1867 / 259 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Termin hierzu is auf Mittwoch, den 20. November 1867, Vormittags 12 Uhr; im Bureau des Unterzeichneten zu Franfkfurt a. O. anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versiegelt mit der Aufschrift : »Submission auf Lieferung eiserner Feuer-Rohre« versehen, eingereicht sein müssen. : ) : Die «annar g Me gr en liegen in den Wochentagen im Central-Büreau der Königlichen Direction zu Berlin, sowie hier zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschriften derselben gegen FrraBung der Kosten in Empfang genommen werden. &ranfkfurt a. O., den 23. Oftober 1867. i Der Königliche Ober-Maschinenmeister A. Wöhler.

Hessische Nordbahn. ie Lieferun von 30,000 Zoll-Centner Eisenbahnschienen soll im Wege der öffentlihen Submission vergeben werden.

Der Submifsionstermin ist auf Sonnabend, den 9. Novem- ber d. J., Vormittags 11 Uhr, im Geschäftslokale der unter- zeichneten Direction im hiesigen Bahnhofe anberaumt. Bis zu dem- selben müssen die Offerten portofrei und versiegelt mit der Aufschrift »Submission auf Schienenlieferung«

[4065]

eingereicht sein. j ;

Die Lieferungsbedingungen können in unserem Geschäftslokale während der Geschäftsstunden eingesehen oder Abschriften derselben von uns unentgeldlih bezogen werden.

Cassel, den 28. Oktober 1867. G L

Königliche Eisenbahn-Direction.

[4003] Bekanntmachung.

N P L:

O

Die Lieferung der für die Westfälische Eisenbahn in den Jahren 1868, 1869, 1870 erforderlichen Papiersorten und Billet-Pappen soll im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden.

Die Lieferungs-Bedingungen, aus welchen der Jahresbedarf zu erschen ist, und deren Anerkennung in den Offerten ausgesprochen werden muß, liegen in unserem Central-Büreau zur Einsicht aus, werden auch von dem Vorsteher desselben, Eisenbahn-Secretair Meyer, gegen Erstattung der Schreibgebühren, in Abschrift mitgetheilt.

Offerten auf diese Lieferung sind verschlossen und mit der Aufschrift | »Submission auf Lieferung von Papieren und Billet-Pappen« bis zu dem am 4, November cr., Vormittags 10 Uhr, in unserem Central-Büreau anstehenden Termine; in welchem dieselben in Gegenwart der erschienenen Submittenten werden eröffnet werden, portofrei an uns einzusenden.

Münster, den 22. Oktober 1867.

Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn.

A, L Pa H p —_—

__ DBetriebs- und Werkstätten-Materialien.

Die Lieferung der für die Königliche Saarbrückèr und die Rhein- Nahe-Eisenbahn im Jahre 1868 erforderlichen Betriebs- und Werk- Se Ii soll im Wege der öffentlichen Submission verdun- gen werden.

Die Lieferungsbedingungen, denen das Verzeichniß der sämmtlichen Materialien beigefügt ist, können _ im Büreau der Ober-Betriebs-Jn- spection hierselbst, sowie in den Stations-Bureaus zu Trier, Neun- kirchen, St. Wendel und Bingerbrück eingesehen, auch von ersterer auf pen E u Prise ava werden.

teferungs - Unternehmer werden daher eingeladen , ihre Offerte mit der Aufschrift: | : E »Submission auf die Lieferung von Betriebs- und Werk- stätten-Materialien für die Königliche Eisenbahn-Direction : L zu Saarbrücken pro 1868« bis spätestens den 15. November cer, Vormittags 10 Uhr, unter Beifügung gehörig bezeichneter Proben portofrei an den unter zeichneten Ober-Betriebs-Jnspektor einzusenden, in welchem Termin die Oeffnung der Offerten im Beisein etwa erschienener Submittenten er- folgen wird. Nicht rechtzeitig eingehende Offerten und Nachgebote bleiben un- berüsichtigt.

