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\{ulen gewidmet, nur daß fie diese in vollflommenerer Weise zu er- reichen befähigt wird.
F. 2. Der Lehrplan der Elementarschule ist hier in der Beschrän- fung auf das unter allen Umständen Nothwendige gegeben. Nach den jeßt allgemein anerkannten Grundsäßen Über die Erzichung der Knaben fonnte von der Aufnahme des Turn-Unterrichts in den Vehr- plan nicht Abstand genommen werden. Die im Allgemeinen nicht minder wünschens werthe Anleitung der Mädchen zur Anfertigung weiblicher Handarbeiten, war mit Rüsicht auf die besonderen ebens: verhältnisse mancher Gegenden und. dic mehrfach schon hervorgetretene Unmöglichkeit der dazu erforderlichen Einrichtungen nicht als eine Une r Umständen zu verlangende Leistung der Elementarschule zu bezeichnen. i j von Lehrern verschiedenen Bekenntnisses an ein und d
ÿ. 3. Die Anordnung - daß jede mehrklassige Elementarschule | dem Bedürfnisse Rechnung zu e sein. erselben Shul unter der Leitung eines Hauptlehrers stchen soll / bezweckt , ihr den g. 8. Daß neu zu errichtende Volks\hulen in der Regel eva Charafter eincs einheitlichen Organismus zu sichern und den vielfach elishe oder katholische sein sollen , entspricht dem Art. 24 der B beklagten Uebelständen zu begegnen , welche aus dem zusammenhang- assungs - Urkunde und den bestehenden Rechten. Daß aber öffenilis, losen Nebeneinanderarbeiten mehrerer an derselben Schule ganz unab- | Schulen dieser Art sh nicht aus\chließend gegen die Kinder A hängig stehenden Lehrer hervorgehen. 0 A andern Konfession zu verhalten das Recht haben , bestimmt im Fu
_§. 4. Da die Bürgerschule die Aufgabe der Volks\hule in einem enden der §. 9 ausdrückli. Ebenso is} aber auch durch diese n weiteren Umfang erfüllen soll , als dies unter allen Umständen und iche Regel die Ausnahme nicht ausgeschlossen, daß, unter G aller Orten gefordert werden muß, \o ist die Einrichtung von Schulen | Umständen auch Schulen der §. 7 bezeichneten Art neu be rün e Art nicht bloß von dem Vorhandensein des besonderen Bedürf- | werden können. i N nisses, sondern auch der dazu erforderlichen Leistungsfähigkeit der Be- | Vie Zulassung jüdischer Elementarschulen mit den Rechten öffen theiligten abhängig. | i E. liher Volks\hulen i| für viele Gegenden ein wirkliches Bedürfni
Ïn Alinea 2 is die Aufgabe der Bürgerschule absichtlich nicht in | und entspriht dem bisher schon geltenden Recht in dem größ / E und scharfe Grenzen gezogen, um bei deren Einrichtung eine | Theile der Monarchie. M ay» Paez h: der provinzi:llen und lokalen Bedürfnisse offen A F. 9. u. 10. Bei der Zuweisung der Kinder zu den öffentli zu halten. ; ; i j Volks\hulen wird zwar ebenso wie bei Finri ieser
Die Leitung jeder Bürgerschule als eines einheitlichen Ganzen (0 ; 1A S E F UNRE dis durch einen Rektor findet {hon jeyt fast durhgehends statt und kann zum Gedeihen einer solchen Schule noch weniger entbehrt werden, als die Leitung der mehrklassigen Elementarschule durch einen Hauptlehrer.
