1867 / 250 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4094

Konsequenzen zieht, gar zu leicht dahin, daß bei der Auslegung gesagt wird: ja, hier liegt cin Fall vor, der, streng genommen, unter den crsten Saß fällt, aber unter den 3. fällt er gcwiß nicht und deshalb if es doch zweifclhaft, ob er auch unter den ersten fällt." Lediglich aus diesem Grunde habe ich Ihncn zu empfehlen, diescs 3. Alinea des Kommissions8vorschlages nicht anzunehmen. Jch konstatire ausdrücklich dabei, daß der Bundes- rath nicht im Mindesten darüber zweifelhaft gewesen ist, daß durch die Bestimmung des §. 1 ohne dieses Alinea in der Zier vorliegenden Materie, welche auf der Verschiedenheit des religiösen Bekenn{nisse8s- beruhen , vollständig beseitigt sind, daß also auch nach dieser Seite hin nicht der mindeste Grund vorhanden ift , etwas zu sagen, was implicite in dem vorher- gehenden gesagt ist und daraus folgt: i

Gegen den von Jhrer Kommission vorgeschlagenen §. 2 ist nichts zu erinnern. :

Gegen den Zusaß zu §. 3 (jeßt §. 4) is ebenfalls nichts zu erinnern, obgleich man wohl zweifelhaft darüber werden tann, S n nöthig ist. Ju einem Bedenken indessen giebt er keinen

nlaß.

Die in dem §. 4 (jeßt §.-5) vorgenommene Aenderung ist cine unzweifelhafte Verbesserung der Vorlage des Bundesraths. Hierzu kommt nun aber ein Amendement des Herrn Abg. v. Luck, welches dahin gerichtet ist , den Y. 4 (jeßt 5) dahin zu beschränken , daß die Öortsezung des Aufent- halts nur dann versagt werden kann, wenn sich während des ersten Jahres des Aufenthalts nah dem Anzug die Hülfsbe- dürftigkeit ergiebt. Meine Herren , gegen dieses Amendement glaube ich mich ganz entschieden aussprechen zu müssen. Es ist bei dem vorliegenden Gescß die Aufgabe gewesen, und wenn man diese Aufgabe nicht im Auge behalten bätte, würde es schwerlich - gelungen sein, im Bundesrath eine Verständigung über das vorliegende Geseß zu Stande zu bringen (s ist bei dem vorliegenden Geseß dic Aufgabe ge- wesen, in dic Gesetze über die UnterstüßungEpflicht, über die Er- werbung des Heimath8rechts nit einzugreifen. Durch den Vor- schlag des Abg. Herrn v. Luk, welcher der preußischen Ge- seßgebung, d. h. der in den alten preuß {hen Provinzen bestebenden entspricht, würde ein schr tiefer Niß in die bestehende Geseßgebung in den übrigen Staaten und in den Übrigen Pro- vinzen des preußischen Staates gebracht werden: dazu find im Augenblicke die Verbältnisse noch nicht reif. Man wird un- zweifelhaft mit der Zeit dahin kommen, auch diese Verhältnisse gemeinschaftlich zu ordnen, aber jeßt, bei Gelegenheit dieses Ge- seves, sie ordnen zu wollen, davor muß ich dringend warnen.

ZU §. 6 (jeßt §. 7) hat Ihre Kommission keinen Vorschlag gemacht. Der Herr Abg. v. Luck hat zu diesem Paragraphen den Vorschlag gemacht, binzuzufügen binter den Schlußworten : »nacdem der Regierung des übernahmepflihtigen Staates von dem Auêsweisungsfall Kenntniß gegeben worden ist.« Es ist dieser Zusaß allerdings unscbädlich: er entspricht vollkommen der Gothaer Convention ; weil er aber der entspricht , halte ich ihn au nit für nöthig.

