1867 / 298 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vorgesehene Nichtanrechnung der unfixirten kirhlihen Einnahmen auf das Gehalts-Minimum nur als eine durchaus billige Rückfsichtnahme angesehen werden können.

Alinea 2 dieses §. ist nur eine spezielle Anwendung der in den Cg. 32 bis 35 enthaltenen Grundsäße.

F 38. Auf die im Anschluß an die §§. 39 bis 41, Tit. 12, Th. 1. A. L. R. und 20, 21 der Schulordnung für die Provinz Preußen vom 11. Dezember 1845 hier geordnete allgemeine Pflicht zur Herbeiholung neu anzichender Lehrer und ihrer Effekten ist Werth zu legen. Den Lehrern erwächst daraus eine nicht blos erwünschte; sondern in vielen Fällen ganz uncentbehrliche Beihülfe, um eine an sich vor- theilhafte Verscßung ohne nachtheilige Kontrahirung von Schulden annchmen zu fönnen. |

§. 39. Alinea 1 dieses §. soll an Stelle des jeßt schr verworre- nen Rechtszustandes für die Auseinanderseßung zwischen dem abgehen- den und anzichenden Lehrer eine zweifellose, Überall gleichmäßig an- wendbare und für beide Theile billige Bestimmung treffen.

Auf der Grundlage einer solchen wird es um so weniger Bedenken finden fönnen, der Schulaufsichtsbehörde im Streitfall die Befugniß der interimistischen vollstreckbaren Entscheidung einzuräumen, als es den Jnteressenren in diesen Fällen in der Regel nur auf einen un- parteiischen sachkundigen Schicdsspruch ankommt. Uebrigens bleibt der Rechtsweg vorbchalten.

F. 40. Eine rechtliche Verpflichtung des Staats oder der Gemcin- den zur Unterhaltung der Hinterbliebenen von Beamten läßt sich, ab- gesehen von der auf cinem anderen Gebiet beruhenden Verbindlichkeit zur Armenpflege weder aus allgemeinen Rechtsgrundsäßen, noh aus den besonderen Verhältnissen der Beamten ableiten. Demgemäß wird in Preußen grundsäßlich allen Beamten die Fürsorge für ihre Hinter- bleibenden als eine jedem Familienhaupt nah natürlichem Recht ob- liegende Pflicht überlassen. Von diesem Grundsaßc kann auch zu Gunsten der Volks\chullehrer nicht abgegangen werden.

Dagegen ist es eine uicht abzuweisendeForderung derBilligkeit, denHin- terbliebenen eines Beamten den Uebergang aus der bisherigen Stellung in neue, wesentlich beschränktere Verhältnisse thunlichst zu erleichtern. Hierauf beruhen die Bestimmungen in den Allerhöchsten Kabinets-Ordres vom 27. April 1816 und 18. Januar 1826 wegen der den Hinter- bliebenen von Königlichen und Kommunal-Beamten zu bewilligenden Gnaden- und Sterbequartale (Ges. S. de 1816 S. 134 und de 1826 Seite 17). Im Anschluß an diese Bestimmungen is hier auch zu E der Hinterbliebenen der Volksschullehrer das Nöthige vor- geschen.

Wie aber Seitens des Staats weiterhin aus allgemeiner Fürsorge den unmittelbaren Staatsdienern, sowie den Lehrern an höheren Unter- richtsanstalten und den Geistlichen durch die Einrichtung der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs8-Anstalt eine wesentliche Erleichterung in der Sorge für ihre Hinterbleibenden gewährt wird, so sind auch für die Lehrer an den Volksschulen besondere Wittiwen- und Waisenkassen unter er- heblicher Betheiligung des Staats und zivar durch Bewilligung von Stamm-Kapitalien und regelmäßiger Kollekten, sowie durch Ver- leihung besonderer Rechte und. Privilegien in das Leben gerufen. Weitergchende Ansprüche zu Gunsten der Lehrer, sei es gegen den Staat, sei es gegen die Schulunterhaltungspflichtigen, kann in dem allgemeinen Gescß keine Berücksichtigung zu Theil werden. Ï

Eine andere Frage ist, ob die bestehenden Lehrer - Wittwen- und Waisenkassen einer weiteren Ausbildung und Entwickelung fähig und bedürftig sind, um sie in erhöhtem Maß im Juteresse des Lehrerstan- des und der Hinterbliebenen der Lehrer wirfsam zu machen. Aber diese Frage entzicht sich der legislativen Erörterung an dieser Stelle, da, wie bereits ausgeführt worden, von eciner“Heranzichung der Schul- unterhaltungspflichtigen oder des Staats auf Grund einer fsupponirten Rechtspflicht grundsäßlih abgesehen werden muß.

