1867 / 268 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bis zum genannten Termine können die Submissions-Bedin- ungen cingesehen und Offerten -Formulare in Empfang genommen, owie die Offerten versiegelt und mit der Aufschrift :

»Offerte auf Abbruch der Baulichkeiten Müllerstr. 169« _ versehen, abgegeben werden. Die Offerten werden am genannten Uage in Gegenwart der erschienenen Submittenten eröffnet werden.

Berlin, den 6. November 1867. _ i i Königliche Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.

E Auction von Postwagen. Am Mittwoch, den 20. November d. um 10 Uhr, werden auf dem Postwagenhofe, Nr. 70 hierselbst, s

a) ein ausrangirter zweisißiger E

7 Vormittags ranienburgerstraße

b) zwei ausrangirte viersißige Postwagen, und c) fechs Stück Wagenfastceßh i gegen sofortige baare Bezahlung öffentlich versteigert werden. Berkin, den 7. November 1867. : Der Ober-Post-Direktor. Sachße. A Bekanntmachung. Die Lieferung des Bedarfs von pptr. 10 fd. Maschinentalg, : Zun Did: oa Rb, für die Gewehrfabrik, » 1300 Pfd. raffinirtes Rüböl} | und » 200 Pfd. raffinirtes Rüböl für die Zündspiegelfabrik hierselbst pro 1868 sou im Wege der ô entlichen Submission ver- eben werden, und ist hierzu ein Termin auf den 20. November er. D ormittags 1045 Uhr, im Büreau der unterzeichneten Direction anberaumt worden. , : i Unternehmungslustige haben ihre Offerten, in welchen auf die vorher einzusehenden speziellen Bedingungen Bezug zu nehmen ist, wohl versiegelt mit der Aufschrift: h »Gebot auf Lieferung von Rüböl, Maschinentalg resp. Baumöl« versehen, franco hierher einzusenden.

Spandau, den 23. Oktober 1867. i : Königliche Direction der Gêwehrfabrik.

[4192] Bekanntmachung. j Der nächstjährige Bedarf an Schreibmaterialien bei der unter- zeichneten BergeJnspection soll im Wege der Submission E werden. Die Lieferungs-Bedingungen nebst Probematerial können nur in der hiesigen Registratur eingesehen, bezichentlich- besichtigt wer- den. Gieferungslustige wollen ihre schriftlichen und versiegelten Preís- Offerten, die mit der Aufschrift : »Submission auf Schreibmaterialien« verschen sein müssen, bis zum 26. November d. J. bei der unter- zeichneten Berg-Jnspcction einreichen, an welchem Tage Mittags 125 Uhr die bis dahin eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten werden geöffnet werden. Rüdersdorf, den 8. November 1867. : Königliche Berg-Jnspection.

[4155] Bekanntmachung

Die direkte Verpflegung der Königlichen Truppen im Ver1waltungs-

Bezirk des 5. Armee-Corps resp. mit Brot und Fourage pro 1868

soll im Wege des öffentlihen Submissions- event. Licitations-Verfah-

rens an geeignete Unternehmer verdungen werden, zu welchem Zwecke

ein diesseitiger Kommissarius folgende Lokal-Termine abhalten wird:

Sama

Tag Auf dem |Benennung der Orte, für welche der

des Termins | Rathhause zu Bedarf verdungen wird.

für Schrimm und Neu-

stadt a./W.

für Krotoschin und Zanny.

für Oftrowo.

für Pleschen.

für Kozmin. i

für Gostyn und Bojanowo.

für Rawicz. :

für Don und Kosten.

für Beuthen a./O.

für Polkwiß.

für Liegniß mit Wahlstatt und Jauer.

für Hainau. :

für Löwenberg und Hirschberg. |

14. Novbr. 1867

15. 16. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 29. 26. E.

28. 29.

Schrimm

Krotoschin Ostrowo Pleschen Kozmin Gostyn Rawicz Fraustadt euthen a./O.

PYolfwiß Liegniß

m “L UEALEEB

Hainau Löwenberg Im Büreau der Garnison - Ver- Ra zu Görliß

Auf dem

Rathhause Sprottau

Gräß

Vormittags.

für Görliß, Lauban und

Muskau.

T S.

‘ermine beginnen überall um 9 Uhr

30. u

G für Sprottau mit Eulau und Freystadt.

für Gräß und Neutomyé[.

Rogasen für Rogasen.

L Samter für Samter.