Zum §. 10 habe ih zunächst die redactionelle Aenderung oder Berichtigung zu acceptiren, die der Herr Referent bereits erwabnt hat, meinerseits aber auc nochmals zu wiederholen, daß diese Berichtigung auf das erste Alinea ausgedehnt wird.

Zum §. 11 (jeßt 12) is gegen die von Ibrer Kommisfion vorgesclagene Fassung nichts zu erinnern. Dagegen bin ich in der Lage, mich gegen das von dem Herrn Abg. Liebënecht gestellte, soeben verlesene Amendement entschieden auszusprechen. Es fällt insofern vollständig aus dem Rahmen des Geseßes binaus, als es fich niht blos auf Bundesangehörige beschränkt, jondern ganz allgemein die Materie behandelt. És unterliegt ferner auch in jelinem materiellen Inhalt den entsciedensten Bedenken, und ih kann Ihnen daher nur dieses Amendement abzulehnen.

Ich komme sodann noch zu dem leßten Vorschlag des Herrn Abg. von Luc, welcher dahin geht , gewisse UebergangS8bestim- mungen am Schlusse des Geseßes hinzuzufügen ; Uebergangs- bestimmungen , welche dahin gerichtet sind, den Begriff der »BundesSangchörigen « zu definiren. Jch kann leider auch diescn Zusaß Jhrer Annahme nicht empfehlen. Er versteht sich zum Theil ganz von selbsi. Wie augenblicklich die Bestimmungen der Verfassung liegen, ift dice Bunde8angehörigkeit unzweifelhaft bedingt , lediglih dur die Staatsangehörigkeit in dem cinzel- nen Bundesftaate. Darüber kann an \ich ein Zweifel nicht obwalten , das will zunächst der Herr Abgeordnete auch aus- drücken. Er zieht sodann aber eine Kategorie von Personen in seinen Vorschlag hinein und will sie durch seinen Borschlag im Sinne dieses Gesehes zu Bundesangehörigen machen, welhe in der That nicht Bundesangehorige nd nach der gegenwärtigen Lage der Bestimmungen, nämlich solche Perso- nen und darauf weist der Ausdru »Uebernahmeschein «

alle Beschränkungen |

ihm aufgehalten haben, und wenn fie ihm von einem and Staate wegen Verarmung oder aus sonstigen Gründen wi zugewiesen worden, übernehmen muß, die er aber seiner durchaus nicht als feine Staatsangehörigen ancrkennt glaube nicht, daß es sich empfiehlt, in Bezug auf diese f gorie von Personen im vorliegenden Geseh eine Bestim zu treffen, welche, wenn auch vielleicht nur irrthümlich, tq gedeutet werden könnte, daß für diese Personen, die eigen nirgends eine bestimmte Staatsangehörigkeit nachweisen f nen , eine Bundesangehörigkeit vorhanden sei, und ; diese Weise den sehr richtigen und bis zu einer s, lihen legislativen Behandlung der Sache UnZ3 Weie : A i Q SUZIVETFUN festzuhaltenden Grundsaß, daß die Bundesangehörigkeit ; durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat bed,

wird, zu verlassen oder eine Ausnahme davon zu gestatten, | welcher unzweifelhaft ein Bedürfniß nicht vorliegt. H Ich bitte um Verzeihung, wenn ich noch auf zwei A dements zurückkomme, die ich eigentlich {on an einer frübey Stelle hätte erwähnen müssen. Das eine ist das Amendems des Herrn Abg. von Bockum-Dolffs, soviel ih mich erin das dritte, welches dahin geht, ebenso, wie der Herr Abgeordn von Luck beabsichtigt hatte, nur dann die Ausweisung zu stalten, wenn der Berarmungsfall innerhalb des ersten Taby des Aufenthaltes stattfindet. In Bezichung auf dieses Awendeny

