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Gesellschaft Littera B.« unter fortlaufenden Nummern und der Unter- schrift zweicr Mitglieder des Direktoriums oder zweier Stellvertreter und der des Rendanten nach dem beigefügten Schema k. stempelfrei ausgefertigt. :
Dieselben zerfallen in
300 Stü zu 500 Tblr. von Nr. 1 bis 300, zusammen 150,000 Thlr,
1000 Stück zu 100 Thlr. von Nr. 301 bis 1300, zusammen 100,000 _» Summa 250/000 Thlr. Auf der Rüefseite der Obligationen wird das gegenwärtige Pri- vilegium abgedrudckt. R E : Jeder Obligation werden Zinscoupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nah Ablauf von fünf Jahren na den weiter beigefügten Schemas 11. und 11. beigegeben.
“Die Coupons sowie der Talon werden mit der facsimilirten Un- terschrift zweier Mitglieder des Direktoriums und des Rendanten ver- schen und alle fünf Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert. A O
Die Ausreichung der neuen Zinscoupons erfolgt an den Präsen- tanten des Talons — mit dessen Rückgabe zugleich Über den Empfang der neuen Serie Zins-Coupons nebs Talon quittirt wird, sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermin dagegen von dem Jnhaber der Obligation bei dem Direktorium schriftli Widerspruch erhoben is. Jm Falle \solchen Widerspruchs werden die Coupons zum Depositorium des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau gebracht und die streitenden Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen An- Tpruch auf den Rechtsweg verwiesen. Vai
§. 2. Die Prioritäts -Obligationen werden mit vier und cinem halben Prozent jährli verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Ter- minen am 1. E und 1. Juli jeden Jahres in Breslau und Berlin gezablt. Zinsen von Prioritäts - Obligationen, die innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zah-
lungStage an nicht crhoben sind , verfallen zum Vortheil der Ge- |
sellschaft.
F. 3. Die Inhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapital8beträge und der dafür nach §. 2 zu zablenden Zinsen Gläubiger der Neissce-Brieger Eisenbahn - Gesellschaft und baben in dieser Eigenschaft an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträgen cin unbedingtes Vorzug8recht vor den Stamm-Actien nebst deren Dividenden.
Dagegen bleibt den auf Grund des Allerhöchsten Prfvilegiums vom 27. Dezember 1858 emittirten Prioritäts - Obligationen im Be- trage von 100,000 Tblrn. nebs Zinsen das denselben in Ansehung des gesammten Gesellschaftsvermögens vorbehaltene VorzugSrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden
Obligationen ausdrüdcklih reservirt und gesichert. Eine weitere Ver- mehrung des Gesellschafts - Kapitals durch Emission von Actien oder
Prioritäts - Obligationen darf nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Frwailegums emittirten Prioritäts - Obli- gationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen |
erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücfe ist unstatthaft, so
lange die Prioritäts - Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht |
cingelöst sind oder deren Einlösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist. Dicse Veräußcrungs - Beschränkung bezicht sich jedoch nicht auf die
außerhalb der Babn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch | nit auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat |
oder an Gemeinden zu öffentli{hen Qwecken abgetreten werden möchten.
Ç. 4. Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, |
welcke mit dem Jahre 1869 beginnt und durch alljährliche Verwen-
dung von 1250 Tblr. und den auf die cingelösten Prioritäts- Obliga- | tionen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für cin | Iahr zu amortifirenden Prioritäts-Obligationen werden alljährlich im | Monat April durch das Loos bestimmt und binnen vierzehn Tagen | nach crfolater Verloosung öffentlich bckannt gemacht. Die Auszah- | lung des Nominal-Betrages der biernach zur Amortisation gelangen- | den Prioritäts - Obligationen erfolgt jedesmal am nächsten 1. Juli. |
Der Neifse-Briec j nagesells{chaf ibt jedo 5 e PLS ¿ d r Der Neifse-Brieger Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe- | des Allerhöchsten Privilegiums vom ten
| Kapitale von 250,000 Thalern Preußisch Courant Prioritäts-Obli | tionen der Neisse - Brieger MALAPN A Ie
balten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadur die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, wic auch sämmtliche Prioritäts - Obligationen Littr. B.
dur dic söffentliben Blätter mit sechs8monatlicher Frist zu kündigen |
und durckch Zahlung des Nenntiverthes cinzulösen.
C. 5. Die Ausloofung der zu amortifirenden Prioritäts-Obliga- | tionen gescicht durch das Direktorium in Gegenwart eines öffentlichen | Notars în cinem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu | bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts - Obli- |
gationen der Zutritt gestattet wird.
