1867 / 298 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wird hierbei eine Uebereinkunft der Betheiligten vermittelt, 0 gentigt die Genehmigung der Meri andernfalls ent- cheidet der Minister der Unterrichts-Angelegenhceiten.

§. 32. Die Pflicht zur Errichtung, Unterhaltung und Er- weiterung der öffentlichen Volksschule erstreckt \ich auf die Be- schaffung alles dessen, was zur vollständigen Erreichung ihres Qweckes erforderlich ist. gw ;

Insbesondere soll den Lehrern überall ein ihrem Bildungs- Se und den örtliéhen Verhältnissen entsprechendes Dietist-

inkTommen gewährt werden.

§. 33, Die Lebrer an den Elementarschulén in Städten unter 10,000 Einwohnern, erhalten freie Wohnung oder eine eutsprehende Miethsentshädigung, und an anderweikigem Ein- kommen mindestens 200 bis 250 Thlr. Rektoren an Bürger- uen sollen außer der Wohnung nicht unter 400 bis 600 Thlr. erhalten.

? Di Städten über 10,000 Einwohner können die vorstehen- den Minimalsäße des Gehalts nah Bedürfniß bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.

Bei mehrklassigen Schulen sind die Lehrergehälter unter ange- messener Abstufung so zu erhöhen, daß der Durchschnittsbetrag aller Gehälter den Minimalsay um Ein Drittheil übersteigt.

§. 34. Die Lehrer auf dem Lande erhalten: 1) freie Woh- nung nebst Wirthschaftsraum und den nöthigen Brennbedarf für Küche und Haus, oder, wenn solches nicht in Natur ge- währt werden kann, eine angemessene Entschädigung dafür ; 2) an Land, Naturalien und Geld soviel, als zu ibrem standes- gemäßen Unterhalte erforderlich ist. j

Die Höhe dieses Dienst - Einkommens und die Grundsäße, nah welchen Landdotationen und Naturalien darauf anzu- rechnen sind, werden für jede Provinz durch Beschluß des Pro- vinzial-Landtags8, vorbehaltlih dex Bestätigung desselben durch die Staatsregierung, festgestellt. Dabei sind die Minimalsäße für die FANE Ir an mehrklassigen Landschulen, für allein- stehende Lehrer und für zweite und folgende Lehrer gesondert festzustellen ; auch is innerhalb dieser Kategorien noch eine wei- tere Abstufung der Minimalsäße nach den verschiedenen Gegen- den der Provinz oder nah anderen thatsächlichen Verschieden- beiten zulässig.

. 39. Innerhalb dieser Grenzen (§§. 33. 34) bestimmen die Regierungen nach Anhörung der Verpflichteten unter Be- rüsicbtigung der Vermögens8-Verhältnisse derselben, so wie der Größe und Theuerungs8verhältnisse des Schulorts den Minimal- betrag des Einkommens der Lehrer.

§. 36. Die Herabseßung des Einkommens einer über den Minimalsaz hinaus dotirten Lehrerstelle ist nur mit Genehmi- gung des Ministers der Unterrithts-Angelegenheiten zuläffig.

Auch beháâlt es da, wo gegenwärtig bercits höhere geseßliche Minimalsäge bestehen, als die in §. 33 vorgeschriebenen, bei jenen sein Bewenden.

§. 37. Ist die Schulstelle mit einem kirchlichen Amt ver- bunden, so wird der Werth der mit dem leßteren verbundenen fixirten Einnahmen und der Reinertrag der dazu gehörigen Dotations8grundstücke auf das zu gewährende Minimal - Ein- kfommen angerechnet.

Im Falle der Trennung is das Einkommen des Sc{ul-

amtes von den zur Unterhaltung der Scule Verpflichteten bis |

auf den auësfömmlichen Betrag zu erböben.

§. 38. Die zur Unterhaltung des Lehrers Verpflichteten baben den neu anziehenden Lehrern bis auf cine Ent- fernung von 10 Meilen vom Schulorte für die Fort- sbaffung ibrer Familien und ibrer Effekten Fubrwerk zu stellen oder eine Entsbádigung bis zum Betrage von 20 Thir. zu qe-

lien Vereinigung die Regierung fest. Eine Anzugskosten findet nicht statt.

