1867 / 249 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mung aufnehmen, so greifen Sie dadurch beispiel8weise auf das allertiefste in die preußische Strafprozeßordnung ein. Das preu- ßische Strafrecht giebt außer dem Richter auch dem Staats- anwalt die Befugniß, Briefe mit Beschlag zu belegen. Wollten Sie hier nun plößlich in das Postgesey aufnehmen: nur der Richter darf mit Beschlag belegen , so greifen Sie damit in die Bestimmungen des preußen Strafrechts in einer so einschneiden- den Weise ein, daß die Konsequenzen davon gar nicht zu übersehen sind. Ich gehe aber noch weiter. Es giebt andere Länder Norddeutschlands, in denen unter Umständen auch noch andere Behörden berech- tigt find, eine Beschlagnahme von Briefen auszusprehen. Bei- spiel8weise sind dies im Königreih Sachsen die Administrativ- behörden in Zoll- und Steuersachen. Wenn Sie also in dem Geseß aussprechen wollen: nur der Richter und der Staats- anwalt dürfen mit Beschlag belegen, so würden Sie auf das tiefste in die Geseßgebung des Königreichs Sachsen eingreifen. Meine Herren, aber mit den Straf-Prozeßordnungen ist durchaus nicht, wie man vielfah annimmt, die Materie des Briefgeheimnisses ershöpft. Sie haben eine Beschlagnahme voa Briefen und Postsendungen auch im Civilprozeß; Sie haben sic im Konkursprozeß. Wollen Sie nun- auch hier die in Vele, mung spezialisiren, so begeben Sie sih wieder auf ein Feld, wobei die Landesgeseßgebungen äußerst verschieden liegen und auf ein Gebiet, bei dem man in diesem Augenblick gar nicht übersehen kann, auf eine wie tiefe Weise man in die Civil- prozeßordnung eingreift. Jch gehe aber noch einen Schritt weiter, selbst wenn es möglich wäre, in ein Postgesch cine Bestimmung aufzunehmen, daß eine Verleßung des Brief- eheimnisses nur zulässig sein soll in Pre n Unter- Fudirriden. im Civilprozeß und im Konkurs, so haben Sie auch damit das weite Gebiet des Briefgeheimnisses noch lange nicht ershöpft. Es giebt noch eine ganze Reihe von ällen, die eine ebenso flagrante Verleßung des Briefgeheimnisses. involviren. Nehmen Sie den Fall an, daß in einer Stadt zwei Kauf- leute bestehen, die fkonkurrirende Geschäfte betreiben. Der eine Kaufmann wünscht zu wissen ,„ welche Korrespon- denzen der Andere bekommt ; er steckt sich hinter einen untreuen Postbeamten und dieser theilt ibm täglih mit, von welchem Ort sein Konkurrent Briefe empfangen hat. Meine Herren , das is eine Handlungsweise , die in die vorhin er- wähnten Fälle des Straf -, Konkurs - und Civilprozesses nicht eingreift, die aber dessenungeachtet eine so flagrante Verleßung des Briefgeheimnisses involvirt, daß, wenn Sie einen ershöpfen- den Paragraphen in das Gesch aufnehmen wollen , Sie auch &älle dieser Art berücksichtigen müssen. Sie schen, meine Herren, aus diesen Dingen , die ih vorläufig nur beispielsweise ange- führt habe, daß es unmöglich sein würde, eine erschöpfende Be- stimmung über das Briefgeheimniß in das Postgeseß aufzunchmen. Mit einer nicht ershöpfenden Bestimmung erregen Sie abcr Zweifel, Unklarheiten und viel größere Nachtheile, als wenn man die Materie vollständig unberührt lassen würde. Jch möchte nun noch auf einen anderen Punkt eingehen. Sie haben in diesem Augenblick gehört, daß cine Kommission nieder- gescßt ist zum Entwurf einer Civilprozeßordnung ; diese wird sich damit zu beschäftigen haben, zu bestimmen, in welcher Weise nach der Civilprozeßordnung Briefe mit Beschlag belegt und Postsendungen mit Arrest bclegt werden können. Wenn Sie in diesem Augenblicke eine Bestimmung über das Brief- geheimniß in das Postgescß aufnehmen, so präjudiziren Sie der künftigen Bestimmung des Civilprozeßverfahrens. Jch fann also aus allen diesen Gründen nur dringend empfehlen : Verweisen Sie die Materie dahin, wohin sie gehört, d. h. in den Strafprozeß resp. in den Civilprozeß. Verwerfen Sie daher das Amendement; denn es enthält eben nur das, was sich ganz von selbst versteht. Denn wenn Sie cine Bestimmung Über das Briefgeheimniß nicht aufnehmen, fo bleiben nach dem vor- leßten Paragraphen des Gesetes bis auf Weiteres die darüber be- stehenden Landesgesegze in voller Kraft. Und die Frage, ob die Sache durch cin Bundesgeseß geregelt werde, ist bereits in der Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes entschieden, weil darin steht: der Bundes8geseßgebung unterliegen die Bestimmun- gen über den Civil- und Strafprozeß. Jh glaube also, meine Herren, daß, wenn Sie das gegenwärtige Amendement ableh- nen, Sie sich in keiner Weise etwas vergeben, aber einer großen Reihe von Verlegenheiten aus dem Wege gehen, und daß das ganze Qustandekommen des Postgeseßes, welches bis auf den leßten Paragraphen jeßt glücklih gefördert ist, durch die Annahme eines solchen Amendements möglicher Weise gefährdet wird ; denn Sie greifen dur die Aufnahme dieses Amendements so tief in die Bestimmungen der Lande8geseße ein, daß sich augenblicklich die Sache noch gar nicht übersehen läßt. Jch bitte also wiederholt, das Amendement abzulehnen.

