1867 / 261 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ot; als angemessene Größe des Zählbezirks für cinen tüchtigen Zähler fönnen bei städtischer Bevölkerung etwa 40 Haushaltungen (Wohnuu- gen), bei ländlicher Bevölkerung etiva 20 zusammenliegende Häuser angenommen werden. Unter keinen Umständen darf ein Zählbezirk mehr als 50 Häuser oder 100 Wohnungen (Haushaltungen) enthalten. §. 8. (Annahme und Anweisung dekr Zähler.) Zur unent- geltlichen Uebernahme des Zähleramtes find alle Gemeindebecam- ten, Polizeibeamten und Beamten der indirekten Steu er ver- waltung bei Genehmigung ihrer unmittelbaren Vorgeseßten verpflichtet. . Soweit Privatpersonen zum Zählen angenommen werden, is der An- nahme derjenigen der Vorzug zu geben, welche die Function des Zählers alsEhrenamt übernehmen wollen. Ueberall, wo eine gut zusammenge- seßte Zählungskommission besteht, wird es derselben leicht sein, solche Ein- wohnerals Zähler zu gewinnen, deren persönliche Befähigung und derenGe- meinsinn dafür bürgen, daß fie die Zählungs8geschäfte nicht allein instruc- tion8smäßig, sondern auch in einer den zu zählenden Einwohnern mög- lichst wenig lästigen Weise ausführen werden. Wo Zählungskommij- sionen nicht bestehen, wird die fompetente Gemeindc- oder Polizei- behörde gleichfalls darauf hinzuwirken haben , daß angesehene und woblbefähigte Einwohner sich zur Uebernahme der Zählung®8functionen als cincs Ehrenamtes bereit finden. Soweit durch die zur Verfügung stehenden Beamten und die si freiwillig zur Verfügung stellenden Privatpersonen der Bedarf an Zählern nicht gedeckt wird sind Privat- ersonen gegen mäßige Remuneration als Zähler anzunt hmen. Jede Bribatvertos welche das Amt eincs Zähblers übernimmt, wird durch den Vorsißenden der Zählungskommission oder durch die kompetente E orde auf die instructionsmäßige Ausführung der Zählung ver- pflichtet. : i

Die Zählungskommission beziehungsweise die Ortsbehörde hat bis spätestens zum 26. November die Eintheilung in Zählbezirke und die Annahme der Zähler zu beenden. Sie hat demnächst dafür zu sorgen, daß die Zähler sih mit ihren Obliegenheiten nah der An lei- tung, welche sih auf der von ihnen auszufüslenden Uebersicht des Hau®8-, Haushalts- und Einwohnerbestandes befindet, sowie mit dem gesammten Junhalt der ihnen überwiesenen Zählungsliste vollständig vertraut machen, und hat dem Zähler den für seinen Bezirk erforder- lichen Bedarf an Zählungslisten und Extra - Zählungslisten nebs der betreffenden Uebersicht des Haus- 2c. Bestandes auszuhändigen. Sie hat Überdies, bevor der Zähler seiue Thätigkeit beginnt, die Ortsein- wohner durch öffentliche Bekanntmachung in geeigneter Weise auf die bevorstehende Zählung und die bei derselben an die Ort8einwohner gestellten Anforderungen hinzuweisen; die nähere Anweisung der Orts- einwohner erfolgt bei Abgabe der Listen, beziehungsweise bei Auf- stellung der Haus- und Haushaltsübersiht durch den Zähler.

§. 9, (Revision der Zählungsergebnisse durch die Zählungs8-Kommission oder die Ortsbehörde und Ab- \chluß der Zählungs8geschäfte.) Die Thätigkeit des Zählers wird durch die Zählungs-Kommission beziehungsweise die Orts - behörde kontrollirt. Die Functionen desselben sind in der gegebenen Anleitung genau bezeichnet; sie enden spätestens am 6. Dazem- ber damit, daß der Zähler die von ibm summirte und in der vorge- schriebenen Weise abgeschlossene Uebersicht des Haus- 2c. Bestandes der as - Kommission beziehungsweise der Ortsbehörde unter

