1867 / 268 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während der- selben Session nicht wiederholt werden.

Ç. 9. Das Zollparlament prüft die Legimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusam- mentritt über dic] Legitimation seiner, dem Norddentschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig seinen De und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt selbstständig seinen Präsidenten , scine Vice-Präsidenten und Schriftführer.

Ç. 10. Das Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmen- mehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung is die Anwesenheit der Mehrheit der geseßlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich

F. 11. Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des ge- sammten Volkes und an Aufträge und Jnustructionen nicht gebunden.

F. 12. Kein Mitglied des ZoUparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung scines Berufs gethanen Aeußerungen grrichens oder diszipkinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

F. 13. Ohne Genehmigung des Zollparlamecnts fann fein Mit- glied desselben während der Sißungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bci Ausübung der That oder im Laufe des nächstfol- genden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genchmigung i} bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des* Jollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen cin Mitglied desselben und jede Untersuchungs - oder Civilhasft für die Dauer der Sißungsperiode aufgchoben.

§. 14. Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

Ar t. 10. Der Ertrag der Eingangs- und Aus8gangsabgaben, der Salzsteuer und Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Geseß- gebung (Artikel 3) unterworfenen Gebieten der vertragenden Theile, einshließlich der im Artikel 2 erwähnten Staaten oder- Gebietstheile, ist gemeinschaftlih. Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4 des Artikels 3 zur Ausführung gelangt fein wird.

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten cin Andexcs bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 1) die Steuern; welche im Jnnern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5 von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gat- tung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben ; 2) die Wasserzölle ; 3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brüen-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage- und Niederlagegebühren oder Heid artige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen; ) die Zoll- und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Ge- biet- verbleiben.

_ Art. 11. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden Theilen, cinschließlih der im Artikel 2 erwähnten Staaten oder Gebiekstheile, nah dem Verhältniß der Be- völkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Geseßgcbung (Artikel 3) unter- worfenen Gebiete vertheilt.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben nach Abzug n8 der auf Geseßen oder allgemeinen Verwal- tungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 2) der Rückerstattungen für unri{tige Erhebungen, 3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: a) bei den Eingangs- und Aus- gangsabgaben der Kosten, welhe an den gegen. das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schuß und die Erhebung der Zölle erforderlih sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, s\o- wie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des Vertrages vom 19. Oftober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4. April 1853 und 16. Mai 1865 und Artikel 16 des Vertrages vom heutigen Tage), b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er- hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken bcauf- tragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3 der Ucbereinkunsft vom 8. Mai 1867), c) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ijt (Art. 2 der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865).

Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle drei Jahre auêgemittelt und die Nachweisung der- selben dem BundesSrathe vorgelegt.

Arx. 12. Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857 ent- sprechenden Silbermünzen der Vereinsstaaten mit Ausnahme der Scheidenjinze werden nach der auf diesem Vertrage beruhenden Gleihwerthung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Joll- hebestellen des Vereins angenommen. Hinsihtlich der Annahme der Gold- münzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die Annahme dieser Me im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages.

lrt. 13, Verkünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlih der Zollentrichtung, welche niht in der Zollgeseßgebung \elbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche fie bewilligt hat, zur Last insichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Ver- günstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehen- den Verabredungen. y

Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf privative Rechnung nicht gewährt werden. |

Art. 14. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegun 4

Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter gecigneter Berücksich- ligung sowohl der E Ne bisher begünstigter Meßpläße, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlidhs beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden, | Art. 15. Von der tarismäßigen Abgabenentrichtung bleiben die | Gegenstände, welche et die Hofhaltung der hohen Souveraine und ibrer Regentenhäuscr, oder für die bei ihren Höfen afkreditirtcn Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. #. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen" statthaben, fo werden solche der Gemeinschaft nicht in Rehnung gebracht. ¡Eben so wenig anrehnungsfähig sind Entschädigungen, welche in ! einem oder dem anderen Staate den vormals unmittclbaren Neichs. ständen, oder a1 Kommunen oder einzelne Privatbercchtigte für cingezo- gene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Qr pose ohne Abgabenentrihtung cin- oder aus. gehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden Jjedoch zollgeseblich behandelt, und in Freiregistern, mit denen cs wie mit den Übrigen Zollregistern zu halten is, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-

gangen sind, in Abrechnung.

__ Art. 16. Jn Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten für die Eingangs- und AusgangsLabgaben kommen folgende Grundsäße zur Anwendung : U Man wird; jo weit niht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, viel- mehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrich- tung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-ZJollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Pacthöfe, und der Zolldirectionen , oder dur den Unterhalt des dabei angestellten Personals und dur die dem leßteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend cinem anderen Bedürsnisse der Zollverwaltung entstehen. 2) Hinsichtlich des- jenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen. das Ausland B Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für ie Zollerhebungs- und Auffichts- oder Kontrolbehörden und Zollschuß- wachen erforderlich is, wird man sîh über Pauschsummen vereinigen, welche von der A auffommenden und der Gemeinschaft zu be- rechnenden Brufkto-Einnahme an Zollgefällen nah der im Artikel 11 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden. 3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Ab- A mit der Zollerhebung verbunden is, von den Gehältern und [mts8bedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst B ihren Amlsgeschäften überbaupt entspriht. 4) Man wird auch erner darauf bedacht sein, dur Feststellung L eteler Normen die Besoldung®verhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs- und Auf- sicht8behörden , ingleichen bei den Zolldirectionen in möglichste Ueber- einstimmung zu bringen.

