1867 / 268 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4354 sollen dem Handel der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile | Vereins Handels - und Schifffahrts - 3erträ i gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Angehörigen einzugeben; bei Berträgen nit Der Bas Lie Schweiz Viet 4399 A , entrichtet werden, offen steben; auch sollen die in fremden See- und | grenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem Abschlus enen kann. Er is jedoch nicht berechtigt, bei solchen Revisionen E von ausländishem Roheisen aller Art und altem anderen Handelspläßen angestellten Konsuln cines oder des anderen | vorangchenden Verhandlungen eciniaden. Jm Falle eine Uebereinstint Ee an die Zoll- oder Steuerbeamten zu ertheilen oder Anord- | Brucheisen bewilligt, für welche sie auf ihre Kosten einen siheren ver- der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der übri- | mung nicht zu erzielen, wird es dessenungeachket bei der Bestimmu 1 My Befeh in der Verwaltung zu treffen, vielmehr fann er nur bei der | \{ließbaren Raum herzurichten haben. Die allgemeinen Bestimmun- gen Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen mögli mit Rath | des §. 6 sein Bewenden behalten. n nun e Direftivbehörde die schleunige Abstellung der von ihm | gen über die unter Mitvershluß der Zollbehörde stehenden Privat- und That anzunehmen. L Mid rie i ' __9) Zum Artikel 8 §. 12 des Vertrages. 1) Die Func-. beten eten Mängel in Antrag bringen. e) Es feht dem Bevoll- tiederlagen finden auf diese Niederlage gleamans Anwendung. E de Der gegenwärtige Vertraz tritt mit dem 1. Januar | tionen, welche durch die im §. 1 des egenwärtigen Protokolls be eich. e htigten, wie jedem Mitgliede der Direktivbehörde, die Einsicht der Die Niederlegung des Roh- und Brucheisens ann auch s in Wirksamkeit. | : L j neten Bestimmungen, Abreden und ereinbarungen der Generalfoz, n 1 Bücher, Rehnungen und Register 2c. sowohl dieser Behörde, | einer öffentlichen Niederlage stattfinden. 3) Bei_ der be- Er soll, fofern er nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen Dos übertragen sind, gehen auf den Bundesrath des Zollvereins N 1 der Zoll- und Steuererhebungs - Behörden zu. f) Er kann | treffenden Zoll- oder Steuerstelle wird für jeden Fabrikanten oder dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf | über. 2) Man is} darüber cinverstanden, daß der Bundesrath bes als Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen und da- | ein Conto geführt, in welchem die Mengen des eingeführten , in die weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahrên als ver- Zollvereins auch diejenigen, seinem Geschäftsfreise angehörenden An die n Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme Niederlage gebrachten, ausländischen Roh- und Brucheisens und die längert angesehen werden. A fee zu erledigen hat, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar elben ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die dem | Gattung und Mengen der daraus verfertigten , in das Ausland aus- Er soll alsbald zur Ratification der vertragenden Theile vorgelegt | künftigen Jahres herrühren und auf dem vertragsmäßigen Wege nicht a ungsführer vorgeseßte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er die | geführten, in einer öffentlichen Niederlage niedergelegten oder für den und die Auswechselung der ¡atiflcations - Urkunden spätestens am | haben erledigt werden können. i 1 Dun dem Vereinsinteresse nit entsprechend, so hat er den | inländishen Schiffbau verwendeten Waaren nachgewiesen werden. 31. Oftober des laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden. 10) Zum Artikel 12 des Vertrages. Zur Vermeidung de mdr bag Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen. | 4) Wenn aus der Niederlage Roh- oder Brucheisen zur Verarbeitung So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867. ; Unzuträglichkeiten, welche die im Artikel 12 des Vertrages vom lbe „be e) Zum Artikel 22 des Vertrages. Jn Betreff des Be- | für das Ausland oder zu Schiffbaugegenständen entnommen werden von Pom mer Esche. von Philipsborn. Delbrü ck. tigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme der trages des Chausscegeldes im Königreiche Sachsen und in denjenigen | soll, so hat der Fabrikant der betreffenden e. oder Steuerstelle 3 e ap Qa B, , (L. 8.) Silbermünzen bei allen Zollhebestellen mit Rücksicht auf die obwaltende r em Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die Meilen eben | solhes unter Angabe der daraus zu verfertigenden Waaren zeitig zu- CNRATE, Gerbig. von Thümmel. von Spibemberg. Verschiedenheit des Münzfußes herbeiführen fann, is verabredet daß R lang, als die sächsischen Meilen sind, verbleibt es bei den darüber | vor mittelst \{riftlicher Anmeldung anzuzeigen. Die angemel» (L. S.) Ge S.) L. S.) L (L. S.) a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen in den Schlußprototollen zu den Verträgen vom 30. März und 11ten | dete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, der Abgang Riee. Mathy. Ewald. Thon. von Liebe. sich ergebenden Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit \ie Mai 1833 getroffenen Verabredungen. auf der Anmeldung bescheinigt und im Conto bemerkt. 