ins{hluß sämmtlider Zählungslisten und Extra - Zählungslisten übergiebt. Die Uebersicht nebst den Zählungslisten und deren Nachträgen wird demnächst von der Zählungs-Kommission beziehungsweise der Ortsbehörde einer Controle unterzogen, welche sich sowohl auf die materielle Vollständigkeit und die Richtigkeit der Eintragungen, als auch auf ihre formelle Vollständigkeit, d. h. auf die stattgefundene Ausfüllung aller vorgeschriebenen Rubriken und die vermuthliche Richtigkeit der Angaben zu erstrecken hat, Offenbare Mißverständnisse und Fehler werden von der fkontrolirenden Kom- mission oder Behörde kurzweg beseitigt, Nachtragungen oder Streichun- gen von Personen dürfen jedoh nur auf Grund von in den be- treffenden Häusern oder Haushaltungen eingezogenen Erkundigun- gen vorgenommen werden. Nach erfolgter Revision und nach erlangter Ueberzeugung von der Vollständigkeit und Nichtigkeit der

ählungslisten und der Uebersicht wird die leßtere mit dem am

chlusse angedeuteten Controlevermerke verschen (unter Dur(h- streihung der nicht zutreffenden Worte).

In allen Gemeinden, welche in mehrere Zählbezirke getheilt sind, wird, sobald die Uebeïsichten des Haus -, Haushalts- und Einwohner - Bestandes mit dem Controle - Vermerke versehen wor- den sind, eine Summirung derjenigen 10 Zahlenspalten sämmtlicher Nhlbezirke angefertigt, mit welchen die genannte Uebersicht abschließt ; cine Abschrift dieser Summirung wird sofort unmittelbar der Kreis- behörde übersendet, welche die- Resultate wieder für den Kreis zusammenstellt und auf das Schleunigste an die Bezirks-Regierung einreicht. Nach angefertigter Summirung überreicht die Zählungs- Kommission dieselbe nebst den Uebersichten für die einzelnen Zähl- bezirke und sämmtlichen Listen der Ortspolizeibehörde, und ebenso wird in allen Gemeinden, wo die Ausführung der Volkszählung durch die Gemeindebehörde unter Aufsicht der Polizeibehörde Na d hat, die Summirung nebst den Uebersichten der Zählbezirke und allen Zählungslisten demnächst an die Orts-Polizeibehörde abgegeben. Die Einlieferung aller dieser Aftenstücke von Seitén der Zählungs - Kom- missionen und solcher Gemeindebehörden, welche nicht zugleich Polizei- Behörden find, an die Polizeibehörden muß bis spätestens zum 21, Dezember erfolgt sein.

g. 10. (Nachrevisionen und Controle der Zollabrech- nungs8-Bevölkerung durch die N Lp NeNNeDeRe Kreis- ehörden und Regierungen.) Sowohl die Orts-Polizei- chörden als die Kreisbehörden und Bezirksregierungen sind berechtigt und beziehungsweise verpflichtet , nach genommener Kenntniß vom Zählungsresultate in denjenigen Fällen örtliche Re- |

visionen zu veranlassen und vorzunehmen, wo gegen die Richtigkeit der Aufnahme Bedenfen entstehen ; dieselben sollen namentlich in sol. hen Fällen stattfinden, wo der Bevölfkerungsstand im Vergleich mit der leßtvergangenen Zählung auffallend gering erscheint. Diese Revi- sionen dürfen jedoch nur bis zum 31. Januar 1868 vorgenommen werden; sie müssen si selbstverständlich jeder Zeit auf den Stand zur Zählungszeit zurückbeziehen. Nach dem 31. Januar is jede Aende- rung der Zählungslisten durch Nachtragung und Streichung von Per- sonen unbedingt untersagt.

Zur möglichst genauen Feststellung der ZJollabrecchn ung 8- Bevölkerung habcn diese kfontrolirenden Behörden ihre besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten , ob die Eintragung der aus ‘ihrer Behausung abwesenden Personen in den Nachtrag vollständig und auch den Zellvereins - Bestimmungen gemäß erfolgt ist, sowie ob bei ¿er Uebertragung in die Uebersicht des Bestandes im DAbIDegitt die zur Zollabrehnungs-Bevölkerung gehörigen von den übrigen Abwesen- en richtig unterschieden worden sind.