. 99, Die Auseinandersezung zwischen dem abziehenden Lebrer oder den Erben eines anzichenden Lebrer oder den Vertretern der Stelle, erfolgt na Verhältniß der Amtszeit des abziehenden oder verstorbenen Leh- rers während des leßten Wirthschaff8jahrs, 1. Oftober bis leßten September zu rechnen ist.

der Regierung mit Vorbehalt des Rebt8weges bestimmt.

_§. 40. Nach dem Wittwe und Kinder, nah Ablauf des Sterbemonats, noch zwei Monate im Genuß der Wohnung und der Einkünfte der Stelle,

baben aber auf Erfordern dem Stellvertreter unentgeltlich Unter- |

-

kunft zu gewähren , sofern die Wobnung dazu Raum bietet, Heizung der Scule zu sorgen, sofern

und für Reinigung und dies dem Lebrer obgelegen hatte. Die Stellvertretungskosten tragen die zur Unterhaltung der S&ule Verpflichteten. IV, Schlußbestimmungen.

welhes vom Jahr 1848 in Ausficht genommen 1 als die Ereignisse des Jahres den

Im Streitfall wird sie dur eine vollstreckbare Verfügung | Ö!!eren Fortgang hemmten.

Tode cines Lehrers verbleiben dessen |

2 | o A f ( : F ( id §- 41. Gegen die auf Grund diescs Gesckes von den Re- E ine e E i Gade

ierungen erlassenen Verfügungen is innerhalb vier cLäfio rs an den Minister der Unterrichts - Angelegenheit zulässig.

In s{leunigen Fällen kann die Rekursfrist in der fügung selbst bis auf 8 Tage abgekürzt de r Ver

Der Recht8weg ist nach Maßgabe des Tee vom 24. My 1861 §. 15 (Gescßz-Sammlung Seite 244) zu ässig. 4

§. 42. Alle Vorschriften, welche den estimmungen dieseß Geseßes entgegenstehen, werden hierdurch außer Kraft geseht, fie mögen in allgemeinen Landes- und Provinzialgeseßen und Ver: ordnungen öder in besonderen Geseßen enthalten sein.

Mit der Ausführung dieses Gesehes wird der Minister der Unterrichts - Angelegenheitken beauftragt , beziehung8weise der Minister des Jnnern.

Urkundlich 2c.

Motive zu dem Geseß-Entwurf, betreffend die Einrichtun Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, 0 Und

Das erste organische Geseh über die Einrichtung des öffent Volksschuliwvesens in Preußen war das General-Landschul: Me len König Friedrich 11. vom 12. Augus| 1763. An dieses Geseß {los sich die fatholishen Schulreglements für Schlesien von 1765 und 1801 und das Allgemeine Landrecht von 1794.

Aber in der gewaltigen Periode der Zertrüminerung und Wieder. geburt des preußischen Staats von 1806 bis 1815 erlitten die Unter. L auf denen das System des öffentlichen Volksunterrichts damals erbaut war, tiefgehende Erschütterungen. Eine völlige Umgestaltun der kommunalen „Und dér sozialen T E in Stadt und Lan trat cin, die Jsolirung der einzelnen Provinzen in Verfa ung und Verwaltung hörte auf, ¿anintane Ideen, gemeinsame ielt und Qwecke für das Ganze des Staates machten sich energisch geltend, und wurden. in tiefliegender Welselwirkung mit der in dieser Ne begründeten allgemeinen Wehrhaftigkeit der gesammten

ation, auch für das öffentlihe Volks\hulwesen cine gebietende Macdt. Als daber im Jahre 1817 die Verwaltung des Landes neu geordnet wurde, machte sih in den Fnstructionen für die Regierungs. und die Konsistorial-Behörden die Forderung geltend, es solle »un der allgemeinen Jugendbildung der Nation eine feste Richtschnur zu geben« eine allgemeine Schulordnung entworfen werden und auf Grund derselben demnächst die Ausarbeitung besonderer Schulord- nungen für die einzelnen Provinzen erfolgen, bei welchen deren Eigen. thümlichkeiten möglichste Berücksichtigung finden würden.

