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so vergütet die Postverwaltung im Falle cines Verlustes oder ciner Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den Packeten zum Ge- wicht von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet.
§. 10. Für einen refommandirten Brief oder cine andere rckom- mandirte Sendung, so wie für einen zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Brief oder anderen Gegenstand (§. 6 Nr. 4) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersaß von vierzehn Thalern gezahlt. Eine Werths- Declaration is bei diesen Gegenständen nicht zulässig.
§. 11. Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Post- verwaltung 1) für den Verlust oder bei Beschädigung des reglements- mäßig eingelieferten Passagierguts nah Maaßgabe der Fg. 8 und 9 und 2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird und die Beschä- digung nicht erweislih dur cinen Zufall oder durch Schuld des Reisenden herbeigefüh.t ist, für die crforderlichen Kur- und Verpfle- gu ngsfkosten Ersaß.
Bei der Extrapostbeförderung findet weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei ciner förperlihen Beschädigung des Reisenden Entsckädigung Seitens der Postverwaltung statt.
§. 12. Eine weitere, als die in den §§. 8. 9. 10 und 11 nach Verschiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Post- Verwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe cin An- spruch wegen eines durch den Verlust oder die Veschädigung eincr Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge- winnes nicht statt.
§. 13. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Vostver- waltung muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirection, bezichungs- weise gegen die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirke der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt.
F. 14. Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ablauf von ses Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an ge- rechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reclamation bei der kom- petenten Postbehörde (§. 13) unterbrochen. Ergeht hierauf eine ab-
\chlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, welche dur eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. |
§. 15. Jn Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr sind die Postanstalten befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertre- tung abzulehnen und Briefe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr
des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. Jn sfolchem Falle
steht jedoh dem Absender frei, sh ohne Rücksicht auf, die Bestimmun-
gen des §. 2 jeder anderen Transportgelegenheit zu bedienen. Abschnitt 111. Besondere Vorrechte der Posten.
F. 16. Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen , sowie die auf Kosten des Staates beförderten Couriere und Estafetten, imgleichen die von Postbeförderungen ledig zurückklommenden Postfuhrwerke und Postpferde , so wie endlich die Briefträger und Postboten , sind von Entrichtung der Chaussee-, Wege-, Brücken-, Damm-, Pflaster-, Prahm- und Fährgelder und anderer Communications-Abgaben befreit. Diese Be- freiung findet aud, jedoch unbeschadet bestehender Recbte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Corporationen, Gemeinden oder Privatpersonen statt.
g. 17. Jn besonderen Fällen, wo die gewöhnlichen Posiwege gar nicht oder {wer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, sowie die Couriere, Extraposten und Estafetten \sich der Neben- und Geldwege bedienen, auh über ungehegte Wiesen und Acker fahren, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersaß.
F. 18. Gegen die ordentlichen Posten, Couriere, Extraposten und Estafctten is keine Pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden , welcher mit dem ledigen Gespann zu- rüfehrt. Zuwiderhandlungen werdcn mit Geldbuße von zebn Silber- groschen bis zu zwanzig Thalern bestraft.
§. 19. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten, Courieren und Estafetten auf das übliche Signal aus- weichen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von zehn Silber- groschen bis zu zehn Thalern bestraft.
§. 20. Das Jnventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden.
§. 21. Wenn den ordentlichen Posten, Courieren, Extraposten cder Estafetten unterweges ein Unfall begegnet, \o sind die An- wohner der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hülfe gegen vollständige Entschädigung \ch{leunigst zu gewähren.
§. 22. Die vorschriftêmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu den Behufs der Staats- und Kommunalbedürfnijse zu lei- stenden Spanndiensten nicht herangezogen werden.
