1867 / 261 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

[2238] | Nothwendiger Verkauf. Das den Wirth Mathias und

Catharina, geb. Zielinska Sie-

mianowiiles Eheleuten gehö-

rige, unter Nr. 15 zu ape ge- legene Grundstü, abgeschäßt auf

5050 Thlr. zufolge der nebst Hy-

pothekenschein und Bedingungen in

unserem Büreau 111. einzuschenden

Tare, soll am 5. Dezember 1867,

Vormittags 11 Uhr, an ordent-

ved Gerichtsstelle subhastirt wer-

en.

Diejenigen Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypotheken- buche nicht ersichtlichen Realforde- rung aus den Kaufgeldern Be-

4260

Sprzedaz konieczna. Grunt do Macieja i Katarzyny z Zielinskich malzonków Siemianow- skich nalezacy, w Jaxicach pod Nrem. 15 potozony, oszacowany na 9050 Tal. wtede taxy mogacéj byé przejrzanéj wraz z wykazem hypotecznym i warunkami w biórze naszym Ill, ma by dnia 5. Grudnia 1867, przedpoludniem o godzinie 11, w zwyktem miejscu sadowem w drodze subhastacyi sprzedany. Wierzyciele, poszukujacy zaspo- kojenia z summy kupna wzgtedem realnéj z ksiegi hypotecznéj nie wykazujacéi sie WierzytelnoSci, winni zglosié sìie u nas Z pre-

tensyami swemi.

Niewiadomy z pobytu wierzyciel oberzysta Samuel Lewinsohn za- pozywa sie niniéjszem publiczanie.

Inowractaw, dnia 13. Maja 1867 roku. A

Krol. owiatowy. I Wydziat, E

friedigung suchen, haben si mit thren Ansprüchen bei uns zu melden.

Der dem Aufenthalte nach un- bekannte Gläubiger, Gastwirth Samuel Lewinsohn, wird hierzu öffentlich vorgeladen.

Inorwvraclatv, den 13. Mai 1867.

Königliches Kreisgericht. I, Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2c. [4131] Verpachtung.

Das der von Schuckmannschen Familienstiftung gehörige, im Randowschen Kreise in der Nähe von Stettin, eine halbe Meile von Pencun und eine Meile vom Berlin-Stettiner Eisenbahnhof Pantow belegene Rittergut Battinsthal nebst Vorwerk Schuckmannshöhe und Storkow soll auf 14 Jahre von Johannis 1868 bis dahin 1882 meist- bietend verpachtet werden. Das Gut besteht aus cinem Areal von 3669 Morgen 7 Qu.-Ruthen, daruntcr 2941 Morgen 64 Qu.-Ruthen Aer und 601 Morgen 48 Qu.-Ruthen Wiesen. Das Minimum des jährlichen Pachtzinses ist auf 9000 Thlr. und die Pacht - Caution auf 5000 Thlr. festgescbt. E

Termin zu dieser Verpachtung is auf

Dienstag, den 17. Dezember cr, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Justizrath Foß hierselbst, Breitestraße Nr. 60, anbe- raumt und werden Pacht-Bewerber zur Abgabe ihrer Gebote zu dem- selben cingeladen mit dem Bemerken, daß dieselben sich möglichst vor dem Termin, spätestens aber in demselben vor Beginn des Bietens Über den Besiß cines disponiblen Vermögens von 33,000 Thlr. und Über ihre persönliche Qualification ausweisen müssen.

Die Pachtbedingungen als dic Grundlage des abzuschließenden Pachtkontrakts nebst Karte und Vermessungs-Register, sowie die Lici- tations-Regeln können bei dem Herrn Justiz-Rath Foß eingesehen, auch gegen Kopialien bezogen werden. Eine Karte befindet si auch auf dem Gute.

Stettin, den 2. November 1867.

