seiner Gegenwarl in den verschlossenen Kasten hineingelegt ist. Wenn Sie gegenwärtig der Postverwaltung die Verpflichtung auferlegen wollen , daß sie auch dann nod regreßpflichtig sein soll, wenn sie nachweist, daß der Brief oder das Packet in vollständig

die Verpflichtung der Postverwaltun

bemerke in dieser Bezichung ,

daß die Posiverwaltung es leider auch mit Betrügern zu thun

hat , und die Fälle sind vorgekommen, wie der Herr Antrag: | steller erwähnt hat, daß gegen die Postverwaltung ein Regres: f anspruch erhoben worden ist unter der Behauptung, daß si in f

cinem Briese, in dem sih nachher Zeitungspapier befunden hatte, Summen von mehreren Tausend

können, sobald fie

Falle schüßen und Emballage unverleßt

daß Siegel wenn sie in einem solchen

Lage bringen,

seine Lüge einen Schein der Wahrheit gewinnt.

, ,

hon vor der Auslieferung an die Post Papicerschnißl} befunden haben. Aber es kann ein solcher F umgekehrt ausschlagen ; es kann das Raffinement sow getrieben werden , daß der Postverwaltung dieser Bewe} nicht möglich ist, und Sie würden dann die Postverwaltun]

unschuldigerweise in die allergrößte Verlegenheit bringen. Ait

Absender kann von der Postverwaltung weiter nichts fordern}

als daß der ihr verschlossen übergebene Gegenstand in gleich U tadelhaft verschlossenem Yustande dem Adressaten behändigt witd | Hat die Postverwaltung dieser Verpflichtung genügt, #0 fönnt Sie dieselbe auc nachher für den etwa man elhaften Thai nicht verantworilih machen. Jch bitte mit Rücksicht darau! meine Herren, die Postverwaltung nicht ungünstiger zu stellen als jeder andere Frachtführer und überhaupt jeder an Privatmann nach allgemeinen civilrechtlicen Grundsäßen s Qu §. 29 war von dem Abg. Freiherrn Nordd f Rabenau folgende Resolution beantragt: ¿dd O _»Der Reichstag wolle beschließen: zu §. 29 Nr. 2 des Postgese#® das Ersuchen an den Herrn Bundeskanzler zu richten: unter den e nächst auf Grund des Art. 48 der Verfassung reglementär für 4 anze Bundesgebiet festzustellenden Begriff der verbotenen Zusäße (l treif- und e aide Und Kn, nicht das Anstr-eichen einzel

eni pet am Rande und außerhalb der Druckschrift subsumiren j en. «

Nachdem der ebengenannte Abgeordnete die ebenerwähl Resolution zur Annahme empfohlen hatte, erklärte der Bun Konuuissarius General-Post-Direktor von Philip8borl-

Ç. 7 befürwortet hatte, bemerkte der È

i ollständ. untadelhafter Beschaffenheit dem f Adressaten ausgehändigt ist, dann, meine Herren, dehnen Sie f soweit aus, däß Sie dic | Postverwaltung in die allergrößte Gefahr hineinbringen. Jh | : : daß die Postverwaltung es leider | nit blos mit ehrlihen Absendern zu thun hat, sondern F

i Thalern befunden haben sollten. Die Postverwaltung hat sich in einem solchen | den Nachweis führ, i befunden sind, Sie würden die Postverwaltung in eine äußerst bedenklide | ¿ Í Falle einem Betrüger gegenüber zusteht, der sich denn auch nicht scheuen wird, im Wege des Beweises die Mittel dafür zu verschaffen, daß U Es 1ft bisher der Postverwaltung gelungen, in einigen folhen Fällen, w! F Betrüger versucht haben, den Nachweis zu führen, daß daf Zeitungspapier nachher hincingekommen sei, während bei det f Aufgebung si Geld darin befunden habe ih sage, 8 ist df Postverwaltung Gottlob! gelungen, in solchen Fáâllen di} Betrüger zu entlarven und nachzuweisen, daß sich in dem Pad}