Indessen war es der damaligen Zeit nicht gegeben, die Aufgabe auf dem hier vorgezeichneten Wegezu lösen. Denn obwohl bereits im November 1817 unter dem Vorfiße des Staatskanzlers von Hardenberg cine Kommission zur Ausarbeitung einer allgemeinen Schulordnung nie dergeseßt wurde und diese bis zum Jahr 1819 ihre Arbeit vollendete; so entbehrte doch dieser Entwurf der praktischen Durchführbarkeit. Es trat in der Geseßgebung für das öffentliche Volks\hulwesen, abgesehen von einigen minder bedeutenden Erlassen für -die Rheinprovinz und für Neu-Vorpommern / für längere Zeit cin Stillstand ein und dér Verwaltung allein blieb es überlassen, innerhalb der bestehenden all- gemeinen Landes- und der besonderen Provinzial-Gesebe die M ittel und Wege für die Entwikelung und Verbesserung des Schulwesens, dem fortschreitenden Bedürfnisse gemäß zu E

__ Einen erneuten Tmpuls erhielt die Geseßgebung erst wieder dur die Anträge der preußischen Provinzialstände, welche bie Unzulänglih- keit der bestehenden Geseßgebung am s{chmerzlichsten empfanden und auf Abhülfe drangen. Die Regierung nahm diesen Tmpuls auf, und nah langjährigen Verhandlungen konnte endlih am 11. Dezember 1845 eine neue Shulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen (Geseb-Sammlung de 1846 Scite 1) erlassen werden.

Bei Abfassung dieser Schulordnung war der Grundsaß leitend: »daß überall von den bestehenden Verhältnissen auszugehen sei, und Abänderungen nur in fo weit beschlossen werden dürften, als die ver-

| änderten Zeitverhältnisse ein Ms Bedürfniß dazu nachzuweisen

vermöchten«, und dieser Grundsaß hatte nur in zwei Punkten cinc

arr daun, des bestehenden Rechts geboten, daß näm- währen. Die Höbe derselben seßt in Ermangelung einer güt- | e 6 T A A R S Rückzahlung der | zur Schule gewiesenen Hausvätern auferlegt, | das Einfommen der Lehrer bestimmte, allgemein gültige Minimalsäße | festgestellt wurden. E E j verstorbenen Lehrers und dem neu | 0 dem M | auch für die übrigen Provinzen Schulordnungen erlassen werden; | die Vorbereitungen dazu waren Male und die Vorlegung der

wie bisher, lediglich den sondern zu einer Ver-

pflibtung der bürgerlichen Gemeinden gemacht wurde, und daß 2) für

Nach dem Muster der preußischen Schulordnung sollten nun

ausgearbeitcten Entwürfe an die rovinzial-Landtage war für das

Durch die Bestimmungen der Verfassungs - Urkunde vom 5. De- ember 1848 Art. 17 bis 28 und der Verfassungs - Urkunde vom 1. Januar 1850 Art. 20 bis 26 wurde die Gesebgebung jeßt auf eine

andere Bahn gelenkt. Diese Bestimmungen verhießen ein das ganze

| Unterrichtswesen regelndes Geseß und stellten zugleih gewisse allgc-

meine maßgebende Grundzüge für ein solches im Voraus fest.

Zur Vorbereitung eines solchen umfassenden Unterricht8gesebces wurden im Mai und Dezember des Jahres 1848 die Elementarlehrer zu Kreis- und Provinzial-Konferenzen versammelt, erfahrene Lehrer

und Direktoren von Schullchrer-Seminarien in Betreff der Vorschrif- ten Uder die Lechrerbildung zur

Berathung hierher berufen.

Es wurden ferner im Juni 1848 die sämmtlichen Lehrer-Kollegien Hi : Aeußerung ihrer Ansichten aufgefordert und eine Konferenz von Abgeordneten der Lehrer und

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¡rektoren dieser Anstalten im April und Mai des nächstfolgenden js abge rep vorle ien Entwurf eines die höheren Lehranstalten nden Geseßes vorlegte. tire (uf Grund dieser Vorarbeiten und der sonst erforderten Gut- @ten ließ der Minister von Ladenberg den Entwurf cines Unterrichts- p ees ausarbeiten, welcher das E Unterrichtswesen einschließ- kd der Universitäten umfaßte. ieser Entwurf wurde den kirchlichen Behörden zur Begutachtung mitgetheilt , gelangte aber in Folge des Ausscheiden® au fdie von Ladenberg aus dem Ministerium nicht

