1867 / 298 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nd Regel darf dies aber nur bis auf das Maaß von | 2s auch im Fall einer Neuregulirung der Schulunterhaltungs-

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Nur ein paar Worte dem Herrn Abgeordneten gegenüber ; In der Bürgerschule sind die für die Elementarschule y er zur Aufklärung des Standpunkts der Regierung in Bezug auf | selgrietean Unterrichtsgegenständc nach einem erweiterten A Stunden täglich und dann geschehen, wenn für solche Kinder last dabei bewenden. das Provisorium. Jh habe nicht sagen wollen, was aus mel- lassenweise aufsteigenden Lehrplan zu behandeln. Jn demnselh ntweder besondere Schulen (3. B. Fabrikschulen) eingerichtet Es haben dann die sämmtlichen Einwohner und Grund- j nen Worten von vorgestern deducirt worden ist, daß die Regie- | bilden die deutsche Sprache, die Geschichte, Erdbeschreibung D ind oder wenn der Unterricht in der Volksschule sich so ordnen | besißer als besondere Schulgemeinde die den Schulgemeindebezirk rung dasjenige, was im Etal dies Mal angeseßt ist, unter allen Naturkunde selbfiständige Unterricht8gegenstände. Der Unte f, daß diese Kinder, ohne Benachtheiligung der übrigen, drei | treffenden Schulkosten aufzubringen.

J 1 täglich an dem Unterricht in den nothwendigsten Lehr- Erstrecken \sich aber die Bezirke verschiedener öffentlicher

der

S tenständen Theil nehmen. Anderenfalls bleiben diese Kinder | Volksschulen ganz oder zum Theil über einen und denselben Li vollständigen Besuch der Schule verpflichtet. Raum, so ist jeder Einwohner MRE E nur für diejenige Schule Î inder seines Bekenntnisses be-

g. 17. Wer die ihm angehörigen oder seiner Pflege anver- beitragspflichtig, welche für die

der in seinem Dienst befindlichen Kinder nicht | stimmt ist. auten ehen! | ; be h Q 96. Die Vertheilung der Schulkosten geschieht im Falle

bestehenden Ordnungen gemäß die öffentlichen Volks- : ) : ihulen La läßt, kann hierzu dur polizeilichen des Y. 25, wenn außerdem E Gemeinden oder selbst- wang angehalten werden. Als Zwangsmittel sind an- ständige Gutsbezirke bei der chulunterhaltung konkurriren, zuwenden: l) Geldbußen bis zu 10 Silbergroschen für die an zunächst ebenfalls na der betheiligten Einwohnerzahl, inner- einem Schultage stattgefundenen Versäumnisse, oder verhältniß- | halb der besonderen Schulgemeinde aber nah Verhältniß der mäßige Gesängnißstrase; 2) zwangsweise Abholung der säumigen im Schulgemeinde-Bezirk zur Erhebung kommenden Grund-, Kinder zur Schule, unter Einziehung einer von der Regierung Gebäude-, Klassen- und fklassifizirten Einkommensteuer mit den

festzusehenden Execution8gebühr. nachbezeihneten Maßgaben. : Die Regierungen sind ermächtigt, die näheren Anordnun- f Grundstücke, welche innerhalb des Schulgemeinde-Bezirks gen über das hierbei zu beobachtende Verfahren zu erlassen. liegen, werden au t wenn eine juristishe Person sie be- 18. Die Gründung und Einrichtung neu, die Ver- | 8h oder wenn deren Besißer nicht 1m Schulgemeinde-Bezirk ¿nderung bestehender und die Aufhebung entbehrlicher öffent- L da u r Lic, irit A id und Gebäude- lien Volksschulen, die Grenzen der Schulbezirke und die Zu- Die ihbsteu A Gr a L R Holzkultu weisung der \{ulpflichtigen Kinder zu den einzelnen Schulen, | gi Grundsteuer von Brul stücken, welche zur Y01z r enen, is nur mit ihrem dritten Theil zur Berechnung zu

