1867 / 265 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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»Submission auf Lieferung von Kleineisenzcug und Schraubenschlüssceln« eingercicht sein.

__ Die Lieferungs - Bedingungen können in unserem Geschäftslokale während der Geschäftsstunden eingesehen oder Abschriften derselben von uns unentgeltlih bezogen werden.

Cassel, den 4. November 1867. Königliche Eisenbahn - Direction.

Verloosung, Amortisation, sa u. 6. w. von öffentlihen Papieren. [4173] Phoenix. Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb. Die Dividende für das Geschäftsjahr 1866—67 ist festgeseßt für die Actien Litt. A. auf 11 pCt. oder Thlr. 22. pr. Actie, für die Actien Litt. B. auf 13,888 pCt. oder Thlr. 13. 26 8. pr. Actie, und kann gegen Einlieferung des Dividendenscheines Nr. 7 vom 2. Januar 1868 ab in Empfang genommen werden bci der Direction der Disfonto-Gesellschaft in Berlin, dem A. Schaaffhau sen’ schen Bank-Verein in Cöln, den Herren Sal. Oppenheim jr. & Co. in Cöln, den Herren Charlier & Scheibler in Aachen, den Herren Ed. Blount & Co. in Paris, 3 rue de la paix, den Herren Nagelmacker & fils in Lüttich und bei unserer Hauptkasse hierselbst. L Die Dividende für die, gemäß Art. 46 der revidirten Statuten, reduzirten alten Actien wird statutgemäß nur gegen Vorzeigung des Actien-Dokumentes bei der unterzeichneten Direction ausgezahlt. Laar bei Ruhrort, den 31. Oktober 1867. Die Direction.

[4144] Bekanntmachung.

Die Zinsscheine von folgenden Pommerschen 35% Pfandbriefen von Johannis 1867 ab nebst Talons sind mir gestohlen. Jh warne vor Ankauf und bitte, dieselben vorkfommend anzuhalten.

Nr. 49 a 100 Thlr. Labes ad Stargard-Depart., Kreis Borken.

Nr. 50 a 100 » do. do. do.

Nr. 87 a 100 Sanelzkow Pasewalk-Depart ; Kreis Demmin.

Nr. 41 a 200 Sassin Stolpsch-Depart.,; Kreis Lauenburg.

Nr. 50 a 100 Zannewiß do. do. Rittmeister v. Wedel, Borkhagen auf Pumptow.

Verschiedene Bekanntmachungen.

[4169] Schieferbau- Actien-Gesellschaft Nuttlar.

Nachdem das Statut der »Schieferbau-Actien-Gesellschaft Nuttlar« zu Nuttlar vom 4. Mai d. J., durch Allerhöchste Ordre vom 24. Juni . J. Landesherrlih genehmigt worden, ladet der unterzeichnete provi- sorishe Vorstand der Gesellschaft die Actionaire der Gesellschaft zu der ersten konstituirenden General - Versammlung hiermit auf den 7ten Ie tex a. cr., Morgens 10 Uhr, im Gasthofe »Zum Römischen Kaiser« in Dortmund ergebenst ein.

In dieser General - Versammlung kommen insbesondere folgende “1 Cont zur Berathung und Beschlußfassung :

1) Constituirung der Gesellschaft.

2) Wahl der vier wechselnden Mitglieder des Vorstandes.

3) Wahl zweier Rechnungsrevisoren und eines Stellvertreters.

4) Ankauf und Erwerbung der der Kommandit - Gesellschaft W. Geßner & Co. in Meschede in Liquidation gehörenden Schiefer- gruben event. des ganzen Vermögens dieser Gesellschaft, ferner der im Fürstenthum Waldeck bei Willingen belegenen Schiefer- gruben Königgräß, Waldeck, Christine, Morgenstern, Joseph von deren jeßigen Besikern, und Wahl der Bevollmächkigten zum Abschluß der betreffenden Kaufverträge für die Gesellschaft.

Nuttlar, den 4. November 1867.

Der provisorische Vorstand der »Schieferbau-Actien-Gesellschaft

| Nuttlar«. C. Humperdink. D. Kollmann. J. H. Hemmer.