dringend empfehlen, |

lönnte ih nur wiederholen, was ih bei dem, soviel ich Verstand habe, gleiche Tendenz verfolgenden Amendement des Herrn Wh von Luc gesagt habe. Es liegt sodann noch das Amendema des Herrn Abg. Miquel vor. | Ich spreche von dem Amendement, welches sich auf §. 9 bezieht und dabin gerichtet ist, daß die Vorschrift Uber die Anmeldung der Neuanzichenden nicht ®*blo8s Landes - Geseßen, sondern auch den Lokal - Statuten üb lassen werden sollen, und welches, wenn ih p niht irre, ih fann mich geirrt baben dem Herrn Abg. Miquel herrührt. Gegen dieses Amendemy würde ich, so weit ih die Sache im Augenblick übersehen f wesentliche Bedenken nicht zu erheben haben. E Ich glaube nun am Schluß auf ein Amendement t ih habe das abfichtlich bis zum Schluß verschoben - eingehen zu müssen, auf welches ih auch eingegan sein würde, wenn es nicht gestellt wäre , nämli qu Beranlassung ciner Resolution, die auf Seite 17 des Kommis fionsberichtes von Ihrer Kommission vorgeschlagen worden i und welche denselben Gegenstand betrifft, auf den fich das unt Nr. 135 der Drucksachen vorliegende Amendement des Hem Dr, Löwe bezieht. } Ich habe bereits in meinen einleitenden Bemerkungen auf hingewiesen, daß die Örage, inwieweit dex Rabmc» vorliegenden Geseßes erweitert werden tönnte, sowol! u ter den verbündeten Regierungen als auch in Ihrer Kon mission eine sehr eingehende Erörterung gefunden h Diese Erörterung hat sich ganz vorzugSweise mit dem Gege stande besäftigt, der sowohl durch das Amendement d Herrn Dr. Löwe, als durch die Resolution Ihrer Kommissi angeregt worden ist, nämlich mit der sogenannten gewerblida OrelzUgigkeit oder mit anderen Worten mit der Frage: ob di vorliegende Geseß der Art und die gegenwärtige Zeit die 2 lel, um durch Herstellung der gewerblichen Freizügigkeit ot vielmehr zum Zweck der Herstellung der gewerblichen Freizügi teit wesentliche ändernde Bestimmungen in die bestehenden C werbegescßgebungen einzuführen. Ihre Kommission hat dil Grage aus denselben Gründen verneint, aus welchen fie d den verbündeten Regierungen hat verneint werden müsst Es unterliegt keinem Zweifel, daß das vorliegende Geseh seiner vollen Wirksamkeit erst gelangen wird, wenn durch tit Aenderung in den bestehenden Gewerbegeseßen auch die gew liche Freizügigkeit hergestellt sein wird ; 1ch sage zu seiner volle Entwikelung , denn in Bezichung auf eine sehr große Anze und nummerisch vielleicht die größte Anzahl der Betheiligtn gewährt das vorliegende Gefeß {on einen sehr bedeutend Fortschritt gegen den bestehenden Zustand. Nun ist, wic l! merkt, darüber auch bei den verbündeten Regierungen kl Zweifel gewesen , daß es in hohem Grade wünschenswerth die gewerbliche Freizügigkeit sobald als thunlich herzustellt Aus befonderem Anlaß eïînes von der Könial. sächsischen Res rung gestellten Antrags hat der Bundesrath Veranlassung gh sich mit dieser Frage eingehend wiederholt zu beschäftigt er ist aber zu der Ueberzeugung gekommen, daß das vorliege Geseß niht der Art und die gegenwärtige Zeit noch nicht Deit sei, Um so einschneidende Bestimmungen zu treffen, wie |} in dem vorliegenden Amendement vorgeschlagen sind. In Beziehung auf die Frage, auf welchem Wege af zrwoeckmäßigsten die gewerbliche Freizügigkeit herzustellen sei; d durch, Acnderungen in der Lande8geseßgebung oder durch Erl