Berlin, 21. Oktober. Der dem Neichstage des Nord- deutshen Bundes vorgelegte Geseßentwurf, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867, nebst den Moti: ven, lautet wie folgt:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach O QJu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, 1vas folgt:

M g% g Das Bundes - Präsidium wird für das Jahr 1867 zu den usgaben

für das Bundeskanzler-Amt, den Bundes-Rath und die Bundes.

Ausschüsse bis zur Höhe von 39/275 Thlr

für den Reichstag bis zur Höhe von 54,48 »y

usammen... 89,763 T ermächtigt. M E

_§. 2. Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgaben sind dur Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölke rung aufzubringen.

/ Dit Ueber die Verwendung derselben is von dem Bundes. Präsidium, dem Bundesrathe und - dem Reichstage zur Entlastung Rechnung zu legen.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Die Vorschrift des Artikels 69 der Verfassung des Norddeut Bundes, nach welcher der Bundeshausbalts - Etut vor Beginn Let Etatsjahres durch ein Geseß festzustellen ist, hat für das laufende Jahr nicht zur Anwendun fommen fönnen, da die Bundes-Verfassung erst mit dem 1. Juli dieses Jahres, in Kraft getreten ist. Der vorliegende

Geseß - Entwurf bezweck deshalb, der Führung des Bundeshaushalts,

für das Jahr 1867 die erforderliche geseßliche Grundlage zu geben. / n den Ausgaben der Bundes - Militair- Verwaltung im zweiten Ae ahre 1867, welche geseblih normirt sind und auf dem im Artikel 72 der Verfassung vorgeschriebenen Wege nachzuweisen sein werden, hat der Norddeuts{he Bund im laufenden Jahre Aus- cs für das Bundeskanzler - Amt , den Bundesrath, die Bundes.

uss{chüsse und den Reichstag zu leisten.