F. 23. Die Thorwachen ; Thor-, Brücken- und Barrièerebeamten sind verbunden, die Thore und Schlagbäume s{leunigst zu öffnen, so- bald der Postillon das übliche Signal giebt. Eben so müssecu auf dasselbe die Fäbrleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken. Quwider-
handlungen werden mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zehn | G | tretung “entdecken , sind
Thalern bestraft. S L j A d F. 24. Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und
Steuerbeamten zur Verhütung und Entdeckung von Postübertretungen | | Weder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die K
; 5; ; i SOtA die Geldstrafe und die Kosten ge-
G Die Postanstalten sind berechtigt , unbezahlt gebliebene | sten g Beträge an Perfonengeld , Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivisch |
mitzuwirken. Q. 29,
einziehen zu lassen.
Dem Exrequirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen.
F. 26. Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegen- stände gelöst werden, fließen nah Abzug dcs Porto und der sonstigen Kosten zur Post-Armen- oder Unterstüßungskasse. Meldet sich der Ab- sender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post-Armen- oder R NRIGEtae die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, zurü.
Nach gleichen Grundfäßen if mit zuräckgelassenen Passagier-Effekten zu verfahren.
Abschnitt V. Strafbestimmungen bei Post- und Porto- E Defraudationen.
F. 27. Mit Geldbuße von fünf bis fanfzig Thalern wird bestraft 1) wer gewerbemäßig Personen befördert, ohne die nach §. 1 erforder- liche Genehmigung der Postverwaltung zu besißen, oder wer von den Bedingungen der 1hm ertheilten Konzession abweicht; 2) wer unbefugt Briefe oder politische Zeitungen gegen Bezahlung (§§. 2. 3) befördert.
Wenn die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst ver- schlossenen Packeten erfolgt, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann , wenn er den verbotwidrigen Jnhalt des Paetes zu erkennen vermochte.
§. 28. Wird das in §. 1 ausgesprochene Verbot des Wechsels dex Transportmittel durch den Anschluß mehrerer für si erlaubter Fuhr- elegenheiten umgangen ,; so hat jeder Unternehmer, roenn er auf ge- ebene Aufforderung der Postverwaltung den Anschluß der Gahrten nicht cinstellt, die Strafc des §. 27 verwirkt.
§. 29. Jm ersten Rüfalle wird die Strafe (F§. 27, 28) verdop- pelt, und bei ferneren Rüfällen auf das Vierfache erhöht. __Im Rüfalle befindet sih derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in den §§. 27 und 28 bezeichneten Uebertretungen vom Ge- richte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt. ____§. 30. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto, jedoh niemals unter einer Geldbuße von Einem Thaler, wird be- straft: 1) wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen des §. 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung verschickt ; 2) wer Ge enstände unter Streifband oder Kreuzband zur Ver- sendung mit der Post einliefert, welche Überhaupt oder wegen verbote- ner Zusäße unter Streifband nicht versandt werden dürfen; 3) wer sich u einem portopflihtigen Schreiben einer, von der Entrichtung des Porto befreienden Bezeichnung bedient oder ein solches Schreiben in eine Sendung verpackt, welche bestimmungLmäßig unter einer porto-
[ freien Rubrik befördert wird; 4) wer Postfreimarken ot er gestempelte
Brief-Couverts nach ihrer Entwerthung zur &Frankirung einer Sendung benußt. Jnwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entverthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgeseßen beurtheilt; 5) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergiebt.
§. 91. Jm ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 30) verdoppelt und bei ferneren Rükfällen auf das Vierfache erhöht.
D Rückfalle befindet sich derjenige , welcher, nachdem er wegen einer der in dem §. 30 bezeichneten Uebertretungeu vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung cine dieser Uebertretungen verübt. ;
§. 32. Wer wissentlih, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, uneingetragen mit der: Post reist, wird mit dem vier- fachen Betrage des defraudirten Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldbuße von Einem Thaler, bestraft.
| È 33. In den, §. 30 unter Nr. 2 bis 4 bestimmten Fällen is die Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt.
§. 34. Außer der Strafe muß in den Fällen des F. 30 das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu ent- richten gewesen wäre, und in dem Falle des §. 32 das defraudirte Personengeld bezahlt werden. Ju dem §. 27 unter Nr. 2 und §. 30 unter Nr. 1 bestimmten Falle haften der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch.