§. 5. Das Bedürfniß , solche Anstalten zu besißen, welcye neben den öffentlichen Volksschulen, insonderheit vor dem Beginn, oder nah dem N ie E E i M A N e O
erhältnissen nah nicht selten. Jn einigen Ländern hat die Geseß- | rechts 11. 12 gleichfalls entlehnte und mit der ¿Fo d | gebung versucht, auch diese Anstalten in den Organismus des öôöffent- | nen Neligiondfreiheit in Uetercliftiamng e C lo. a as e eliateit Ter Peivattn S sind E E wärtigen Entwurfs. In ih der freien Thätigkeit der Privaten der Zercine, Corporationen . 11. Jm Anschlusse an die von der Unterrichts-Verw und Kommunen überlassen geblieben. Von diesem Prinzipe abzugehen, jut Mer Reihe von Jahren thatsächlich gehandhabten Grundsäte s ist auch gegenwärtig kein Bedürfniß. Der §. 5 beschränkt \ih daher | dert der §. 11, daß in Gegenden gemischter Konfession die gemeinsam darauf, cine organische Verbindung solcher Anstalten mit dem öffent- | Schule auch den Kindern der Minorität durch Einrichtung eines be lichen Volks\hulwesen als möglich und zulässig zu bezeichnen, voraus- | sonderen Religions-Unterrichts für sie gerecht werde. Diese Forderun ge\sebt , daß im Uebrigen die Bedingungen dazu vorhanden sind, ohne | wird aber billigerweise nur dann aufgestellt und durchgeführt werda jedoch zu positiven Bestimmungen in dieser Richtung überzugehen. können, wenn es sich nicht um eine relativ vershwindende Zahl va Fd. e 4 A Li E e gra m a Kindern handelt. A
Jugend in der Volksschule ist der Religions - Unterricht. ie Er- Die geringste Zahl, welche einen Anspruch auf Be ind theilung des Religions - Unterrichts hat nah der Lehre der öffentlih | besonderen Religiens-Unterrichts eta bg, fin Lein Gesche d anerkannten Religionsparteien zu erfolgen. Hieraus folgt , daß für | 15 angenommen. Ist auch diese Zahl nicht vorhanden, so muß es dn die einzelne Schule in der Regel ein bestimmter confessioneller Cha- | Minderheit überlassen bleiben, selbs für den Religions-Unterricht ih rakter vorwaltend sein wird. Diese Regel, welche den deutschen Volks- | Kinder Fürsorge zu treffen. :
g. 12, Die genaue Erfüllung der allgemeinen Schulpfliht |
\{hulen schon ihrer geschichtliden Entstehung nach innewohnt, hat in dur mancherlei Verhältnisse sowohl der Kinder, als auch der Shul
E ihren V S D atur A e DeE in einer öniglichen Ordre vom 4. - tober 1 in neuester Zeit dur den | anstalten, wie durch Krankheit, Gebrechlichkeit, durch Ortsentfernu Art. M en Me 1 e E s BUeO d dergleichen e S minder ia y E ; j | ist micht mögli urcch ein die gesammt i | »Bei der Einrichtun der öffentlihen Volksschulen sind die kon- | Geseß diese Verhältnisse allgemein U e d Lad fessionellen Verhältnisse möglichst zu berüfsichtigen.« wie bisher, der speziellen Einwirkung der Bezirksregierungen, l _, Ausnahmen von dieser Regel gestattet die Kabinets-Ordre von | in dem einen Punkte is eine Spezial-Bestimmung nüßlich erschien 1821, wenn die offenbare Noth dazu drängt, oder wenn die Ver- | daß nämli, wenn die Vollendung des 14. Lebensjahrs des Sul einigung das Werk freier Entschließung der von ihren Seelsorgern be- | kindes nicht grade mit dem regelmäßigen Schul - Entlassungsternil rathenen Gemeinde ist und von der höheren weltlichen und geistlichen | zusammenfällt, die Entlassung ersi mit dem nächstey Behörde genchmigt wird. Auch für die Folge werden Ausnahmen | das zurückgelegte 14. Lebensjahr folgenden regelmäßigen ÈË! dieser und ähnlicher Art nicht ausgeschlossen bleiben dürfen; immerhin | lassungs - Termin eintreten soll. Dieser Verlängerung aber wird die Anerkennung eines bestimmten konfessionellen Charakters | Schulpfliht über das vierzchnte Jahr wird in der Regel il um eben so viele Monate späterer Anfang derselben entsprechen; sollt