5) Die (L. S.) (L. S.) (L. S) (L. 8.) (L. 8.) nicht durch die bei den Zollkassen eingegangenen Münzen des em- i 17) Zum Artikel 26 des Vertrages. Man is darüber ein- | Abschreibung vom Niederlage - Conto erfolgt, nachdem die Ausfuhr Die Ratifications - Urkunden des vorstehenden Ver pfangenden Staates oder der mit leßterem in genauecrer insti daß die im dritten Absaße des Artikels 26 bezeichneten | die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage, oder die Verwendung A steh ertrages sind zu l g Ucbercinstim- verstanden, daß Schiffbau d S Meine CaTiaaNa M der: Bicadeisei ved Berlin ausgeweckchselt worden. mung stehenden Staaten geleistet werden können, nur entweder in Gewerbetreibenden und Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner tri chisbau der aus dem verabfolgten 0h oder Druchei S G i Bereinsthalern (Artikel 8 des Münzvertrages vom 24. Januar 1857) nicht mit sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbs nah dem Bestim- | fertigten Gegenstände bescheinigt worden, und zwar auf Höhe des Ge- S ch l u ß „Protokoll. A oder in ganzen Thaler- oder Guldenstücken, nicht aber îa Theilstücken nung8orte mitnehmen dürfen. wichtes dieser Gegenstände. 6) Am Schlusse jedes Quartals wird der Di i Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867. des Thalers oder Guldens geleistet werden sollen; auch daß b) die bei Das hiernach anzuwendende Formulak® für die Gewerbe - Legiti- | Zollbetrag fällig, welcher der Differenz zwischen dem Gewichte der im i ie Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht | den Zollkassen \olcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden ei tionsfarten if unter D. beigefügt. Laufe des vorleßten Quartals von der Niederlage abgemeldeten und ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer | eingegangenen Theilstücke des Thalers sowie umgekehrt di M E L : ‘0 die | dem Gewichte der im Laufe des leßten Quartals von dem Nieder- des Zoll - und Handelsvereins nah nomaliger gemeinschaftlicher Zollkassen der Skaaten, die nach Thalern rechnen A Zu ie Be Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen si gegenseitig die | [age-Conto abgeschriebenen Menge entspricht. J die leßtere Menge Durchlesung zu unterzeichnen , bei welcher Gelegenheit noch folgende, stücke des Guldens, sofern der empfangende Staat N derselb Zobel, Zusicherung, daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs- e fa als die erstere, so kommt die Differenz bei dem nächsten Quartal- der Schlußverhandlung vorbehaltene Erklärungen , Verabredungen und durch die aus der Abrechnung sich ergebenden Heraus e C Ge Perträgen geschehen ist, ihre Regierungen mit der Ratification des Abschlusse zur Anrechnung. 7) Lager-Revisionen finden ganz nah dem erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß - Protokoll nieder- | digen kann, auf Verlangen bei der nä{stgelegenen zah Ben tniles Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen | Ermessen der Zollverwaltung statt, jedenfalls aber wird mindestens gelegt wurden. | e Kasse des Vereinsstaates, dessen Stempel Fe e e andedherrlihen Verabredungen , ohne weitere förmliche Ratification derselben, als ge- | einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage vorgenommen. 1) Zum Artikel 1 des Vertrages. 1) Die Verabredung, | Thaler- und resp. Guldenstlicke ausgeweselt Baden soll na ganze nehmigt anschen und aufrecht erhalten werden. i 8) Die Fabrikanten haben die Über deu Fabrifkbetrieb zu führenden welche im Artikel 1 des Vertrages Über die Wirksamkeit der daselbst | jedoch dem Staate, welcher die Auswechselung überni q E ohne daß Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für den Bücher (Fabrik- oder Betricbsbücher) so einzurichten, daß daraus ohne ievaivis Verträge getroffen ist, soll au auf diejenigen näheren Be- Unkosten hieraus erwachsen dürfen 9 ite anberipeite Gesammtverein im Königlich preußischen Geheimen Staatsarchiv auf- besondere Schwierigkeiten erschen werden kann ,- welche Arten von immungen und Abreden, welche in- den zu jedem dieser Verträge 11) Zum Artikel 13 des Vertra cs. Di ter C ; bewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unterzeichnet und Waaren hergestellt sind und welches Material dazu benußt worden ist. gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie Überhaupt auf alle in Folge | gende Nachweisung enthält diejenigen Beträ e ‘ivéiite va V anlie- untersiegelt, und sollen die bercits vorbereiteten Abdrücke preußischer | Die Einsicht dieser Fabrik- oder Betriebsbücher ist den mit der Beauf- der Bollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben und zur weiteren | eines Seesiffes für die nicht speziell ttad uweisend s Eise) a Seits nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der | fihtigung der Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu gestatten. Auch inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen Anwen- theile als Zollvergütung höchstens zu dewäbten sind en Eisenbestand- übrigen Vereinsregierungen zugestellt werden. / M ind die Fabrikanten verpflichte, auf Verlangen des Hauptamtes, die dung finden. 2) Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der 12) Zum Artikel 14 des Vertrages. Die unt Nachdem endlih noch konstatirt war, daß die Ratification des | Einsicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und Korrespondenzen zu ge- Berücksichtigung der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Ver- | 2 und 3, Nr. 10 c., Nr. 12s., Nr. 19 a URE b Nr 21 G | Vertrages für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium | Fatten, nm Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sie hältnisse bei der daselbst vorzunehmenden Zoll-Organisation nit vor- | þ. e. d. und e Nr. 31 c Ne 35 b. und Alf 21a, 1, Nr. 27 zu erfolgen habe, und daf, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen ausführen, so wie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen gegriffen. tr. 40 Aa Mette „und c./ Nr. 38 b. e, und d. und y eine solhe Form der Ratification gewählt werden könne, | oder Eisenwaaren beziehen. 9) Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbe- Nr. 40 b. und e. der zweiten Abtheilung des bis 1. Juli gesehen, eine jolhe Ÿ ständige Einrü oder Eis Î : T i i 9 is zum 1. Juli 1865 wodurch der Gegenstand der lebteren, ohne vollständige Einrückung der | halten, nah Befinden weitere Kontrolen anzuordnen ; namentlich