all aud}

4075

Meine Herren! Dieser Antrag wird in jedem Falle, er mag angenommen werden oder ñicht, zur Kenntniß des Herrn Bundeskanzlers gelangen, cs wird Veranlassung daraus genom- men werden , den Gegenstand auf das orgfältigste in Er- wägung zu nehmen. Die Bedingungen festzustellen, ist eben dur die Verfassung dem Bundes - Präsidium vorbehalten , es fann daher der demnächstigen Feststellung durch irgend welche Qusage nicht vorgegriffen werden.

Ohne Bedenken ist es, wie ih zur Sache bemerke; keirieS- wegs, auf den Antra einzugehen. Es werden dergleihen An- striche in gedruckten Sachen erfahrungsmäßig vielfach dazu be- nußt, um Arten von Korrespondenzen zu erseßen. Diese An- strihe in Zeitungen und gedruckten Sachen sind nicht so un- verfänglicher Art, als es auf den ersten Anblick und Eindritck erscheinen könnte. Es kommt aber eine weitere Rücksihtnahme dabei noch in Betracht. Wir bereiten, wenn wir für den engeren Bezirk des deutshen Postgebiets beispielsweise solche Frevel dem Publikum einräumen, demselben auch manche

erlegenheit. Es sind in den Verträgen nit den übrigen

Staaten in der Regel die allerstrengsten Festseßüngen nöthwen-

dig geworden, wodurch beliebige Qusäße und Anstriche solcher

Art ganz, entschieden untersagt find, und es liegt in der Natur

der Dinge, daß sobald bei unserm internen Verkehr dergleichen

Gre Cron sind, häufig aus Unkenntniß ohne genaue

eobachtung- der Vorschriften dergleichen Bemerkungen und ZU- säge au bei Sendungen nach“ dem Auslandé angewandt wer- oden. Jch weise auf den engen Verkéhr mit. den übrigen Ge- könnte ich Ihnen Gebiete, in denen ein der- artiger Vörschlag mit ‘aller Entschiedenheit ab elehnt wurde. Unbedenklich ist die. Sache daher, keineswegs. uf der andern Seite find aber nicht so enorm große Bedenken - damit verbun- den, daß ih mich genöthigt sähe, in Abwesenheit des Herrn Bundeskanzlers gegen die Annahme eines solchen Antrages zu sprechen, der doch nur dem Sinne nach dahin gerichtet séin-kann, daß der Gegenstand bei Feststellung der Bedingungen für die Versendung von gedruckten Sachen unter Kreuzband der be- sondern Erwägung empfohlen sein soll. (

Gegen die Resolution der Abgeordneten Dr. Harnier und Dr. Oetker, welche lautet:

»Der Reichstag wolle beschließen: an den Bundesfanzler das Er- suchen zu richten, dahin-zu wirken ; daß in dem nach §. 56 des Post-

esches zu erlassenden Reglement Bestimmungen dahin getroffen wer-

en, daß die Bestellung der Briefe an Sonn- und Festtagen in geeig- neter Weise erweitert werde, mindestens aber außer der Morgens früh erfolgenden Briefaus8gabe auch noch nah Schluß des Gottesdienstes Nachmittags und Abends Briefbestellungen eingeführt werden. « erklärte sich der Bundes-Kommissarius General- Post - Direktor von Philipsborn in folgender Rede:

Meine Herren, indem ih mich gegen den Antrag erkläre, leiten mi dabei keineswegs finanzielle Jnteressen der Post-Ber- waltung, keineswegs etwa die Rücksicht, an den BesoldungSsfonds für die bestellenden Boten Ersparnisse machen zu wollen. Es leiten mich dabei ganz andere Rüsichten : seit einer Reihe von Jahren i es in dem preußischen Postbezirk gute Sitte ge- worden, daß an Sonn- und Festtagen eine Beschränkung der Dienststunden für den öffentlichen Verkehr stattfindet und in Uebereinstimmung damit ruht auch das Bestellung8geschäft am Ort der Postanstalt während derselben Stunden, während welcher der Ausgabedienst bei der Postanstalt geschlossen ist und der Landbriefbestelldienst ruht überhaupt an Sonntagen voll- ständig. Diese Einrichtung Lon sich im Großen und Ganzen in richtiger Würdigung der Beweggründe der Zustimmung des Publikums erfreut.