für y e A wie Perth. R at die Regel bleiben. Auf diesen Erwägungen beruhen die §§. 6 bis 11, zu denen im | aber ausnahmsweise dadur wirkliche Härten ent nd die bet O OA Folgendes zu bemerken. , E | erlangte Schulbildung die Entlassung M dem a abend Ternil F. 6. Daß die öffentlichen Volksschulen, die bereits einen bestimm- | unbedenklih erscheinen lassen, #0 bleibt in solchen Fällen noŸ übri ten konfessionellen Charakter haben, denselben auch ferner behalten, be- | dem Bedürfnisse durch Dispensation zn begegnen. g. 13. Von der hier vorgeselenen allgemeinen Einführung
darf keiner weiteren Motivirung. Es kann aber bei unbedingter Gel- tung dieses Saßes im einzelnen Fall dahin fommen, daß eine solche | Schulzeugnisse und deren allmälig dann mehr und mehr in Aufnahu
Konfessions\hule nach erheblichen Veränderungen in der zugewiesenen | kommenden Bedeutung für Ä âltni
ZiE, “ 1 ; U alle L , 1 (il
Bevölkerung nur noch in verschwindender Zahl von Kindern der | besonders gute E nA une auf S bulbesu n zll
ursprünglichen Konfession, dagegen von einer doppelt und dreifach so | der Schule zu erwarten.
g L a Uh o G al E 2 F. 14. Die Bestimmung über die Zahl der Unterrichtsstuntd 1h € oße Mehrheit der Gemeindeglieder i j Ä Ä i '
L E a s E a andern Religions- ion Grun Erfahrung bewährten, längst in Uebung b arthei tributär bleiben, so muß es ein Mittel geben, dieses Verhält- Danach genügen 26 bis 30 Stu l i das Sd
niß zu lösen. Dies geschieht, wenn, wie der F. 6 festsebt, in solchem | ziel zu erreichen, obne die Kraft ren Gle über Gebühr | L L der eili U Na au e werden nspruch zu nehmen.
i, indem dann eiue geseßliche Berp ichtung zuin Besuch und zur Die Möglichkeit ciner Herabseßung dieser Zahl is jedoch son) S R der. Schule für die Mehrheit aufhört und ihr die Frei- | mit Rücfsicht, cui die im “C. 18 Vod N télsfhule u | S E. B Ua VURRLAS l, E , s Leben 2 a entsprechende A M F. 16 über den Unterricht der gegen Lo
‘inrichtungen / Leben zu i ienst oder Arbeit tretenden Ki im Hinblick auf d abe s S die 3 Jahre hintereinander, also voraus- | manchen Bezirken durch die ändlichen Berhältni N (0 si r Es weniger als 20 Kinder dieser Konfession zählt, wird | nannten Sommer- oder Hüteschulen und ähnliche Einrichtungen zu in solchem ¿Fa : meist ohne Nachtheil für das allgemeine Unterrichts- | lassen. Um indessen hier jeder Willkür vorzubeugen und übera R wEE aus der Reihe der öffentlichen Schulen gestrichen werden fönnen. | es die Berhältuisse gestatten, den normalen Zustand herzustellen,
h SUROO hat es nüßlich geschienen, diese Entscheidung in cine | eine Herabseßung der Zahl unter 26 Unterrichtsstunden öden größere Entfernung zu verlegen und dieselbe der Kompetenz des Mi- | von der Genehmigung der Regierung abhängig / emacht. nisters “u L A elegenheiten vorzubehalten. _ g. 15. S Leistungen des Lehrers und dle Fortschritte der Sh