§. 39. Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetricben iverden, so-
tritt eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe cin. Die Dauer derselben soll von dem Richter #9 bestimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler bis zu zwei Thaler einer Gefängnißstrafe von Eincm Tage gleich geachtet wird. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens Einen Tag, zu vier und zwanzig Stunden gerechnet, und höcchstens sechs Wochen.
§. 30. Hat Jemand mchrere Post- oder Porto-Uebertretungen be-
D
gangen, so fommen die sämmtlichen dadurch begründeten Strafen zur
| Anwendung.
Der Versuch einer Post- oder Porto-Uebertretung und die Theil-
nahme an derselben bleiben straflos.
F. 37. Posti- und Porto-Uebertretungen (§Y. 27 bis 32) verjähren
in Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie began-
gen sind.
Die Vorladung des Beschuldigten zu ciner Verantwortung im Berwaltung®êwege unterbricht die Verjährung. j
v. 38. Die Postbehörden und Postbeamten , welche eine Ueber- befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder andere Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilwei}e zurückzuhalten, bis enf-
zahlt oder durch Caution sicher gestellt sind. Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf die Pferde und Wagen, mit welchen ein Fuhr- manz bei der Verübung einer der in dem §. 27 bezeichneten Ueber- tretungen betroffen wird, f
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F. 39, Die in den §F. 27 bis 32 bestimmten Geldbußen fließen |
zur Post-Armen- oder Unterstüßungsfasse. Abschnitt V. Strafverfahren bei Post- und Porto- È Defraudationen.
K. 40. Die Untersuchung in Post- und Porto - Defraudations- sachen wird summarisch von den Post - Anstalten oder von den Be- irfs-Aufsichtsbeamten geführt und darauf im Verwaltungswege von en Ober - Post - Directionen, beziehungsweise von den mit deren Functionen beauftragten Postbehörden cntiGleden. Diese können jedoch,
so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden is ; die Verwei- |
sung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen und ebenso kann der Angeschuldigte. während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn Tagen präklusivischer Frist, nah Eröffnung des von
| Nepimtungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen.
J. 99. Die Postverwaltung ist für die rihtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn cingehenden bst | T4 Auch liegt in e der Postanstalt eine Prüfung der Le itimation desjenigen, welcher sich zur Avholung meldet, nicht ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein des- fallsiges befonderes Abkommen getroffen worden ist.
§. 9%. Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formular zum Ablieferungsschein dem Adressaten hat auslicfern lassen, nit yer- pflihtet, die Aechtheit der Unterschrift und des etwa binzugefügten Siegels unter dein mit dem Namen des Adressaten unters&ricbenen und bezichungsveise untersicgelten Ablieferungsscheine zu untersuchen
diesem Fal
| und die Legitimation desjenigen zu vrüfen, welcber unter Vorlegung
leßterer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtlihes Gchör antragen. |
Dieser Antrag is an die Postbehörde zu richten. Der Strafbescheid
wird alsdann als nicht ergangen angesehen.
Gehör wird es gleich geachtet, wenn der Angeshuldigte auf die Vor- ladung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslassung vor der- selben verweigert. E : 4
§Ç. 41. Bei den Untersuchungen im Verwvaltungswege werden die
Betheiligten mündlih verhört und ihre Aussagen zu Protokoll ge-
nommen. : F. 42. Die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder Unter- beamten der Postanstalten, oder auf deren Requisition nach den für
gerichtliche Jnsinuationen bestchenden Vorschriften.
§. 43. Die Zeugen sind verbunden, den an fie von den Postbe- |
hörden ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Nequisition der Postbehörden durh das Ge- richt in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, angchalten.
Ç. 44. Jn Sach:n, wo die höchste zulässige Geldbuße den Betrag
von 50 Thlr. übersteigt, muß den Angeschuldigten auf Verlangen cine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer \chrift- lichen Vertheidigung gestattet werden. | T : j §. 45. Findet die Ober - Postdirection, bezichungsweise die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde, die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so verfügt sie die Zurülegung der Akten.