Umständen nur als ein Provisorium fordere. Meine Meinung richt im dre Rechnen und in der Geometrie hat vorzy ist vielmehr die gewesen, daß, einstweilen ein Provisorium be- weise die Bedürfnisse des gewerblichen Lebens zu berüd sid p steht, weil in Schle8wig-Holstein die Organisation der Behörden | Auch kann Unterricht in fremden Sprachen ertheilt werden. auf Königlicher Verordnung noch nicht beruht, und weil in Jede Bürgerschule soll unker der Leitung eines Rekt Hannover einstweilen nur das aufrecht erhalten worden ist, stehen. o was bis8her daselbst bestanden hat, während es in der Absicht §. 5. Mit den Volksschulen können auf den Antrag d der Regierung liegt, auch dort Aenderungen eintreten zu lassen. | zu ihrer Unterhaltung Verpflichteten mit Genehmigung der R Insofern habe ih gesagt: wir befinden uns augenblicklih Un | gierung, sofern für die Volksschulen selbst genügend gesorgt i einem Provisorium und ih wünsche, daß die Diskussion in der verbunden werden: Anstalten zur Pflege, zur Erziehung und Kammer der egierun einen Weg zeige, oder vielmehr, daß sie klar | zum Unterricht noch nicht s{ulpflihtiger Kinder, Nachül mache, von welchem Wege das Haus wünsche, daß die Regierung | und Fortbildung8shulen, Waisen - und Rettung8häuser n ihn einshlage, wenn sie definitiv organisirt. Diese definitive | ähnliche Einrichtungen. Ó \ Organisation muß aber, meiner Ansicht na, so {nell als §. 6. Denjenigen öffentlichen Volksschulen , welche ein möglich erfolgen, und kann sich nicht noch wieder ein Jahr hin- | bestimmten konfessionellen Charakter haben / verbleibt derselh ziehen, während dessen mil dem Pauschquantum gewirthschaftet Der eere der Unterrichts - Angelegenheiten ist ermädtiq werden soll. Dic Unsicherheit der Beamtenstellungen ist vorher | einer beste enden Konfessionsschule die Rechte einer öffentlihe {on von meinem Kommissarius hervorgehoben worden. Es | Schule zu entziehen , wenn die Zahl der dieselbe besudhend würde zu außerordentlichen Schwieri feiten führen, wenn wir Kinder der betreffenden Konfession drei Iahr nach einander v A defi A in der A E nige G nann betragen hat. ; ni efinitiv beseßen und wenn wir nicht sofort die rganija- D der fkonfessionelle Charakter einer Schul ; j j | ili j tion der Kreisstände und alles dessen, was damit zusammen- nicht bestimmt, so dürfen an den einklassigen Elen cestimmen die Nee s Bedürfnisses hörung der Bedi, zichen. i ; i y hängt, in die Hand nehmen könnten. Es würde ferner in den- | schulen bei eintretender Vakanz nur Lehrer desjenigen 8 [n L t gung : Von einem Beitrag zu den Schulkosten sind befreit: a) die jenigen Fällen, wo in einzelne Stellen der neuen - Provinzen | ligions-Bekenntnisses angestellt werden, welchem zur Zeit de e E i terbaltu na der öffentlichen Volksschulen unter litt. e. d. e. im §. 4 des Grundsteuergesezes vom 21. Na! altländishe Beamte hingestellt werden, die Verwaltung eine Wiederbesezung die Mehrheit der zur Schule gewiesenen in 19. Di iinteédattun Ler qur Zeit der Publication 1861 (Gescÿ-Sammlung für 1861 Seite 259) bezeichneten Lie- V E e Gebalice lassen und Be een L U UBA vorn diesed Geseyes bestehenden ung lichen Volksschulen erfolgt bis | PaerGesel 2e unter Nr. L Belet-Sà S O E ebälter lassen und ihnen außerdem Diäten ge- i i j i / d : ¿7 i : | ler- vom 21. Mai esez-Sammlung für 186 g ß g ei mehrklassigen öffentlichen Volksschulen können in di zy einer anderweitigen Regulirung der Unterhaltungslast nah | Si ZIN bezeichneten Gebäude. (Geiey g

währen, und sie für den Umzug und die Abwesenheit von ihrem | sem Fall Lehrer verschiedenen Bekenntnisses nah dem Verhäl | ülti s L M E gültigen Me rschriften dieses Ge- g. 27. Die nach den Vorschriften unter litt. a. und b. im

eigentlichen Wohnort entschädigen müssen. Jch bin deshalb der niß der Konfessionen in dem Schulbezirk an den verschiede i i I Eine Regulirung na den Bo : D. I | ches" ist ama 1) L zur Unterhaltung einer F. 4 ‘des Grundsteuergesehes (Ges.-Samml. für 1861 Seite 253) bezeichneten, von der Grundsteuer befreiten Liegenschaften wer-