IV. Scchlußbestimmungen.

§. 41. Zum prompten und sichern Vollzug der von den Regic- rungen auf Grund dieses Gesekes zu erlassenden Verfügungen wird es wesentlich beitragen , wenn der an sich immer zulässige Rekurs an die höhere Jnstanz an die regelmäßige präklusivische Frist von vier Wochen gebunden 1oird. :

In \{leunigen Fällen muß die etwa nöthige Abkürzung der Rekurs- frist in der Verfügung selbs angegeben werden, indeß, wenn sie nicht illuforish gemacht werden soll, auch in solchen Fällen nicht unter acht Tage herabgehen.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs fann für die Zukunft hinfihtlich der Leistungen bei regulirten Schulen nur dieselbe sein, wie bei öffent- lichen Abgaben, da die Aufsichtsbehörde sich immer nur an die geseß- lih Verpflichteten zu halten haben wird, und diesen jeder Zeit Über- A bleiben muß, sih an etwa speziell Verpflichtete demnächst zu re- gressiren.

F. 42. Die in diesem Paragraph enthaltenen Bestimmungen be- dürfen als selbstverständlich einer näheren Motivirung nicht.

,

Berlin, 17. Dezember. Der in der (16.) Sißung des Abgeordnetenhauses durch den Finanzminister ¿Freiherrn von der Heydt vorgelegte Vertrag zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen und Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Cobur und Gotha, die Staatsforsten im Kreise Schmalkalden betref- fend, lautet wie folgt:

Nachdem Se. Majestät der König von Preußen und Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha Behufs Verabredung über die Sr. Hoheit dem Herzoge für die während des Krieges von ihm ge- brachten Opfer zu gewährende Entschädigung Bevollmächtigte ernannt haben, nämlich:

} Wilhelmsbahn , neuer Fahrplan 2c.

Se. Majestät der König von Preußen:

Seinen Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn und 6e,

sandten Carl Fricdrich v. Savigny, Ritter des Rothen

Adler-Ordens 1. Klasse u. #. w.

p des der Herzog von Sachsen-Coburg-Gothg:

einen Staats-Minister, Wirklichen Geheimen Rath, Doktor

der’ Rechte, Camillo Richard Freiherrn v. Seebach, Ritt

des Königlich preußischen Kronen-Orden Und des Rothen

Adler-Ordens 1. Klasse, Großkreuz des Herzoglich sachsen.

ernestinishen Hausordens, des Großherzoglich \ächsisdhcn Galfen-Ordens u. st. w.

so sind die gedachten Bevollmächtigten nah erfolgtem Austausch ihre

in guter Ordnung. befundenen Vollmachten über nachstehende Besiim-

mungen Übereingefkommen.

Art. 1. Se. Ae der König von Preußen, geleitet von dey Wunsch, Sr. Hoheit dem Herzog von I U o für die im Laufe der lebten kriegerischen Ereignisse gebrachten Opfer eine Ent. schädigung zu gewähren, und zugleich einen Beweis des Anerkennt, nisses der getreuen Bundesgenossenschaft Sr. Hohcit vom ersten An fang des Krieges bis zuleßt und der thätigen und wirksamen Theis. nahme des Herzoglichen Kontingents an der kriegerischen Action zu geben tritt die in der chemals furhessishen Herrschaft Schmalkalden gelegenen Staats8-Forsten mit allem Zubehör an Forsthäusern, Hirshhäusern, Feld- und Wiesen-Grundstücken, Teichen, Fischereien, Jnventarien x an Se. Hoheit den Herzog von Coburg und Gotha ab in der Eigen

schaft cines integrirenden Bestandtheiles des Domainengutes in den |

Herzogthümern Coburg und Gotha, mithin als fideikommissarishs Privat-Eigenthum des Herzoglich sachsen-gothaischen Gesammt-Hauses,

__ Sr. Hoheit dem Herzog bleibt vorbehalten, die rechtlichen Verhält. nisse dieses Domainen-Bestandtheils dur hausstatutarische Bestimmun- gen näher zu regeln und festzustellen, und wird Se. Maj S der König die erigen Maßregeln cintreten lassen, welche die Nehtsgültigkeit dieser 2 Ee in dem Königlich preußischen Staats8gebiet zu sichern geeignet sind.