Saarbrücken, den 21. Oktober 1867.

Der Königliche Ober - Betriebs - Jnspektor. Spielhagen.

Verloofung, m G D n u. \. w. von öffentlichen Papieren. [2464]

d f Gr Lid des All höchsten Pri l

on den auf Grund de erhöchsten Privilegii vom 10. Augu 1860 Geseß - Sammlung pag. 421 auBgefetttaten, auf den ur haber lautenden Obligationen des Altmärkischen Wische-Deich-Verban-

des im Gesammtbetrage von 100,000 Thalern sind fernerwei Ï stehende Schuldverschreibungen : ' it nah a) Litt. B. Nr. 101, 102, 103, 104 und 105, 5 Stüdck

à 100 Thlr. E i a C L L S 500 Thlr

b) Litt. C. Nr. 221, 222, 223, 224, 225, 326, 327, 341, : 342, 343, 344 und 345, 12 Stü à 50 Thlr. = 600 Thlr

zusammen 1100 Tyr ausgeloost worden. 00 Thir

Diese Schuldverschreibungen sind mit allen dazu gehörigen Zins. Coupons und Talons vom 2. Januar 1868 ab Behufs Aus ah. lung der Kapitalien und fälligen Zinsen an die Deichkasse in (és hausen in der Altmark zurückzugeben, wobei wir bemerken, daß mit

diesem Zeitpunkte die Verzinsung der genannten Obligationen aufhört

Auswärts wohnhaften Tnhabern ausgelooster Obligationen ist ge stattet, dieselben portofrei einzusenden und die Uebermittelung der PEUA durch die Post auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu verlangen. i

Scehausen in der Altmark, den 13. Juni 1867.

/ Namens des Deich-Amts. Die Bau-Kommission für die Regulirung des Alands. von Jagow. Buch. Huth.

[3693] Die General-Direction des Landschaftlichen Kredit- Vereins. _

In Folge der von betheiligter Seite mit entsprechenden Beweisen unterstübßten Aufforderung, in Bezug des Art. 3 des Allerhöchsten Ukas vom 14./26. Dezember 1865, die Nachforshung verloren gegan- gener oder gestohlener Pfandbriefe oder Coupons betreffend, matt die General-Direction des Landschaftlichen Kredit-Vereins hiermit öffent. lich bekannt, daß der im Dorfe Golle (Wloclawer Bezirk, Gouverne- ment Warschau) wohnhaften Frau Rosalie Waliszewska nachstehende Pfandbriefe verloren GUARIE P Dam eni:

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Lit. B. 19/191 C. 31,903 33,851 53,487 61,204

73/057 79,501 86,570 D. 96,909,

b) 2. Serie: Lit. C. 221,802, : alle mit zwei Coupons, vom 2. Semester 1867 und vom 1. Se-

mester 1868.

_ Die General-Direction des Landschaftlihen Kredit-Vereins ver- öffentlicht daher zur Warnung, daß der Cours der in Rede stehenden Pfandbriefe nebst den zu denselben gehörigen Coupons hiemit quaestio- nirt worden is, demgemäß jeder Käufer uaestionirter Pfandbriefe oder Coupons von den Betheiligten in Betreff des Eigenthums quaestionirter Pfandbriefe oder Coupons zur gerichtlichen Verantwor- tung gezogen werden würde. : Warschau, den 8. / 20. September 1867. Präsident - General - Lieutenant.

[4019] Die General-Direction des landschafilichen Kredit- Vereins im Königreich Polen.