__ Bredoreck, Ober-Regierungs-Rath, Kurator der von Schucémann’schen Stiftung.

Bekanntmachung. ie BOSAUT des Bedarfs von pptr. 1000 Pfd. Maschinentalg,

» 1200 Pfd. Baumsöl,

» 6000 Pfd. rohes RÜböl,

» 1300 Pfd. raffinirtes Rüböl, Und » 4200 Pfd. raffinirtes Rüböl für die Zündspiegelfabrik hierselbst| pro 1868 joll im Wege der öffentlichen Submission ver- en werden, und ist hierzu ein Termin auf den 20. November er. Vormittags 105 Uhr, im Büreau der unterzeichneten Direction

anberaumt worden. _

Unternehmungslustige haben ihre Offerten, in welchen auf die vorher einzuschenden speziellen Bedingungen Bezug zu nehmen ist, wohl versiegelt mit der Aufschrift :

»Gebot auf Lieferung von Rüböl, Maschinentalg resp. Baumöl« versehen, franco hierher einzusenden.

Spandau, den 23. Oktober 1867.

Königliche Direction der Gewehrfabrik.

14041]

für die Gewehrfabrik,

[4125]

C. QIE

i Nassauische Eisenbahn. Zur Herstellung eines Bahn-Oberbaues soll die Lieferung von 4784 Stück Verbindungsstangen, 29/600 » e Muttern, 9600 » fleine Muttern, 29,600 » SE E Een, 83/400 » Schraubenbelzen mit Muttern, 83/400 » Deckplättchen im Wege der Submission vergeben werden. Die Submissions-Offerten müssen bis

Montag, den 18. November lfd. Js., Vormittags 11 Uhr/, portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: : »Submission auf Lieferung von Klein-Eisenzeug für die Nassauische Eisenbahn« verschen, eingereicht sein, in welchem Termine auch die eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa persönlih ershienenen Submittenten eröffnet werden. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Die Uebernahms-Bedingüngen und Zeichnungen liegen auf dem Büreau der unterzeichneten Direction zu Wiesbaden offen, und kön- nen daselbst auch die entsprechenden Kopialien erhoben werden.

Wiesbaden, den 1. November 1867. Königliche Eisenbahn-Direction.

Verloosung, A E G C Gar u. \ w. von öffentlichen Papieren.

T K, s

[4129]

i Côln-Mindener Eisenbahn.

Die nach unserer Bekanntmachung vom 30. Oktober 1856 an demselben Tage ausgelooste 4proz. Prioritäts-Obligation 1V. Emission Lit. A. unserer Gesellschaft Nr. 1234 à 100 Thlr. ist, ungeachtet dieselbe während der nächsten zehn Jahre, und zwar zum ersten Male am 31, Oftober 1857 und zum leßten Male am 27. Oktober 1866, alljähr- lih cinmal öffentlich aufgerufen worden is, bis zum 26. Oktober er. zur Realisation nicht eingegangen.

__ Unter Bezugnahme auf § 8 des Allerhöchsten Privilegiums vom 26. Juli 1855 bringen wir dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß nunmehr jeder Anspruch aus der gedachten Obligation an das Gesellschaftsvermögen erloschen ist.

Cóôln, den 2. November 1867.

Die Dircction.

Verschiedene Bekanntmachungen.

[4128

i Her Verwaltungsrath der Actien - Gesellschaft Bergwerks - Verein Priedrich Wilhelms Hütte besteht nach der heutigen Erneuerung®swahl aus den Herren : 2 Bankier Franz Merken®s von Cöln, Vorsißender, 2) Hüttenbesißer Carl von Beulwiߧ aus Trier, Stellvertreter,

3) Gerichtsrath Emil Vorster von Broich,

5 Gee Me E, d a8 Deus jun. von Düsseldorf,

ch. Regier. MHalh Haehner| x

6) Kaufmann Otto Meurer | n Eôln,

Mülheim a. d. Ruhr, den 31. Oktober 1867.

[4130] Monats- UebersiMht der fommunalständishen Bank für die preußische Oberlausißtß pro ultimo Oftober 1867. ; Attivia. Geprägtes Geld i Königliche Banknoten und Kassen-Anwwveisungen 00 » Wechsel Lombardbestände Effekten Contocorrent-Forderungen gegen Sicherheit Grundstück und diverse ausstehende Forderungen / Passiva. Banknoten im Umlauf Depositen-Kapitalien Guthaben von Privatpersonen Stammkapital (F. 4 des Statuts) Görliß, den 31. Oktober 1867. Der Vorstand.

Königliche Nied ershlesisch-Märkische Eisenbahn.