hin —, welche zwar ein Staat, wenn sie si eine Zeit lang bej

eines Bundesgeseßes, haben verschiedene Ansichten obgewalt

Msehgebung und zwar denjenigen, auf welchen es im Großen

4095

, Ansichten haben sich indessen, und ih glaube sagen zu Been iti dahin gestellt, daß gegenüber dem unzweifelhaft rhandenen Bedürfniß und gegenüber namentlih dem großen rth, welcher, wie sich das bei wiederholten Diskussionen in dem stage ergeben hat, von dem Reichstag selbsi auf die bal- : und übereinstimmende Regelung dieser Frage gelegt wird, Beschreitung des Weges der Bundesgeseygebung der Be- eitung des Weges der Landesgeseßgebung vorzuziehen sei. ist dabei zweierlei zu unterscheiden. Jn einem Theil der indesstaaten bestehen Beschränkungen des Gewerbebetriebes, [che auf Privatrechtstiteln beruhen und die unter den Namen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen , Zwangs- und nnrechte, Rechte zur Ertheilung gewerblicher Kon- ionen und Rechte zur Erhebung gewerblicher Abgaben be- int sind. Die Regulirungen dieser auf Privatrechtstiteln be- henden Verhältnisse kann schon aus dem Grunde nicht zum genstande der Bundesgeseßgebung gemacht werden, weil es ) hier überall um Enlschädigung der Berechtigten handeln rd, und um eine Entschädigung, die der Natur der Sache ch nicht aus Bundesfonds gewährt werden kann, sondern nur g Landesfonds zu gewähren ist. Dieser Theil der Reform r Gewerbegesehgebung, welcher wesentlich das Terrain zu präpari- hat für eine gemeinschaftliche Bundesgewerbegeseßgebung wird zweifelhaftdenTerritorial-Geschgebungen überlassen bleiben müs- 1, Dagegen erscheint éswohlzulässig,den andercnTheil derGewerbe-

anzen ha uptsäcblih und nach den im Reichstage gefallenen E gestellten Anträgen wesentlih auch hier an- nmt, nämlich den Theil der Geroerbegesezgebung, der sich be- äftigt mit den im Staatsinteresse für nôthig erachteten Be- wränkungen des Gewerbebetriebs, füglich im Wege der Bundes- sehgebung und zwar hoffentlih bald zu erledigen. Jch eife vielleiht der Diskussion vor, aber ih glaube, daß mir gestattet scin wird, mich schon jeßt über die Resolution erklären, die auf Seite 17 des Berichtes von Jhrer Kom- ission vorgeschlagen ist. Auf diese Resolution, welche lautet : »den Herrn Bundeskanzler aufzufordern, dem nächsten Reichs- tag cine allgemeine, auf dem Prinzip der Gewerbefrciheit gegründete Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vorzulegen,« S n ich mi dahin zu crklären im Stande, daß der Herr Bun- sfanzler beim Bundes-Präsidium beantragen wird, ihn zu mächtigen, der nächsten Session des Bundesraths eine auf der rundlage der Gewerbefreiheit beruhende Gewerbeordnung für n Norddeutschen Bund vorzulegen.

Ueber das von dem Abgeordneten von Bethmann-Holl- eg eingereichte, den Beginn der Geseßeskra ft des frag- chen Gesehes betreffende Amendement äußerte sich der Präsident s Bundes8kanzleramts, Del brüÜck, wie folgt: :

Wenn ich noch einmal das Wort nehmen darf, so geschicht s, Um Jhnen die Annahme dieses Amendements zu empfchlen.