__ Der Uebertritt der von der vormaligen Kurfürstlih hessischen Re- gierung für die Schmalkalder Staats8forsten angestellten Beamten und Diener in den Dienst Sr. did des Herzogs bleibt der beiderseitigen freicn Vereinbarung überlassen.

In Betreff der Besteuerung unterliegen die Schmalkalder Ds mwainen-Forsten den für die Forsten des Königlichen Hausfideikommisss geltenden Bestimmungen. Die Bewvirthschaftung dersclben is einer Staatsaufsicht nicht unterworfen.

Die Uebergabe der Forsten mit Zubehör is mit der Vollziehung dieses Vertrages als bewirkt zu betrachten. Mit derselben gehen auch die noch in den Forsten lagernden Hölzer, insoweit dieselben nicht bereits in das Eigenthum Dritter übergegangen sind, imgleichen die vorhan- denen Einnahme-Reste in das Eigenthum Sr. Hoheit des Herzogs über,

Art. 2. Se. Hoheit der Sri aa übernunmt es dagegen, den Staatsangehörigen der Herzogthümer Coburg und Gotha:

1) die Kosten, welche denselben ckurh die Verpflegung der feindlidhen

bayerischen und hannoverschen Truppen erwachsen sind und 2) den durch die von den bayerischen Truppen ausgeschriebenen Requisitionen entstandenen Aufwand zu erseßen, sowie 3) die Schäden zu vergüten, welche dieselben durch die hannôver- schen Truppen und die gegen diese zur Anwendung gekommenen militairischen Operationen erlitten haben.

Art. 3. Die Allerhöchste und Höchste Genehmigung wird vor- behalten und soll dic Auswechselung derselben binnen acht Tagen stattfinden. ;

So geschehen Berlin, den 14. September 1866.

(L. S.) gez. Savigny. (L. S.) gez. v. Sec bach. Mit dem Originale gleichlautend. Berlin, den 13. Dezember 1867. L: e Wilke, _ Königlicher Legations-Rath.

Oie Nr. 50 der »Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn Verwaltungen« hat folgenden Jnhalt: Die verschiedenen Syjteme der Verdingung von Eisenbahnbauten. Mee über Eisenbahnen. Vercinsgebiet. Eisenbahn - Gesehgebung: Bestäkigungs-Urkunde/ be- treffend einen Nachtrag zum Statut der Stargard-Posener Eisenbahy

Gesellschaft. Pfälzische Eisenbahnen , Konzessions - Urkunden für dit Linien Winden - Bergzabern und Hochspeyer - Münster an

Stein. Projefte und Bau: Preußen, Landtagsverhandlut- gen: Vorlage von Geseß-Entwürfen, betreffend die Bahnen vo1 Gotha nach Leinefelde und von Trier nach Call. Baden Breisad Freiburg - Donaueschingen. Kaiserin Elisabethbahn, Umbau der Linz Budweiser Pferdebahn. Betrieb: Württembergische Staatsbahn Eröffnung der Strecke Hall-Crailshcim. Bayersche Staats- und Oft bahnen, NRetourbillets. Pfälzische Eiscnbahnen , Abonnementskartt" Niederschlesisch - Märkische n bahn, Tarif für Extrazüge 2c. Kohlen- und Coaks - Tarif für af \{lesische Steinkohlen- und Coaks - Sendungen. Rheinisch «Sihe Oesterreichischer Güterverkehr, neuer Tarif. Nachtrag zum Ua!) #0 den direkten Güterverkehr zwischen Hamburg und Berlin y Wien f via Bodenbach. Oesterr. Staatsbahn ¡ eigene Betriebs - Direction de die Länder der Ungarischen, Krone. Oesterr. Südbahn, Tarif - Aen rungen. Lemberg-Czernowibß, Anhaltepunkt Nepolokouß.

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Oeffentlicher Anzeiger.