In Folge Vereinbarung mit der Verwaltung der Niederschlesischen Zweigbahn tritt vom 1. November cer. ab ein gemeinschaftlicher Spe- ztialtarif für Niedershlesische Steinkohlen in Wagenladungen von den Stationen der Schlesischen Gebirgsbahn Waldenburg, Dittersbac) und Gottesberg nach den Stationen der Niederschlesischen Zweigbahn Sa- gan, Buchwald, Sprottau, Waltersdorf, Quariß, Klopschen und A mos T bee bRe R in Me Dieser Tarif is durch Qu-

mmenjstoßen der beiderseitigen Lokalfrachtsä i i | Steinkohlen gebildet i g alfrachtsäße für niederschlesische

,_Drud-Exemplare des Tarifs sind bei den gena iesseiti Güter-Expeditionen fäufli ch E E O

Berlin, den 30. Oktober 1867.

Königliche Direction der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn.

Bekanntmachung. _Im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 23. v. M. wird ferner der Tarif für alle Graupen-, Fa Gries, Grüße, Mehl - und Reis-Sendungen nach t den Regierungs-Be irken Königsberg und Gumbinnen s auf der Ostbahn für die Zeit bis zum 1, Juli

(J S riv Le h Ì ic M E

S, 1868 um 33% pCt. ermäßigt, Diese BaL e E MAUS tritt \ ofort in Kraft. i

Königliche Direction der Ostbahn.

Hier folgt die besondere Beilage

Vesondere Beilage

des Königlih Preußischen Staats-Anzeigers. Zu M 261 vom 4. November 1867.

Dice Volkszählung am 3. Dezember 1867.

Am 3. Dezember dieses Jahres findet in dem Gesammt- gebiete des Zollvereins wiederum eine allgemeine Bevölkerungs- Aufnahme statt. Dieselbe erfolgt auf Grund der unter den Zollvereins-Regierungen vereinbarten Jollvereinigungsverträge, nah welchen der Stand der Bevölkerung in dem ganzen Ver- cinsgebiete alle drei Jahre gleichzeitig ausgemittelt werden soll, und zwar am 3. Dezember desjenigen Jahres, welches der drei- jährigen Periode, für die das Resultat der Zählung maßgebend ist, unmittelbar vorangceht.

Für den Umfang des Norddeutschen Bundes wird jedoch die Erhebung der Volkszahl diesmal nicht allein nach Maßgabe der Jollvereinigungsvertiräge, sondern zugleich auch behufs Aus8führung mehrerer Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes erfolgen. Die einschlägigen Artikel der A Verfassung Art. 60, 62 und 70 bestimmen nämlich:

1) daß die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres bis zum 31. Dezember 1871 auf 1 Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt werden soll (Art. 60);

2) daß zur Bestreitung des Aufroandes für das gesammte BundesSheer und die zu demselden gehörigen Einrichtungen dem Bundesfeldherrn bis zum 31. Dezember 1871 jährlich fovielmal 225 Thlr., als die Kopfzahl der Friedens- stärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Ver- fügung zu stellen find, und daß zur Berechnung dieser, nach dem 31. Dezember 1871 fortzuzahlenden Beiträge die im Artikel 60 interimistis{ch festgestellte Fräedens- Präsenzstärke so lange festgehalten wird, bis sie durch ein Bundesgeseß abgeändert is (Art. 62);

3) daß alle gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit dieselben durch die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie durch die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemein- schaftlichen Einnahmen nicht gedeckt werden und so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der ein- zelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölke- rung aufzubringen find. (Art. 70.)

Auf Grund dieser Bestimmungen und nach Maßgabe der Ein- gangs angeführten Vorschrift der ZollvereinigungSverträge sind die für die diesjährige Volkszählung in dem Umfange des preu- ßishen Staates nöthigen Anordnungen von den Ministerien der Finanzen und des Jnnern mittelst Cirkular - Verfügungen vom 4. und 16. Oktober cer. getroffen. Mit der leßteren find den Königlichen Regierungen, resp. in den neuerworbenen Landes- theilen den entsprechenden Behörden, eine Jnstruction über die Ausführung der Zählung, fo wie die für die leßtere festgestellten Formulare übersandt worden.