Ueber die erfolgte Amortisation is dem vorgeseßten Königlichen |
Eisenbahn-Kommifsariat allsährlich ein Nachweis einzureichen.
F. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen | erfolgt in Breslau und Berlin an die Vorzeiger der betreffenden Prio- | ritäts-Obligationecn gegen Aushändigung derselben und der dazu ge-
hörigen, nit fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.
Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, dab dies geschehen, gemacht worden ift. :
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligatio- nen werden in Gegenwart eines Notars verbrannt und es wird, daß Dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht, Die in 75olge dexr Kapitalsrückforderung von Seiten des Tnhabers (§, 7) oder in 75olge einer Kündigung (§. 4) außerhalb dex Amortisation einge-
#
zinsung einer jeden Prioritäts-Obligation mít dem 1, Juli Mean
Z : | )oné ver ' | der Obligation bei dem unterzeichneten Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu Ver- | ; ligen | werden die Coupons zum Depositorium des Königlichen Stadtge! ekannt |
| (Stempel,)
lösten Prioritäts-Obligationen hingegen is die Gesellschaft wieder qu zugeben befugt. dil 00 :
F. 7. Die Jnhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befy die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders, als pz Maßgabe der im §. 4 getroffenen Bestimmungen zu fordern, gus nommen: a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Mony unberichtigt bleibt, b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenb durch die Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz q hört, e) wenn die im §. 4 festgeseßte Amortisation nicht inne geh ten wird. i H
In den Fällen bei a. und b. bedarf es einex Kündigungsfrist nj sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer di Fälle eintritt, zurücgefordert werden und zwar: bei a. bis zur y lung des betreffenden Zins-Coupons, bei b. bis zur Wiederherstely des unterbrochenen Transportbetriebes. l
In dem sub e. gedachten Falle is eine dreimonatliche Kündigung frist zu beobachten; auch kann der Jnhaber einer Prioritäts Obli tion von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate y dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisatie Quantums hätte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert indes ihre rechtliche Wirkung, wenn das Direktorium die nicht eingehalty Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens dr Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosnng der zu amortisiy den Prioriräts-Obligationen nachträglich bewirkt.
. 8. Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost ey gekündigt sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Bli ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden wäh der nächsten zehn Jahre alljährlich von dem Direktorium öffent aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binn Jahresfrist nah dem leßten öffentlichen Aufrufe zur Realisation so erlischt cin jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafty mögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordw S von dem Direktorium öffentlich bekannt ; machen ist.
K. 9, Die Mortification angeblich vernichteter oder verlor QblgagLonen erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nat h für das Aufgebot von Privat - Urkunden geltenden geseßlichen stimmungen.
Zins-Coupons und Talons können weder aufgeboten noch mo fizirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Ziy Coupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (Y. 2) bei dem Direktoriy anmeldet und den stattgehabten Besiß in glaubhafter Weise darth nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zins - Coupons gy N ausgezahlt werden j
F. 10. Die in diesein Privilegium vorgeschriebenen öffentlid Bekanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen und h
| Preußischen Staats-Anzeiger oder die Zeitung , die etwa an s
Stelle tritt.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrli Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Kö lichen Jnsiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhal
der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung cine GewährleisuW
von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudizin Das gegenwärtige Privilegium is durch die Geseßsammlun; fannt zu machen. Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. S.) Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Jbenpliß. Gr. zur Lippe.
| Schema, Prioritäts-Obligation Littera B. der E r
l Thaler Preußisch Courant.
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des Betrages U
Thalern Preußisch Courant Antheil an Ain h Cen
¿-: CMN
Breslau, den ten 18.. Direktorium der Neisse-Brieger Eisenbahn-Gesellschaft. (Unterschrift zweier Mitglieder des Direktoriums oder zweier Stellvertreter.) Der Rendant.
(Unterschrift.}
Schema ll. Talon Y
zu der Prioritäts-Obligation Littera B. der Neisse- Pr Eisenbahn-Gesellschaft... r Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe 1 ‘ten... ...... ab die ..te Serie der Zins-Coupons für dic vom his M nicht von dem Ju / ireftorium rechtzeitig d licher Widerspruch dagegen erhoben ist, Jm Falle solchen WidersprW
(Stempel) Eingetragen im Lagerhuche Nr...
hierselbst gebraht und die streitenden Jnteressenten zur Entscheid über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg verw! Breélau, den ten . 18... j Direktorium der Neisse-Brieger Eisenbahn-Gesellschaft. (Facsimile der Unterschrift zweier Mitglieder des Direktoriums, Der Rendant. (Facsimile.)