nisse eben in Folge der von gen, die das vorliegende Gesetz werth erscheinen lassen, die Geseßgebung über die Verpflich- ug zum Bürgerwerden zu en hörigfeit ausdrücklichen sequenz geren jage ih, die Verhältnisse es wünschenswerth erscheinen lassen, alle solche Veränderungen zu treffen , Gesehgebung völlig unbeschränkt. Bedenken sich vis werden, welche der Herr Vorredner von dem vorliegenden Gese

und Gestaltung der kommunalen

Armenpflege , genblick ‘zwischen ßens und den älteren welcher auf die Dauer nicht aufrecht zu erhalten ist. Es ift auch die entschiedene Absicht sie mir bekannt ist, diesem Geseßgebung abzuhelfen, also die Uebelstände zu beseitigen, welche sih augenblicklich, übrigens völlig unabhängig von dem vor- liegenden Geseß, in den

s is namentlich auch mit Rücksicht auf die von Jhrer ommission - vorgeschlagenen Aenderungen der ursprüng- hen Vorlage allerdings in hohem Grade wünschenswerth, ß zwischen der Emanation des Gesches und der Ausführung es Gesetzes cin genügender Zeitraum liegt, genügend, um die hlreichen mit der Handhabung des Geseßes beauftragten „Dos örden mit den nöthigen Instructionen zu verschen. Würde

18 Amendement keine Annahme finden, so müßte man sich auf le nicht erwünschte Weise helfen, daß man die Publication des jeseßes verzögerte und inzwischen Instructionen zu einem Ge- he erließe, welches nicht publizirt ist. ES ist dies ein Weg, den an s{limmsten Falls einschlagen kann, der aber nicht er-

ünscht ist und nicht im Interesse der Sache liegt. Jch kann |

hnen also nur die Annahme dieses Amendements cmpfehlen.

Nachdem der Abgeordnete Miquél den von ihm h enden Abänderungs - Vorschlag begründet hatte, erklärte der räsident des Bundeskanzleramts, Delbrück:

Meine Herren! Wenn ih noch einmal in der General- ‘idlussion das Wort ergreife, so geschieht das nicht blos, weil r Herr Vorredner mich ausdrücklich dazu aufgefordert hat, ndern auch de8halb, weil sein Vortrag einen überaus wichti- n Punkt berührte, welchen klar zu stellen ih meinerseits auch ‘itragen möchte. Sein Vortrag hat sich vorzug®dweise auf vei Verhältnisse bezogen; einmal auf das Verhältniß der Ge- teindeangehörigkeit, und sodann auf das Verhältniß der Armen- nierstüßungen. Was das erste anlangt, so bedarf cs, glaube ich, um der Versicherung, daß es den verbündeten Re ierungen hr fern gelegen hat, durch das hier vorliegende Geseh die Hrundlagen eines gesunden Gemeindelebens erschüttern zu wol- n. Hätten sie die Besorgniß gehabt, daß das vorliegende Ge-

diese Konsequenz haben könnte, dann würden sie es, wie ich laube, nicht vor elegt haben. Jch glaube aber auch nicht, daß ch aus dem vor iegenden Gesetze eine solche Tagen ergeben un, Wo nach der bestehenden Geseßgebung oder nach der Lokal-

errüh- |

| pflegen, ein »Glücks8herbst«, d. h. Einige macben viel Wein, die Än-

verfassung zu der Befugniß, sich aufzuhalten oder niederzulassen die vorgängige Erwerbung des Bürgerrechts oder der Gemcindéan gehörigkeit gehört, Aenderun meinde - halt oder die Niederlassung in Zukunft gemacht werden. Fall, wo nah der bestehenden Geseßgebung oder der Lokalver- fassung aus der Niederlassung, aus dem Erwerb des Erund- eigenthums, aus einem längereu oder kürzeren Aufentbalte die Verpflichtung folgt, Nach dieser Seite ändert das Gesct in A en gar nichts, es ist {arf zu unterscheiden zwischen er Vorausseßung war, fällt das halts war, bleibt die Folge best

: da tritt allerdings durch dieses Geseß eine ein; von der vorgängigen Erwerbung der Ge- ngehörigkeit oder des Bürgerrechts tann der Aufent- nicht mehr abhängig Aber ganz verschieden davon ist der andere