Inésbesondere is von jeder dieser fontrolirenden Behörden festzustellen, ob diejenigen Personen, welche in der Zählungslistc als in einem Orte des Polizeibezirks, Kreises, Regierungsbezirks zum Besuch anwesend bezeichnet sind, und dagegen in einem anderen Orte desselben Polizei- bezirks bez. nur desselben Kreises, bez. nur desselben Regierungsbezirks ihre gewöhnliche Behausung haben, an der bezeichneten Stelle aufgenom- men sind oder nicht; verneinenden Falles sind dieselben alsdann in die Zählungslisten des betreffenden Ortes in den Nachtrag und zwar, sofern die Haushaltung oder das Haus, aus welchem sie abwesend sind, nicht bekannt ist, in eine besondere Nachtragsliste aufzunehmen, welche die Schlußnummer erhält. Damit diese ontrole , welche die Polizeibehörde nur für die Ortschaften ibres Polizeibezirks ausführen fann, auch bei den Kreis8behörden und Regierungen durchgeführt wer- den fönne , hat die Polizei - Behörde bis zum 31. Dezember ein Verzeichniß aller derjenigen Personen, welche als zum Besuch anwesend notirt sind und angeblich außerhalb des Polizeibezirks, aber innerhalb des Kreises ihre Be Behausung haben, dem Kreislandrath, ein zweites der gleichen Personen, welche angeblich außerhalb des Kreises, aber innerhalb des Bezirkes ihre gewöhnliche Behausung haben, der Regierung, und cin drittes der gleichen Personen, welche angeblich außerhalb des Bezirks, aber inner- halb des Staates ihre Behausung haben, ebenfalls der Regierung ein- zusenden, welche leßtere Extrakte aus dem dritten Verzeichniß ofort

an die Negierung des betreffenden Bezirks zu versenden hat. Jn allen Vâllen, wo es der Polizeibehörde zweifelhaft erscheint, ob im Nach- trage eingetragene, bis höchstens ein Jahr vom Zählungsorte abwesende Personen noch als auf Reisen befindliche Einwohner desselben ange- schen werden können, hat die Orts-Polizeibehörde die Entscheidung der | Kreisbehörde, und diese erforderlichen Falls die Entscheidung der Re- Le einzuziehen; die leßtere Entscheidung muß jedo, wie alle Ent- |

heidungen darüber, ob Personcn an einem Orte zur Zollabrechnungs-

bis zum 31. Januar künf- tigen Jahres erfolgt sein.

§. 11. (Die Aufstellung der Bevölkerungstabelle aus den Zählungslisten.) Jn welhem Umfange die Orts-Polizei- behörden bei der Aufstellung der im statistischen Büreau entworfenen Bevölkerungstabelle aus den in der Zählungsliste befind- lichen Materialien mitzuwirken haben, bestimmt die Regierung. Soweit eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, hat jede Polizei- behörde für die Gemeinden und Bezirke ihrer Kompetenz die Auf- stellung der Bevölkerungstabelle zu bewirken, und zwar in der Vorm, daß die Zahlen für jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk und, \0- fern dieselbe oder derselbe aus mehreren Wohnpläßen besteht, deren jeder einen eigenen Ortsnamen führt; für jeden zu derselben oder demselben gehörigen Wohnplayt. mit eigencm Ortsnamen und inner- halb jedes Wohnplazßes für die Civilbevölkerung und Militairbevölke- rung besonders zu ersehen sind. Jn Betreff der leßteren Unterschci- dung bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft.

Die Zusammenstellung der Bevölkerungstabelle für alle G e- meinden und Gutsbezirke unter Unterscheidung aller Wohnpläße mit eigenem Ortsnamen - geschieht durch die Kreisbehörden; die Zusammenstellung für die Bezirke erfolgt summarisch nach Kreisen mit Unterscheidung der Städte bei den Regierungen. Die Aufstellung der Bevölkerung®stabellen aus den Zählungslisten is möglich\ An- fangs Januar zu beginnen, da der zusammenstellenden Behörde . bei dieser Arbeit Bedenken gegen die Richtigkeit des Zählungsmaterials entstehen können, welche die Vornalmec von Revisionen und eine Be- richtigung der Bevölkerung8zahl erforderlich machen, diese leßtere aber nach den D O L TNANURgn nur bis Ende Januar zulässig ist. Als Termin für die Einsendung der Bevölkerungstabelle an die Regierung i} der 29. Februar, für die Einsendung an das statisti- he Bureau der 31. März festzuhalten.