Die unterzeichnete Liquidations - Kommission der Kommandit- Gesellshaft W. Geßner & Co. in Meschede wird am Sonnabend, den 7. Dezember, Nachmittags 3 Uhr, im Gasthofe »zum Romischen Kaiser« in Dortmund sämmtliche zu dem gedachten Ver- möôgen gehörigen Objecte, namentli 1) die in der Gemeinde Nuttlar liegenden Grundstücke nebst Gebäude, 2) sämmtliche der Gesellschaft zugehörigen Sciefergruben, im Herzogthum Westfalen belegen, 3) sämmtliche Mobilien, Untensilien, Fabrik - Einrichtungen und Ma- s{inen, 4) sämmtliche ausstehende Forderungen der Gesellschaft zum öffentlichen Verkaufe bringen.

Kaufliebhaber werden zu diesem Termin hiermit eingeladen. Die Hypotheken und Gewährscheine, Beschreibungen und Taxen der Ge- bäude liegen im Bureau der Gesellschaft zu Nuttlar offen. Die Kaufbedingungen werden im Termine bekannt gemacht werden.

Zugleich werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Forderungen, wenn sie mckcht bekannt sind, bis zu dem gedachten Ter- mine auf dem Bureau in Nuttlar anzumelden.

Nuttlar, 4. November 1867.

L Die Liquidations Kommission der Kommandit-Gesellschaft W. Geßner & Co. in Meschede.

7e Hessishe Nordbahn. n Gemäßheit des §. 30 des Gesellschafts-Statuts und des unter dem 18. Februar l. J. von Sr. Majestät dem Könige genehmigten Statutnachtrages werden die Actionaire der Hessishen Nordbahn-

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Gesellschaft zu der diesjährigen, Sonnabend, den 30. l. Mts./) Vormittags 10 Uhr, dahier in dem Haunschischen Saale (Stände- plaß Nr. B attfindenden ordentlichen bezw. außerordentlichen General: Versammlung hierdurch- eingeladen.

Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme sind:

1) der Geschäfts8beriht für das Jahr 1866, welcher in gedrucktcn Exemplaren durch den Kanzlei-Vorstand der Königlichen Eisen. bahn-Direction zu Cassel, Herrn Pitsch, gegen Einsendung von 6 Sgr. zu beziehen ih

2) die Wahl von zwei Mitgliedern der Deputation und zwei M derselben, an Stelle der durch das Loos Aus.

cidenden,

3) die von der Königlichen Direction der Bergisch-Märkischen Eisen- bahn proponirte pachtweise, beziehungsweise käufliche Erwerbung der Hessischen Nordbahn und die dadurch bedingte eventuelle Auflösung der Gesellschaft.

Die Actionaire, welche der General - Versammlung beiwohnen wollen, werden unter Bezugnahme auf den abgeänderten §. 33 des Statuts und die ad: 4 und 9 des neuesten Statutnachtrages ersucht, ihre Actien spätestens bis zum Tage vor der General-Versammlung (die Sonntage ausgenommen), Morgens von 8—12 Uhr und Nad R von 4—6 Uhr, in dem Geschäftslokale der Königlichen Eisen- bahn-Direction dahier, beziehungsweise bis zum 24. lauf. Monats in dem Büreau des Bankhauses S. Bleichröder in Berlin vorzu- zeigen und die darüber auszustellende Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte dient, enigen zu nehmen.

Cassel, am 2. November 1857.

Der Vorsißende der Dts der Hessischen Nordbahn. ushlag.

[4172] Phoenix,

Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb. Nach der in der General - Versammlung vom 30. d. M. stattge

nos Wahl besteht zur Zeit der Administrationsrath unserer Gesell-

chaft aus den Herren : J. The Losen; Handelskammer-Präsident zu Eupen, Präsident,

[b, Oppenheim, General-Konsul zu Cöln, Vice-Präsident,

d. Hansemann, Chef der Disconto-Gesellschaft zu Berlin,

Wendelstatt, Kommerzien-Rath zu Cöln,

J. Landvogt, Rentner zu Düsseldorf,

Esser Il. jun., Advokat-Ampoalt zu Côln,

Hoesch, Kommerzien-Rath zu Düren,

. Blount, Banquier zu Paris,

nc. Cibiel, Rentner zu Paris,

e Comnmines de Marsilly, Ingenieur en chef au corps imze- rial des Mines et directeur général de la compagnie_des Mines d’Anzin à Anzin.

Laar bei Ruhrort, den 31. Oktober 1867.

Die Direction.

Privatbank zu Gotha. Monats®s-Uebersicht für Ende Oktober 1867.

