1867 / 297 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. E E

Mit dieser Schuldverschreibung sind balbithrigs Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres .….. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf Anflährge erioden ausgegeben. ;

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis - Kommunal - Kasse zu - Insterburg gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der ncuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht- eitig geschehen ift. | : N Tar Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. :

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer

terschrift ertheilt. Unterschrift erth (Stempel. )

nLcrburg, den ten 18. | I Die freiSständische Kommission für den Chausseebau im Instervurger Kreise. Anmerkung. R ; Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. rovin reußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. x R Zins-Coupon M zu der Kreis - Obligation des Jnsterburger Kreises, 11 Emission. e I ASTE über Thaler zu .…. Prozent Zinsen Übcr Thaler Silbergroschen. s Der Jnhaber dieses Zinscoupons cmpfängt gegen dessen Rückgabe 7 L a epa 0A B bis resp.

in der Zeit vom E TIKTING vom ten bis . und späterhin die Zinsen

der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) Thalern groschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Jnsterburg. (Stempel. ) Insterburg, den . Ï 18. / Die kreisständische Kommission für den Chausscebau im Insterburger Kreise. Dieser Zinscoupon is} ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalender- jahres der Fälligkeit an gerechnet, er-

hoben wird. Anmerkung. 48 Die Namensunterschriften der Mitglieder der Kommission können mit- Lettern oder Gacsimile - Sep gedruckt werden, doch Lie DESF,Ains8-Coupon mit der eigenhän- versehen werden, izt

Regierungsbezirk Gumbinnen. zur Kreis-Obli  e J f ATClS-Vvtigalion des Jnsterburger Kreises Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen NÜckga der Obligation des Instervurger Kreises “1 rie | E Me L ¿00s L Thaler à fünf Prozent Zinsen,

Provinz Preußen.

“os. MUDEN die .…te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18... bis 18. bei d ), , fd E 5 D S : D (T Gia “fein Ses Iun sofern nicht von dem als ( gilimtrien Inhaber der Obligation ‘itig dagege Widerspruch erhoben is. ; : E Stempel. Insterburg, den ten ( 18 / Die ständische Kreis - Kommission für den Chausscebau im Insterburger Kreise. ms Rer le Namens -Unterschriften der Mitglieder der Kommission fön- nen mit Lettern oder &Facsimile-Stempeln gedrut werden A muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Con- trolbeamten versehen sein. Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden lebten Bins-Coupcns mit da- von abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudruen :

. «ter Zins-Coupon. |

„ter Zins-Coupon.

A U d u

Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1867, b nd di Genehmigung des revidirten Regulativs über die Beleihung ean inforporirten ländlichen Ms iun Bereiche der Schlesischen Landschaft. Auf Jhren Beriht vom 7. November d. J. will D i liegende, in Folge des Beschlusses des elften Gene E Schlesischen Landschaft aufgestellte: »Revidirte Negulativ über die Be- leihung des niht inforporirten ländlichen Grundeigenthums im Be- R eie E Ana ita, A landesherrlich bestätigen. as revidir iv sind ie eamte veröffentliäer dirte Regulativ sind durch die Geseß- Berlin, den 22. November 1867.

& Wilhelm. r. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. An den Justizminister und an den Minister des Innern. 5

Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1867, betreffend dj ittscluda Rer rep linagäggtgewee der Universitäten Kiel und s arburg.

Auf Jhren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. Novemkbcr d, J, bestimme Jh hierdurch, daß die nach den §§. 8 beziehungsweise Y der beiden Verordnungen über die Gerichtsverfassung in den Herzog» thümern Schleswig und Holstein, beziehungsweise in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen vom 26. Juni d. J. (Gescß-Samml. S. 1073 und 1085) in Wirkscunkeit verbliebene Disziplinarstrafgewalt der Uni. versitäts - Bebörden zu Kiel und Marburg Anwendung finden soll: 1) bei den eigentlichen afademishen Vergehen , die sich auf den Stand und Beruf der Studirenden und deren Verhältniß gegen die Oberen und. Lehrer der Universität beziehen; 2) bei allen unter Studirenden vorfallenden Ehrenkränkungen und leichten Miß, handlungen; 3) bei Duellen unter Studirenden mit Hich, waffen, sofern kein Theil eine schwere oder erhebliche Körperverleßung erlitten hat; 4) bei allen Handlungen der Studirenden, welche im Sinne der gemeinen Strafgeseße als Uebertreiungen area sind, jedoch mit Ausschluß der cinfachen Beleidigung; außer den Fällen der Nr. 2 und der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. Auch bei anderen als den vorstehend bezeichneten strafbaren Handlungen der Studiren- den, sollen die Universitätsbehörden noch ferner und ohne Rüefsicht darauf, ob ein gerichtliches Strafverfahren cingeleitet worden ist oder nicht, und in welcher Weise das eingeleitete gerichtliche Strafverfahren geendigt hat, befugt sein, gegen den Angeschuidigten auf Ausschließung von der Universität (Exflusion, Consilium abeundi, Relegation) zu erkennen.