2) Zum Artikel 3 §. 7 des Vertrages. Man ist überein- | gültig gewes Verei i i ekommen, daß, als Ausnahme von dem bei i +1 QEDO enen Bereinsfarifs begriffenen Gegenstände scllen 1 Unge- ti inlänglich genau bezeichnet wird, wurde auch gegen- T Die Bean de A7 zu h: 1 daß, ) d bei Ausführung der Vor achtet sie durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren S l I elne Evemplais nacl) geschehener Verlesung “1 piénlier a g g Ey Dien Beamten ist der Zutritt zu

chrift im §. 43 des Jollgeseßes seither befolgt ) i j : s und altes Hriheiséne Welbes fün Eisengiebecie,- Patria E L e ind als dem im F. 3 der Leipziger Meßordnung untrzeihnet und von den Königlich preußischen Bevollmächtigten, | allen Fabrifkräumen zu jeder Tageszeit und auch zur Naht- Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die daraus Meßpläbe esten Mi r j ana’ ogen Bestimmungen für andere unter dem Vorbehalte der alsbaldigen Mittheilung beglaubigter Ab- | zeit so lange zu gestatten, als in der Fabrik gearbeitet wird. 10) Die gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen oder für den Bau 13) Zum Artikel 16 des Vestea beg Pie gntofähig bleiben. drüce an die übrigen Bevollmächtigten, nebst dem Vertrage, Behufs | Zollverwaltung is befugt, die Begünstigung jederzeit zurückzunehmen. von Seceschiffen zu verwenden, unter den in der Anlage A. näher be- | h ünstige Verba(ties Vertrages. Mit Rücksicht auf das der weiteren Beförderung an das Königliche Geheime Staatsarchiv in | Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen zeichneten Bedingungen ind Woctttwien: ae Bereiöräbntng iollfroi enu V U S E n Lur C Sei Empfang genommen. Defräudation die geseßliche Strafe verwirkt hat, ps v res Ee, avgelassen werden Tann. : "l em achen- G. 10. O. s chen werden, wenn cin L uchfü Ter oder