L 1a (Die Ausfüllung der P CLII Lun 0050 an und Aufstellung der Viehzählungs-Tabe [u Zugleich mit der Volkszählungs-Liste wixd die Viechzählungs-Liste vertheilt; sie be- findet sich mit derselben auf einem Bogen, jedoch so, daß sie mit Leich- tigkeit von der ersteren getrennt werden kann. Jn allen Gemein- den 2c, wo Zählungslisten für Haushaltungen zur Anwendung kom- men, erhält jeder Haushaltungs Vorstand (Hauêswirth oder Jnhaber ciner direkt ermietheten Wohnung), in allen Gemeinden, wo ZJäh- lungslisten für Häuser zur Anwendung kommen, jeder Hauswirth oder Stellvertreter desselben eine Vichzählungs-Liste. In dieselbe wird der am 7. Dezember in der Gemeinde befindliche Vichstand na den in der aufgedruckten Erläuterung as Bestimmungen ent- weder durch die Haushaltungs-Vorstände und Hausbesißer oder durch den mit der Ausfüllung beauftragten Beamten eingetragen, das Leh- tere geschicht namentlich da, wo eine Vertheilung der Zettel gele-

Bevölkerung zu zählen sind oder nicht,

gentlih der Volkszählung nicht stattgefunden hat. Nach der

Austheilung der Lisien an die Hausbesißer oder Haushaltungs- Vorstände, oder spätestens bei der Wiedereinsammlung dersel en durch den mit dem Volkszählungs - Geschäft beauftragten Zähler, wird die Viehzählungs-Liste von dem Volkszählungs-Bogen abgerissen. Die Viehzählungs-Aufnahme ressortirt ausschließlich von der Orts-Po- lizeibehörde, welche diejenigen Beamten bestimmt, welche die Vich- zählungs - Listen auszufüllen oder, sofern die Ausfüllung durch die Hausbesißer oder Haushaltungs-Vorstände erfolgt ist, die gelegentlich des Volkszählungs-Geschäfts vertheilten Listen einzusammeln und die Richtigkeit der Ausfüllung zu fontroliren haben. Die Ausfüllung bez. Einsammlung der Viehzählungs - Zettel erfolgt in der Zeit vom 7. bis 10. Dezember. L j E (i j

Jn Betreff der Uebertragung der Resultate der Viehzählungs-Liste in die vom statistischen Bureau entworfene Viehzählungs-Ta- belle gelten dieselben Bestimmungen, wie für die Uebertrag!ng der Resultate der Voltszählungs-Liste in die Bevölkerungs-Tabelle.

Was die zur Aufnahme bestimmten Formulare betrifft, so ergeben si dieselben aus folgender Uebersicht :

J. Urlisten. f A. Zählungslifste na ch Pa syautung en; B, Zählungs8lifte nah Häusern; : C, Extraliste für Anstalten elten und Erziehungs- Anstalten, Kinderbewahr-Anftalten, Rettungshäufser, Heilanstalten 2c.).

IL. Uebersichtslisten. D, nach Haushaltungen; E, nach Häusern. | | Die Zählungsliste A. enthält den Einwohnerbestand nach den einzelnen Haushaltungen, d. h. ein Verzeichniß aller am 3. Dezember in jeder einzelnen Haushaltung an- wesenden Personen, und zwar unter folgenden Rubriken: 1. Vor- und Familien-Name jeder Person ; 11, Geschlecht ; 111, Alter ; ' IV, Religionsbekenntniß; V. Familienstand ; / V1. Stand, Beruf oder Vorbereitung zum Beruf , Arbeits- und Dienstverhältniß; VII; Staats8angehörigfkeit ; j VIII, Art des Aufenthalts am Zählungsorte; IX, Besondere Mängel einzelner Jndividuen.| y Außer einer Nachtra gsliste zur Verzeichnung der während der Zählungs8zeit aus ihrer gewöhnlichen E abwesen- den Personen ist der Zählungsliste noch eine Beilage an- gefügt, welche das Schema zur Aufnahme des Viehstandes am 7. Dezember 1867 enthält. S Als aufzunehmende Viehgattungen find in derselben angeführt: I, Pferde; Il, Maulthiere; III, Esel; IV, Rindvieh; V. Schafvich; VI, Schweinevieh ; VII, E / VIII. Hunde; x IX. Bienenstöcke. Die Zäblungsliste B. enthält den Einwohnerbestand nach den einzelnen Häusern, d. h. ein Verzeichniß aller am 3. Dezember in jedem einzelnen Wohnhause anwesenden Personen. Hinsichtlih der Rubriken, der Nachtragsliste, sowie der Beilage ist dieselbe der Zählungsliste A. konform. Die ExtraNählumngsliste C. für Anstalten dient zum Verzeichniß aller in die betreffende Anstalt aufgenommenen, am 3. Dezember in derselben anwesenden Personen. Die Ru- briken derselben entsprechen denen der Zählungslisten A, und B. und ihre Beilage enthält die Nachtragsliste. y Die Ueber sich tsliste D, gewährt eine nach der Zählungs- liste A, zusammengestellte Uebersicht des Haus-, Haus- halts- und-Einwohner- Bestandes der Zählbezirke nach den einzelnen Haushaltungen; die Uebersichts- liste E. enthält eine gleiche Uebersicht nach den einzelnen Häusern,-entsprehend der Zählungsliste B. Ob und wie weit in den einzelnen Bezirken die Anwendung der Haushaltungs- oder Hauslisten mit ihren entsprechenden Uebersichtslisten bei der Zählung stattzufinden habe, bleibt den Bestimmungen der Behörden Überlassen.