Sie haben diesen Meinen Erlaß durch die Geseßb-Sammlung zur öffentlihen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 22. Noveinber 1867.

Wilhelm.

v. Mühler. Gr. zur Lippe.

An die Minister der geistlichen, Unterrichts- und

Medizinal - Angelegenheiten und der Justiz.

Kriegs- Ministerium. Alkerhöchste Kabinets-Ordre vom 24. Oktober 1867 betreffend die Aufnahme der Söhne von Unterthanen der Staaten des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen in das Kadetten-Corps. : Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Jch, wie folgt: 1) Die Söhne der Unterthanen sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes sind bezüglich ihrer Aufnahme in Pen-

ionair-Stellen des Kadetten-Corps, als Inländer im Sinne des ‘v Merse Desltermrnigon Unn 18 Dezember 1856 zu

behandeln. Diese Begünstigung soll auch den Söhnen von Unterthanen, der nicht zum Norddeutschen Bunde Adbdrige Gebietstheile des Großherzogthums Hessen, für die Dauer des Besichens der mit gedachtem Staate unter dem 7. April d. J. abgeschlossenen Militair-Convention zu Theil werden.

40 Die Unterthanen derjenigen Bundesstaaten , mit welchen Preußen besondere Militair - Conventionen abgeschlossen hat, namlich: der Großherzogthümer Sachsen - Weimar und Olden- burg, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg- Gotha, Sachsen - Altenburg und Anhalt, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Sch{warzburg-Sondershausen, Walde, Reuß älterer und lUngerer Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe, so wie der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, sollen für die Dauer des Bestehens dieser Convention bezüglich Sun OEe, Mj Soaone ihrer Söhne in etatsmäßige

en d adetten-Corps den preußi ‘ich- geftellt fein. E p preußischen Unterthanen gleich Den Söhnen von Unterthanen der Großher ogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelit, A ta Her- zogthums Braunschweig, wird nah Maaßgabe der CÇF. 2 und der allegirten Aufnahme - Bestimmungen eine Anwartschaft auf etatsmäßige und Stellen mit einer ermäßigten Pension von Jährlih Einhundert und Ounfzig Thalern im Kadetten- Corps verliehen. Die Zahl der biernach zur Aufnahme in jolhe Stellen gelangenden jungen Leute der vorgedachten Kate- gorie 1st nach dem Verhältniß der bunde8gemäßen Beiträge E Aa zu dem Gesammt-Staatszuschusse für die Anstalt

_ 4) Von den aus dem Kadetten - Corps {äbrli ur Ein- stellung in die Armee gelangenden Söglingen Lad Mecklen: burgische resp. ema e Unterthanen sind, können auf Wunsch der betreffenden églerungen und mit - dem Einver- ständniß der jungen Leute resp. deren Eltern oder Vormünder eine der bundesgemäßen Präsenzstärke der Kontingente dieser Staaten entsprechende Zahl den Regierungen derselben zur Ein- stellung in deren Truppen Überwiesen werden. Das Kriegs- Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 24. Oktober 1867.

(gez.) Wilbeim.

An das Kriegsministerium, (9) von Roon.

| Urossin, Stand Cafetier , Geburtsort: Berlin, Wohnort: N as

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Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird bierdu Kenntniß der Armce gebracht. ' fa Berlin, den 2. Dezember 1867. Kriegs - Ministerium. Im Auftrage: von Podbielski.

R

Bekanntmachung.

Für die nächstjährige Heeres-Ersaß-Aushebung wird denjenigen jungen Männern, welche in dem Feltraum vom 1. Januar 1844 bis zum 31. Dezember 1848 geboren sind, und hierselb#| ihren Wohnsiß haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr- Anstalten, Dienstboten, Haus - und Wirthschaftsbeamte, Handlungs- diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Gabrif- arbeiter 2c. ih hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie sich, zur Ab- wendung pee unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Bescheinigungen nunmchr sofort zu beschaffen haben.

Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern 2c. zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel- und kostenfrei ausgefertigt.

Der Zeitpunkt zur Unna Behufs Aufstellung der Stamm- tele wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres bekannt gemacht werden.

Berlin, den 9. Dezember 1867.

Königliche Kreis-Ersaß-Kommission.

Lanidtags- Angelegenheiten.