Die Instruction hat folgenden Wortlaut:

Tnfstructiou für die Behörden.

F. 1. (Gegenstand der Volkszählung.) Am 3. Dezember dieses Jahres soll cine Volkszählung stattfinden, bei welcher sämm i- liche zur Zählungszeit im preußishen Staatsgebiete an- wesendePersonen in Zählungslisten namentlich verzeichnet werden unter Angabe des Geschlechts, des Alters, der Religion, des Familien- standes, des Berufs oder Gewerbes und der Arbeitsstellung, sowie der Staatsangehörigkeit und des etwaigen Vorhandenseins gewisser körper- licher und geistiger Gebrechen. Die bei dieser Volkszählung erhobenen Zahlen sollen sowohl für die Zwecke der preußischen Landes- ftatistik als für die verfassungsmäßigen Zwecke des Norddeutschen Bundes benußt werden. Auch soll hierbei von der Art des Auf- enthalts aller im preußischen Staatsgebiete anwesenden Personen diejenige Nachricht eingezogen werden, welche für die Zwecke des deutschen Zollvereins erforderlich ist.

Zu denselben Zwecken (nämlih zur Ermittelung der Zollabrech- nungs- und der staatsangehörigen Bevölkerung) soll gleichzeitig ein Verzeichniß aller derjenigen Personen angefertigt werden, welche sich zur Zählungszeit aus ihrer Behausung abwesend befinden, und bei diesen die Art ihrer Abwesenheit unterschieden werden.

F. 2. (Vorbereitung der Zählung durch die Regierun- gen und die Kreisbehörden.) Die Volkszählungs - Angelegenheit ressortirt in jedem Bezirke von der Königlichen Regierung und deren Abtheilung des Jnnern insbesondere, so wie von den derselben direft unterstehenden Kreisbehörden (Landräthen, Kreis-Hauptleuten und sonstigen der entsprechenden LandesLabtheilung vorgeseßten Beam- ten) und den dirigirenden Behörden der kreiseximirten Städte.

Die Regierungen haben für den zur Zählung erforderlichen Bedarf an Formularen zu sorgen; sie haben zu bestimmen, ob die Formulare für Häuser oder die für Haushaltungen in den einzelnen

e

Theilen ihres O zur Anwendung kommen; sie habcn durch die Kreisbehörden dafür zu sorgen, daß der gcsammtec Formularbcdarf. sich spätestens am 20. November in den Händen der für die Zählung kompetenten Ortsbehörden befindet ; sie haben dafür zu sorgen, daß ris zu demselben Termine die Jnstruction durch die Amtsblätter und Kreisblätter und, wenn erforderlich, noch anderweitig zur Kenntniß der Behörden und der Bezirkseinwohner gebracht wird.

§. 3. (Kompetente Ortsbehörden für die Volkszäh- lung.) Die Ausführung der Volkszählung is Sache der Orts- behörden: nämlich überall da, wo die Polizeiverwaltung sich in den Händen der Gemeindebehörden befindet, nur dieser leßteren. In Städten, in welchen die Polizeiverwaltung Königlichen Behörden über- tragen ist, liegt dieselbe dem Magistrat und der Polizeiverwaltung ge- meinschaftlich ob. Jn allen Landgemeinden, welche unter Königlicher oder Privat - Polizeiobrigfeit stehen , liegt sie den Gemeindebehörden unter Mitwirkung und Aufsicht der Polizeiobrigkeit ob. Jn allen zu feiner Gemeinde gehörigen Bezirken und insbesondere in ällen Guts- bezirken erfolgt sie durch die Polizeiverwaltung.

p 4. (Bildung von Zählungs-Kommissionen.) In allen größeren Orten, und zwar mindestens in allen Städten von mehr als 5000 Einwohnern, werden von der kompetenten Ortsbehörde die dieser für die Volkszählung obliegenden Functionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden Zählungskommission übertragen. Die Jäh- [lungsSsfommission wird aus Mitgliedern der Ortsbehörden und aus solchen Privatpersonen oder Königlichen Beamten zusammen- geseßt, welche sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und ihrer Stellung hierzu besonders eignen; dieselben werden als Mitglieder der Kommission dur den zum Vorsißenden bestellten städtischen Beamten in Pflicht genommen.