§. 46. Dem Strafbescheide müsscn die Entscheidungsgründe bei- |
gefügt sein. Auch ist darin der Angeschuldigte sowohl mit dem ihm dagegen zustehenden Rechtsmittel, als auch mit der Straferhöhung, welche cer im Falle der Wiederholung der Ucbertretung zu erwarten hat, bekannt zu machen. 8 5 :
Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldigten entweder zu Protofoll zu publiziren, oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form zu insinuiren. E
F. 47. Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf richterlihe Entscheidung feinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid den Rekurs an die oberste Postbehörde des Norddeutschen Bundes ergreifen. Dies muß jedoch binnen zehn Lagen präklusivischer Frist nah der Eröffnung des Slirafbescheides geschehen und \chließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Rekurs ist durch Anmeldung bei ciner Postbehörde gewahrt. y
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen
Rechtfertigung verbunden is, so wird der Angeschuldigte durch die |
Postanstalt aufgefordert, die Ausführung seiner weiteren Vertheidigung | in einem nicht über vier Wochen hinaus anzuseßenden Termine zu |
tokoll zu geben, oder bis dahin schriftlich einzureichen. : A 18 Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Rekurs - Resoluts an die kompetente Beböôrde eingesandt. Hat Ey A der Angeschuldigte zur Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden wird, angeführt; so wird mit der Jnstruction - nach den für die erste Instanz gegebenen
Bestimmungen verfahren.
49. Das Rekurs - Resolut y welchem die Entscheidungs8gründe |
izufü ind, wird an die betreffende Postbehörde befördert und | Zilhe i 1 Lan h | verordnen im Namen des Norddeutshen Bundes, nah erfolgter
nach erfolgter Publication oder Jnsinuaiion vollstreckt. E G. u Mit der Verurtheilung des Angeschuldigten zu einer Strafe
) Str ‘id oder Rekursresolut, ist zugleih die Verurtheilung | ( to riefe. P it S S | fraunfirten gewöhnlichen Brief auf alle Entfernungen bis zum Ge-
Bei der Untersuchung im Verwaltungs8wege kommen außer den | wichte von Einem Loth YZollgewicht einschließlih 1 Sgr., bei größerem
desselben in die baaren Auslagen des Verfahrens auszusprechen.
baaren Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren 2c. keine Kosten |
zum Ansage.
Verfahren im Verwaltung8wege entstandenen Kosten zu tragen. ieren Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht
nach den für die Vollstreckung fstrafgerichtlicher Erkenntnisse im Allge- | meinen bestehenden Vorschriften, die. Vollstreckung der Resolute aber |
von der Postbehörde, welche dabei nach denjenigen Vorschriften zu ver- fahren hat, welche für die Execution der im Verwaltungswege festge-
seßten Geldstrafen ertheilt sind.
des vollzogenen Ablieferungs\cheines, oder bei nit deklarirten Sen- dungen unter Vorlegung der Begleitadresse, die Aushändigung der
_____| Sendung verlangt. Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches |
§, 57. Das Bundes-Präsidium is ermächtigt, durch ein von demselben zu erlassecndes und mittelst der für die Publication amt- licher Bekanntmachungen der Behörden bestimmten Blätter zur öffcnt- lihen Kenntniß zu T Reglement, dessen Bestimmungen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden cinersctts und der Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages erachtet werden sollen, die weiteren bei Benußung der Posten zu Versendun- gen und Reisen zu beobachtenden Vorschriften zu treffen, insbesondere 1) die Einlieferung der abzusendenden Gegenstände an die Post, deren Rückforderung von Seiten des Absenders und dte Bestellung der durch die Post beförderten Gegenstände, so wie die Behand- lung nicht bestellbarer Sendungen zu regeln; 2) die Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur Beförderung mit der Post nicht ge- eignet zurückgewiesen werden dürfen oder zurückgewiesen werden müssen; 3) die Bedingungen und Gebühren für baare Einzahlungen, Postanweisungen , Vorschußsendungen, Streif- oder Kreuzbandsendun- gen, Sendungen mit Waarenproben oder Mustern, offene Karten und retommandirte R: ferner für Bestellung der Expreßbriefe, der Stadtbricfe und der Pakete, beziehungsweise dee Werthsendungen, durch Faftageboten , sowie für die Landbriefbestellung zu bestimmen ; 4) die Estafetten - Beförderung zu ordnen ; 5) die Bedingungen festzu- seßen , unter denen Reisende mit den ordentlichen Posten oder mit Extrapost befördert werden und zu bestimmen, was auf den einzelnen Coursen an Personengeld zu entrichten ist; auch 6) die zur Aufrecht- haltung der Ordnung , der Sicherheit und des Anstandes auf den Posten und in den Passagierstuben nöthigen polizeilichen Anordnun- gen zu treffen.