Berlin, 16. Dezember. Jn der (16.) Sißung des Abge- ordneten hau ses vom 14, Dezmbr. äußerte sich der NRegierungs- Kommissarius , Geh. Ober - Finanz- Rath Moelle, gelegentlich der Debatte über die Wittwen- und Waisen - Verpfle- gungs-Anstalten, wie folgt: |

Meine Herren! Für Preußen war bisher Eine allgemeine Vittwen-Verpflegungsanstalt vorhanden, und mit den neuen Landes- theilen sind sechs Wittwen- und Waisen - Verpflegungsanstalten neu hinzugekommen. Von diesen sechs Anstalten beziehen nur zwei einen Zuschuß aus der Staatskasse, nämlih die Wittwen- und Waisenkasse für niedere Staatsdiener in Nassau und die Civil- WVittwenkasse in der vormaligen Landgrafschaft Hessen - Homburg; die übrigen, eine in Hannover, zwei in Nassau , beziehen keinen Zuschuß aus der Siaatskasse. Die

Oeffentlicher

Hessen , eino in -

allgemeine Wittwenverpflegüngs-Anstalt in Berlin erfordert in dem vorliegenden Etat einen Zuschuß von 763,250 Tolle der sih gegen den vorigch Etat um 45/490 Thlr. erhöht hat. Es if bekannt, daß der Beitragstarif, der für die Wittwenverpflegungs-Anstalt maßgebend, #\o berechnet worden ist, daß aus der Staatskasse 12 pCt. der Beiträge zugeschossen werden müssen, um die Witkwenpensionen zu decken. És ist daher vorauszusehen, daß dieser Zuschuß künftighin weiter steigen Wird, fobald die Zahl der Mitglieder sich erhöht. Die nassauische Wittwen- und Waisenverpflegungs - Anstalt für niedere Staats- diener erfordert einen Zuschuß von 9130 Thlr, die in der vorma- ligen Landgrafschaft Hessen-Homburg von 2200 Thlr. Es ist außerdem vater diesem Titel in Ansaß gebracht cin vertrag8mäßiger Zuschuß für die Provinz Schleswig-Holstein zur allgemeinen Wittwenverpfle- gungs-Anstalt in Kopenhagen. Damit hat es folgende Bewandtniß. Diese Kasse ist bereits im Jahre 1845 geschlossen und die Aufnahme neuer Interessenten nit mchr gestattet. Es sind bei dieser Kasse die Beamten aus den HerzogthümernScchleswig undHolstein betheiligt, und bei der Auseinanderseßung mit Dänemark is für die beiden Herzog- thümer ein bestimmter Zuschuß zu dieser Kasse übernommen worden. Der Zuschuß wird si alljährlih vermindern, je mehr die Auflösung der Kasse fortschreitet ; in dem vorliegenden Etat sind 103,365 Thlr. erforderlih. Außerdem ijt noch ein Zuschuß zu leisten an die Staats- diener-Wittwen- und Waiscnanstalt in Frankfurt a. M. von 6830 Thlrn. Diese Summe’ ist als feststehend noch nicht anzuschen ; es ist zunächst erfor-

‘derlich, daß die Auseinandersezung zwischen dem Staats- und dem Stadt-

Vermögen zu Frankfurt zu Stande kommt bevor dieser Zushuß fest- gestellt verden fann. Die angescßte Summe ist bel der verlan Auseinandersebung, welche mit der Stadt Frankfurt stattgefunden hat, berechnet. Die Verhältnisse in Betreff dieser Auseinandersezung sind dem hohen Hause bekannt. Zu den Bemerkungen (Nr. 76 der Drusachen) ist das betreffende Protokoll abgedruckt worden, aus welchem die Lage der Sache hervorgeht. Es dürfte kein Bedenken haben, wenigstens M gas der jedenfalls auch später geleistet werden inl, zu ) Gen,

Die Kommission zur Vorberathung des Eisenbahn-Anleihegeseßes und des Geseßes zur Abhülfe der Noth in den östlichen Proviiees if am 13, Dezember gewählt worden und besteht aus folgenden Abge- ordneten: Rothe (Vorsitzender), v. Unru h (Stellvertreter), Windt- horst (Lüdinghausen) v. Below, Sachse, Dodillet, v. Hennig, Janssen, Braun (Hersfeld), v. Salzwedell (Gerdauen), Häbler, KÜühlwetter, Muntau, Dr. Schulß (Memel), Groschke, Jg- coby (Liegnis), Runge, Frhr. v VinffeDshrrenfelde, Wehr; wei quel, Dr. Achenbach, Adickes, v. Oven und Graf Westarp.

T R E i A T A Ti S P i

Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs : Sachen.

S tecabLrief.