Es hat allerdings nicht an Vorschlägen und Anträgen hier und da nicht gefehlt, weitere Dienststunden auch an Sonn- und Fest- tagen wiederherzustellen, und wenn es mir überhaupt gestattet ist, hier in dieser für uns wichtigen, auch nach außen wichtigen Frage auf frühere Verhandlungen im preußischen Abgeordnetenhause Bezug zu nehmen, so darf ih nachrichtlih erwähnen , daß ein auf Abschaffung oder Ermäßigung jener Beschränkungen gerich- teter Antrag in dem Hause der preußischen Abgeordneten ent- schieden zurükgewiesen worden ist.

8 ist nun die reglementarische Vorschrift innerhalb des preußischen Postgebietes, dahingehend daß an Sonntagen der Bestellungsdienst am Orte der ostanstalt unbedingt ruht von 9 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags. Es ist dur die Reglements nicht ausgeschlossen, daß nah 5 Uhr Nachmittags der Bestellung8dienst wieder auflebe; bis 9 Uhr Vormittags findet er überall statt. Die Erfahrung hat darauf bingewiesen, daß es keineswegs dem Publikum im Ganzen und Großen er- wünscht ist, diesen Bestellungsdienst des Sonntags Nachmit- tags wieder aufzunehmen. Jch weise beispielsweise darauf hin, daß in den großen Städten, zu denen ich Berlin rechnen darf, wo doch auch die vielseitigsten Jnteressen vertreten sind, es entschiedenen Anstoß erregen _ würde, wenn man Sonn- tags Nachmittags um 5 Uhr noch die Briefträger fort-

bietén hin; nennen

shicken würde, um den Bestellungsdienst verrichten zu lassen. Wir würden uns unsererseits niemals dazu entschließen und find in dieser Beziehung der vollen Uebereinstimmung der Einwohner der großen Städte siher. Was nun aber insbe- sondere den Landbriefträgerdienst betrifft, so wird es vollkom- men richtig scin, daß , wenn eine Landbriefbestellung am Sonn- tag stattfinden sollte, wir dazu Extrakräfte anzunehmen hätten. Durch einen solchen Betrieb würden wir den allgemeinen Rücksichten, die wir der Heilighaltung des Sonntags zu schen- ken haben T e entgegentreten. Jene Rücksichten sind aber für uns entscheidend, so daß wir uns unter feinen Umständen dazu versichen würden , die Landbriefbestellungen an den Sonn-

tagen. wiederherzustellen. i “+ abzulehnen. Ferzuit Ich ersuche Sie also, den Antrag

“Ueber das Amendement der Abgeordneten Dr. Becker und

LAAEEO Gtceie d F A E wi Briefgeheimniß be- er Bundes - Kommissari Zeheime

Post-Rath Dambach, wie folgt: Aua Per

_ Meine Herren, ih möchte meinen Vortrag mit ciner Rü- a an den ersten Reichstag beginnen. Bei Gelegenheit der Berathung der Bestimmungen der Bundesverfassung. über das Postwesen. wurde die ¡Frage in einem ganz konkreten Falle angeregt, ob auf einer ausländischen ae eine Verlegung de R de e e ekommen sei. Diese Frage führte damals ag daß die Materie über die Verlegung des Brief- geheimnisses zum Gegenstande einer näheren Diskussion gemacht wurde, und der damalige preußische Herr Bundeskommissa- rius sprach si init. voUster Entschiedenheit dahin aus, daßdie

