1867 / 262 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

42 nothwendig geworden ist, so kann die Fortseßung des Aufenthalts versagt werden. i :

. 6. J in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortscßung des Aufenthalts versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge zwischen VbEdiedenen Gemeinden eines und desselben Bundes-

aates streitig, so erfolgt die Entscheidung nach den Landesgesezen.

Die thatsächlihe Ausweisung aus einem Orte darf niemals er- folgen, bevor nicht entweder die Annahme-Erklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist. :

Ç. 7. Sind in den in §. 5 bezeichneten Fällen verschiedene Bun- desstaaten betheiligt, so regelt fih das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, L wie nach den späteren, zur Aus- führung dieses Vertrages getroffenen Verabredungen. :

Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staats i} der Aufenthaltsstaat zur Fürsorge für den Auszuweisenden am Aufent- haltsorte nach den für die öffentlihe Armenpflege in seinem Gebiete geseßlich bestehenden Grundsäßen verpflichtet. Ein Anspruch auf Ersay der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen Staats-, Ge- meinde- oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staats, welchem der

ülfsbedürftige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen be- H aran nur infoweit ftatt, als die Fürsorge für den Auszuweifenden länger als drei Monate gedauert hat. :

F. 8. Die Gemeinde is nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleih den übrigen Gemeinde-Einwohnern, zu den Gemeindelasten heranzichen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unterworfen.

§. 9. Was vorstéhend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungs- mäßig nicht der örtlihen Gemeinde, sondern anderen geseßlich aner- fannten Verbänden (Armen-Kommunen) obliegt, auch von diesen, so wie von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet. i

F. 10. Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehen- den bleiben den Landesgeseßen mit der Tage vorbehalten , daß die unterlassene Meldung nur mit einer Polize ae niemals aber mit dem Verluste des Aufenthaltsrehts (F. 1) geahndet werden darf.

F. 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie fie das gegenwärtige Geseß gestattet, wérden andere Rechtsverhält- nisse, vomatth die Gemeinde-Angehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Theilnahme an den Gemeindenußungen und der Armenpflege, nicht begründet.

s Wenn jedoch nach den Landesgeseßen durch den Aufenthalt oder die Niederlassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununter- brochen fortgeseßt worden, das Heimaths8recht (Gemeinde-Angehörigfkeit, Unterstüßungs - Wohnsiß} erworben wird, behält es dabei sein Be- wenden.

F. 12. Die polizeilihe Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthaltes in anderen, als in den durch dieses Geseß vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.

Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch dieses Geseß nicht berührt.

F, 1Z. Dies Gesek tritt am 1. Januar 1868 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes-Jnsiegel.

Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867.

(L, S.) Wilhelm. Gr. v. Bis8marck-Scchönhausen.

Geseß, betreffend die Aufhebung der Eingang8abgabe von Rindvich und Hammeln auf der Grenzlinie von Vurg auf Fcehmarn bis Höxbro in Schleswig.

Vom 23. Oktober 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Ju- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Rindvich und Hammel (Nr. 39b. und d. des Vercins-Zolltarifs) werden auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn nordwestlih bis Höxbro in Schleswig von dem durch das Bundespräsidium zu be- stimmenden Zeitpunkte ab zollfrei eingelassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes-Jnsiegel. /

Gegeben Berlin, den 23. Oktober 1867.

(L. S8) Wilhelm. Gr. vor Bis8marck-Schönhausen.

Verordnung ? über die Ausführung des Gesehes vom 23. Oktober d. J., betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Hörxbro in Schleswig. Vom 2. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Geseßes vom 23. v. M, betreffend die Auf- hebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig, im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt: / :

Das Geseß vom 23 v, Mts,, betreffend die Aufhebung der Ein- gangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von

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Burg auf Fehmarn bis Höxbro in Schleswig, tritt mit dem 15. d. M. in Wirksamkeit. j E s - j Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes-Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 2. November 1867. (L S) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Allerhöchster Erlaß vom 14. Oftober 1867 betreffend die

Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unter-

haltung ciner Chaussce von Hötensleben über Ohrsleben und Waers-

leben, im Kreise Neuhaldensleben, des Regierungsbezirks Magdeburg, nah Hamersleben im Kreise Oschersleben.