‘ter zur Berathung. wte f Frage wegen des Erlasses eines Unterrichts-Gescßes, wurde uh in dem folgenden Zeitraume bis zum Jahre 1858 nit „außer Acht gelassen. Indessen hatten {hon die Verhandlungen während der Jahre 1848 bis 1850 gezeigt, welche außerordentlichen Schwierig- «iten bei der Emanation eines allgemeinen Unterrichtsgeseßes zu über- winden seien und der Minister von Raumer wandte deshalb seine Auf- merksamkeit vorzüglich darauf, giclenigen speziellen Gegenstände, rück- shtlih deren cin baldiges Einschreiten erforderlich und im Wege der reglementarischen Anordnung ausführbar erschien, abgesondert zu gel mnnächst wurden die Verhandlungen orn Emanatiou cines Un- {rrichtsgeseßes im Jahre 1859 von dem Minister von Bethmann- ollweg wieder aufgenommen. Auf seine Veranlassung wurde der our eines Geseßes ausgearbeitet, welches, anfnüpfend an die Korarbeiten von Ladenberg's , eine vollständige Erledigung des Art. 26 herbeizuführen bezweckte, mit dem Unterschiede jedo, daß jeßt die llniversitäten, welche niht Unterrichts - Anstalten im Sinne der Ver- sassungs- Urkunde ét sein schienen, ausgeschieden wurden.

Auch dieser Entwurf gelangte niht mehr zur Vorlage an den \andtag. Inzwischen blieb dem Gegenstande die unausgeseßte Aúf- merksamkeit der Sacetetertns zugewendet und die weiteren Erwä- ungen wurden zunächst auf der vorgefundenen Basis fortgeführt. Dabei stellte sich jedoch bald mehr und Sat die Erkenntniß heraus, daß je umfassender und spezieller die Aufgabe des Gesehes gefaßt werde, um so shwieriger die Bewältigung derselben durch alle Sta- dien der Gesebgebung sein würde, und daß, wenn man sich für jeßt ntschließe, den Blick auf das zunächst Liegende und Erreichbare zu. be- shränken, die Hoffnung des Gelingens eine um so größere sein werde.

Eine gleiche Auffassung machte s\{ch nun auch bei der Landesvertre- tung geltend. Am 6. April 1865 faßte das 3 welches bis dahin lediglih auf der strikten usführun der Verfassungs - Urkunde bestanden hatte, aus freier beschluß: /

n Königliche Staatsregierung aufzufordern , einen t L betreffend die Feststellung der äußeren Verhältnisse der Volksschule, insbesondere der Lehrerbesoldungen, sobald als Ei | nd zwar, indem dasselb, nach Ausweis des Kommissiöns-Berichts nd be Verhandlungen im Sgule von der Auffassung ausging, daß in solches, die äußern Verhältnisse der Schulen regelndes Geseß sich hr wohl von dem allgemeinen Unterrichts - Geseße abtrennen lasse, nd daß dur eine Vorwegnahme desselben die Schwierigkeiten fich jesentlih vermindern würden, welche dem Erlasse eines allgemeinen nterricht8geseßes entgegenständen. : . /

Aus diesen, von der Staatsregierung adopirten Erwägungen ist er gegenwärtige Entwurf eines Gesebes, betreffend die Einrichtung nd Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, hervorgegangen. L

Der Entwurf beschränkt - sich auf das Volksschulwesen und für ieses wiederum auf diejenigen Materien, bei denen das erkennbare raktishe Bedürfniß eine geseßliche Regelung fordert. E

Hiernach besteht der Hauptinhalt des Geseßes wesentli in der iegelung der Dotations - Verhältnisse der Lehrer an den öffentlichen bolfsshulen und in unzertrennlihem Zusammenhange damit, in der gelung der Verpflichtung zur Unterhaltung der Schulen und Lehrer.