y F. 7. Unter den S ulen ohne bestimmten konfessionellen Cha- | ler sind wesemlih bedingt durch die Einem Lehrer Überwiesen Schül p E sind zunächst die einklassigen von den mehrklassigen zu unter- | zahl, welche nicht zu groß sein darf, wenn des Lehrers Zeit und Kraft it cheiden. nothwendigen Berücksichtigung jedes einzelnen Kindes hinreichen st
Bei den einklassigen Volksschulen hat fih kein anderer, glei parteiisher und gerechter Bestimmungsgrund für die Wahl Lid M rers auffinden lassen, als daß derselbe in jedem neuen Besebungsf) aus den Lehrern derjenigen Konfession genommen werde, welcher d Mehrheit der zur Schule gewiesenen Kinder zur Zeit der Vak y Ana dvêtaikähi S : nj
ei mehrklassigen öffentlichen Völks\shulen ohne bestim1 fessionellen Charakter dagegen wird die möglichste Berücksichtigun 9 fonfessionellen Verhältnisse am vollkommensten durch Aus\ceidu. der an Zahl hinreichend starken Minderheiten zu eigenen Schulen M reicht werden. Wo aber dieser zunächst liegende Ausweg nicht benu werden kann, wird ausnahmsweise wenigstens durch dic Anstel
hältnisse leitend scin. Wo es aber nicht möglich ist; die Kinder ledi lih zu Schulen ihres Bekenntnisses zu weisen, muß es aud tür bei der in diesem Mate erneuerten Vorschrift des F. 10 Il, 12, Allgem. L. -R. verbleiben und zwar für den ganze gegenwärtigen Umfang der Monarchie. Das nothwendige Korrela zu dieser Bestimmung bildet dann der dem §. 11 des Allgem. Lands
len, der Grundsaß. möglichster Berücksichtigung der konfessionellen Ver |
nah dem N
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in den die Mchrzabl bildenden cinklassigen Volksschulen, in welchen
M hrer sämmtliche Alters- und Bildungsstufen zu gleicher Zeit zu E terrichten hat. Deshalb ist bestimmt, daß in der Regel Ein Lehrer L t mehr als 80 Kinder zu gleicher Zeit zu unterrichten ta soll
Abgeschen von kürzeren temporairen Ausnahmen , gestatten aber | die Verhältnisse der Verpflichteten nicht immer und nicht überall, eine i Anwachsen der Bevölkerung Schritt haltende Vermehrung ar S nd Schulklassen unverzüglich in das Werk zu seßen. Für | solche Fälle muß die Einrichtung von Halbtagss{ulen als vorüber- chender Nothbehelf zugegeben werden. : ; Î 16. În diesem Paragraphen sind im Anschluß an die Aller- yöchste Ordre vom 6. April 1839 (Ges. S. S. 156), das Geseß vom 16, Mai 1853 (Ges: S. S. 229) und die Verordnung vom 22. Sep- lber 1867 (Ges. S. S. 1572) dic Verhältnisse der in den Fabriken arbeitenden ; zugleich aber und hiermit übereinstimmend die erhâlt- nisse der gegen Lohn in Dienst und dauernde Arbeit tretenden s{hul- sichtigen Kinder binsichtlich des ihnen zu gewährenden Unterrichts | ordnet. Die Ausdehnung der für die Kinder der erstgedachten Ka- kgorie seither \chon geltenden Bestimmungen auf die in Dienst und dauernde Arbeit tretenden Kinder füllt eine empfindliche Lücke der Ge- sehgebung aus ¡ die bisher häufig in angen Distrikten die Schule in der Lösung ihrer Aufgabe behindert haft. / : :
Oer Eintritt solcher Erleichterungen muß jedoch in der Regel (die oben allegirten Vorschriften lassen in einzelnen besonderen Fällen noch weitergehende Ausnahmen zu) von dem Vorhandensein geeigneter Einrichtungen für einen erspricßlichen Unterricht dieser Kinder abhän- ig bleiben ; andernfalls der Fürsorge für die Bildung der Jugend der Rorzug cingeräumt werden vor der Rüfsicht auf den Arbeits-Erwerb