Der Bedarf des Bundesfkanzler- Amts , des Bundesraths und durch den Bundeshaushalts - Etat für

der ahr 18g vüsse ist a2 Jahr 1868 auf 70,550 Thlr. festgestellt, für das laufende Halbjahr wird nur die Hälfte dieser Sumine u 35/279 Thlrn erforderlich sein da erst nach dem Beginn desselben die gedachten Bundes - Organe in Wirksamkeit teten sind. Die Ausgaben für den Reichstag, welche der erwähnte Etat auf 20,458 Thlr. be- messen hat , sind für die gegenwärtige Sißungsperiode in derselben Höhe anzunehmen; dazu treten aber noch die Kosten des zur Bera- thung der Bundesverfa ung am 24. Februar d J. zusammengetretenen Reichstages, welche im Betrage von 34,029 Thlr. 9 Sgr. 4 Pf. dur die Königlich preußische General-Staatsfasse vorschußweise gezahlt wwor- den Und derselben seitens des Bundes zu erstatten sind. Demgemäß ist die Gesammt - Ausgabe für das Jahr 1867 im §. 1 des Entwurfs auf D E O worden.

ie liter zur Deckung des Bedarfs von 89,763 Thlrn. sollen nach §. 2 des Entwurfs durch Matrikularbeiträge- der eintelnid Bun desftaaten aufgebracht werden y indem es unter den zur Zeit obwal- R, N ianden "Artie anal e die Bundes S

andern tim Artikel 70 der Verfassun i [ ' Duelen zu verweisen fassung bezeichneten Einnahme

a em Protokoll über dic am 7. Februar d. J. abgehaltene Schluß-Konferenz der Bevollmächtigten ber téncinen B A ROS ist von denselben vereinbart worden, daß die gemeinsame Organisation der Postverwaltung innerhalb des Bundes erst vom 1. Januar 1868 an ins Leben treten soll, Eine gemeinschaftliche Telegraphenver- waltung ist ebenfalls noch “nit hergestellt, überdies [liefert die Telegraphenverwaltung im laufenden Jahre keinen Ueber- {uß. Hiernach, und da cs die Absicht ist, die Verwaltung der Ma- rine in diesem Jahre für preußische Nechnung noch fortzuführen, cr- cheint es den Verhältnissen nur entsprechend, auch in der bisherigen Verrechnung der Einnahmen an Zöllen und Verbrauchssteuern bis zum Schlusse dieses Jahres eine Aenderung nicht eintreten zu lassen. In Gemäßheit des Artikels 70 der Verfassung werden deshalb zur Deckung der im §. 1 des Entwurfs erwähnten Ausgaben Matrikular- Beiträge auSzuschreiben sein, A E es d z des uns wegen der Rechnungs- egung über de undesyaushalt des Jahres 186 icht dem Ar- tifel 72 der Bundes-Verfassung. h N Dem M

Der dem Reichstage des Norddeutschen Bun des vorgelegte Entwurf cines S betreffend die Verwaltung des Shuldenwesens des 9 orddeutshen Bundes , nebst den

Motiven, lautet wie folgt:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, 1was folgt:

F. 1. Die Verwaltung der vom Norddeutschen Bunde aufgenom- menen Anleihe erfolgt durch eine besondere Brhörde, welche die Be- nennung »Bundes-Schuldenverwaltung« führt.

92 Die Bundes - Schuldenverwaltung steht unter der oberen Leitung des Bundes - Kanzlers, so weit dies mit der ihr durch §. 7 dieses Geseßes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist Die fort, laufende Aufsicht über dieselbe wird durch die Bundes - Schuldenkom- mission (§. 9) geführt.

, 3, Die Bundes-Schuldenverwaltung besteht aus dem Direktor der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden und aus drei Mitgliedern, welche vom Bundes-Präsidium ernannt werden.

R eutschen Bundes zu Lasten des leßteren übernommenen Garantieen.

Medesmaligen Vorsißenden des Ausschusses für Rechnungswesen und inem Mitgliede dieses Ausschusses, aus zwei Mitgliedern des Reichs- ages und dem Präsidenten der Rechnungsbehörde des Norddeutschen Bundes. l 1

Stelle des Präsidenten derselben der Chef - Präsident der preußischen

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m Direktor liegt die Leitung der Geschäfte der Bundes- Éd aivéwalhina, die Disziplin über die derselben untergeordneten E bs deren Anstellung ob. ; é i Bean en brigen haben die Mitglieder (§. 3) mit dem Direktor gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse werden nach D enmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

es Dr biéré wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten- Mit-

qliede vertreten. ,

j er Bundes-Schuldenverwaltung werden eine Schulden-

iloingbtasse und eine Loe der Schuldverschreibungen des Nord- S s untergeordnet. :