Die Zahl der Mitglieder wird durch die kompctente Ortsbchörde bestimmt ; sie soll in der Regel zwischen 3 und 9 betragen. Die Bil- dung der Zählungs-Kommission muß spätestens bis zum 20. No- vember erfolgt sein. L

h. 5. (Functionen der Zählungs-Kommissioncn und der Ortsbehörden.) Sache der Zählungs-Kommission ist die Bestimmung darüber, ob zur Ausfüllung der von der Regierung be- ziehung8weise den Kreisbehörden erhaltenen Zählungslisten zunächst die Einwohner (Hausbesißer oder bez. Haushaltungs-Vorstände) selbst in Anspruch genommen werden sollen oder diese Ausfüllung nur den Zählern übertragen werden+ soll. Jn Orten, wo feine Zählungs- Kommissionen bestehen, die Bestimmung hierüber Sache der kom- petenten Kreisbehörden und der Regierung.

Weitere Functionen der Zäblungs-Kommission sind: die Eintheilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke, die Annahme und Unter- weisung von Zählern und die Kontrole der Thätigkeit derselben. Wo Zählungs-Kommissionen nicht bestehen, liegen diese Functionen den kom- petenten Ortsbchörden ob.

F. 6. (Kompetenz der Militairbehörden.) Alle bewohn- ten Gebäude, welhe von der Militärverwaltung ressor- tiren, sind von der Zählung durch die Ortsbehörden oder Zählungs- fommissionen ausgenommen. Sie bilden für jede betreffende Ge- meinde besondere Militair-Zählbezirke. Die Zählung in den- selben ressortirt von der obersten Militairbehörd e des Orts, welche die Bestellung, Anleitung und Kontrole der Zähler für ihren Bezirk ausführt. Auch die Militairbehörde erhält den erforderlichen For- mularbedarf durch die Regierung bez. die dieser unterstehende Kreis- behörde und liefert dieselben nah Beendigung der ihr obliegenden Zählungs8geschäfte ebendahin zurück.

Die Trennung der Ressorts der Civil- und Militärbebörden bei der Zählung felbst i} eine rein örtliche nah den Gebäuden: Militär- personeñ in Gebäuden , welche unter Civilverwaltung stehen, kommen in die allgemeinen Zählungslisten; Civilpersonen in Gebäuden, welche unter Militärverwaltung stechen, kommen in die Zählungslisten der Militär - Zählbezirke. Die Bestimmungen darüber, welche- Personen instruftionsmäßig zur Militärbevölkerung und welche zur Civilbevölkerung gehören, erleiden dur diese Bestimmung keine Abänderung; sie kom- men jedoch nicht bei der Kompetenz hinsichtlih der Zählung, sondern ers bei der Verarbeitung der Zählungsresultate in Betracht.

§. 7. (Eintheilung der Gemeinden in Jählbezirke.) Bei der Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke is zu beachten, daß die zu den leßteren gehörigen Gebäude möglichst zusammenliegen, daß die Begrenzung der Zähblbezirke fich möglichst an die innerhalb der Gemeinden beftebenden Eintheilungen anschließe und daß bei der- selben jeder Zweifel darüber vermieden werde, zu welchem Zählbezirke irgend ein Haus im Gemeindebezirke gehört.

Die Größe der Zählbezirke is so zu bemessen, daß überall da, wo die Ausfüllung der ¡Formulare den Haus besißern oder den Haushal- tungs-Vorständen überlassen ist, die Abholung, Kontrole und Ergän- zung der Listen am 3. Dezember von 12 Uhr Mittags bis zum Abend durch den Zäbler vollendet werden könne, und daß überall da, wo der Zählung die Ausfüllung der Zählungslisten sel b} zu bewir- fen hat, die Zahlung vom 3. Dezember 8 Uhr Vormittags ab bis zum Abend vollendet werden könne. Die Größe des Zählbezirks wird sich sowohl darnach richten, ob die zu demselben gehörigen Ge, bäude zusammen oder zerstreut liegen, als auch, in welchem Grad, der Zähler die zu seinem Geschäfte wünschenswerthe Gewandtheit be.