Kunst- und wissenschaftliche Nachrichten. Berlin. Von dem früheren Direktor des Lea Büreaus Geheimen Ober - Regierungs - Rath , Professor Pr. Dieterici wurden statistishe Uebersichten der wichtigsten Gegenstände des Verkehrs und Verbrauchs im deutschen Zoll - Vereine herausge- geben, welche in mehreren Fortseßungen bis zum Jahre 1853 erschienen sind. Seitdem is die Statistik des Zollvereins in so eingehender Weise, wie dies von Dieterici geschehen, nicht wieder bearbeitet worden. Es war indef, um

ie t-

wickelung des Handels und Verkehrs, der landwirthschaftlichen und industriellen Zustände, welche namentlich durch den seit 1854 erfolgten Anschluß Hannovers und Oldenburgs an den Zollverein , durch den Abschluß eines Handels- und Zollvertrages mit Oesterreich, dur die Ausdehnung des deutschen Eisenbahnnetes und durch die Eröffnung neuer Absaßgebiete im Auslande immer großartigere Dimensionen angenommen hatte , ein dringendes Bedürfniß geworden, auch für die neuere Zeit eine eingehende , der Dieterici’scen ähnliche und ge- wissermaßen als Fortseßung derselben dienende Arbeit zu erhalten.

In Folge dessen wurde in diesem Blatte der Versuch gemacht, die Materialien für ein derartiges statistishes Werk zu sammeln. gut Anfang dieses Jahres veröffentlichte der Staats-Anzeiger mehrere Ar- tifel, welche die Production, den Verbrauch, sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr von Zucker, Kaffee, Reis, Wein , Tabak 2c. betrafen. Diese Artikel haben in Kreisen, welche sich für die Statistik des Zollvereins interessiren / den Wunsch hervorgerufen , ein Gesammtbild der Gestal- tung des Verkehrs und Verbrauchs im Zollverein , soweit die Statistik dafür einen Anhalt ha m erhalten. Diese Aufgabe zu erfüllen, hat der erste Rechnungsbeamte im Central-Büreau des Zollvereins, A Bienen- E eine bereits im Dru begriffene Statistif des Verkebrs und