AOEO E be A N s / 18 AlaaiauA Doe igen A werden. s at ausgebracht sind, nicht als Pau]@quan um , jon- Ç. 8. Neu errichtete öffentliche Volksschulen sollen in d sffentli i l | % Regi E ciatómáhige Säge bewilligt werden mgen ibe das Regel evangelische oder katholisthe fin. dfentlichen Boll} Gul bien neh Der ette der regel den nah Verhältniß desjenigen Betrages bei Tragung der egierung aus den Aeußerungen und Wünschen, welche das Wo eine ausreichende Zabl von jüdischen Kindern vorha mäßigen Schulbeiträge leisten, oder 4 wenn die bisherigen Lei- D für A gepraG s len ey ere wenn ; ibt au en für fie 1n Den zrundsteuerbüchern nacchgewIe- slungen der Verpflichteten zum Unterhalt der Schule nicht mehr senen Reinertrag der na Ausführung des §. 3 a. a. O.

aus über die definitive Organisation hier laut werden läßt, | den ist, können auch jüdische Elementar ulen mi Rechtel N rrmtaréna nehmen wird, das Definitivum sobald als e öffentlicher Kolkssculen Leeichiet mer i m N

li und noch innerhalb des nächsten Jahres zu vollziehen. §. 9. Keinem Kinde darf der Besuch der öffentlichen Voll schule wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses vers

ien und die Aufbringun des Mehrbedarfs in der bis- ( |

oe Weise on fien abgelehiit wird, oder 3) wen bie Ne Se Ee 1867 U EE amin n r 1 E S uen , i F ; i a - . f 2 S E gierung von Amt8wegen eine neue Regulirung der Un t tete Prozentsaß Vaewendet wird. 86

de E 1 l Cas 4 ina A dli Styung des-| werden rrenhauses durch den inister des Innern Graf zu ; i i des öffentlichen Schulwe ens, nah An- tsat ; Eulenburg, in Vertretung des erkrankten Rultusministers g. 10. Kinder, welche einem anderen Religionsbekennil e N ertretung nöthi findet. In denjenigen Landestheilen , in welchen das Grundjteuex Ç. 21. Für diese Regulirung ind folgende Grundsäße | geleß vom 1.Mai 1861 (Gesegz-Sammlung für 1861 Seite 253) j noch nicht zur Ausführung gekommen ist, hat für die Zeit, bis

Dr. von Mühler vorgelegte Geseßentwurf, betreffend die als dem des Lehrers angehören, dürfen wider den Willen Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, hat | Baters oder der Vormundschaftsbehörde nicht zur Theilnaht folgenden Wortlaut: : an dem Religion8unterricht des Lehrers angehalten werden.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. g. 11. Sind einer Schule mehr als fünfzehn Kinder zu

verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, unter ZJustim- wiesen, welche einer anderen Konfession, als der des Lehr mung der beiden Häuser des Landtages, was folgt: angehören, so soll möglihs| dafür "at werden, daf t

D id: P) die bestehenden Schulen bleiben im Besiy ihres ühru! j ) S ALE Gtünd- N enigen Vermögens, so wie derjenigen Leßteres ge\chehen sein wird, die Regierung oder die an deren Leistungen, welche auf cinem besonderen Rechtstitel be- Stelle fungirende Behörde zu bestimmen, mit welchen Maßgaben ruhen. Jn der Provinz Preußen verbleibt den Schulen Sa M B ‘Mlivrihe den S bten Als eee Ot e F ibr i wen | stab für die Aufbringung der SQU 1 eran; i die Rente, welche statt der Gewährung eines n Diejenigen Gebäude, welche nach Vorschrift unter Nr. 1