Nachdem Jh durch Meinen Erlaß vom 6. Juni 1862 den Bau einer Chaussee von Hötensleben über Ohrsleben und Waersleben, im Kreise Neuhaldensleben, des Regierungsbezirks Magdeburg, nach Hamersleben im Kreise Oschersleben genehmigt habe, verleihe Tch hierdurh deu Unternehmern“ des Baues der im Kreise Oschersleben belegenen Strecke, ganz in derselben Weise, wie dies bezüglich der Unternehmer der im Kreise Neuhaldensleben belegenen Strecke dur Meinen Erlaß vom 6. Juni 1862 (Geseßsammlung von 1862 S. 204) angeordnet ist, das Expropriationsreht für die zu dieser Chaussee- strecke erforderlichen Grundstlicke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs - Materialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausscen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Th den Unternchmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht ur Erhebung des Chausseegeldes nah den Bestimmungen des für die E bie in E jedesmal geltenden Chausseegeld - Tarifs, einschließli der in demselben enthaltenen Bestimmungen Über die Be- freiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Thnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

Der degtoange Erlaß ift durch die Gesez-Samanlung zur öffent- lichen Kenntniß zu bringen.

Baden-Baden, den 14. Oktober 1867.

Wilhelm. örhr. von der Heydt. Gr. von Jhen pliß.

An den Finanz-Minister und -den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 14. Oftober 1867 betreffend die Ver- leihung des Expropriationsrechts 2c. für den Bau ciner Chaussee von Necklinghausen über Herten und Westerholt nach Buer.

_ Nachdem Jch durhch Meinen Erlaß vom 24. Dezember v. Is. den Bau einer Chaussee von Recklinghausen über Herten und Westerholt nach Buer gzenehmigt habe, verleihe Jh hierdurch dem Kreise Rekling- hausen das Erpropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder- lichen Grundstücke, imgleihen das Recht zur Entnahme der Chaussee- Bau-Materialien nah Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen- den Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gescßs-Sammlung zur öffentlihen Kenntniß zu bringen.

Baden-Baden, den 14. Oktober 1867.

Wilhelm.

&rhr. von der Heydt. Gr, von Jhenplißt.

An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

——

Allerhöchster Erlaß vom 14. Oktober 1867 betreffend die

Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhal-

tung ciner Gemeinde-Chaussce von Daaden über Biersdorf und Nie-

derdreisbacher Hütte bis zur Beßdorf-Neunkirchener, sogenannten Heller-

Bezirksstraße bei Alsdorf ins Es Altenkirchen, Regierungsbezirk Loblenz.

__ Nachdem J durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau ciner Gemecinde-Chaussce von Daaden über Biersdorf und Nieder- dreisbacher Hütte bis zur Beßdorf-Neunkirchener, sogenannten Heller- Bezirksftraße bei Alsdorf im Kreise Altenkirchen, Regierungsbezirk Coblenz genehmigt habe, verleihe Tch hierdurch den Gemeinden Daa- den, Biersdorf, Niederdreisbach Und Schußbach das E propriations- recht für die zu dieser Chaussce erforderlichen Grundstü, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-Bau- und Unterhaltungs-Ma- terialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Tch den ge- nannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung - der Straße, das Recht zur Erhebung des Chaussee- geldes nah den Bestimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden Chausscegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften, wie diese Bestim- mungen auf den Staats-Chaussceen von Jhnen angewandt werden, hierdurch verleiben. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussec- Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anmwendung fommen.

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Der gegenwärtige Erlaß is dur die Gesez-Sammlung zur öffentli Kenntniß zu bringen. Baden-Baden, den 14. Oktober E N lichen

Wilhelm. örhr. von der Heydt. Gr. von IThenplis:

An den Finanzminister und den Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten. v :

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffeutlihc Nrbeiten.

__ Der Königliche Bau-JInspcktor Zeidler zu Danzi ist zum Königlichen Ober-Bau-Jnspektor ernannt Uen als "RUEO bei der Königlichen Regierung zu Düsfeldorf angestellt worden.

_ Der Königliche Landbaumeister Stephany zu Breslau ist zum Königlichen Bau- Jnspektor ernannt und dodrseldees die Bau-Jnspektor-Stelle zu Neichenbach, Regierungsbezirk Breslau, verliehen worden.

Justiz: Veinifterium.

Der Kreisrichter Co ste in Alt-Damm ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Stargard und zugleih zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Stettin, mit Anwei- fung seines Wohnfißes in Stargard, ernannt worden.

Finanz - Ministerium.