§. 58. Alle bisherigen allgemeinen und besondern Bestimmungen über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gescß verfügt, soweit jene Bestimmungen nicht auf Staatsverträgen und Conventionen mit dem Auslande beruhen, werden hierdurch aufgehoben.
Das Briefgeheimniß ist unverleßlih. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Konkurs- und civilprozessualischen Fällen noth- wendigen Ausnahmen sind durch ein Bundesgeseß festzustellen. Bis zu dem Erlaß eines Bundesgeseßes werden jene Ausnahmen durch die Lan - desgeseße bestimmt. | / i - A
§. 59, Das gegenwärtige Gescß tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft. : 'rkundlic unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedructem Bundes-Jnfiegel. Gegeben Berlin, den 2. November 1867.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausfen.
Geseß über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes- Vom 4. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
. 1. Porto. für Briese. Das Porto - detrâat für den
Gewicht 2 Sgr. 1 T 2 Bei unfrankirten Briefen tritt ein ZJZuschlagporto von 1 Sgr.,
Der Angeschuldigte, welcher wegen Post- oder Len | obne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlag- iner ichtlih verurtheilt wird, hat auch die durch das J en V i en f | porto ia Ansaß gebracht.
porto wird bei unzurciéhend frankirten Briefen neben dem Ergänzungs-
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagsporto alsdann nicht belegt , wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein von der obersten Postbehörde festzustellendes Zeichen auf dem Couvert vor der Poftaufgabe erkennbar gemacht worden ist. E
C. 2. Packetporto. Das Padcketporto wird nach der Entfer-
' nung und nah dem Gewichte der Sendung erhoben.
Die Postbehörde kann nah Umständen der Vollstreckung Einhalt
thun, und die Gerichtsbehörden haben ihren desfallsigen Anträgen Folge zu geben.
ubhastirt werden. | l Ge 53, Der’ Verurtheilte fann von der statt der Geldbuße bereits
in Vollzug geseßten Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der erkannten Geldbuße befreien. | Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen.
F. 54. Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm ge- schehene Bestellung auf scinen Diensteid anzeigt, is so lange für wahr und richtig anzunehmen, bis das Gegentheil überzeugend nachze- wiesen wird.
Über 5 bis en 6 Vf. | Über 15 bis 20 Meilen 8 Pf., über 20 bis 25 M. 10 Pf, über 25
|
5431 ®
Die Entfernungen werden nah geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadra- tishe Taxfelder von höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der
§Ç. 52, Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne Zustimmung | direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von
s i insofern dieser ein Juländer is, fein Grundstük : tufe des Berurtheilten, insof | | Taxirung der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen
dem des anderen Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die
des anderen Quadrats maßgebend ist. Die bei den Entfernung®stufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. L al
Das Gewichtsporto beträgt pro Zollpfund: bis 5 Meilen 2 Pf./ 10 Meilen 4 Pf., über 10 bis 15 Mcilen 6 Vf.-
bis 30 M. 1 Sgr., über 30 bis 40 M. 1 Sgr. 2 Pf., über 40 bis
50 M. 1 Sgr. f., Über 50 bis 60 M. 1 Sgr. 6 Pf., über 60 bis 70 M 1 Sar. 8 Be! über 70 bis 80 M. 1 Sgr. 10 Pf., über 80 bis
-