y 3) Zum Artikel 4 des Vertrages. Man is darüber ein- dia v4 h i E Bevölkerung desselben auf der anderen Seite ob- v. Pommer Esche. wv. Philipsborn. Delbrück. Weber. Ueber, ber Sabrit in solcher Art wegen Vergehungen, welche er im verstanden, daß die Bestimmung im Artikel 4, indem sié dis Wojthmies O pee ae DE Don O cin Zuschuß zu seiner Pausch- Gerbig. v. Thümmel. v. Spißemberg. Riecke. Mathy. Interesse des Sabrifanten verübt hat, mit Strafe belegt worden ist.

o LEVICON E TEOR var Zeit bestehenden Verbots der Ein- werden. E Thalern au ferner gewährt Ewald. Thon. v. Liebe. 11) Die Fabrikanten haben si einer, “vg Der D E zue 2e inen Gebete Ma E inländi der Vereinsregierungen 14) Zum Artikel 28 des Vertrages vom 4. April 1853 Anlage zu Nr. 2 des Schluß-Protokolts,) | fmmenden Konnanttona Bas Zee du ee e e ine Juteresie der anderen Vereinsstaaten oder aus dem Bereinsatälande rindecames 6 M Bas f fe O Uer in K Ae S E lusprototous vou A. 1) Die Begünstigung wird nur {olen Fabrikanten ertheiltwelche Zollverwaltung von den zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden ge- Spitta G N CIIga se Een Lehtext wird von fremden | rihtet worden. Ne A LAFNANDEQOSM exr in Beziehung auf die Beobachtung der Zollgeseßbe unbescholten sind. troffenen Anordnungen gms E E E der Zurü- in, Bande ire Sthe E erhoben werden, als von den Sd E 20 des Vertrages. 1. Preußen wird 2) Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem Mitverschlusse stehende | nahme der Begünstigung bei L Ee O

Spielkarten, welche aus dem freien 9 ; i ar Au8Uvung der ihm nach Artikel 20 des Vertrages vom heutigen S ——— nach cinem Vereinsstaate, M uAE, ine Set igiE O Tage zustehenden Kontrole anch Beamte der anderen Vereinsstaaten; Î B. Uebersicht der Steuersäße, welche in denjenigen Vereinsstaaten 2c., wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewi}er wird, zum Verbleib oder zum Dur) i g oven | unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Regierungen, ver- ; eversi ht de Gy S E inb n den alcichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden.

liegen L E n ia zl i zu )gange versendet werden, unter- wenden. 2. Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten In- Erzeugnisse gelegt sind, von den gle ( D) C A

g L A Do Cg R struction, welche das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Steuersaß im N

trages. Die im Artikel 11 des Vertrages vom 16. Mai 1865 Unte if veraberbe ora La Feldes M eN näher bestimmen soll, Vereinsstaaten 2c. Maafßstab bot F e aS E Dane ne L Nr. Il. ÇF. 2, 3, 4, 5 und 7 enthaltenen, auf die innere Steuer vom | nen S al, die naa gte CpUlmächtigier da, wo er sei i für 9 Guideir- ]- Nun nag Hera S BLLANEE bezügli ; , nen Siß erhalten hat, die nachstehend bestimm ir i ; Ds T fuß. E oder dem Auslande bewilligten Le B E Ounoen D n den Vertrag vom heutigen Üben berechtigt sein soll. a) Derselbe cin C C r welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebungen. Thalerfuß fuß. 2 Steuervergütungen.