inder. P \ 17. Zur Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Schulbesuchs Landrecht im Bas Titel 12 Theil Il: ci
hestimmt das Allgemeine heil »es sollen die Schulaufseher unter Beistand der E darauf s durch Zwangs-
sehen, daß alle \culfähige Kinder erforderlichen Fal mittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern zur Besuchung der Lehrstunden angehalten werden. « /
Demgemäß erstreckte si die den a i aus\chlicß- lich übertragene Schuldisziplin geseßlich auch au die Anwendung yon Zwangsmitteln und insbesondere mäßiger Strafen als Zwangsmittel zur Erzielung eines regelmäßigen Schul- besuch8, und diefe Strafen woaren niemals olizeisträfen, wenn sie auch im Weigerungsfall mit Hülfe der Polizei-Obrigfeit realisirt wur- den , sondern sie waren lediglih Ordnungs rafen im Jnteresse guter Schhulver waltung ; sie Gei oweit sie in Geldbußen bestanden, des- halb auch , nach dem encral- and-Schul-Reglement vom 12. August 1763, zur Schulkasse und gehörten nicht zu den Früchten der Polizei- Verwaltung; die unbeitreiblichen Kosten der N ficlen in gleicher Konsequenz nicht den Jnhabern der Polizeigewalt, ondern der Schule zur Last. Dieser durch spezielle Bestimmungen in \päter erworbenen Landestheilen gema begründete Rechtszustand wurde
der Verordnung vom 3. Januar 1849 (G. S. S. 14) zuerst in Zweifel gezogen / indem hier un da die Ansicht geltend ge- macht wurde, daß die Squlversäumnißstrafen als Strafen für Polizei- e anzuschen und daher von nun ab nur gerichtlich zu verhän- en seien. : E i Die entgegengeseßte Ansicht blieb jedo herrschend ; die Polizei» anwaltschaften iten meistens selbst die Einmischung ab, und die Schulbehörden wurden unter dem 28. Januar 1850 von Neuem in- struirt, daß die Handhabung des geseßlichen Schulzwangs in das Ge- biet der Schuldisziplin falle, we he den Verwaltungsbehörden durch die Verordnung vom 3. Januar 1849 um so weuiger habe entzogen werden sollen, als Schulversäumnisse weder unter den Begriff der Uebertretung eines allgemeinen Strafgeseßes, noch unter den der Ueber- tretung einer Polizei-Verordnung fallen, also weder den Charakter cines Verbrechens, nah den cines Polizei-Vergehens an sich tragen. Die Strafbefugniß sei vielmehr nah wie vor nur als ein der Schulauf- shtsbehörde geseßlich gewährtes Zwangsmittel, die Eltern U. \. w. zur Erfüllung ihrer Pflicht hinsichtlich des Unterrichts ihrer Kinder anzu- halten, also als ein Execution8modus aufzufassen.
Erst in neuester Zeit is dieser Auffassung wiederum entgegen getre- ten und insbesondere in mehreren Erkenntnisseh des Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenz-Konflifte ausgesprochen worden, daß die Schulversäumnisse ihrer rechtlichen Natur nach als Polizei -Uebertre- tungen anzusehen seien und mithin in demselben Umfange wie alle anderen Polizei-Uebertretungen der gerichtlichen Bestrafung anheim- fielen, Die bezüglichen Ausführungen find den vorgedachten Gründen gegenüber vielfach nicht als Über eugend anerkannt worden. Es ist in Folge dessen eine große Schwankung und Unsicherheit auf diesem Ge- biet eingetreten, und die Frage bedarf jedenfalls baldiger zweifelloser Entscheidung nach der einen oder andern Seite.