A C1 V d Geprägtes Geld Thlr. 498,576. Kassen-Anweisungen und fremde Banknoten » 11,413. Wechsel-Bestände .................... Si «x 6 » 21178,423. Lombard-Bestände 146,120. Staatspapiere und Effekten 33/653. Guthaben in Rechnung und verschiedene Activa. » 986,297. 2

asS81VAaA. Eingezahltes Actien-Kapital Thlr. 1,400,000. Noten im Umlauf » 1/435/440. Depositen-Kapitalien 153,490. Guthaben in Rechnun 865/555. Gotha, den 31. Oftober 1867. Direction der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jodckusch.

Hannoversche Staatsbahn. L N Die nachfolgende Bekanntmachung :

_ Nachdem höhern Orts dem Königlichen Ober Güter-Verwalter Mertens die Functionen eines Ober Güter-Verwalters für sämmtliche von uns verwaltet Tp Bahnen , mit dem Wohnsiße hierselb, übertragen e S worden sind, wolle das betheiligte Publikum sid mit Beschwerden und Angelegenheit der Güterbeförderung, insbeson dere mit Fracht-Reclamationen, Entschädigungs-Ansprüche und An trägen auf Erlaß von Lager- resp. Standgeld, behufs deren bc \{leunigter Erledigung, vom 15. d. M. ab nicht dircft an uns),

sondern zuächst an den bezeichneten Ober-Beamten wenden.

Gegen dessen erstinstanzlihe Entscheidung steht der Rekuré an die unterzeichnete Behörde offen. Jn allen die lokale Ordnun C a E S L E E L Len Angelegenheiten

n ch wle seither an die betreffende Königliche Eisenbahn Betriebs-Direction wenden. i Ae EN i

Hannover, den 4, Mai 1867.

Königliche Eisenbahn-Direction. ; gez. Maybac.

wird, da dieselbe noch vielfah nicht beachtet ist, mit dem Bemerken republicirt / daß die Betheiligten es sich selbst werden beizumessen haben wenn durch Umgehung des I eI Gee en Jnstanzenweges Verzög( rungen în der Erledigung von Beschwerden, Reclamationen 2c. d!

bezeichneten Art herbeigeführt werden.

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[4170]

Hannover, den 30. Oktober 1867. Königliche Eisenbahn - Direction. Mayba ch.

verschlossenen

Das Abonnement beträg! f Thlr. für das Vierteljahr.

Alle Post - Ansialten des In- und Auslandes nehmen EbevvEa an, für Gertän die Expedition des Königl.

Preußischen Staats-Anzeigers : AZäger- Straße Nr. 0. (zwischen d. Friedrichs- u. Kanonierstr.)

nzeiger.

e 265.

Berlin, Freitag, den 8. November, Abends

1867.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

_Dem Oberst-Lieutenant F D. von Schrader, zuleßt Bezirks-Commandeur des 1. Bataillons (Erfurt) 1. Thüringl- hen Landwehr-Regiments Nr. 31 und dem Inspektor der Gemälde-Gallerie in Cassel, Professor Aubel, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, sowie dem Major Freiherrn von dem Bussche des 1. Westfälischen Jnfanterie-Regiments Nr. 13 den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Stadtkäm- merer Jdzkowski zu Löbau den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem evangelischen Schullehrer Bühlke zu Tre- benow im Kreise Cammin das Allgemeine Ehrenzeichen, und dem Rentier ier fog zu Halle a. S. die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen; ; bie

Den biäherigen außerordentlichen Professor Dr. Heinri ch Wilhelm Gottfried Waldeyer in Breslau zum ordenk- lichen Professor in der medizinishen Fakultät der dortigen Universität; und :

Den Kreisgerichts - Rath Stell ter in Fischhausen zum Direktor des Kreisgerichts in Neustettin zu ernennen.

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Norddeutscher BunD.

- über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. ees S N November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, S n des Norddeutschen Bunde®, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

L A R B \ d Sachen ißige Beförderung von Personen un ( . Gewerbemäßige Bef ersonen gegen Be-

