1867 / 268 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inheren Steuer be- legten, nicht unter die §Ç§. 3 und 4 des Artikels 3 fallenden Erzeug- nisse im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Ver- cinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus ciner Verschie- denartigfeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersäße, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende Grundsäße in Anwendung kommen. 1 Hinsichtlih der ausländischen Erzeugnisse.

Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. 524 Kr. vom Centner belegten Erzeugnissen , von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtlihe Behandlung bei ciner Erhebungsbehörde des Vereins bercits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend eincr Art, fei es für Rechnung des Staats oder für Rehnung von Kommunen und Corporationen, erhoben werden, jedoch was dgs Eingangsgut betrifft mit Vorbchalt derjenigen innern Steuern, wvelche in einem Verein8fate auf die weitere Verarbeiuung oder auf anderweite Be- reitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. Unter diesen Steuern sind für jeßt die Steuern von der Fabrifka- tion des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vich im gleichen Maaße, wie das inländische und vereins- ländische unterliegt.

In denjenigen S'aaten, in welchen die inneren Steuern von Ge- tränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der lebteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grund- saß der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter aus- ländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direften Bezuge aus dem Auslande oder dem Se aus öffentlichen Niederlagen oder REEA unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit

cibt.

Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Corporationen stattfindet. s

Ausländische Erzeugnisse, welche beim E zollfrei , oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. 524 Kr. belegt sind,

unterliegen den nachstehend unter Nr. 11. getroffenen Bestimmungen. 11. Hinsichtlich der inländischen und verecinsländischen

Erzeugni se.

F. 1. Von den innerhalb des Vereins erzcugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Corporationen crhoben werden. __§. 2. Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder- dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern“ beizubehalten, zu ver- ändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzuführen, Jedoch sollen dergleichen Abgaben für jeßt nur auf folgende inländische und gleihnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein) Mchl und andere MÜühlen- fabrifate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleishwaaren und Fett ge- legt werden dürfen.

Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Säße als das höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich: a) für Branntwein 10 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußish und bei ciner Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles; b) für Bier 1 Thlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart preußisch; e) für Wein, Und zwar: aa) wenn die Abgabe nah dem Werthe des Weines erho- ben wird, 15 Thlr. vom PRollcentner (5 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart preußisch); bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 25 Sgr. vom Zollcentneë (2 Thlr. 235 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart preußish); ce) wenn die Ab- gabe nah einer Classification der Weinberge erhoben wird, is die Beschränkung dersclben auf cin Maximum nicht für erforderlich er- achtet worden. :

Auch für die anderen , einer inneren Steuer unterworfenen Er- zeugte werden, soweit nöthig, bestimmte Säße festgeseßt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll. …__§. 3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereins- länder nach der Bestimmung im §. 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Glcichmäßigfkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vor- wande höher oder in “einer láästigeren Weise , als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vercinsstaaten , besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsaßes wird Folgendes festgeseßt: a) Ver- einsstaaten ; welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vercinsländische Erzeugniß nicht besteuern; b) wo innere Steuern nah dem Werthe . der Waare er- hoben werden, sind nicht nur die nämlichen Erhebungésäße auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleihmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniß niht vor dem ver- einsländischen begünstigt werden; c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von cinem Consumtions - Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dür- fen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden

Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubercitung eines Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, fkön- nen den geseßlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinê®staaten voll erheben lassen; e) im Nord- dcutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost cine Uebergangsabgabe nicht erho- ben werden. Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereins- staaten nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dicses Vertrages die Hervorbringung von Wein ciner inneren Steuer unter- werfen möchten. f) Sowe t zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vercinigung zu Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern glei- mäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als cin Ganzes betrachtet.

§. 4. Diejenigen Staaten, welche cine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf , „die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsumtions - Gegenstandes gelegt haben, fönnen , bei der Ausfuhr des Gegenstandes nah an- deren Vereinsstaaten, diese Steuer uncrhoben lassen, bezichung®Sweise den M Betrag derselben ganz oder theilweise zurüerstatten.

En Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet wor- den : a) Eine Zurüerstattung soll DeTau t nur insoweit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Verein8auslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der leßteren. b) Die betreffenden Vereins - Regierungen werden ihr Les Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mchr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten , bezie- hungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht cher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungs- ortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird. d) Die innere Steuer von dem zur Essigbercitung verwendeten Branntwein wird nicht erlassen und, ah- geschen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nah dem Auslande, n E Men B

§. 5. elche, dem dermaligen Stande der Geseßgebung in den Vercinsstaaten entsprechende Beträge nach den Bi A der §F. 3 und 4 zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurüerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersäßen cin, so wird die betreffende Regierung dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8) davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Stcuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr dcr be- steuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grund- säßen entsprechend bemessen seien.