M ‘6 "Be Bundes - Schuldenverwaltung liegt ob: 1) die Ver- altung Verzinsung und Tilgung der in Gemäßheit des Artikels 73 r Verfassung des Norddeutschen Bundes von dem leßteren aufge ommenen Anleihen; 2) die L erwaltung der zu diesen Zwecken be- immten Verzinsungs- und Tilgungsfonds; 3) die An- und Aus- rtigung , Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der Suldverschreibungen Über die Anleihen des Bundes; 4) die Registri-

der in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassung des Nord-

. Die Bundes - Schuldenverwaltung is unbedingt verant- E 1) in Bezug auf die An- und lid pu und Ausrei- hung der verzinslichen und unverzinslichen Bundes - Schuldverschrei- hungen und der zu ersteren gehörigen Coupons und Talons nah N) ahe der hierüber ergelenden Rbf 2) für die regelmäßige Verzinsung der Bundes - Anleihen und für die unverkürzte Verwen- dung der der Schulden - Tilgungskasse Überwiesenen Tilgun oe ach ihrem geseßlich festgestelllen Betrage; 3) für die Löschun- jen, Cassation und Aufbewahrung der eingelösten Bun- des - Schuldverschreibungen bis zu deren gänzlicher Vernichtung. An allen übrigen Bezichungen hat die Bundes - Schuldenverwaltung den Anordnungen und Anweisungen des Bundeskanzlers Folge zu eisten, welchem die Verantwortlichkeit für dieselben obliegt.

Der Direktor und die Mitglieder der Bundes-Schuldenverwaltung eisten vor Antritt ihres Amtes neben dem im Artikel 18 der Bundes- verfassung vorgeschriebenen allgemeinen Diensteide , nachstehenden be- onderen Eid: daß fie keine Bundes - Schuldverschreibung Über den n den Bundesgeseben bestimmten Betrag hinaus ausstellen oder durch Andere ausstellen lassen, au mit allem Fleiße und allem Nachdruck darauf halten und dafür sorgen wollen; daß “die ihrer Verwaltung invertraute Bundesschuld prompt und regelmäßig verzinset , das Ka- pital aber in der durch die Bundesgescbe vorgeschriebenen Art getilgt

erde, Und daß fie sich von Erfüllung dieser Pflichten und der übri- en, ihnen mit eigener Verantwortlichkeit übertragenen Obliegenheiten Durch keine Anweisungen oder Verordnungen irgend einer Art abhal-

1 [assen wollen. i

E g Der zur Verzinsung und Tilgung der Bundesanleihen und ur Dofireilita der Verwaltungskosten erforderliche Geldbedarf der Bundes - Schuldenverwaltung wird durh den Bundes - Haushaltsetat jereit gestellt.'

6.9. Die fortlaufende Kontrole über alle der Bundcs-Schulden- erwaltung unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte §. 7) wird durch die Bundes-Schuldenkommission ausgeübt. Dieselbe esteht aus zwei Mitgliedern des Bundesrathes, und zwar aus dem

Bis zur Errichtung dieser Rehuungsbchörde tritt an die

Dber-Rechnungskammer. L : 0. Der Bundesrath wählt aus den Mitgliedern des Aus- hufs für Rechnungswesen das der Bundes-Schuldenkommission hin- tretende Mitglied von Session zu Session. Die aus dem Neichs- Mage zu ernennenden Mitglieder der Bundes-Schuldenkommission wer- Fen mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt.