erbrauhs im Zollverin für die Jahre 1842—64 nach den, veröffentlihten amtlichen Kommerzial-Uebersichten verfaßt. Nach dem voa dem Verleger, Hof-Buchhändler Aler. Dun- ckder hierselbst, ausgegebenen Prospektus giebt das erwähnte Merk in der Einleitung eine kurzgefaßte Darstellung der Entst-hung und Ausbildung des Zollvereins, des Gebiets - Umfangs, der Be- völkerung und der gemeinschaftlichen Einnahmen und Aus- gaben. Dieser folgen dann die statistischen Uebersichten der einzelnen wichtigeren Verkehrs - und Verbrauchsgegen stände, mit er- läuternden Bemerkungen über Production , Consumtion 2c. versehen. Mit Rücksicht auf die gänzliche Umgestaltung des Zolltarifs, roelche nach Abschluß des Handelsvertrages mit Frankreich seit 1. Juli 1865 eingetreten , is die Ein -, Aus- und Durchfuhr des Zollvereins nur bis zum Jahre 1864 dargestellt; es ist übersichtlihes Bild über die Entwickelung des u dieser Zeit geben zu können, auf dic Resultate frübe- er Tâdee zurückgegangen und bei den wichtigsten Verkehrs- gegenständen der Zahlennachweis vergleichend für die Jahre 1842 bis 1864 geführt worden. Der Verfasser hat \ich aber nicht darauf be- schränkt, die Gesammtzahlen der Ein- und Ausfuhr anzugeben, fon- dern auch ersichtlih gemacht, in welcher Weise und in welcher Höhe der Verkehr des Zollvereins mit dem Auslande nach den Richtungen der Herkunft der ein- und der Bestimmung der ausgeführten Waaren sich in den leßten Jahren gestaltet hat. Die ZJablen beruhen überall auf den Angaben der veröffentlichten amtlihen Kommerzial-WUeber- sichten. Mit Darstellung der Ein- und Ausfuhr der für die Tndustrie wichtigeren Rohmaterialien, Halb- und Ganzfabrifate sind gepaciti nähere Nachrichten Über den Umfang, die Entwickelung 2c. der betiul fenden Jndustriezweige im Zollverein verbunden, welche den neuesten Quellenangaben entnommen worden sind. '

Ueber die Anordnung des Stoffes giebt das folgende Jnhalts- Verzeichniß Auskunft :

Tina

1) Entstehung und Ausbildung des Zollvereins. 2) Gebiets-

Umfang. 3) Bevölkerung. 4) Revenüen. Stati Vil,

l, Verzehrungsgegenstände: A. Kolonial- 2c. Waaren. B. Pro- dukte der Landwirthschaft und der mit derselben in Verbindung stehen- den Gewerbszweige. 1 | Ge

11. Rohmaterialien , Halb- und Ganzfabrifate der Textilindustrie.

III, Erzeugnisse des Bergwerks-;7 Hütten - und Salinenbetriebes. A. Grubenbetrieb. B. Hüttenbetrieb. C. Salinenbetrieb.

[V. Metallwaaren.

V. ODroguerie-, Apotheker- und Farbewaaren.

VI. Oele und Fettwaaren. | 12

VII. Anderwoeite Fabrifmaterialien und Jndustricerzeugnisse.

VIII. Sonstige Gegenstände.

Das im Verlage von Fr. Kortkampf in Berlin erscheinende »Archiv des Norddeutschen Bundes, herausgegeben von Prof. Dry. J. C. Glaser« bildet eine Sammlung aller Geseße, Ver- träge und Aktenstücke, welche die Verhältnisse des Norddeutschen Bun- des betreffen.

TAS Previn bietet demnach für die Geschichte des Nord- deutschen Bundes, wie die Interpretation der Bundesverfassung und der Bundesgeseße die erforderlichen Materialien. :

Bis jeßt sind vier Hefte, zusammen den 1. Band bildend, er-

ienen. 7 Das 1. Heft bringt die Verfassung des deutshen Reichs vom 28. März 1849 nebst dem Reich8geseße über die Wahlen der Abgeord- neten zum Volkshause; die am 14. Juni 1866 in der Bundesver- sammlung zu Frankfurt abgegebene Erklärung Preußens; alle Frie- densverträge des vorigen Jahres nebst den dazu gehörigen Anlagen, Protokollen und Erläuterungen; das Königliche Patent wegen Besiß- nahme des vormaligen Königreichs Hannover vom 3. Oktober 1866, und die Allerhöchste Proclamation an die Einwohner des vormaligen Kö- nigreihs Hannover bei der Besiznahme dieses Reichs vom3. Oktober 1866; Rurbesse aus den betreffenden Patenten und Proclamationen für

aber, um ein Verkehrs bis

Kurhessen, Nassau und rankfurt am Main, und im Anhang die Verfassung der Vereinigten Staaten Nord - Amerika's; den Entwurf einer Bundesveifafung für die Schweiz von 1848; den Entwurf der Verfassung des Deutschen Reichs auf Grund des Bündnisses vom 26. Mai 1849; den Entwurf des deutschen Reichs- rundgeseßes, wie er der deutschen Bundesversammlung als Gutachten ba siebzehn Männer des öffentlihen Vertrauens am 26. April

1848 überreicht Im 2. Hefte finden wir die

worden ist.