óstverwaltung dié Wáhrung des Briefgeheimnisses stets zum

egenstände ihrer heiligsten Pflicht gemacht habe und daß. jeder, der. im Skande wäre nachzuweisen, daß einc Verleßung des Briefgeheimnifses vorgekommen sei, sich den Dank der Postver- waltung verdienen würde, damit der Schuldige auf das Encer- gischste zur Untersuhung gezogen werden könnte. Diese Erffä- rung wurde damals mit allseitigem Beifall aufgenommen, und ih darf daher annehmen, daß das hohe Haus überzeugt sein wird, daß die eten s einer Bestimmung über das Brief- Gere im Postgeseß nicht etwa deshalb geschehen ist, um der Postverwaltung die Möglichkeit zu lassen, sich nachher damit u s{üßen, daß das Briefgeheimniß geseßlich nicht sanktionirt ei. Der Grund, weswegen das Briefgeheimniß im Postgeseß nicht erwähnt ist, ist lediglich ein praftisher Grund gewesen. Man hat sih die Frage auf das Allergenaueste erwogen, ob es mögli sei, in dieses Postgesey cine wirklih praktische Bestimmung über das Briefgeheimnuiß aufzunehmen, und diese Frage hat verneint werden müssen. Die Frage ist nochmals jeßt zur Erwägung gekommen und die Antwort lautet wieder dahin: es is unmöglich, in das Posigeseß eine wirklich praktische Bestimmung über das Bri-efgeheimniß auf- zunehmen, und ich kann daher nur dringend bitten, daß dieses Amendement abgelehnt wird. Sie werden mit mir darin einig sein, daß es zu nichts führen fann, allgemeine theoretische Grundsäße über das Briefgeheimniß in das Geseh aufzuneh- men, solhe Grundsäße schaden viel mehr, als fie irgend nüßen. Die bloße Aufnahme allgemeiner theoretisher Säße: das Briefgeheimniß is unverleglih, Ausnahmen davon sind nur in \strafrechtlichen P O mögli würde gar feinen Effekt haben. Ein Effekt kênnte nur dann vorliegen, wenn cs möglich wäre, in das Gesey eine Bestimmung aufzunehmen, durh welche ganz speziell angegeben wird, in welchen Fällen eine Verlczung des sonst garantirten Briefgeheimnisses zulässig, und welche Strafen ein Beamter zu gewärtigen hat, der in andern als in geseßlichen Fällen einen Brief öffnet oder unter- s{lägt. Man hat sich nun die Frage klar machen müssen, ob es möglich sei, eine solche Bestimmung aufzunehmen, und diese Frage is verneint worden. Man hat si alle Gesehe aus Nord- deutschland kommen lassen, um zu versuchen, ob dieAufnahme von Bestimmungen über das Briefgeheimniß wirklich hier am Plage ist oder nicht, und das Resultat ist gewesen, daß die Bestimmungen in den einzelnen Strafprozeß-Ordnungen Norddeutscblands, worauf es ja wesentlih bei dieser Frage ankommt, so von einander divergiren , daß es unmöglich ist, sie in diesem Augen- blick so zusammenzufassen, daß ein prafktisches Resultat davon in das Postgesey hätte aufgenommen werden können. Die Strafprozeß - Ordnungen Norddeutshlands differiren über die Oráâge, welche Behörde einen Brief mit Beschlag belegen kann, in welchen Fällen dieses zulässig ist, und welche Detailvorschrif- ten dabei t beobachten And , so sehr, daß Sie - auf das allertiefste in die Strafprozeß - Ordnungen eingreifen würden, wenn Sie es versuchen wollten, hier eine gene- relle Bestimmung in das Postgesey aufzunehmen. Es ist von dem Herrn Vorredner darau eien worden, es sollte bestimmt ausgesprochen werden , daß nur der Richter Briefe mit Beschlag belegen könne. Meine Herren, ih will bei diesem Punkte stehen bleiben. Wenn Sie eine solche Bestim-

515 ® S