Die Lieferungs-Bedingungen und Bedarfs-Angaben sind bei den Proviant-Aemtern zu Posen und Glogau, bei der Garnison-Verwal- tung in Görliß und bei den Magisträten der übrigen vorbezeichneten Garnisonorte ausgelegt. Es wird auf die Nachtrags-Bedingungen,

Die

2, Dezbr. 1867 5, » 6

“.

den monatlichen höchsten Durchschnitts-Roggen-Marktpreisen der Stadt Posen, innerhalb des Regierungs-Bezirks Liegniß nach den Preisen der Stadt Liegniß, unter Hinzurechnung eines Aufschlages für Wirth- chaftsfosten resp. Mahlsteuer, pro Brot festgeseßt werden soll, fo daß ie Offerten nur auf die Forderung dieses Zuschlages für ein Brot à 5 Pfd. 18 Loth abzugeben sind.

Posen, den 4. November 1867.

Königliche Jntendantur 5. Armee-Corps.

ns u. \. w. von öffentlichen Papieren.

Befanntmachung.

Bei der heute nah Maßgabe der §FF. 39, 41 und 47 des Bde vom 2. März 1850 wegen Errichtung von Rentenbanken im Beisein der Abgeordneten der Provinzial-Vertretung und eines Notars statt- gehabten dreiunddreißigsten öffentlichen Verloosung von Pommerschen Rentenbriefen sind die in dem nachfolgenden Verzeichnisse R en Nummern gezogen worden, wclche den Besißern mit der Aufforde- rung gekündigt werden, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rü-

abe der ausgeloosten Pommerschen Rentenbriefe im coursfähigen Zu- Fande mit den dazu gehörigen Zins-Coupons Ser. II. Nr. 4 bis infl. 16 nebst Talon, vom 1. April 1868 ab in unserem Kassenlokale, gr. Ritterstr. Nr. 5, in Empfang zu nchmen. Dies kann, soweik die Bestände der Kasse ausreichen, au {on früher geschehen, jedo nur egen Abzug von 4 pCt. Zinsen vom Zahlungs- bis zum angegebenen alligfkeitstage. Vom 1. April 1868 ab hört ie fernere Verzinsung dieser Rentenbriefe auf. Jnhabern von ausgeloosten und gekündigten Rentenbriefen soll bis auf Weiteres gestattet sein, die zu realisirenden

Verloosung, Amortisation,

der Post an unsere Kasse einzusenden, worauf auf Verlangen die Uebersendung der Valuta auf gleichem Wege auf Gefahr und Kosten

des Empfängers erfolgen wird. j eimniß

Ver der in der 33. Tri botüna egenen Nummern: Littr. A. zu 100 h [r. Nr. 23. 113. 173. 419. 462. 824. 990. 1247. 1457. 1464. 1548. 1850. 2150. 2275. 2445. 2489. 2846. 2849. 2893. 3482. 3933. 4360. Littr. B. zu 500 Thlr. Nr. 475. 531. 544. 585. 699, 1084. i Littr. C. zu 100 Thlr.

Nr. 556. 679. 958. 1559. 1738. 2109. 2248. 2504. 2773. 3131. 3529. 3931. 3951. 4142. 4151. 4291. 4592. 4777. 4803. 5013. 5163, 5194, 5349. 5379. 5486. 5603. 5761. g

Littr. D. zu 25 Thlr.

Nr. 56. 99. 218. 734. 784. 1221. 1229. 2132. 2319, 2382. 2548, 2791. 2869. 2899. 3252. 3371. 3413. ,

Sämmtliche Rentenbriefe Lit, E, von Nr. 1 bis 4938 sind ausgeloost resp. gekündigt.

Stettin, den 4. November 1867.

Königliche Direction der Rentenbank für die F Pommern. Tri ee st.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Die Kreis-Thierarzt-Stelle für den Sorauer Kreis, mit welcher ein Gehalt von 100 Thlr. jährlih verbunden, ist dur den freiwilli- gen Rücktritt des bisherigen Jnhabers erledigt. Qualifizirte Thier- ärzte I. Klasse, welche sich um die gedachte Stelle bewerben wollen,

m

uns zu melden. Frankfurt a. O., den 2. November 1867.

Königliche Regierung, Abtheilung des Jnnern. gez. von Thermo.

[4187]

Mitglied des Vorstandes Herr Hoeusfft van Velsen wieder erwähll.

Der Vorstand der Gesellschaft besteht demnach aus den Herren

Geheimer Rath J. ten Brink,

Hüttenbesißer H. W. Fromberg,

Rittergutsbesißer C. Schragmüller,

Jongheer Hoeufft van Velsen,

General-Direktor J. D. Nering Bögel/, Prinz-Leopold-Hütte, den 7. Oktober 1867.

Der Vorstand der Gesellschaft Prinz Leopold.