1, Allgemeine Schulpflicht. Kinder durch einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen 1h18 us fisfalishen Kassen geza [lt wird. I : . , 1. Jedes Kind soll vom vollendeten sechsten bis zum Bekenntnisses einen geordneten Religionsunterricht N B Q E. N lden A mit aa? 2Bfachen | 1m §Ç. 3 des Gebäudesteuer-Gesehes vom 21. Mai 1861 (Geseß- vollendeten vierzehnten Lebensjahr einen geordneten Unterricht 6. 12. Ueber die Schulpflichtigkeit der Kinder haben i Betrage abgelöst werden. 2) Im Uebrigen sind die für eine | Sammlung für 1861 Selle 317) von der Gebäudesteuer Leier in der Religion und in den für das bürgerliche Leben noth- | Re ierungen in Gemäßheit der Bestimmungen im g. 1 did öffentliche Volksschule erforderlichen Mittel von dem Schulbezirk sind, werden zur Tragung der Schulkosten in verhältnißmäßiger wendigen Kenntnissen und Fertigkeiten erhalten. Gesehes das Nähere nah Bedürfniß anzuordnen, die für frall aufzubringen. 9) Innerhalb des Schulbezirks haben in der Gleichheit mit den zux Gebäudesteuer veranlagten Gebäuden Dieser Unterricht wird in der öffentlichen Volksschule er- | und gebreckch{liche Kinder oder für abre Au8nahmefälle j Regel die bürgerlichen Gemeinden und die selbstständigen Guts- | herangezogen. E : | i

theilt. Bu deren regelmäßigem Besuch die Kinder anzuhalten, | lässigen Dispensationen zu regeln, und für die Aufnahme 1 bezirke für die Schulkosten aufzufkommen. an falteud Btld : s 2 Staatsdienern und munallasten gese | I ie Ci i ichen Gemeinde zur La\k Èfa enden | hinsichtlich ihrer Heranzle ung zu den 1 1allasten ge)eß-

S a D Ui E s Y i ich zustehenden Vergünstigungen gelten ebenso hinsichtlich threr

sind die Eltern, Pfleger oder Dienstherren verpflichtet, wenn | Entlassung der Schüler bestimmte jährli i it j : i rliche oder halbjährl sie nicht anderweit für den Unterricht der Kinder sorgen. Ge- Termine festzustellen. f O E Kosten der Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der , es Leßteres, so muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde Erst mit dem auf das zurückgelegte vierzehnte Lebenêjl öffentlichen Volksschulen werden zusammen mil den zur Be- Heranziehung zu den Schullasten. : jederzeit nachgewiesen werden , daß die Erfolge den an den Un- nächstfolgenden regelmäßigen Entlassungs - Termin hört ® streitung der übrigen A munalbedürfnisse erforderlichen Mil- §. 29. Die 1n Cg. 26 bis 28 vorgeschriebenen Grundsäye fgenol teln aufgebracht nden auch Anwendung bei Vertheilung der Schulkosten inner- j halb ländlicher Gemeinden, so lange es in solchen noch an einem

E a4) vgn Elementarschule zu stellenden Anforde- Se a in die öffentlichen Volksschulen au

E PEEI M j menen Kinder aus. Ae A ; ; der zum / 0 ang E

II EintiGtnng der öffentlichen Volksschulen (Elemen- Ç. 13. Bei der Entlassung aus der Schule erhält jedes d N “Sind mehrere bürger A ándigen Gutsbezirken zu u i O O Ae n P cang ber \ 1 e is S | i ertheliungSTu ehlî. ; einem Schulbezirk vereinigt, #0 werden die Schulkosten dies auf einen selbstständigen Gutsbezirk fallenden Kostenrate.

tarschulen, Bürgerschulen ). ein von dem Orts-Schulinspektor und dem Lehrer kosten _§. 2. Der Lehrplan der Elementarschule umfaßt: 1) Unter- auszustellendes Zeugniß, evi dasselbe das Nel de if a in der Religion, einschließlich der biblishen Geschichte; - lihen Volksschule erreicht hat, A Ms zum richtigen mündlichen und \chriftlichen Ge- §. 14. Jn der öffentlichen Volksschule sind wöchentlidh nl rauch der deutschen Sprache; wo diese nicht die Muttersprache über dreißig Stunden und nicht unter sech8undzwanzig 2 der Kinder ist, wird die leßtere bei dem Unterricht dem Bedürf- | den Unterricht zu ertheilen, Eine weitere Herabseßung 7 niß entsprechend berücksichtigt; 3) Unterricht in der Geschichte, | wöchentlichen Stundenzahl in der Elementarschule fan 1 E Ne Dns und Naturkunde im Anschluß an das Volks- | mit Genehmigung der Regierung stattfinden \hullesebuch; 4) Uebung des für das Ae Leben noth- & 15. In der Regel soll ein Lehrer nicht mehr als 9 e Be en elementaren Rechnens , Messens und Zeichnens; | zig Kinder zu leicher Zeit unterrichten. F L gur 7 t Für eine Schülerzahl von 80—120 Kindern fann did ßerdem sind die Knaben zu geordneten Leibesübun- | gierung mit Rücksicht auf die Vermögens-Verhältnisse d