Wenn vor Ablauf der genannten Fristen cin Mitglied der Kom- Mission aufhört, dem Bundesrathe oder dem Reichstage anzugehören, P scheidet dasselbe aus der Kommission aus. Die in diesem Falle Mer nach Ablauf der Amtsdauer Ausscheidenden bleiben jedo bis

m Eintritt ihrer Nachfolger in öunfktion. F. 11. Den Vorsiß in der Kommission führt der Vorsivende des usschusses des Bundesrathes für Rechnungswesen , welcher in Be- inderungsfäsllen durch das andere dem Bundesrathe angehörige Mit- lied der Kommission vertreten wird. Die Beschlüsse der Kommission Werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. a : i Y Zu einem Veschlusse ist- die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. : j ha ' M §. 12. Die aus dem Reichstage gewählten Mitglieder der Kom- ission werden von dem Präsidenten in öffentliher Sißung auf die Ærfüllung ihrer Amtsoblicgenheiten verpflichtet. . M §. 13. Die Bundes-Schuldenkommission erhält von der Bundes- ÆSchuldenverwaltung die Monats - und Jahresabs{lüsse sowohl der Wchulden - Tilgungskasse über die zur Verzinsung und Tilgung der Œundesanleihen bestimmten Fonds, als auch der Kontrole der Schuld- Mischreibungen, und hat, so oft sie es für angemessen erachtet, wenigstens Wer cinmal jährlich , außerordentliche Revisionen der Tilgungsfasse Ad der Kontrole der Schuldverschreibungen vorzunchmen. Sie ist efugt, über Alles, was den Bestand, die Verzinsung und Tilgung der undesanleihen, sowie die Verwaltung der der Bundes - Schuldenver- Waltung überwiesenen Fonds betrifft, von der leßteren Auskunft zu erfor-

in und derselben ihre Bemerkungen und Ansichten zur Beschlußnahme

ltzutheilen. §. 14.

Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt des Bun-

dem

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dem

tun beh tige dic

der

der der

des der

Srathes

und des Reichstages erstattet die Bundes-Schuldenfommission

Bericht über ihre Thätigkeit Aufsicht e

flossenen

festgestellt worden

che dieselben zu prüfen und K Bundes-Präsidium zur Vorlegung an den tag cinzureichen hat.

eines außerordentlichen cge inie g Aufnahme einer Anleihe, so wie die jarantie zu Lasten des Bundes erfolgen fönnen. Bumun undess\ für alle etwa vom L troffen wird. Es scheint angemessen, zu dem Zuwecke cine besondere Behörde für die Verwaltung der Bundes\chulden Personal dieser Bundesbehörde Beamten der preußischen Weise zu entnehmen ,

preußischen Geseßes vom darin diejenigen Modificationen Aufnahme gefunden, welche durch die eigenthümlichen Verhältnisse des Bundes und durch die

desselben bedingt werden.

wurfs ist Folgendes zu bemerken.

diesem die Beaufsichtigung der

Hauptverwaltung der Staatsschulden Schuldenverwaltung sein soll. wenn die Behörde, welcher die tragen wird, în die beabsichtigte Verbindung mit der preußischen Haupt- verwaltung der Staats\{ulden

Kontrole der Die hierzu erforderlichen Anordnungen find ledigli reglementärer Natur und deshalb vom Bundespräsidium zu erlassen.

preußischen Geseßes vom 24. dem Jnhalt der leßteren nur sung besonderer öffentlicher Einnabmen für die Verzinsung und Tilgung von Bundesschulden keine Erwähnung geschchen ist. hierzu erforderlichen Geldmittel werden aus den Einnabmen der Bundes- kasse bereitzustellen sein

Schuldenverwaltung ist nah d Bundes-Präsidium zu veranlassen.

zusammenfassende Eidesnorm einer solchen das Handlungsweise der Beantten der Bundes-Schuldenverwaltung zu er- höhen geeignet sein wird. /

fommission der daß die preußische Staats-Schuldenkommission aus Mitgliedern beider Häuser der Landtages und aus dem fammer gebildet ist, cheint es

fommission aus Mitgliedern des unter Zuziehung des Präsidenten

sowie über dic Ergebnisse der unter ihre [fetten Verwaltung des Bundes - Schuldenwescns im ver- ahre.

§. 15, Die Rechnungen der S ulden-Tilgungsfkasse werden, nach- sie von dem Rechnungs - Revi onshofe des Bundes revidirt und sind, der Bundes - Schuldenkommission zugestellt, mit ihrem Berichte dem undesrath und den Reichs-

16. Die eingelösten Bundes - Schuldverschreibungen werden

jährlih nah erfolgtem Rechnungs\{luß von der Bundes-Schulden- Kommission und von der Bundes - Schuldenverwaltung in gemeíin- schaftlichen Verschluß genommen und Geldbeträgen zur öffentlichen

und nach ihren Littern, Nummern d Kenntniß gebracht.