Steckeckbriefe und Untersuchungs «Sachen.

aftbefehl. :

n der Untersuchungs|sache, betreten Verdacht des Diebstahls gegen den Schuhmachergesellen Heinrich Wießel aus Jeseriß, verfügt der unterzeichnete Polizeirichter, daß_ der Verdächtige, Shuhmachergesell Heinri ch Wießel, geboren in L M wohnhaft in Clöße, verhaftet werden soll, weil zu besorgen steht, daß er durch Flucht und Ver- heimlihung seines Aufenthalts die Untersuchung ershweren werde.

Dieser Befehl ist _bei der Verhaftung oder spätestens im Laufe des folgenden Tages dem Verhafteten zuzustellen. i Sämmtliche Gerichte und Polizei-Behörden werden um dessen Ausführung ersucht. Bleckede, den 11. Dezember 1867. | Der Polizeirichter Sg Königlichen Amtsgerichts. : ening.

Steckbrief 2

gegen den Sorge Ee Sa les von Marburg,

ahre alt, -

Ursache der Verfolgung: Verdacht der Entwendung eines Oberrocks.

zx. Schnabel isst bei seiner Verhaftung in das hiesige Amtsge- fängniß (weißer Thurm) abzuliefern.

Marburg, den 14. Dezember 1867. f

Königliche Staatsanwaltschaft. Bekanntmachung. :

Jn ciner Untersuchungssache ist die Vernehmung des Jägers HU - bert Scholz aus Neundorf, Kreis Habelschwerdt, erforderlich. Der gegenwärtige Aufenthalt des 2c. Scholz ist unbekannt. Behörden, wie Privatpersonen , welche von dem Aufenthalte des 2c. Scholz Kenntniß erlangen, werden ersucht, daven dem unterzeichneten Staats- Anwalt zu den Akten Ill a, 586/67 unverzüglich Mittheilung zu

achen. ola ist ca. 5 Fuß 5 Zoll groß , von schwachem Körperbau, 44 Jahr alt, hat graue Haare, dunkle Augcn, rothbraunen Schnur- harî, braunen Kinn- und Baenbart , und trägt wahrscheinlich die Kleidung eines Jägers. Schweidniß, den 14. Dezember 1867. Der Königliche Staatsanwalt.

Sandels-Negister. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin Unter Nr. 1510 des Gesellschafts-Registers, woselbst die hiesige

Handlung, Firma :

E F. A. Günther's Lederhalle, :

und als deren Junhaber die' Kaufleute Albert Germanus Bernhard

Günther und Carl Louis S Brinkinann vermerkt stehen, is zu-

folge heutiger Verfügung cingetragen: : i: i

A Der Ra Albert Germanus Bernhard Günther ist ais der Handels-Gesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Carl Leis Heinrich Brinkmann zu Berlin seßt das Han- deisgeschäft uter der Firma Heinr. Brinkmann fort. Ver- gleiche Nr. 5106 des Firmen-Registers.

Unter Nr. 5106 des Firmen-KLaisters is heut der E

Carl Louis Heinrich Brinkmann zu Berin als Inhaber der Hand-

lung, Firma j ; Heinr. Brinkmann

: (jeßiges Geschäftslofal Neue Friedrichssr. Nr. 85); eingctragen. N :

Unter Nr. 1937 des Gesellschafts-Registers, woselbst die hiesige Handlung, Firma

Friedländer & Salomonsohn, i und als deren Inhaber die Kaufleute Simon Triedländer und Louis Salomonsohn vermerkt stehen, is zufolge heutiger Verfügung ein-

geiragen : i OE Der Kaufmann Adolph Segall zu Berlin ist am 1, De-

ember 1867 als Gesellschafter eingetreten. / Der Kaufmann ry E lómonrobn ist aus der Handel®- gesellschaft ausgeschieden. Die Firma ist in - Friedländer & Segall geändert.

n das Gesellschafts-Register is eingetragen : D A r 2190

| Firma der Gesellschaft : Effekten-Lizitations-Bank, Kommandit-Gesellschaft auf Actien L. Eichborn. Siz der Gesellschaft: nisse de Gesellschaft Rechtsverhältnisse der GejeUqast. i Die Gesellschaft is cine Kommandit-Geseltschaft auf Actien 1 20., 26. No Der Gesellschafts. Vertrag vom | T Dezember 1867 bes. A sd im Beilage- Band zum Gesellschafts - Register Nr. 99,

612*

Eichborn zu

Aberdeen mit einer Zweigniederlassung zu Gesellschaft, Firma: Ms

seine hierselbst unter der Firma

Nr. 5107

lung, Firma

und als deren Jnhaber der Kaufmann Friedrich Wilhelm Retslag vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen :

Nx. Z109

Der per us haftende Gesellschafter ist der Kaufmann Ludwig Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 100,000 Thlr., gebildet

durch 500 Actien à 200 Thlr.