irk i ¿ltniß der zugewiesenen Einwohnerzahl E D : | L O Lana ban geclihen Gemeinden zur Last g. 30. Schulen, mae nicht von den e S E richtet fallende Theil von jeder der leßteren für si nach Vorschrift | len zur Befriedigung des allgemeinen SQUE Urn] Ert des §, 22 aufgebraht. Bei Berenung dex Einwohnerzahl wer- er La A M ; E A oie

(7 e L i i 1 woblthätiger Stiftungen oder L ter A ps A der lehten allgemeinen Volkszählung zum Anstalten, Corporationen pay E Pon ieten Volks gegrün, i : Hey Mei iständige, in keinem det sind, können, wenn sie den an ie öffentlichen Boll8)QU en zu

ao a gleicher Weise Pete, welche unter einander | machenden Anforderungen entsprechen, Se E iten oder mit Gemeinden oder Gemeindetheilen zu ‘inem Schulbezirk | den, und haben alsdann die Rechte un 2A R er ossentilc E vereinigt sind, zu den Lasten des Schulbezirks nah Verhältniß a nos iere Dee ine E O ange

; : J. 1211- l ( der aus dem Gutsbezirke zugewiesenen Einwohnerzahl c fie nicht in den Organismus der allgemeinen öffentlichen Bolf3-

gen anzuleiten und, wo das Bedürfniß dazu vorhanden ist, und | pflichieten ausnahmsweise gesta i die iv A a ornita M E werden können , die | in zwei Véfaefita Abtheiinimen n daß iedenen Tag A jedem selbstständigen Gutsbezirk hat der Gutsherr für \hulen völlig eingereiht werden. : Ü à er igung weiblicher Handarbeiten. unterrichtet. Jn solchen Halbtagsshulen muß jede Abtheil Ausfall E digen rern desselben liegenden Scul- C. 31. Müssen im Anteresse des öffentlichen a redtauih ; an die zunächst Ver- | wesens Veränderungen in dem Umfang bestehender Schulge-

g. 3. In jeder mehrklassigen Elementarschule \ind diese Lehr- | täglich mindestens drei Stu ich Regre S n 5 : ( l nden Unterricht erhalten. iträ i i

egenstände nach einem klassenweise aufsteigenden Lehrplan um- F. 16. Wenn Kinder, welche das zwölfte Lebend dde, R E HSEIS meinden oder der Grenzen bestehender S chulbezirke vorgenommt1 i 4 / mnen. der öffentlichen Volksschulen werden, Und wird in Folge davon eine Ausgleichung 087 Aus-

assender zu behandeln. rüdgtlegt haben und nach d : Lebe Jede mehrklassige Elementarschule soll unter deu g nd nah dem Zeugnisse des Or 108 » “95 Wo die Unterhaltun n | mw 01 - eines Hauptlehrers stehen. \{ \ Leitung wig Va A M A U ete Ne i bishe besonderen L E erteinden obgelegen hal, und die Bei- ner O H ven Betheiligten L Rechibweges Bag 11s ienst de U behaltung einer solchen Einrichtung pn den Betheiligten ge- | im Derws ung8wege, mi alt des Rechtsweg rkannt wird, kann rechtliche Ansprüche, zu bewoirken.

g. 4. So weit es die Kräfte der Betheiligten gestatten, find Fertigkeiten besißen in Dié L : ; gegen Lohn in Dienst oder dauernd / G : n äi Bürgerschulen einzurichten, treten, so kann für fie die Unterrichtszeit herabgeseb! wil wünscht und als überwiegend zweckmäßig Us