Bei der heute beendigten Zichung der 4. Klasse 136 er M E Klassen - Lotterie fiel der Mbkite Seties n 100, Thlrn auf Nr. 91,117. 1 Hauptgewinn von 10,000 Thlrn. auf Nr. 55,187. 1 Gewinn von 5000 Thlrn. auf Nr. 12,860. 2 Gewinne von 2000 Thlrn. fielen auf Nr. 55,711 und 2D:

: ewinne von 1000 Thlr. auf Nr. 1854. 4083. 4612. 11,641. 12/572. 15,568. 16,123. 22,210. 23,590. 24,836. 29,034. 26,627. 48/197. 36,804. 37,111. 38,151. 40,588. 42,072. 49,324. E E L E E E 63,725. 67,103.

(0D. 09,040. (0,288. 74,091. 7 . 17,6027. 79,376. 79,881. 83671. 81,819. 89,778 und 90,000. : O

o Gewinne von 5 r. auf Nr. 56. 3670. 5374. 7330. 9321. 11,770. 14,716. 16,199. 16,690. 17,917. 21,654. 23,242. 23,939. 29/001. 26,953. 28,314. 29,273. 31,799. 33,084. 33/207. 36,090. 36,847. 37/939. 42,934. 43,988. 51,344. 51,465. 53,133. 99/067. 61,807. 62,288, 66,648. 69,051. 69,586. 69,791. 69,973. (1,338. 73,921. 74,842. 76,289. 78,275. 87,063. 87,376. 91,474 und Ai Á

92 Gewinne von 200 Thlr. auf Nr. 610. 1119. 2228. 4669. 7945. 11/21T. 12,858. 14,222. 15,939. 16,448. 22,804. 23/309. 20/1 23. 28/811. 29,434. 30,654. 32,014. 32,134. 36,731. 38,226: 38,781. 40,794. 42,094. 42,239. 44,346. 46,485. 46,986. 46,621. 49,817. 51,528. 52,419. 52,470. 52,515. 54,533. 96,932. 57,184; 61/612. 63,902. 66,629. 66,685. 69,328. 72,765. 76,072. 76,138. E 78,844. 80,866. 84,269. 87,562. 90,787. 91,863 und

/ .

Berlin, den 5. November 1867.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Declin, 5. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Major Ribbentropp, à la euite des Garde-Feld-Artillerie-Regiments und Lehrer der Artillerie- Schießschule, dem Major Minameyer von der Garde-Artillerie- |

Brigade und Artillerie - Offizier vom Plaßz in Spandau, dem |

Oberst-Lieutenant Höckner von der 4. Artillerie-Brigade, und

dem Oberst-Lieutenant Jungé von der 8. Artillerie - Brigade, | die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Sachsen | Majestät ihnen verliehenen Comthurkreuzes zweiter Klasse des |

Albrechts-Ordens zu ertheilen.

Bekanntmachung

vember c. eröffnet. Stettin, den 3. November 1867. Königliche Ober-Telegraphen-Inspection.

cine Telegraphen - Station mit beschränktem Tage®sdienste

Nichtamtliches. __ Preußen. Berlin, 5. November. König nahmen heute um 10 Uhr den Vortra

Kabinets und um 11 Uhr die militairishen Meldungen im |

j Beisein Sr. Königlichen Hoheit des NALIen August von Würt-

temberg , kommandirenden Generals de

Garde - Corps, des !

Se. Majestät der | des Militair- |

| | |

| neuerbaute Kaserne.

Gouverneurs und Kommandanten von Berlin entgegen und empfingen den Polizei - Präsidenten von Mavmb Um 12 Uhr nahmen Se. Majestät im Palais des Primzen Friedri der Niederlande, Königliche Hoheit, das Dejeuner mit den niederländischen Herrschaften, empfingen um 2 Uhr den General-Konsul in Bucharest, Grafen Keiserling und ertheilten um 79 Uhr dem Oberjägermeister Grafen A eburg Audienz. Um 3:5 Uhr fand &amlliendiner im Königlichen Palais ftatt.