Der unten uäher bezeichnete frühere Musikus Johann Jgnaß Bley, welcher wegen gewerbsmäßigen Hazardspiels zu einem Jahr Gefängnis, 300 Thlr. Geldbuße ev. noch scchs Monaten Gefängniß verurtheilt worden, is auf dem Transporte von Rummelsburg nach Berlin am 8. März d. J. entsprungen und is seine Wiederergreifung bisher nicht gelungen. Ein Jeder, welcher von dein Aufenthaltsorte des 2c, Bley Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts - oder Polizei - Behörde Anzeige zu machen. /

Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair-Behörden des Tn- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Bley zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor- findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei- Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts- willfährigkeit versichert.

Berlin, den 7. Dezember 1867. i: : Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Deputation V1, für Vergehen.

Signalement. i

Der 2c. Bley ist 34 Jahr alt, am 8. August 1833 in Neustadt, Kreis Worbis, geboren, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat dunkle Haare, blau- graue Augen, dunkle Augenbrauen, langen dunklen Bart, shmales Kinn, gewöhnliche Nase, mittleren Mund, ovale Gesichtsbildung, ge- sunde Gesichtsfarbe, defekte Zähne, is unterseßter Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besonderes Kennzeichen: auf der Stirn- mitte rechts eine 4 und 208 lange ganz feine Narbe.

Steckbrief. ; i Der unten näher signalisirte Strafgefangene Cafetier Trossin aus Luckenwalde ist heut von dem ihm ertheilten Urlaub nicht zurück- ey O soll so \ch{leunig als. nur möglich wieder zur Haft ge- acht werden. j , : Alle Militair- und Civilbehörden, so wie die Gensd'armerie, werden dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Trossin zu vigiiiren, ihn s (etretungsfalle zu arretiren und per Transport hierher abliefern assen.

ottbus, den 14. Dezember 1867. O Die Königliche Ie, E Centralgefängnisses. Petras. Signalement.

Hyronimus Rudolph, Zuname:

Vorname: Johann

S

walde, Religion: evangelisch, Alter: 4. Februar 1831, Größe: 5 Fuß 11 Zoll, Haare: blau, Stirn: frei, Augenbrauen: blond, Augen: blaugrau, Nase: stark, Mund: gewöhnlich, Zähne: defekt; Bart: rasirt, blond (jeßt im Entstchen), Kinn: rund, Gesicht: länglih, Gesichts- farbe: gesund, Sratur: schlank, besonderé Kennzeichen: Hodenmpvasser- bruch, Bekleidung: kann nicht angegeben werden.

Stecbrief.,

Der unten signalisirte Ferdinand Pagensteher hat sich der Vollstreckung einer durch Urtheil hiesiger Appell-Kammer vom 14. Ofto- ver d. J. wegen einfachen Bankerutts gegen ihn erkannten einjährigen Gefängnißstrafe durch die Flucht entzogen. Jch ersuche sämmtliche Polizeibehörden, auf den 2c. Pagenstech er zu wachen, ihn im Be- tretungsfalle zu verhaften und mir vorführen zu lassen.

Düsseldorf, den 10. Dezember 1867.

Der Ober-Prokurator; für denselben der Staats-Prokurator, gez Feldmann. Srgnuglement.

Zuname: Pagenstecher, Vorname: Ferdinand, Stand oder Gewerbe: Kaufmann, Geburtsort: Stolzenau, Wohnort: Hannover, Religion : evangelish, Alter: 38 Jahre, Größe: 6 Fuß 4 Zoll hannöv. Maaß, Statur: schlank, Haare: dunkelblond, Stirne: hoch; Augen- brauen: dunkelblond, Augen : blau, Nase: lang und gebogen, Mund: gewöhnlich, Zähne: gesund, Bart: Backenbart, Kinn: rund, Gesicht: länglich, Gesichtsfarbe: gesund, spricht: deutsch und *nglisch;, besondere Kennzeichen : keine.

Handels-Negister.

Die Eintragungen in das Handels- und Genossenschafts-Register werden für das Jahr 1868 von uns 1) durch das hierselb} erscheinende Neumärkische Wochenblatt, 2) durch den Preußischen Staats-Anzeiger veröffentlicht werden. Die auf Führung des Handels- und Genossen- \chafts-Registers si beziehenden Geschäfte sind dem Kreisgerichts-Rath Eschner und dem Secretair, Kanzlei-Direktor Büschert hierselbst, über- tragen. Landsberg a. W., 9. Dezember 1867.

Königliches Kreisgericht.

Die Eintragungen in das Genossenschafts - Register in Gemäßheit des Gesebes. vom 27. März und der Justiz-Ministeral-Justruction vom 2. Mai 1867 sollen für das Jahr 1868 durch den Königlich Preußi- hen Staats - Anzeiger und das hier erscheinende Kreisblatt für das Westhavelland bekannt gemacht werden. Mit der Bearbeitung der