Damit aber diese, durch das unmittelbare praktische Bedürfniß tbotenen Bestimmungen nicht gleichsam in der Luft stehen blieben, \ndern als Glieder eines größeren Ganzen erkennbar und in das tige Verhältniß gestellt würden , war es nothwendig , noch eine éhe allgemeiner Säße Über das Volks\hulwesen in das Geseß mit

unehmen , nit so sehr, um hierin etwas Neues festzuseßen, son-

aus der Abgeordneten des Art. 26

in um das System des öffentlichen Unterrichts, wie dasselbe sich in |

i origer Erfahrung herausgearbeitet und bewährt hat , in seinem lsammenhange zu sichern und zu befestigen. / L Das Geseß zerfällt hiernach in 4 Hauptabschnitte, nämlich: I. Ueber die allgemeine Schulpflicht (F. 1),

rivägung den

vorzulegen/«

ehe die durchgehende Basis aller öffentlichen Volks\huleinrihtungen

| Und d lung bedarf ;

Ueber die Einrichtung der öffentlihen Volksschalen | | | in den älteren Geseßen und so auch in der Verfassungs-Urkunde mit

(Sg. 2 bis 18) z welhem Abschnitte die in langer Praxis erprobten und bewährt undenen Grundsäße über Zweck und Jnhalt des öffentlichen Volks- terrihts, über die verschiedenen Abstufungen der öffentlichen Volks» ulen und über die bei deren Organisation und inneren Einrichtung otenen Berücksichtigung der lokalen, sozialen und konfessionellen ‘hältnisse festgestellt werden ;

Ueber die Unterhaltung der sffentlihen Volksschulen I / (Fg. 19 his 40),

‘+ endlich in §ÇF. 41 und 42 einige, die Anwendung des E eine Einfügung in den Zusammenhang der übrigen Schulgeseß- 29 betreffende Schluß bestimmungen. N üt er Entwurf des gegenwärtigen Geseßes war in scinem Haupt- S hon zur Zeit der Berufung des vorjährigen Landtages vol- | “Und zur parlamentarischen Verhandlung vorbereitet. Die seit- hecfolgte Erweiterung des Staatsgebiets hat dahin geführt, den

uf auf ein Jahr zurückzulegen und inzwischen die Anwendbar-

ie deshalb in erster Linie der zweifellosen zeitgemäßen Fest- | haft empfundenen Bedürfnisse, für dieje Verhältnisse eine feste gescß-

| | | | |

feit desselben auch auf dic neuerworbenen Landestheile zu prüfen. Die Ce LMNTUNE beklagt diesen Aufschub nicht. Er hat ihr die Gewißheit gegeben, daß die von ihr aufgestellten Grundsäße auch für die neuen Provinzen brauchbar sind und den nicht hoch genug zu s{häpen- den Gewinn gesichert, die Fürsorge für den öffentlichen Volfksunter- rit “in seinen wesentlihen Grundzügen als einen Ge enstand der allgemeinen Gesehgebung, abgelöst von blos partifularen oder Veh Peri Interessen, als ein großes, öffentliches Staats - Interesse zuhalten.

Nach dieser Einleitung wird jeßt zu der Motivirung der einzelnen

Paragraphen des Geseßes übergegangen werden können.

I. Allgemeine Schulpflicht. F. 1. Grundlegend für die Einrihtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen sind vor Allem die Bestimmungen über / Die allgemeine Schulpflicht.

Dieselbe bestcht in allen Landestheilen der Monarchie, den älteren sowohl als den neu erworbenen, in dem Sinne, daß jedes Kind wäh- rend gewisser Jahre die öffentliche Volks\{ule besuchen muß, wenn nicht auf andere Weise für seinen Unterricht gesorgt ist, Jn erster Linie war danach für jedes Kind ein gewisses Maß von Unkerriccht ega wie denn auch die Verfassungs-Urkunde im Artikel 21

estimmt: :

»Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebe-

»fohlene nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen

»Volks\shulen vorgeschrieben ist.«

Demgemäß stellt der erste Absaß des §. 1 des Geseßes die Noth- wendigkeit des Unterrichts aller Kinder, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Dauer als hinsichtlich ihres Tnhalts an die Spiße.

Das Allgemeine Landrecht läßt die Schulpflichtigkeit der Kinder hon mit dem vollendeten 5. Jahre beginnen. Dieser Termin is im Allgemeinen zu früh. Die Kinder sind in diesem Alter, vornehmlich auf dem Lande physish und psychisch selten {on #o weit entwidckelt, um einen geregelten Schul-Unterrcicht mit Erfolg benußen zu können. Die älteren deutschen Schulordnungen des 17. Jahrhunderts seßen daher meist das vollendete 6. Jahr als Anfang der Schulpflicht. Au in der neuesten preußischen Schulordnung von 1845 is man auf die- sen Termin wieder zurückgekommen. Die Regierungen empfehlen in ihren Gutachten das vollendete sechste Jahr.