§. 17, Sobald die Rechnungen der Schulden-Tilgungskasse von Bundesrathe und dem Reichstage dechargirt sind, werden die cin-

gelösten Bundes-Schuldverschreibungen von Kommissarien der Bundes- Schulden-Kommission und der Feuer vernichtet und die Littern, Nummern und Geldbeträge derselben öffentlich angezeigt.

Bundes - Schuldenverwaltung durch

Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Der Art. 73 der Bundesverfassung noainh daß in Fállen Bedürfnisses im der Bundesgeseß- Uebernahme einer ; j en Aus dieser Be- ergiebt sich die Nothwendi feit, die Verwaltung des uldenwesens im Voraus in solcher Weise zu regeln, daß

Bunde aufzunehmenden Anleihen Vorsorge ge-

zu errihten und das zum Theil aus den Mitglicdern und Hauptverwaltung der Staatsschulden in der men, daß einige von diesen unter Beibehal- ihrer gegenwärtigen Stellung ugleich u Beamten der Bundes- rde ernannt werden. Jn der oraussezung - daß cine derar- Einrichtung Anklang findet, empfiehlt es sich, die Bestimmungen

über die Organisation und die Kompetenz der neuen Behörde den ororifien des preußischen Geseßes vom 24. Februar 1850, betreffend

erwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung ciner Staats-

\hulden-Kommission, möglichst genau anzupassen, da die Anwendung

bewährten Prinzipien dieses Geseßes auf die Verwaltung der

Bundesschulden nicht nur der leßteren das Vertrauen des Publikums sichern, sondern auch den Geschäftsbetrieb wesentlich erleichtern dürfte.

ß is der vorliegende Entwurf nach dem Muster des 24. Februar 1850 abgefaßt; cs haben jedoch

Demgemä Verfassung Zu den einzelnen Paragraphen des Ent-

Durch den §. 2 wird die Bundes-SZuldenverwaltung in allen

Angelegenheiten, welche sie nicht unter eigener Verantwortlichkeit zu erledigen hat, unter die obere Leitung des Bundeskanzlers gestellt, da

gejarmten Bundesverwaltung obliegt. er jedesmalige Direktor der preußischen ugleich Direktor der Bundes- Diese Anordnung is} unumgänglich,

Im §. 3 ist bestimmt, daß

Verwaltung der Bundes\{ulden über- tun gebracht werden soll. Dic Ernennung Mitglieder der Bundesbehörde ist in Gemäßheit des Artikel 18 Bundes-Verfassung dem Bundes-Präsidium vorbehalten.

Im §. 5 is die Errichtung ciner Schuldentilgungsfasse und ciner Bundes - Schuldverschreibungen in Aussicht genommen.

Der Geschäftskreis Entwurfs bestimmt. Verfassung auf die Verwaltung der

der Bundes - Shuldenverwaltung ist im §. 6 Derselbe ist in Gemäßheit des Artikels 73 Bundesanleihen und die Re-

gistrirung der Bundesgaranticen beschränkt.

Die §§. 7 und 8 des Entwurfs entsprechen den §F. 6 und 7 des Februar 1850. Dieselben weichen von

insofern ab, als darin einer Ueberwei-

Die

Die Vereidigung des Direktors und der Mitglieder der Bundes- Artikel 18 der Verfassung durch das Dabei is eine besondere, ibre hauptsächlihsten Amtsobliegenheiten vorgeschlagen , indem die Anordnung Vertrauen des Publikums auf die pflihtmäßige

Im §. 9 des Entwurfs ist die Einseßung einer Bundes-Schulden- ur Ausübung der Kontrole über die Geschäftsführung Bundes-Schuldenverwaltung vorgeschrieben. Mit Rüsicht darauf, Präsidenten der Ober- Recchnungs- angemessen, die Bundes - Schulden- Bundesrathes und des Reichstages der Bundes - Rechnungsbebörde, so