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Schema IlIlI,
N Silbergroschen Pfennige hat Jnhaber 8 Coupons vom «-+--++.----/ … ab von der Neisse-Brieger Eisen- “Gesellschast an den durch öffentliche Bekanntmachungen bezeich- e Stellen zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werth- s, wenn er nicht binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine
r Zahlung präsentirt ist.
den ten 18.. Br rttorinin der Neisse-Brieger Eisenbahn-Gesellschaft.
i Unterschrift zweier Mitglieder des Direktoriums). er A wad h 9 Der Rendant. (Facsimile.)
Staats - Ministerium. Bekanntmachung.
g | Auf die Korrespondenz nach dem Kirchenstaat, nah |
Nalta und Tunis et vice versa finden bei der Beförderung
ja Oesterreich die nachstehenden , ermäßigten Portosätße An- |
A Nach und aus dem Kirch enstaate.
Die Korrespondenz. unterliegt dem Frankirungszwange bis |
ur italienish-römischen Grenze. Das Porto beträgt :
für gewöhnliche Briefe 3 Sgr. resp. 12 Kr. pro Loth exkl,
für refommandirte Briefe 45 Sgr. resp. 18 Kr. pro Loth exkl, und außerdem bei der Absendung aus dem Preußischen
Postbezirk an Recommandationsgebühr 2 Sgr. resp. | An sämmtliche Justiz-Bebördben.
für Drucksachen unter Band 4 Sgr. resp. 3 Kr. für je
6 Kr.,
2/10 Loth. / B, Nach und aus Malta und Tunis.
Die gewöhnlichen Briefe können unfrankirt oder bis zum |
Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden. Das Porto beträgt: B für franfirte Briefe nah Malta und Tunis 5% Sgr. resp. 20 Kr. bis *%,» Loth inkl, i für unfranfirte Briefe aus Malta und Tunis 7 Sgr. resp. 25 Kr. bis %,» Loth inkl,
für rekfommandirte Briefe nah Malta und Tunis 95 Sgr. |
resp. 34 Kr. bis °%, Loth infkl.,
und außerdem an Recommandations - Gebühr 2 Sgr. resp.
6 Kr. für Drucksachen unter Band nach Malta und Tunis 14 Sgr.
resp. 4 Kr. für je 2/5 Loth.
Berlin, den 29. November 1867. General-Post-Amt. von PhilipS8born.
Das 120. Stück der Geseßsammlung, welches heute aus8ge-
geben wird, enthält unter
Nr. 6921 den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1867, | betreffend den Tarif, nach welchem das städtische Hafcn-, Bobl-
werks- u icken-Aufzugs8geld in Stettin ferner zu erheben ist; ) / werk®- und Brücken-Aufzugsg s Ô 9 Ilz 6. Landw. Regt., jeßigen 1. Nieders{l. Landw. Regt. Nr. 6, die er-
und unter
èr. 6922 den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1867, betreffend die Ermäßigung der in den pommerschen Häfen zu
entrihtenden Hafen- und Schifffahrts-Abgaben. Berlin, den 30. November 1867. Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlichr Arbeiten.
Bromberg verseßt worden.
Justiz: Ministerium.
Anweisung seines Wohnsißes in Wandsbeck, ernannt worden.
zum obersten Gericht8hofe für das Herzogthum Lauenburg. a, Allerhöchste Verordnung.
verordnen für das Gebiet des Herzogthums Lauenburg was folgt:
An Stelle des aufgehobenen Herzoglih holsteinschen und Herzoglich lauenburgschen Ober-Appellationsgerichts zu Kiel wird das durch Unsere Verordnung vom 27. Juni 1867 als oberster Gerichtshof für die durch das Gesez vom 20. September 1866 und die beiden Geseße vom 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des Ge- bietes der vormaligen freien Stadt Frankfurt , des vormaligen Ober-Amtsbezirks Meisenheim und der Enfkflave Kaulsdorf, er- richtete Ober - Appellationsgericht zu Berlin auh für Unser Herzogthum Lauenburg als oberster Gerichtshof mit der Be- stimmung eingeseßt, daß auch für die aus dem Herzogthum Lauenburg an den gedachten Gerichtshof gelangenden Sachen zur Abfassung gültiger Beschlüsse die Theilnahme von sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsißenden, genügt, bei Stimmen- gleichheit aber die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag giebt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sigmaringen, den 5. Oktober 1867.
Wilhe lm.
Für den Justiz-Minister.