Das Ende der Schulzeit seßt das Allgemeine Landrecht auf den Zeitpunkt, wo das Kind »nach dem Befunde seines Seelforgers die einem jeden vernünftigen Menschen seines- Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat«. An die Stelle dieses unbestimmt gefaßten Beitpunktes tritt in der Praxis in der Regel der regelmäßige Termin der Confirmation, das vollendete 14. Jahr. Es cmpfiehlt sh, diese bestimmte Altersgrenze nunmehr auch durch das Geseh estzustellen.

Die weitere Bestimmung des ersten Absaßbes, daß der Unterricht ein geordneter scin und daß er die Religion und die für das bürger- liche Leben nothwendigen Kenntuisse und Fertigkeiten umfassen soll, schließt Alles ein, was für die Erzichung und Bildung der Jugend allgemein gefordert werden kann, aber auch gefordert werden muß.

Die zweite und dritte Alinea des §F. 1 enthält die Bestimmung, daß der nah dem Geseh für jedes Kind nothwendige Unterricht in der öffentlihen Volksschule ertheilt werden soll, und daß der Besuch der- selben eine Zwangspflicht ist, wenn nicht für den Unterricht der Kinder auf andere Weise genügend gesorgt ist.

Diese Bestimmung entspricht lediglich dem bestehenden Rechte.

1}, Einrichtung der öffentlihen Volks\chulen (Elementar chulen, Bürgerschulen.)

Der Begriff der öffentlichen Volks\{hule umfaßt alle diejenigen Anstalten, welche dazu bestimmt sind, das allgemein geseßlich erforderte Maß des Unterrichts zu gewähren. Die Leistungen der öffentlichen D können aber, je nach Verschiedenheit der Verhältnisse und des Bildungsbedürfnisses, entweder auf der untcrsicn Stufe diescs Maßes verbleiben, oder eine höhere Vervollklommnung erreichen, ohne jedoch in die den höheren Lehranstalten vorbehaltene Sphäre überzu- eie Hiernach sind, innerhalb des Gebiets der Volksschule 1 zwei

bstufungen zu unterscheiden, von denen die eine diejenige Klasse von Elementarschulen umfaßt, die nur das unter allen Umständen noth- wendige Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten gewähren ; die andere die gehobenen Elementarschulen auch Mittelschulen, Bürgerschulen;, Nektoratschulen genannt begreift, welche einen weitergehenden, jedo E: Cra der Aufgabe der Volksschule liegenden Bildungézweck verfolgen.

Der Entwurf {ließt \sich dieser, den bestehenden Verhältnissen entsprechenden Eintheilung an und begegnet damit zugleich dem leb- liche Basis und Terminologie zu schaffen. Hervorzuheben i aber, daß dem Ausdruck »öffentlichhe Volkss{ule« im Allgemeinen nur diejenige Kategorie von Schulen bezeichnet is welche hier als »Elementarschulen« bezeichnet werden, und daß daher auch die Bestimmungen über die Verpflichtung zum Besuch, zur Einrichtung und zur Unterhaltung der Volks- oder Elementarschulen bisher nicht ohne Weiteres auch auf die gehobenen Elementarshulen jeßt Bürgerschulen genannt Anwen- dung fanden. Soweit der Entivuxrf die gleichen Bestimmungen auch auf die Bürgerschulen ausdehnt, enthält er also zwar zum Theil Neues —— aber nach derx fortschreitenden Entwickelung Nothwendiges. Denn die öffentliche Volksschule muß namentlich in den größeren Städten fast überall zur Bürgerschule ausgebildet werden, wenn sie dem Bedürfniß der Betheiligten genügen soll und doch tritt üe da- mit noch in keiner Veziehung in die Reibe der gelehrten, Real- oder höheren Bürgerschulen, die wesentlih andere Grundlagen und Qwecke haben. Sie verbleibt vielmehr als gehobene Elementarschule mit der gewöhnlichen Elementarschule derselben Aufgabe aller öffentlichen Volks»