[4210] Wilhelmsbahn. Im Monat Okftober betrugen die Einnahmen und zwar:

A T 1867 | 1866

Thlr. | Thlr. 10,000 92,425

61,415 15/250

Summa ] 109,090

pro

1) aus dem Personen- und Gepäck-Verkehr 2) aus dem Güter- und Vich-Transport:

V im innern Verkehr

b) im direkten und Durchgangs-Verkehr 3) ad extraordinaria

7,332 27,155

ro Monat Oktober 1867 also mehr Sierzu die Mehr - Einnahme bis ult. September 1867 mit : Mithin pro 1867 überhaupt mehr Ratibor, den 9. November 1867.

insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß pro 1868 die Vergütun für A Gliséiman innerhalb des Regierungs-Bezirks Posen nad

Königliche Direction der Wilhelmsbahn.

In der heutigen General-Versammlung wurde das ausscheidende |

Rentenbriefe unter Beifügung einer vorschriftsmäßigen Quittung auf :

(8

haben \ich unter Einreichung ihrer Zeugnisse binnen 6 Wochen bei F

107 s Ai

8

Das Abonnement dbeträgi s Thlr. für das Viertelzahr.

Ae E

Staats-

Königlich Preußischer

Alle Poft - Anslatten des In- und Auslandes ne an, für Berlin die Expedition des Äönigl Preußischen Staats-Anzeigers:

y Jäger- Straße Nr. 10. e (zwischen d. Friedrihs- u. Kanonierfir.)

«nzeiger.

V 268,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Dem Obersten a. D. von Kalckreuth, bisher Commandeur des Brandenburgischen Husaren-Regiments (Jieten’she Husaren) Nr. 3, den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse; und Dem bei der E erneag Gans ürstenthums-Landschaft angestellten Kalkulator Fr. W. Jaeckel zu Frankenstein den Charakter als Rehnungs-Rath zu verleihen.

D

Norddeutscher Bund.

Verordnung, betreffend die Einführung preußischer Militairgeseße im E Bundesgebiete. Vom 7. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf Grund des Artikels 61 der Ve assung des Norddeut- {en Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

F. 1. Die nachstehend genannten preußischen Militairgeseße und Vérordnungen werden im ganzen Bundesgebiete, soweit sie in dem-

selben noch-niht in Geltung sind, hiermit eingeführt : | . S. 949),

tirung8wesen vom 17. März 1810 {Nov. Corp. Const. March nebst den dazu N Ergänzungen, Abänderungen und Erläu- terungen, nämlich: a) dem d 10 zu a. und b. des Geseßes Über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 (Preußische Geseb- Samml. S. 134) b) der Kabinetsordre vom 21. August 1821, be- treffend die S für Verabreichung eines Naturalquartiers an die nach andern Garkhisonorten verseßt werdenden Offiziere (Preußische Geseß-Samml. S. 185), c) der Kabinetsordre vom 18. Juli 1834, be- treffend die Modification der Vorschriften in Nr. 20 des Allgemeinen Regulativs über das Servis- und Einquartirungswesen vom 17. März 1810 (Preußische Geseßz-Samml. S. 147), d) dem in der Beilage A. abgedrucck:en Erlasse vom 7. Mai 1857 ; | 2) das Edikt wegen Aufhebung des Vorspanns vom 28. Oktober 1810 (Preußische Gesez-Sammlung S. 77); nebst den dazu ergangenen Ergänzungen und Erläuterungen, nämlich: a) dem Regulativ wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung vom 29. Mai 1816 (Preu- ßishe Geseß-Samml. S, 201), b) der Kabinctsordre vom 5. Januar 1820, betreffend die Bestimmung, welche Offizierpferde zur Vorspann- leistung nicht verpflichtet sein sollen (Preußische Geseß-Samn1l. S. 32),

c), der Kabinetsordre vom 14. Juli 1831, betreffend die Declaration

des §. 3. des wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung trallenen Regulativs vom 29, Mai 1816 hinsichtlich der Luxuspferde (Preußische Geseß-Samml. S. 170), 4d) der Verordnung vom 10. Mai 1844, be- treffend die Verpflichtung der Militair-Vorspannpflichtigen zur Ge- stellung von Reitpferden (Preußische Geseßz-Samml. S. 147);

3) das Edikt Über die Aufhebung der Natural-Fourage und Brod- lieferung vom 30. Oktobex 1810 (Preußische Gescß - Samml. S. 78), nebst den in der Beilage B. abgedruckten D 23, 24, 25, 30, 32, 33, 77, 80, 81, 82 und 164 des Reglements Uber die Naturalverpflegung der Truppen im {Frieden vom 13. Mai 1858;

4) das Regulativ über das Verfahren bei baulichen Anlagen oder fonstigen Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb der nächsten Um-

| gebungen der Festungen vom 10. September 1828 (Preußische Geseß- Samml. S. jet /

5) das Geseß, betreffend die Unterstüßung der bedürftigen Fami- lien zum Dienste einberufener Reserve- und Landwehrmannschaflen

E vom 27. Februar 1850 (Preußische Geseß-Samml. S. 70);

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N 24.