In Folge der von betheiligter Seite mit entsprechenden Beweisen unterstützten Aufforderung in Bezug des Art. 3 des Allerböchsten Ukas vom 14./26. Dezember 1865, die Nachforschung verloren gegangener oder gestohlener Pfandbriefe oder Coupons betreffend, macht die Gene- ral-Direction des landschaftlichen Kredit-Vereins hiermit öffentlich be- kannt, dass der im Dorfe Golle (Wloclawer Bezirk, Gouvernement Warschau) wohnhaften Frau Rosalia Waliszewska nachstehende Pfand- briefe verloren gegangen sind, namentlich:

a) 1. Serie. Litt. D. 93,928. b) 2. Serie. Litt. C. 222,169—225,711. alle mit zwei Coupons, vom 2. Semester 1867 und vom 1. §e- mester 1868.

Die General-Direction des landschaftlichen Kredit-V ereins veröffent-

licht daher zur Warnung, dass der Cours der in Rede stehenden Pfand- briefe nebst den zu denselben gehörigen Coupons, hiermit quaestionirt worden ist, demgemüäss jeder Käufer quaestionirter Pfandbriefe oder Coupons von dem Betheiligen in Betreff des Eigenthumsrechts quaestio- nirter Pfandbriefe oder Coupons zur gerichtlichen Verantwortung gt- zogen werden würde.

30, September 12. Oktober 1867.

Präsident General - Lieutenant.

Warschau, den

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Verschiedene Bekanntmachungen.

Königliche Niedershle\si\{-Märkische Eisenbahn.

Vom 1. November d. 9 á 14 da, i h untergebenen Bahnen für Transporte von NRohzucker und Farin, wenn diese Artikel Unter Steuervergütung zum Export aus dem Zollver- eins8gebiete bestimmt sind und in agenladungen von mindestens 100 Centnern zur Beförderung gelangen, ein ermäßigter Spezialtarif eingeführt, welcher auf dem Einheitssaße von 2 Pfennigen pro Cenk- ner und Meile neben einer Expeditionsgebühr von 6 fennigen pro Centner beruht.

Das Auf- und Abladen is Sache der Absender und Empfänger.

Berlin, den 17. Oftober 1867.

Königliche Direction der Niederschlesis{-Märkischen Eisenbahn.

wird auf den unserer Verwaltung

Das Abonnement beträgt 4 Thlr. für das Vierteljahr.

Alle Post - Anflalten des ‘In- und Bre Bar nehmen Seftelung an, für Berlin die dition des Preußischen Staats-Anzeigers : Jäger- Straße Nr. 1O.

(zwischen d. Friedrihs- u. Kanonierftr.)

zeiger.

C 259.

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Berlin, Freitag , den 1, November, Abends

1867.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Otto von Bayern den Schwarzen Adler-Orden zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen Orden und Ehrenzeichen zu rleihen: E den Rothen Adler-Orden erster Klasse: dem Fürsilih hohenzollernschen Wirklichen Geheimen Rath außer Dienst von Weckherlin; : den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: dem Rendanten der Spar- und Leihkasse der Hohenzollern- schen Lande, Rechnungs-Rath Erath, und dem Rechnungs- Rath und Regierungs-Secretair Bachmann, beide zu S1g- maringen ; ada: das Ritterkreuz des Königlichen Hausordens von Hohenzollern: dem Ober-Amtmann Mo ck zu Gammerktingen; das Kreuz der vierten Klasse des Königlichen Hausordens von Hohenzollern: dem Vogt Burkhart zu Burladingen und dem Vogt Hauk zu Bisingen ; ' iy das Allgemeine Ehrenzeichen: : den Bürgermeistern Koch zu Benzingen und Miller zu Villafingen, sowie dem Gemeinderechner Fischer zu Weildorf, dem Gemeinde - Rath und Stadtrebner Dannegger, dem Oberamtsdiener Erath und dem Kanzleidiener Romey zu

Sigmaringen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gekuht:

Den Appellationsgerichts-Rath Koch in Glogau zum

Direktor des Kreisgerichts in Naumburg a. S.; und

Den Landgerichts-Assessor Cormann in Saarbrücken zum Staats-Prokurator bei dem Landgericht in Coblenz; so wie

Den Eisenbahn-Betriebs-Direktor Grotefend zu Brom- berg zum Regierungs- und Bau - Rath zu ernennen und dem Ober-Betriebs-Jnspektor bei der Ostbahn, Grillo zu Bromberg, den Charakter als Bau-Rath; und

Dem Kaufmann und Fabrikanten Carl Joseph Aloys Gilka in Berlin den Charakter als Kommerzien - Rath zu

verleihen.