Graf von Bismarck. von Mühler.
b, Verfügung des Justiz-Ministers. Vorstehende für das Herzogthum Lauenburg erlassene Aller-
| höchste Verordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Berlin, den 15. November 1867. Der Justiz-Minister. Graf zur Lippe.
Ministerium der geistlihen, Unterrichts - und Medizinal: Angelegenheiten.
Bei der höheren Bürgerschule zu Düren ift der ordentliche Lehrer Fr. Wenzel zum Oberlehrer befördert roorden.
Der Oberlehrer Dr. Görliß ift in gleicher Eigenschaft vom fatholishen Gymnafium in Glogau an das Gymnafium in Sagan verseßt worden.
Der praktische Arzt 2c. Dr. Schade zu Ershausen is zum Kreis-Physikus des Kreises Weißensee ernannt worden.
Berlin, 30. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst E dem General-Major von VodbielSski, Direktor des Allgemeinen Kriegs - Departements, so wie dem
- | General-Major von Stosch, Direktor des Militair-Oekonomie- Waarenproben nach - dem Kirchenstaat, nah Malta und | ] Ÿ/
Tunis genießen keine Porio-Ermäßigung.
Departements im Kriegs-Ministerium, die Erlaubniß zur An-
legung des von des Großherzogs von Sachsen Königliche Hobeit
ihnen verliehenen Großkreuzes des Hau8-Ordens vom Wetken
Talfen zu ertheilen.
Personal - Veränderungen.
Dffiziere, Portepee : Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 14. November. Höhne, Hauptmann a. D, früher im
ledigte Stelle des Chefs der Provinzial-Jnvaliden-Comp. für Schlefien verliehen. M a deni i Den 22. November. Witthöfft, Hauptm. aggr. dem 1sten
| Westprß. Gren. Regmt. Nr. 6, als Comp. Chef in das Regt. ein- | rangirt. v. Kun ow, Port. Fähnr. vom 1. Scchlef. Drag. Regt. | Nr. 4, in das 2. Brandenb. Drag. Regt. Nr. 12 verseßt.
B. Abschiedsbewilligungen 2c. Den 14. November. v. Es@ftrutb, Obers von der Armee
in vormals Kurhefßs. Diensten, bisher Gestüt-Direfktor in Caffel, unter O H die bis L | Entbindung von diefem Verhältniß, mit Penf. zur Disp. gestellt.
Der Königliche Eisenbahn - Bau- und Betriebs - Jnspektor | : D 1 l
I Shmeißer zu Schneidemühl is in gleicher Eigenschaft nach
Den 22. November. Hol|, Port Fähnr. vour Brandenb. Feld-Art. Regt. Nr. 3 (General-Feldzeugmeister); zur Reserve entlaffen.
| v. Behr, Port. Fähnr. vom 1. Garde-Ulanen-Regt., aus dem Dienste | entlassen.
Den 26. November. Hasselbach, S ec. Lt. von der Armee
fi tk y , j S Diana Sea Gram tho 8, Rokufs foimner S (12173 Der Rechtsanwalt Jonas in Wandsbeck ist zugleich zum | und zur Dispo}. des Kriegäm1imiterumSs, Dehu?fs feiner Anstellung
Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Kiel, mit
als Zahlm. aus dem Verhältniß als Off. von der Armee ausgeschieden. Bei der Landwehr Den 26. November. v. Zaluskowski, Pr. Lt. vom 2en
7 i | Aufg. 3. Bats. (Unruhstadt) 1. Pos. Regts. Nr. 18% als Hauptmann Allerhöchste Verordnung vom 5. Oktober 1867 und | seerfügung des Justiz -Ministers vom 15. Movemter 1867, a | vetre ie Bes s Ober-AÞppe ckn8gerichts in Berlin | 1
reffend die Bestellung des Ober-Appellationdgerich T | Aufgeb. 3. Bats. (Meschede) T. West, Reats, De 16, uit Vent, ned | Ausficht auf Anstellung im Civildienst und feiner bdish. Unit, wie | solche dis zum Erlaß der Kabin. Ordre vom 2. April 1857 getragen : 1) A | wurde, Heege, Sec. L. vom 1. Aufg. 1. Bats. (Glas) 4. Niederl. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. | | dienst, — der Abschied bewilligt
}
mit Pens. und seiner bish. Unif., Paffauer, Pr. Lt. vonx 1. Aufg. 1. Bats. (Jnsterburg) 2. Ostpr. Regts. Nr. 3, mit Pens. nebs Aus- sicht auf Anstellung im CEtpildienst, Schmidt L, Pr. Lt. vom Zen
Regts. Nr. 11, mit Penf. nebs AuMicht auf Anstellung im Civil-
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