1. Wer gewerbemäßig auf Landstraßen P a, mit vedeliadsia festgescßter Abgangs®- oder nfunftszeit und mit unterweges gewecchselten Transportmitteln befördert, bedarf dann der Genehmigung der Postverwaltung, wenn zux Zeit der Errichtung der Fuhrgelegenheit auf der Beförderungsstrecke eine wenigstens täglich abgehende Personenpost bereits besteht. Pre e R eel welche am 1. Januar 1868 bereits errichtet sind, bedürfen einer Genehmigung der Postverwaltung zu ihrem Fortbestehen nicht. . 2, Die Beförderung- L 1) aller versiegelten, A elt Jenn verschlossenen Briefe, itungen politischen “Jn 6 L T Uh Orien mit einer Postanstalt nah anderen Orten mit einer Postanstalt des Jn- oder Auslandes is verboten. i Wenn Briese und Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Auslande ecin- ehen und nah inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt nd, oder durch das Gebiet des Norddeutschen Bundes N ollen, so müssen sie lee et E inländischen Postanstalt zur i örderung eingeliefert werden. : D etidlo A: Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst acketen befördert n ars La iedet U ets id zu achten. Es is jedoch gestattet, versiegelten, zugenahten ode e M rEloffeten Packeten, Welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden , solche unverschlossene Briefe, Fakturen, PYreis- Courante, Rechnungen E N Schriftstücke beizufügen , welche des Packets betreffen. L | 1 F g Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 2) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absender a geschickt sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von An- deren mitnehmen, noch für Andere zurückbringen. . : i: f “4. Die Annahme und Beförderung von Briefen und politi- \chen Zeitungen (§. 2.) darf von der Post, sofern die Vorschrißten über Adressirung, Verpackung u. \. 1. beobachtet sind, nicht verweigert, 1ns- besondere darf keine im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheinende politische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der geilungen im Wege des Postdebits erfolgt, von demselben ausgeschlossen und ens \sowenig darf bei der Normirung der für die Beförderung und Debi- tirung der verschiedenen, im Gebiete des Norddeutschen Bundes erscheli- nenden Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grund-

säßen verfahren werden.

§. 5. Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen geseßlihen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften zum unentgeltlichen Trans- port von NCSlendungen bewendet es bei den Bestimmungen der Kon- zessions-Urkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung die bisherigen Geseße über den Umfang des Postzwanges und über die aa L der Eisenbahnen zu Leistungen im Junteresse der Post maßgebend.

Wenn eine bereits fkonzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unter- nehmen durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistungen im Juteresse der Post verpflichtet, wie solche der Eg Bahn obliegen, falls nicht in der bereits ertheilten Kon- E eine ausdrücklihe Ausnahme in dieser Beziehung ent-

alten ift.

Bei neu zu fkonzessionirenden Eisenbahu-Unternehmungen wird das Bundespräsidium die erforderlihen Anordnungen wegen gleich- mäßiger Bemessung der den Eisenbahnen im Jnteresse der Post auf- zuerlegenden Verpflichtungen treffen. Jedoch sollen diese Verpflichtun- gen nicht über das Maß derjenigen Verbindlichkeiten hingusgehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren östlichen Candelibeilen Preußens geltenden Gesehen obliegen.

Abschnitt 11. Von dev Garantie.

F. 6. Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersaß für den Verlust und die Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglements mäßig cingelieferten Gegenstände: 1) der Geldsendungen, 2) der Ne mit oder ohne Werthsdeclaration, 3) der Briefe mit deflarirtem Werthe, und für den Verlust 4) der reglementsmäßig eingelieferten rekfomman- dirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt A 1 welche zur Beförderung durch Estafette eingeliefert wor-

en sind. L

Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersaß, wenn die Sache durch E Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. , i

Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersaßleistung bleibt ausgeschloen, weun der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung 4 :

a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder dur die natür- liche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder c) auf einer auswärtigen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die Poft- verwaltung des Norddeutschen Bundes nicht durch, Convention die Er- saßleistung ausdrücklih übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer Norddeutschen Postanstalt erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die au8wärtige Postbehörde geltend machen, so hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes thm Beistand zu leisten. /

Für andere, als die unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände und insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung, noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersaß

eleistet.

4 G 7. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post ge- gebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußer- lich unverleßt und soglei) das bei der Einlieferung ausgemittelte Ge- wicht übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bet der Eröffnung an dem angegebenen Jnhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverleßt und das bei der Einlieferung aus- gemittelte Gewicht übereinstimmend befunden worden i. E

K. 8. Jst eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leisten- den Schadenersaßes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postver- waltung, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu erseßen. Jf in betrüglicher Absicht ¡u boch deklarirt worden, so verliert der Absender niht nur eden An- spruch auf Schadenersaß; sondern is auch nach den Vorschriften der Sirafgeseße zu bestrafen. S N s g Js bei Padeten die Declaration des Werthes unterblieben)

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