Hannover, 2, November. Heute Nachmittag traf mit

dem Harburger Zuge Se. Königliche Hoheit der Prinz Adal-

bert von Preußen bier ei ‘eiste 5 3( i nach Bremen Ps hier ein und reiste 5 Uhr 30 Minuten remen, 4. November. (Wes. Q. der Prinz Adalbert von Preußen 20 Sonnabend mit dem lehten Zuge hier ein. Gestern Vormittag begab \ich Se. König- liche Hoheit nach Bremerhaven , kehrte Abends zurück und i e en E Heppens gereist. achsen. elnlngen, 2. November. (L. Qta.) Gestern

traf von Mainz das 1. Bataillon des Königlics T ntiiea Infanterie - en ming S e ein und bezog alsbald die

rba 1e. Se. Hoheit der regierende Herzog, von Sr. ALQe dem König von Preußen N Hiliaber dieses Regi- ments ernannt, ritt in Begleitung des Erbprinzen, von zahl- reichem Gefolge umgeben, dem Bataillon entgegen und begrüßte daffelbe. Auch eine Deputation der städtischen Behörde hatte sih vor der Stadt zum Empfang aufgestellt und hieß im Na- men der Stadt die preußischen Truppen herzlich willkommen. Am 4. d, M. wird das 2. Bataillon desselben Regiments er- wartet. Das feither hier garnisfonirende 2. Bataillon des 6ten Thüringischen Infanterie - Regiments war {hon am 30. v. M. nach dem neuen Garnisonsort Hildburghausen abmarscirt.

Werttemberg. Stuttgart, 4. November. (W. T. B) Der Kaiser Franz Joseph wird morgen Nachmittag um 4 Uhr hierselbst eintreffen. An der badish-württembergischen Grenze findet die erste Begrüßung des Kaisers statt, welcher am hiesigen Bahnhofe dur den König empfangen werden E O foll die Weiterreise des Kaisers um 9 Uhr Abends

Gegen die Annahme des Allianz - Vertrages mit Preußen, welche in der beutigen Sißung der Kammer der Standesherren mit 29 gegen 6 Stimmen erfolgte, stimmten U. A. der Herzog Nikolaus von Württemberg, der Fürst von Hohenlohe - Bartenstein , der Fürst von Hohenlohe - Jagstberg, der Fürst Windischgräß und der Staatsminister a. D. von Neurath. Z

Die Fürsten von Hohenlohe-Langenburg und Löwenstein- Wertheim - Freudenberg sprachen den Wunsch aus, daß das Königreich Württemberg in den Norddeutschen Bund aufgenom- men werden möge.

Bayeru. München, 3. November. Ein geftern Abend aus Nizza hierher gelangtes Telegramm meldet, daß Se. Ma- jestät König Ludwig I. von Bayern, der noch den Festlichkei- ten zu Paris aus Anlaß der Anwesenheit des Kaisers von Oesterreich daselbst beigewohnt hat, gestern Abend wohlbehalten daselbst zum Winteraufenthalte angekommen ist.

Die vom bayerischen Episkopat an den König gerichtete Vorstellung, den Schulgesey-Entwurf dem Landtage nicht voclegen zu lassen, ist auf Befehl Sr. Majestät von dem Kul- tusministerium abs{hläglich beschieden worden. Der Bescheid sagt, daß eine Reform des Volks\{hulwesens Bedürfniß, und daß éine Remonstration, noch ehe die Vorlage gemacht, voreilig sei, Und die Veröffentlichung derselben nur die Agitation ver- größern müsse. j

__— 4. November. (W. T. B.) Der Kaiser von Oester- reich trifst nach neueren Dispositionen erst Mittwoch Nachts 9 Uhr hier ein, nimmt Logis. im Bayerschen Hofe und reist in der Nacht zum Donnerstag nah Wien weiter.

Behufs der Errichtung von 32 Landwehr - Bataillonen

Se. Königliche Hoheit

werden gegenwärtig die Mannschaftslisten aufgestellt, welche die Wehrpflichtigen aus den Jahren 1836 bis Zu Flatow im Regierungsbezirk Marienwerder wird am 16. No- | |ekvisten ena ver Jahresklasse 1840 umfassen, welche legtere im

nächsten Frühjahr eine jehs]ährige Dienstzeit im stehenden | Heere beendigt hat.

L839 nebft den Re-

Luxemburg, 3. November. Nachdem die Stadt Luxem-

burg aufgehört hat, eine Festung zu sein, beansprucht die städ-

tische Behörde das Festungsterrain und die dazu gehörigen Im-

mobilien als ftädtisches Eigenthum und zugleich die Uebernahme | der städtishen Schulden P l

' ischen é „durch den Staat zum Belaufe von einer Million Frs., weil diese Schulden durch Ausgaben ent- standen seien, welche direkt oder indirekt durch die Befestigung der Stadt verursaht wurden. Dagegen soll das bisherige Octroi aufgehoben werden. Der Gemeinderath hat eine Kommission ernannt, welche mit der Regierung über diese Ansprüche unter- handeln soll.

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