6) das Geseß wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 (Preußische Geseß-Samml. S. 362), nebst a) der Ver- ordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landliceferung vom 24. Februar

(Preußische Geseßz-Sammlung S. 56) und b) dem Geseße vom 12. September 1855, betreffend eine Abänderung der Ver- ordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durh Landlieferung vom Februar 1834 (Preußishe Geseß - Sammlung Seite 609); 7) das Gesey über die Versorgung der Militair-Juvaliden vom Obexrfeuerwerker, Feldwebel und achtmecister abwärts , sowie die Unterstüßung der Wittwen der im Kriege eren Militairpersonen desselben Ranges vom 6. Juli 1865 (Preußische Geseßz-Samml. S 777);

Berlin, Dienstag, den 12. November, Abends

1867.

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_8) das Geseß, betreffend 1) die Pensionserhöhung für die Kriege invalide gewordenen, sowie für die überhauvt dech (e tiven Militairdiens|t verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militairbeamten; 2) die Unterstüßung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen Wen Ranges, vom 16. Oktober 1 (Preußische Geseß-Samml. . /

9) das Geseß, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gescße vom 6. Juli 1865 und vom 16. Oftober 1866; vom 9. bruar 1867 (Preußische Geseßk-Samml. S. 217).

%. Soweit zur Ausführung der im §. 1 erwähnten Gesegye und Verordnungen in den einzelnen Bundesstaaten besondere Vor- [reen erforderlich sind, werden dieselben von diesen Staaten erlassen

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes-Jnsiegel. L adi

Gegeben Berlin, den 7. November 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bis8marck-Sch{chönhausen.

:4d M Beflage A. Allerhöchster Erlaß vom 7. Mai 1857.

Auf Jhren Tmmediatberiht vom 29. April d. J. bestimme Jch, daß die unter Abschnitt I. Nr. 7 des allgemeinen Regulativs über das Servis - und Einguartierungswesen vom 17. März 1810 enthaltene Bestimmung, nach welcher es statthaft ist, die einquartierten Soldaten je zwei in einem Bette beisammen schlafen zu lassen, aufgehoben und E den D tnn in den Garnison-Orten die Verpflichtung auferlegt werden soll , den einguartierten , zur Garníson gehörigen Mannschaften einschläfrige Lagerstellen zu

Le gebe Thnen anheim, hiernach das

harlottenburg, den 7. Mai 1857.

Friedrich Wilhelm. v. Westphalen. Gr. v. Waldersee. An die Minister des Jnnern und des Krieges.

ewähren. forderliche zu veranlassen.

Beilage B.

Auszug aus dem Reglement über die Naturalverpfle- gung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858.

. 23. Die Verpflegung auf dem Marsche wird dem Soldaten durch den Quartiergeber verabreicht und soll im Allgemeinen die sein, welche der Tisch des Leßteren bietet. Um jedoch Beeinträchtigungen, so wie übermäßigen Forderungen vorzubeugen, wird dic täglih zu verabreichende Verpflegung auf 5 Pfund Fleish Gewicht des rohen Fleisches —/, Zugemüse und Salz, so viel zu einer Mittags- und Ne mapigcis gehört, und das für einen Tag erforderliche Brod (bis zu 1 Pfd. 26 Loth) festgeseßt.

Grühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu fordern. R

§. 24, Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten selbs dann verabreicht werden, wenn er zu später Tageszeit in dem Quar- tier I die S i s G

er Soldat von seiner Garnison aus für einzelne Tage des

Marsches mit der Brodportion resp. dem Brodgelde versehen oder wird ausnahmsweise die Brodportion die dann, wie im Cantonne- ment 2c., 1 Pfund 12 Loth beträgt aus Magazinen oder vom Lie- feranten entnommen, so hat der Quartiergeber dem Soldaten Brod nicht weiter zu verabreichen.

§. 259. Die Marschverpflegung wird gewährt für jeden Marsch- und bestimmungsmäßigen Ruhetag (eins{ließlich des Tages des Ein- treffens in der Garnison, dem Kommando- resp. Cantonnementsorte).

Ausgenommen sind nur Märsche: a) von einem Tage, bei denen der Soldat an demselben Tage in die verlassene Garnison resp. den Kommando- oder Cantonnementsort zurückehrt; b} bei Manövern selbst bei gleichzeitigem Cantonnementswechsel —, sobald die Märsche einen Theil des Manövers bilden.

In beiden Fällen darf nur die Garnison- resp. Cantonnements- Verpflegung gewährt werden.

§. 30. Die - Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit

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