Wo die Uebergangsabgabe von Bier nah dem Gewichte erhoben wird, bleibt der Zoll-Centner Maßstab der Erhebung.

F. 6. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit bc- troffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs8ortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder dur gemeinschaftliche Hebc- stellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates crfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Versendung aus cinem Vereinsstaate in den anderen einzu- haltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglich} wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Ver- abredung, auch, dafern bei dem Transporte cin dritter Vereinsftaat berührt wird, nur unter Zustimmung des leßteren getroffen 1wverden.

Wo innere Steuern nah dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinê®staaten übergehenden Erzeugnisse, auf Kontrolcinrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestim- mungsSorte, mit Bermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigen- der Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und Bestimmungsorte, eintritt.

§. 7. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommu- nen oder Corporationen , sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Con- sumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im §.3 dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsaß wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereins- staaten, cben so wir bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.

ZU den zur örtslihen Consumtion bestimmten Gegenständen , von welchen hiernach die Erhebung ciner Abgabe für Rehnung von Kom- munen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl- und Schlachftsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage.

Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig scin; welche zu den eigentlichen Weinländern gehören.

Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staa- ten die Erhebung eincr Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder Corporationen gegenwärtig stattfindet, oder nah der bestehenden Geseßgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei aus- nahmsweise bewenden.

_Es sollen aber die für Rehnung von Kommunen oder Corpo- rationen zur Erhebung fommenden Abgaben von Wein und Brannt- wein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung

gleichen Steuereinrichtungen bestcht, werden diese

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unterliegen; daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zu am- E ha

men, den im §. 2 dieses Artikels festgeseßten Maximalsaß von 1 - lern für die Ohm, und beim Wein und Bier den Saß von 20 Pro-

ent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximalsäte |

nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Corporationen schon gegen- wärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls leßtere fort-

bestehen kann. Sollten in cinem oder dem anderen Orte auch noch von anderen,

als den vorstchend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, |

so soll die Erhebung der lehteren zwar einstweilen fortbestehen können, dic betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen scin lassen, solhe Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird dem Bundes- rathe des Zollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden.

Abgaben für ZeGnuns von Kommunen oder Corporationen dür- fen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleih den Staatssteuern / ganz oder theilweise zurück- erstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet.

. 8, Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundes- rathe des Zollvercins: a) von allen in der Folge eintretenden Verän- derungen ihrer Geseße und Verordnungen über die in §. 2 dieses Ar- tifels bezeichneten Staatssteuern , þ) binsichtlich der Kommunal- 2c. Abgaben aber von den Veränderungen , welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, die Orte, die Gegenstände, den een. und die is und Weise der Erhebung eintreten , vollständige ittheilung machen.

Art. 6. Die Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 5, sowie in den Artikeln 10 bis 20 und 22 finden vorläufig keine Anwendung : 1) auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des Nord- deutshen Bundes, und zwar: a) in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Sukow, die Kolonie und das Erbpachts-Vor- werk Groß-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peen- werder, Duckow, Rottmannshagen, Rüßenfelde, Karlsruh und Pinnow, den Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbush, Finkenwerder, Finkenwerder- blumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wil- helmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund; b) auf die Großherzogthümer Mecklenburg - Schwerin und Mccklenburg- Streliß, ersteres mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen Gebiet8theile Rossow, Negßeband und Schönberg; c) in Oldenburg: auf den Hafenort Brake; d) auf das Herzogthum Lauenburg; e) auf die Hansestädte Lübe, Bremen und Hamburg mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes 7; 2) auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar: die Jnsel Reichenau, den Ort Büsingen, den Bittenharter Hof, die Orte und

öfe Jestetten mit Flachs8hof, Gunzenrieder - Hof und Reutechof, Lott-

etten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, -Dettig- hofen mit Häuserhof; Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Alb- führenhof bei Weisweil. ;

Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwen- dung des gegenwärtigen Vertrages auf den cinen oder anderen der unter Nr. 1 genannten Staaten und GebietsStheile zur Zeit ausschlie- ßen, wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes den Regierungen der Übrigen vertragenden Theile Nachricht geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 und 10 bis 20 in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten. /

Urt. /. Die Belepgeouns über die in dem Artikel 3 bezeichneten Angelegenheiten, sowie Über die in den Zollausshlüssen (Artikel 6) zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlichen Maaßregeln, wird ausgeübt durh den Bundesrath des Zollvereins als gemein- schaftlihes Organ der Regierungen und durch das Zollparlament als gemeinschaftlihe Vertretung der Vevölkerungen. ie Ucebereinstim- mung der Mehrheitsbeschlüsse- beider Versammlungen is zu einem Vereinsgeseße erforderlich und ausreichend; auf andere als die vor- stehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit der-

selben nicht. \ l : Die Verkündung der Vereinsgeseße in den Gebicten der vertra-

‘genden Theile erfolgt in den daselbst geltenden Formen.