Gd tbe D umen e or en, weil sie ihre Erledigung tivbehörde beiwohnen. Eine jede Verfügung und Anweisung, welch | Thlr. Sgr. Pf. | Fl. Kr. : Han Sage Lie ea O E l E i Ad L Vertrages vom heu- | die lebtere oder deren Vorstand in Beziehung ‘auf die Verwaltung det A S i Sie bleiben daher bis zu diesem Le a Q E gelangt sein wird. | gemeinschaftlihen Abgaben an die ihr untergeordneten Behörden er- I Von Tabakblättern und

6) Bus Artie b C en u A a Eine C e gchen läßt, muß vor der Ausfertigung ihm, sofern er am Orte an- Tabaffabrifaten:

Steuersäße , welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo innere Sinn A L O e e er deus A L Mi nicht cher M 1, } Preußen (aus\chließlich der Hohenzollernschen | \ *) Jn den Hohenzollernschen Landen

a v i i ; 7 i / L ein isa i Lande. * ; Êt Ait, : 9 e.

fing vot Jes Oa Der D STNR E Erzeugnisse gelegt | b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar ibe verwei d ir “Auß ‘liéin iri engeren Derairie mit Preußen | | j wird eine Uebergangs-Abgabe von

vid bei der Ausfubr solder Ée E eige en erhoben | verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben is er jedoch berechtigt wenn s E S e Verträge): } Tabafblättern und Tabakfabrikaten

rückvergütet werden, ist unter B. b da efügt: anderen Vereinsstaaten Nab tbal tir daß aus ein N der De ggung oder Anweisung ein a) von Schwarzburg-Sondershausen: nicht erhoben.

6) Ju ; 3 S ; i TU chen m i i ; : on BuO ctc: L E B es ale L Las iung auf die | sicht motivirt auf dem Konzepte zu vermerken, und zu verlangen b) vor R Eer detaA t: Anordnungen A Ln h eure ei e fragliden Beesügne avemigstens gleichzeitig mit dem Erlasse M die Unterherrscaft , : hrs : Qandesthei : das ihr vorgese inisteri i ‘oßher S : erkehrs der ausgeshlossenen Landestheile mit dem Hauptlande ge- | erstatte. c) Iitfofern das Leßtere nicht redeitig Abhülfe, getrosen on Art Allstedt mit Oldisleben,

enwärtig bestehen. ; Ce g 7 ey G 85, 8 des Beréras2s, Der êlukvant, ün haben, oder eine Verständigung mittelst Korre pondenz der Ministerien ) Anhalt ; vand für | oder der obersten Zollbehörden der betreffenden Staaten niht in- f ) das Fürstenthum Lippe, Zollcentner : |

Nummer.

bil Le U N Ang A Ee wird zwischen | zwischen eingetreten sein sollte, ist an den Bundesrath des Zollvereins von Melenburg-Schwerin: Verhältniß vertheilt werden, in welchem di in di pr ajet na dem | zu refurriren, um die Differenz und den ctwanigen Anspruch auf | die Ortschaften Rossow , Neßeband fließenden Zölle und Verbrauchs4f, ay E ie pu des ersteren | Entschädigung des Vereins gegen diejenige Regierung, deren Behörde j d Schöneberg | welche die leßteren von den na Artikel 10 des Ve t R T pu! | dazu Veranlassung gegeben hat, zur Entscheidung zu bringen d) Zu M von Sachsen Coburg-Gotha: meinschaft fallenden Abgaben erbalten ertrages in die Ge- | den Befugni en des Bevollmächtigten gehört auch die Visitation des 4 das Amt Volkenrode, b fd V N Artikel 8 §. 6 des Vertrages. Preußen wird, r e, unt Sicitretibn “in her 3 Gebiet me a M i von Oldenburg: d y : , , E 4 : : 5 E ivo » unbeschadet seiner aus\{ließlichcn Berechtigung, im Namen des wobei derselbe sich der Beihülfe der ihm bierzu zUgetwiestntn Boden j E ea verdber quel Schaumburg-Lippe, 1) Bremische Gebietstheile. 2, | Sachsen 3, Thüringischer Verein