Die Vereinsstaaten mahen \ich verbindlih, für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften ¡ daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen dur Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder “aus der Ent- wendung bercits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regie- rung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte; ganz allein zu vertreten sind und bei der Re- venüen-Theilung dem betreffenden Stadte zur Last fallen.

In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Acmter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu exrihten, \o daß in Bezichung auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins - Zollordnung und den bestehenden Jnstructionen und Verabredungen hervorgehen.

staaten im ganzen mfange des Zollvereins soll auf den Brief - und Fahrposten portofrei befördert werden, und es is zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äuße- ren Bezeichnung »Zollvereins\sache« zu versehen.

den von den Direfktivbehörden nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, in welchen jede Al baabs a A nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Aus\{chuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen (Artikel 8 F. 3) eingesen-

Monate eine Hauptübersicht der fkonstatirten

waltung dieser Steuer.

Der Ausschuß fertigt ar tar e fee und le RUbenzyckersteuer im April und November j ] visorish a p ovember jeden Jahres elbe

des allgemeinen Verkehrs O: Zroéecke "des Zollvereins gemäß, sollen besondere ZJollbeglmstigungen einzelner MéeFpläße, namentlich

Theiles gegen hm verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zustän digen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des óder deri

Ausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausge. F

Der gesammte amtliche Schriftwedl)sel in den gemeinschaftlichen | Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereins-

__ Art. 17. Die von den Erhebungsbehörden nah Ablauf cines | jeden Vierteljahres en Quartal-Extrakte und die nach dem F Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im F Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres | fällig gewordenen Einnahmen an den gemeinschaftlichen Abgaben wer- |

det, Außerdem erhält derselbe je bis zum “leßten März für die am È leßten Dezember des Vorjahres abgelaufenen vier Monate und bis | zum 10. November für die am leßten August abgelaufcnen acht i innahme an Rüben- F zuersteuer und der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die- Ver-

auf den Grund dieser Uebersichten, und À

ie Salzsteuer von drei zu drei Os für F

i le pro-

rechnung zwischen den vertragenden Theilen, übersendet die. A

den Central-Finanzstellen der leßteren und trifft zugleich Einleitung,

um die E Nindereinnahme des einen oder anderen vyertragenden en i

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j Theile, bei denen cine Mehreinnahme stattgefunden hat, auszu- neR es Herauszahlungen, welche auf Grund der [phrewzung uben die Kübenzuckersteucr für die vier Monate vom 1. September bis lebten | Dezember zu leisten sind, werden am 1. Séptember des folgenden

ällig. f , E T S init diejeni en der vertragenden Theile, welche in den Fall |

fommen, Herauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen |

\ anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald | von den Kassen e wird von dem Aus\{chuß | | unter welchem anderen Namen dergleihen Abgaben bestehen, ohne

ie möglih zu ihrem Guthaben gelangen, l l Veichzeitig S jeder vierteljährlihen Abrechnung ein Vertheilung®- plan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der vertra- genden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen eines an- deren zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen Und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.

Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedes- maligen Abrehnung an die Central - Finanzstellen gelangt; wird ver- fahren und das Erforderliche u dessen Aus rung veranlaßt, inso- fern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, in welchem Falle. diese dem Bundesrathe unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht ‘in Verbin- dung stechen, werden dic herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehal-

werden. ; i 8 Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird der Ausschuß angeben, titbielern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen der vertragenden Theile verfahren worden ist, und somit L ausdrüdfliche P nguug der desfallsigen

orschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann.

N Bie beiitiven Ma eSg tre hRun gen legt der Aus\huß mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.

Art. 18. Das - Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten, Auf Ver- langen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins mitgetheilt werden. nad

Art. 19. Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben (Artikel 10) bleibt jedem Vereinsstaatc ( so weit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes Ül erlassen.

Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal- und Be- zirksstellen für die Erhebung und Aufsicht welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleihförmigen Bestiimmun- gen angeordnet , beseßt und instruirt werden sollen, die Beamten und Diener au ferner von der Landesregierung ernannt. L Uo

In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des thüringischen Vereinsgebietes, wird die Leitung des Dienstes der -Lokal- und Bezirks- behörden, so wie die Latour Aer emeinschaftlichen Zollgeseße Über- haupt, einer oder, wo sich das edürfniß hierzu. zeigt, mehreren Zoll- Directionen übertragen, welche dem naa Ministerium des be- treffenden Staates untergeordnet sind. Die 2 ildung der Zoll-Directio- nen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen , der Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit er nit {hon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemein- schaftlichen ZJollgesche bestimmt ist , durch eine vom Bundesrathe des Zollvereins festzustellende Jnstruction bezeichnet werden, {

In dem thüringischen Verein8gebiete vertritt der gemeinschaftliche General - Tnspektor in den Berührungen- mit dem Bundesrathe und mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zoll- Direction. i j

Ar t. 20. Für Einhaltung des geseßlichen Verfahrens bei der Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das

räsidium Sorge zu tragen.