Die von der Gesellschaft ausgehenden, auf deren Gestaltung \sich

beziehenden Bekanntmachungen erfolgen durch die

Börsen-Zeitung, National-ZJeitung, Vossische Zeitung und Bank- und Handels-Zeitung. Jede Bekanntmachung gilt als gehörig publizirt; wenn sie einmal

durch die genannten Blätter veröffentlicht ist.

Wenn Bekanntmachungen und Einladungen an die sämmtlichen

Theilnehmer der Gesellschaft durch besondere Zuschriften mittelst der Post erfolgt sind, braucht die öffentlihe Bekanntmachung nur in der Börsen-Zeitung oder der ihr substituirten Zeitung zu erfolgen.

Eingetragen zufolge Verfügung vom 13. Dezember 1867 am

selben Tage.

(Akten über das Gesellshafts-Register Beilage-Band Nr. 99 Seite 1.) Unter Nr. 1052 des Gesellschafts - Registers, woselbst die zu erlin domizilirte Actien-

Northern Àssurance Compan

(Nordische Feuer- und Lebens-Versicherungs-Gesell haft),

vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen :

Die Generalvollnacht des Eduard Joseph Georg Menshausen und die von demselben dem Hugo Liebing ertheilte Vollmacht

sind gelöscht. Der Kaufmann Christian Ludwig Gaedicke zu Berlin hat für

C. L. Gacdie

bestchende, unter Nr. 1284 des Firmen-Registers eingetragene Handlung

seinem Sohne Alexander Louis Gaedicke zu Berlin

Profura ertheilt.

Dies i} zufolge Verfügung vom 13. Dezember 1867 am selben

Tage unter Nr. 1149 in das Prokuren-Register eingetragen.

Berlin, den 13. Dezember 1867. a Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin

In das Firmen-Register des unterzeichneten Gerichts ist unter

der Kaufmann (Haus- und Küchengeräth- und Rohguß-

Bag) Paul Emil Louis Wilhelm Stockmann u Berlin

Ort der Niederlassung: Berlin (jeßiges Geschäftslokal : Pots- damerstr. Nr. 1),

Firma: Paul Stocmann,

eingetragen zufolge Verfügung vom .14. Dezember 1867 am selben Tage.

Unter Nr. 911 des Firmen-Registers, woselbst die hiesige Hand- &- W. Retslag j

Das Handelsgeschäft ist mit dem N auf den Kauf- mann Friedrih Wilhelm Franz Retslag zu Berlin über- gegangen. Vergleiche Nr. 5108 des Fsirmen-Registers.

Unter Nr. 5108 des Firmen - Registers is heut der {Kaufmann

Friedri Wilhelm Franz Retslag zu Berlin als Inhaber der Hand- lung, Fuma

F. W. Retslag _ ; (ichiges Geschäftslokal Königsstr. Nr. 35),

eingetragen. h

—————-

In das Firmen-Register des unterzeichneten Gerichts is unter

der am 16. Januar 1854 geborene, bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin bevormundete Paul Richard Maximi- lian Cornand, Ort der Niederlassung: Berlin (jeßiges Ge- \{chäftslokal: Friedrihs\sr. Nr. 209, Konditorei-Geschäft), Firma: A. Schilling, ä

eingetragen zufolge Verfügung vom 14. Dezember 1867 am felben Tage.

Die Gesellschafter der zu London mit einer Zweigniederlassung zu

C. A\sh & Sons

(Handlung mit künstlichen Zähnen, jeßiges Geschästslokal: Karls- straße Nr. 18a.)

Berlin unter der Firma

a.) im Jahre 1842 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind:

1) der Kaufmann George Claudius Ash, 2) der Kaufmann William Ash, beide zu London. : Dies is} in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerid ts

unter Nr. 2191 zufolge Verfügung vom 14. Dezember 1867 am sel- ben Tage cingetragen.