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Norddeutscher Bund.

Gesey über das Paßwesen. Vom 12. Okftober 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen “im Namen des Norddeutschen Bundes, na erfolgter Zuslnimung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

F. 1, Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bun- desgebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb desselben feines Reisepapiers. ch- :

Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reise- papiere ertheilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise gesebliche Hin- dernisse nicht entgegenstehen. i A :

. 2. Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt über die Grenze des Bundes8gebiets, noch während ihres Auf- enthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefor- dert werden. L E E y

F. 3. Bundes8angchörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.

F. 4. Pässe oder sonstige Reisepapiere, so wie “andere Legitima-

tions-Urkunden, welche von der zuständigen Behörde eines Bundes- |

staats ausgestellt sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Be-

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\hränkung in dieser Beziehung enthalten, Gültigkeit für das ganze E C E Verpglicht L D

. 9, Eine Ver ung zur Vorlegung der Reisepapiere Be- hufs der Visirung findet nicht ftatt. S as __§. 6. Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das Bundesgebiet sind befugt: 1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuln; 2) die Gesandten jedes Bundesstaates , jedoch für Angehörige anderer Bundesstaaten nur insoweit, als die leßteren in ihrem Bezirke nicht vertreten sind; 3) so lange solhe noch vorhan- den sind (Art. 56 der Bundesverfassung), die Konfuln jedes Bundes- staates, soweit ihnen nach den in demselben geltenden Bestimmungen diese Befugniß zusteht. t _ Zur Ertheilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugniß haben, oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der ein- zelnen Bundesstaaten fernerhin beigelegt wird.

F. 7. Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren find übereinstim- mende Pon Slare cinzuführen und zu benußen. /

d . Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempel- abgaben und Ausfertigungs8gebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden. : :

Die Gesandten und Konsuln find befugt, Pässe stempel- und fostenfrei auszustellen. ‘Jn welchen Fällen dies außerdem statthaft ift; bleibt der Bestimmung er einzelnen Argerogem vorbehalten.

§. 9. Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg , innere Un- ruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, kann die Paßpflichtig- feit überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsfidiums vorübergehend eingeführt werden.

L Ai 10. Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. Januar 1868 in

irksamfkeit. 4 Q Alle Vorschriften , welche demselben entgegenstehen, treten außer raft.

Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zrvangspässe und Reiserouten, so wie über die Kontrole neu anzichender Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte. i i

ZU leßterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder ein- geführt, noch, wo sie bestehen, beibehalten werden. O ,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes-Tnsiegel. M

Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.

(L. S) Wilhelm. Gr. von Bis8marck-Scchönhausen.

Das 6. Stück des Bundes-Gesfetblattes des Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 13 das Geseß, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz. Vom 12. Oktober 1867. Berlin, den 2. November 1867. Debits-Comtoir der Gesez-Sammlung.

Staats : Ministerium.

Bekanntmachung. Beförderung8weise und Porto-Ermäßigung der Privat-Brief- sendungen an Personen der preußischen Scbiffsbesazungen im Auslande.

Bei dem Hof-Postamte in Berlin wird mit dem 15. No- vember d. J. ein Marine-Post-Büreau in Wirksamkeit treten, welcbes die bei den einzelnen Landes - Postan- stalten aufgelieferten Briefe an Personen der Pre u- ßishen Schiffs - Besaßungen im Auslande zu sam- Gen um demnächst nach dem Bestimmungsorte zu beför- dern hat.

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