__Der §. 17 des Entwurfs beabsichtigt, es bei dem Hergebrachten, bis vor Kurzem in unbestrittener Geltung gewesenen, bewährten und auch in dem größten Theil der neu erworbenen Provinzen ebenso vorge- fundenen Rechtszustand zu belassen. Es empfichlt sich dies im Interesse der Schule, welches keineswegs eine Sühne für ein begangenes Vergehen fordert, sondern für welches Alles darauf ankommt, mit Vermeidun jeder Härte den Zwec, den regelmäßigen Schulbesuch , selbs zu errei- hen. Dieser Zweck wird dur Anwendung zu strenger Mittel , wte gerichtliche Verfolgung und Bestrafung; oft in noch höherem Grade fre als bird zu milde. Der Zwang zur Schule muß schr ver- hiedenartig nach Charakter, Sitte und Gewohnheiten der zu QZwin- dit Ertel gene S sonen an twendel e Met bol A ul rfolglosigkeit des Schulbesuhs und mog! öffentlichen Schulen zur Folge haben soll. Für solhe Rücksichten ist
in der Handhabung der richterlichen Strafgewoalt kein Raum. Des- halb sind die über den gegenwärtigen Geseß-Entwurf vernommenen
Provinzial-Behörden fast einstimmig mit großer Entschiedenheit für die Beibehaltung cincs von der Shulaufsihtbehrde zu übenden Zwangs- rechtes und a die Fernhaltung des förmllichen gerichtlichen Straf- verfahrens als cines dem Gesammt-Jnteresse des Schulwesens nicht entsprechenden Mittels zur Regelung des Schulbesuchs eingetreten.
Die im Entwurfe vorgeschlagene Regelung empfichlt sich aber auch zur Vermeidung der Kosten und Versäumnisse, welche die zu Bestra- fenden anderensalls treffen und außer allem Verhättnisse mit der Strafe selbst stehen. Selbst. wenn aus dieser Rücksicht das nur in einem Theil der Monarchie geltende Gescß vom 14. Mai 1852 mit dem erlcichternden polizeilichen Mandatsverfahren für die Bestrafung der Schulversäumnisse auf die ganze Monarchie ausgedehnt 1wÜrde, würde damit der S ule und den Säumigen selbst nur in unzuläng- liherem Maß gedien sein, als wenn solche Versäumnisse ihrem wirf- lichen Charafter gemäß überhaupt nicht auf das allgemeine strafrecht- liche Gebiet hinübergezogen werden.
Uebrigens sind die anzuwendenden Zwangsmittel in Uebereinstim- mung mit den desfallsigen allgemeinen Vorschriften näher präzisirt - und es ist hier nur besonders zu bemerken, daß auf die unter Nr. 2 ange- führte zwangsweise Abholung der Kinder zur Schule erfahrungs- máßig großes Gewicht gelegt wird, indein dasselbe in Gegenden ge-
ringeren Bildungs- und Gesittung8grades und in Städten mit star- kem Proletariat sih nit selten als das einzig wirksame Mittel zur Erzeug cines regelmäßigen Schulbesuchs erwiesen hat.
enthält eine nur durch den Zusammenhang gebotene Wieder- holung dessen, was schon bestehenden Rechtes ist und durch dieses Gese weder aufgehoben noch abgeändert werden fann, aber durch eine An- zahl aligemeiner Grundsäße (§. 1 bis 16) dem Bedürfniß entsprechend näher F bestimmen war. I, Unterhaltung der öffentlihen Volksschulen.
Jn diesem Abschnitt war ju bestimmen, 1) von wem und in welchem R 10 die Schulunterrichtspflicht reges getragen werden soll (FF. 19 bis 31), 2) worauf der Jnhalt der Schulunter- altungspflicht/ insbesondere hinsichtlih der Dotirung der Lehrerstellen ih erstreckt (§§. 32 bis 40).