Bürger, Gemeinde-Angehöriger zu werden. den bestehenden Bestim-

orausseßung und der Folgerung: wo das Bürgerrecht weg, wo es Folge des Aufent-

chen. Es ist völlig zweifellos, daf wo die bestehenden Verhält- mir zugegebenen Acenderun- hineinträgt, es wünschens-

ändern, mit anderen Wor- den Erwerb des Bürgerrechts, der Gemeinde - Ange- niht mehr abhängig fein zu lassen von einem Antrag, sondern sie zur geseßlichen Kon- der Erwerbung des Grundeigenthums oder lán- oder kürzeren Aufenthalts zu machen wo,

da ist die Territorial- Ich glaube, daß hiernach die

ß in g auf die Aufrechthaltung erhältnisse geäußert hat. Was den zweiten Punkt betrifft: die Verpflichtung zur so hat er darin Recht, daß in diesem Au- den neu erworbenen Provinzen Preu- Provinzen ein Zustand bestcht,

der preußischen Regierung , soweit Zustande im Wege der Territorial-

Verhältnissen gezeigt haben. Was den Antrag des Abg. Plan betrifft, auf welchen der

Herr Vorredner die Aufmerksamkeit gelenkt hat, so bin ich nicht

in der Lage, für die nächste Sißungsperiode cin Geseß über das Heimathsreht zuzusagen. Der Herr Vorredner selbst hat ervorgehoben, daß ein solches Gesey auch sehr große Shwierig- eiten hat; daß der Gegenstand zu denjenigen gehört, auf welche sich die Thätigkeit der Bundes-Geseßgebung würde erstrecken müssen: das ist in den Motiven der Vorlage des Bundesraths ausdrüdklich anerkannt.

Was endlih den von ihm speziell betonten Punkt an- langt, der nit sowohl ein Gese über das Heimathsrecht als ein Geseg über die Armenpflege betrifft, so kann ich darüber im Augenblick nur meine persönliche Ansicht aus- sprechen. Meine persönliche Ansicht trifft allerdings im Wesent- lichen mit der des Herrn Vorredners dahin zusammen, daß ih nicht zweifle, daß in der That sih das Bedürfniß ergeben wird, ein solches Gesey durch die Bundesgeseßgebung zu erlaffen, und ferner darin, daß, wenn si dieses Bedürfniß ergeben wird,

der Bundesrath unzweifelhaft keinen Anstand nehmen wird,

diejem Bedürfniß durch cine Vorlage zu entsprechen.

Landwirthschaftliche Nachrichten.

Vom Haardtgebirge, 18. Oftober. Am 21. [l. M. beginnt im Allgemeinen die Weinlese. Es i} heuer, wie die Winzer zu sagen dern wenig, je nach der Lage, dem Alter und der Traubensorte der Weinberge. Die Traubenkrankheit hat leider in diesem Jahre größere Verwüstungen angerichtet, wie seit langer Zeit. Hinsichtlich der Qua- lität der Weine lauten die Berichte nit sonderlich günstig. Will man in diesem Jahre ein gutes Produkt erzielen, so muß mit großer Vorsscht ausgelesen werden; sonst werden die reifen Trauben dur die Vermengung mit den unrecifen \{lecht und die leßteren nicht gut gemacht. Ueber die Mostpreise läßt si begreiflicher Weise noch“nickchts Bestimmtes sagen; nur hat man in einzelnen Weinorten doc schon gewisse Anhaltspunkte für die eventuelle Stellung der Mostpreise: wir meinen nämlich das Resultat der hie und da stattgehabten Versteige- rungen der Trauben am Stocke. So wurden z. B. an einzelnen Orten des mittleren Haardtgebirges für die Logel à 40 Liter bezahlt und zwar wie die Trauben am Stocke hängen 4 Fl. 30 Kr. bis 5 Fl. Das mat die Summe von 130—150 Fl. pr. Fuder à 1000 Liter.

5171 ®