Y Es ordnet G dizian Zwecke nah Vernchmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen (Art. 8 g. 3), den Haupt-Zollämtern sowohl an den Grenzen, als im Jnnern (Haupt- Steuerämtern mit Niederlagen) und den Direktivbehörden Vercins- beamte bei.

Die den Hauptämtern beigcordneten Controleure haben von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenz- bewachung und das Verfahren bei der Zoll- und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines geseßlichen Verfah-

rens, ingleihen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, |

übrigens \sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Jhre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch cine Instruction geregelt. Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche si auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft bezie- hen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. / ; Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Jnstruction näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Er- leichterung jedes Mittels, dur wels sie sih die Jnformation hier- über verschaffen können , angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nit minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll , eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise u erledigen. i y Die Ministerien oder obersten erlo altung n der Vereins- staaten werden überdies dem Bundesrathe au Verlangen jede ge- wünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mit- theilen. ; \ Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereinskontroleure und Bevollmächtigten trägt der Verein. Art. 21. l ) und Privilegien nur unter Beachtung der in der Ucebereinkun 21. September 1842 festgestellten Grundsäße ertheilen. nas Sollté einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen

t vom

Vêèrtrages von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird cr

seinen Rücktritt den übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rücktritt darf sih jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. [l der gedachten Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hin- sihtlich des Schußes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleih zu behandeln.

Art. 22, Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster, Damm-, Brücken- und Fährgelder; oder

Unterschied, ob die Erhebung für Rehnung des Staats oder eines Privatberechtigten, namentlich ciner Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einänder grenzen- den Vereins-Staaten bilden, und auf denen cin gr3ßerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als fie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.

__Das in dem preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 be- stimmte Chausseegeld soll als der höchste Saß angesehen, und hinführo in den Gebieten feines der vertragenden Theile überschritten werden, mit allciniger Ausnahne des Chausseegeldes auf \solchen Chausseen, welche von Corporationen odcr Privatpersonen oder auf Actien an- gelegt find oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstiraßen sind oder blos locale Verbindungen einzelner Ortschaf- ten oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den cigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.

An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussee- gelder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflich- tung, die dermaligen Chausseegeldsäße nicht zu erhöhben.

Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaufseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chaufseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur“ Erhebung kommen.

Art. 23. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf ten mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffs8gefäß treffen Recognitionsgebühren), sind von ‘der Schifffahrt auf folchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nah jenem Be- stimmungen zu entrichten, in so fern hierüber nichts Befonderes ver- abredet worden ist, oder verabredet werden wird. / /

Auf- den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß- afte noch andere Staatsverträge Anwendung finden , werden die Eee oder Wasser-Wegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben: Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von 7 Gr. vom ZJollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Centner für die Meile nicht Übersteigen. 9a : |

Auf allen: diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der auderen Vereinsstaaten, deren Waaren und? Stbiffsgefäße in jeder Be{ichung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen cigenen behandeln. g

Art. 24. Jn den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel- und Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung; Verladung oder Lagerung gezwungen wekden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinsc{aftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Art. 25. Kanal-, Schleusen-, Brüken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benußung wirkli bestehender Einrichtungen erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nit im Staatseigenthum befind- lichen fünstlihen Wasserstraßen , die zur Unterhaltung und gewöhn- lichen Herstellung erforderlihen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaäten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rück- sicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Waage - Einrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein. | E

Art. 26. Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken / daß durch Annahme gleichförmiger Grundsäße die Gewerbsäm- keit befördert, und der Befugniß der Angehörigen des einen Staates,

Die vertragenden Theile werden S RIAp g ene |

in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglich| freier Spiel-

raum gegeben werde. j ' M Von ‘den. Angehörigen cines Vereinsstaates, welche in dem Ge- n s treiben , oder Arbeit suchen,

biete eines anderen Handel und Gewerbe Arbeit suche!

| soll feine Abgabc entrichtet werden, welcher nicht gleihmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unter- | worfen sind. /

| j PBreglaten sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerb- | treibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsiß haben, die geseßlichen Abgaben für das von | ihnen betriebene Geshäft entrichten, wenn fe persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung ven Mnn ert, Quidene n A E e Staaten | feine weitere Abgabe hierfür zu entrihten verpsuichket sein. L

M \ Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung |

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Auch sollen beim sübun si Absatße eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in

des. Handels und zum

edem Vereinsstaate die Angehörigen der anderen Verecinsstaaten eben- fo wie die eigenen Angchörigen behandelt werden. : i

Die vértragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin für das Gewichts- Verkehrs

Art. 27. i | wirken, für das Maaßsystem und, ‘soweit nöthig; ‘î | \system err: Müicis die zur D RR I wünschens8werthe Uebereinstimmung herbeizu k Art 28. Die Sccbüfen der Staaten des Norddeutschen Bundes

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