§§. 19 bis 31. Nachdem in Artikel 25 der Verfassungs - Urkunde
bereits der allgemeine Grundsaß ausgesprochen worden :
»die Mittel E l Errichtung , Unterhaltung und Erweiterung der
öffentlichen Volks\{hulecn werden von den Gemeinden, und im
Falle des nachgewiesenen Unvermögens y ergänzungsweise vom
Staat auge wird es weder besonderer Rechtfertigung bedürfen y noch begründeten Einwendungen begegnen können, wenn der gegenwärtige Entwurf das sogenannte Kommunalprinzip der Regulirung der Schulunter- haltungspflicht allgemein zum Grunde gelegt wissen will. Einer alleinigen und unbedingten Anwendung dieses Prinzips, wonach nur die i D Gemeinden , und zwar eine jede kür alle ihre Mit- glieder), die nöthigen öffentlihen Schuleinrichtungen zu treffen und mit allen sonstigen Kommunal-Bedürfnissen zugleich zu unterhalten hätte, en jedo nach den gegebenen Verhältnissen thatsächliche Schwierig- keiten entgegen. Denn nicht allein, daß Schulbedürfnisse auch da vor- fommen und befriedigt werden müssen, wo feine bürgerlichen Gemein- den vorhanden sind, sondern es haben si auch, namentlich in Gegenden konfessionell gemischter Bevölkerung die Verhältnisse nicht selten thatsäch- lih so entwickelt, daß eine Zerreißung der vorhandenen, dur verschie- dene Gemeinden durchgreifenden Schulverbände und eine Uebertragung ihrer Leistungen unmittelbar auf die bürgerlichen Gemeinden nicht eine Stärkung, sondern eine sehr bedenkliche Erschütterung des gegen- wärtigen Bestandes des Schulwesens zur Folge haben müßte. ine allgemein anwendbare Basis für die Regelung der Unterhaltungspflicht bietet hiernah in Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse, nur der Begriff des Schulbezirks , als desjenigen Rayons , Übex welchen eine jede selbstständige, öffentliche Volksschule örtlich sich erstreckt, nach dessen Begrenzung die Quweisung der Kinder e Schule, wie die Pflicht zu deren Unterhaltung sih bestimmt. Gehört nun dem Schulbezirke eine einzige bürgerliche Gemeinde oder ein Theil einer solchen an, L ergiebt sich deren ausschließliche Verpflichiung zur Unterhaltung der Schule nach dem Kommunalprinzip von selbs. Jn allen anderen Fällen tritt die Nothwendigkeit ein , die Schulunterhaltungslaft auf die dem Schulbezirk ganz oder zum Theil angehörigen bürgerlichen Gemeinden und die denselben gleichgestellten selbsiständigen Gutsbezirke angemessen zu vertheilen. Als einen dem Rechte und der Billigkeit ent\prechen- den Vertheilungsmaßstab betrachtet der Geseß-Entwourf die Verhältniß- zahl der aus jeder Gemeinde resp. jedem Gutsbezirke auf die Be- nußung dieser Schule angewiesenen Einwohner, weil hierin das Ver- hältniß des Nußens und des Interesses sich ausdrüdt y welches jeder dieser verschiedenen Faktoren von der emeinsamen Schulanstalt hat und nach welchem daher seine Betheiligung an deren Unterhaltung gefordert werden kann. Innerhalb einer jeden bürgerlichen Gemeinde resp. von jedem Gutsbezirk is dann der so ermittelte Schulkosten- Antheil eben \o zu decken wie alle anderen für kommunale Zwecke nothwendigen Ausgaben.
Neben diesem in den §F§. 21 bis 24 näher ausgestalteten und als Regel hingestellten Prinzip i also dem f. g. Societätsprinzip bei der Scdulunterhaltung die gleichzeitige Anerkennung als einer unter ge- gebenen Verhältnissen zulässigen und berechtigten Ausnahme nicht zu versagen. Abgesehen von der aeg Preußen und der Rheinprovinz beherrscht in dem alten Umfange der Monarchie das Societäts- prinzip die sechs mittleren Provinzen ganz, und von den neuen Lande®- theilen die Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein. Nur in den Städten is au hier usuell das Kommunalprinzip zur Geltung
ekommen. Die Anwendung des Socictätsprinzips aber hat sih in iesen Gegenden so tief in die genen sozialen , lokalen und fon- Ey Verhältnisse eingelebt , daß nur eine zwingende Nothwen- igkeit an einzelnen Orten es rechtfertigen kann, davon abzugehen und