Art. 8. Ucber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundes- rathes des Zollvereins ist Folgendes verabredet : :

F. 1. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mit- glieder des Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten.

In dem Bundesrathe führen : Preußen 17 Stimmen, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwe- rin 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Streliß 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen- Coburg-Gotha 1, Anhalt 1, Shwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg- Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere

Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Ham- -

burg 1, zusammen 585 Stimmen. 5) §. 2. Jeder Vercinss\taat kann so mel Pn pee zum Bundes-

rathe ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlih abgegeben werden. Nicht ver- tretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

. 3. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus- {üsse: 1) für Zoll- und Steuerwesen, 2) für Handel und Verkehr, 3) für Rechnungswesen. » i

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präßidium min- destens vier Vereinsstaaten vertreten sein, und führt iuWrhalb der- selben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammenseßung dieser Ausschüsse is für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem

Jahre zu erneuern ; wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl- 5494 ®

bar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

__§. 4. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zoll- Parlament zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand fann gleihzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Zollparlaments sein.

§. 5. Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes- rathes den üblichen diplomatishen Schuß zu gewähren.

_F. 6. Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welce in Ausübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten cinzugehen.

Zum Abschluß dieser Vertzäge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in keiner Art verleßt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer“ Gültigfeit die Ge- nehmigung des Zollparlaments erforderlich.

g. 7. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu E und zu ließen.

8. Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann nit ohne den Bundesrath berufen werden.

§ 9. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von cinem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

_§. 10. Der Vorsiß im Bundesrathe und die Leitung der Ge- {äfte steht dem dazu designirten Vertreter Preußens zu.

Derselbe fann s\ich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere ad des Bundesrathes vermöge \chriftlicher Substitution vertreten

F. 11. Das Prásidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der S Bundesrathes an das Sollparlanváini zu bringen, wo fic durch Mitglieder des Bundesrathes oder dur beson- dere, von lebterenr zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

L 12. Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen: 1) die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Artikels 7 fallenden geseßlichen Anord- nungen, einschließlich der Handels- und Schifffahrtsverträge; 2) die E Ausführung der gemeinschaftlichen Geseßgebung (Artikel 7) dienen-

en Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen; 3) Mängel, welche

bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Geseßgebung (Artikel 7) her- vortreten ; 4) die von dem Auës{chuß für Rechnungswesen vorgelegte shließlihe Feststellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3, §F. 3 und 4 bezeichneten Steuern. j

Jeder über die ay oute ert zu 1 bis 3 von cinem der Vereins- staaten oder über dic Gegenstände zu 3 von einem fontrollirenden Beamten (Artikel 20) gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Jm Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Auss\ch{lag, wenn sie sich für Aufrehthaltung der bestehenden Vor- rift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums.

Art. 9. Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zoll- Parlaments is Folgendes verabredet :

F. 1. Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichs- tages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den süd- deutschen Staaten, welche durch allgemeine und direkte Wahl mit ge- heimer Abstimmung nah Maßgabe des Geseßes gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.

Es bleibt der Geseßgebung der süddeutschen Staaten vorbehalten, Über die Staatsangehörigfkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ift.

F. 2. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zoll- Parlament.

Wenn ein Mitglicd des Zollparlaments in einem Vereinsstaate cin besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert cs Siß und Stimme in dem Jollparlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wabl wieder erlangen.

d. 3. Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sizungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

F. 4. Jnnerhalb des Kreises der im Artikel 7 bezeichneten An- gelegenheiten hat das Zollparlament das Recht, Geseße vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem BundesSrathe des Zollver- eins resp. dessen Vorsißendem zu überweisen.

F. 5. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparlaments erfolgt durch das Präfidium.

Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeitab- \chnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zu- sammentritt erforderlih macht, oder ein Drittheil der Stimfnen im

Bundesrathe denselben verlangt. L: F. 6. Die Abgeordneten. aus den Süddeutschen Staaten werden

auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtig Vertrag in Wirksamkeit getreten ist.

p 7. Zur Auflösung des Zollparlaments i} cin Beschluß des Bundesrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums er- forderlih. Jm Falle der Auflösung müssen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeit- raums von 90 Tagen nah der Auflösung das Zollparlament versam- melt verden.

Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen

in den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich. \ F. 8. Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung