1867 / 299 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4870

1869 ab den allgemeinen Pensions-Kassen der betreffenden Re- Sn ede zu, welche dagegen von diesem Zeitpunkt ab ie reglementsmäßigen Zahlungen der aufgelösten Pensions- Quschuß-Kassen zu übernehmen haben. i i F. 15. Mit Ausführung dieses Geseßes wird Unser Mi- nister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegen- heiten beauftragt. Ie Motive zu dem Geseß-Entwurf, betreffend die Pensionirung und Pensionsberechtigung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen.

Durch die Verordnung vom 28. Mai 1846 Geseß-Sammlung Seite 214 is das Pensionswesen für die Lehrer und Beamten an Gymnasien, Progymnasien, Schullehrer-Seminarien, Taubstummen- und Blinden - Anstalten, Kunst - und höheren Bürgerschulen geseßlich

eordnet. Jn Betreff der Lehrer an allen übrigen öffentlichen Schulen ehlt es, abgesehen von den Elementarschullchrern in der Provinz Preußen, für welche der §. 26 der V, vom 11. Dezember 1845 -— Geseß - Sammlung 1846 Seite 1 Bestimmung getreten hat, an speziellen geseßlichen Vorschriften über ihre P ain, uf Grund des §. 18 der Regierungs-Jnstruction vom 23, Oktober 1817, der Regierung- die Aufsicht und Verwaltung des ge- sammten Elementarschulwesens zusteht, hat sich im Anschluß an die Vorschriften der §F. 28. 11. 12 und 529. Il. 11 Allgemeinen Landrechts die Praxis gebildet, daß emeritirten Schul- lehrern derödritte Theil ihres Einkommens als Pension gewährt wird, welche soweit als zulässig, aus der Dotation der Stelle entnommen, und f\oweit als nöthig, von den zur Unterhaltung der Schule Verpflich- teten aufgebracht werden muß.

Obgleich durch wiederholte Urtheile des Gerichtshofes zur Ent- scheidung der Kompetenz-Konflikte, insonderheit durch das Urtheil vom 23. Juni 1858 Justiz-Ministerialblatt Seite 260 eine solche An- ordnung als in der:Kompetenz der Regierungen liegend anerkannt wor- den ist, erscheint es doch in hohem Grade wünschenswerth; hierfür eine festere geseblihe Grundlage zu gewinnen , als sie in der Re- gierungs - Instruction eaen ist. Aber auch abgesehen hier- von, ist die gescßlihe Regulirung des Gegenstandes ein dringendes Bedürfniß, theils weil bei der Geringfügigfkeit der Lehrerbesoldungen der dritte Theil einer solchen oft nicht hinreicht, um den emeritirten Lehrer vor Nahrungssorgen zu schüßen, theils weil dem Amtsnachfolger nicht auf eine Reihe von Jahren ein erheblicher Theil seincr ohnedies nur nach dem WBedürfniß bemessenen Dotation entzogen werden darf, um dem Emeritus eine kümmerliche Existenz zu sichern.

Vor Allem aber erfordert das allgemeine Jnteresse des Volks- Unterrichts eine Beseitigung des jeßt nur zu häufig vorkommenden Uebelstandes, daß die Pensionirung von Lehrern, um sie nicht nach langjährigen treuen Diensten der öffentlichen Armenpflege Preis zu geben, weit über den Zeitpunkt der eingetretenen Jnvalidität hinaus verzögert wird oder ganz unterbleibt.

wonach

An Versuchen, die angedeuteten Uebelstände zu beseitigen, hat es |

nicht gefehlt.

Schon im Jahre 1842 war ein Plan zur Einrichtung von Pen- sionskassen in den einzelnen Regierungs-Bezirken vorbereitet, aus wel- hen den Lehrern volle Pensionen gezahlt werden sollten. Er fand je- doch Schwierigkeiten in der Beschaffung der erforderlichen Mittel und ward in der Hoffnung zurückgelegt, daß es gelingen werde, die Ange- legenheit in der Weise, wie es durch die inzwischen ergangene Schul- ordnung für die Provinz Preußen geschehen war, auc für die übrigen Provinzen ordnen zu können. Abgesehen indessen davon, daß ähnliche Geseße für die anderen Provinzen des Staats nicht erlassen worden sind, gewährt der §. 26 der S@ulordnung vom 11. Dezember 1845 im Grunde nichts weiter, als eine festere geseßlihe Grundlage. Er beseitigt aber nicht die Dürftigkeit der Pensionen, noch auch die Un- fähigkeit vieler Gemeinden, bei Eintritt einer Pensionirung die Mittel zur Deckung der Pêénsion aufzubringen.

Ein in anderer Richtung gemachter Versuch hat gleichfalls nicht zum Ziel geführt.

__Es find dies die seit dem Jahre 1834 in der Provinz Sblesien bestehenden Pensions - Zuschuß - Kassen Für evangelische und für katho- lische Lehrer. Sie beziehen ihre Einnahmen aus\{ließlich von den aktiven Lehrern, welche je nach ihrem Einkommen 174 bis 45 Silber- groschen jährlich beizutragen verpflichtet sind. Der Zuschuß, welchen

die emeritirten Lehrer zu ihrer geseßlichen Pension aus diesen Kassen

erhalten sollen, beträgt reglementsmäßig 32 bis 40 Thlr. jährli. Jn Wirklichkeit haben aber die Mittel hierzu nicht ausgereicht; so daß viele \{lesishe Lehrer statt des reglementsmäßigen Zuschusses \sich Jahre lang mit ciner Untersiüßung von 15 bis 20 Thlr. jährlich begnügen müssen und erst nach langem Harren in den Genuß des vollen Qu- \chusses treten. H Seitdem neuerdings vielfach das Streben rege geworden is}, eine Verbesserung der äußeren Verhältnisse des Lehrerstandes herbeizufüh- ren, hat die Emanation eines Pensionsgesebes für die Lehrer in der ersten Reihe der legislativen Aufgaben gestanden, weil hier das Bedürfniß einer Abhülfe praktisch am meisten gefühlt wurde. Es sind in dieser Richtung zwei Geseß - Entwürfe projektirt und von den Regierungen begutachtet worden. Sie beruh- ten in der Hauptsache auf “dem Prinzipe, in jedem Re- gierungs-Bezirk eine von der Regierling zu verwaltende Pensionskasse einzurichten, die Lehrer 1 pCt. ihres Diensteinkommens, die zur Unter- Lang der Schule Verpflichteten cinen, seiner Höhe nah durch das edürfniß bestimmten Prozentsaß des Einkommens jeder Sculstelle entrihten zu lassen, und den ausgedienten Lehrern je nach der Dauer ihrer Dienstzeit cine Quote ihres Einkommens als lebenslängliche Penfion aus der gemeinschaftlichen Kasse zu gewähren. Sie unterschieden sich von einander dadurch, daß der erste Ent-

|

wurf den Beitrag der Schulen, resp. der zu ihrer Unterhaltung Vey pflihteten in Form eines in zehnjährigen Raten einzuzahlenden, d ! einjährigen Betrage jeder Lehrerdotation- gleichkommenden Stamm beitrags aufbringen lassen wollte, dessen Zinsen nebst den laufenden Pensionsbeiträgen der Lehrer zur Gewährung der Pensionen die Mittel bieten sollten, während der zweite Entwurf auch den Beitrag der Schulen als einen laufenden , durch das LREMaRgs Bedürfniß be, Que behandelte. Es ist nicht zu bezweifeln , daß dieser weite

ntwurf wesentliche Vorzüge vor dem ersteren hat. Denn die Ansammlung eines Kapitals zur Deckung eines laufenden V, dürfnisses ist nach allgemeinen staatswirthschaftlichen Rüssich, ten nicht zu empfehlen; sie belastet aus\chließlih die jeßige Generation zum Vortheil der künftigen; birgt in sich die Gefahr, daß das Kapital bei eintretenden Landes-Kalamitäten verloren gehe, bereitet der forts \chreitenden Verbesserung der Lehrerbesoldungen Hindernisse, sofern jede Verbesserung .der Dotationen auch eine entsprehende Erhöhung deg Stammbeitrags bedingt, und enthält doch die Nöthigung, für den möglichen Fall einer Jnsuffizienz der Kasse die subsidiarische Verpflich, tung der Gemeinden oder Schulsocietäten festzuhalten. Diese Na theile lassen sih vermeiden, wenn auch den zux Unterhaltung der Schulen Verpflichteten laufende Beiträge auferlegt werden. Aber auch in diesem Fall bleiben wesentliche Bedenken gegen. das Prinzip jener Entwürfe bestehen. Dahin gehört vor Allem die Nothwendigkeit einer fortlaufenden Controle über die Höhe der Dotation jeder einzelnen Lehrerstelle.

Es ist nit zu vermeiden, daß die hierdurh bedingten Verhand. lungen bei dem auseinandergehenden Jnteresse der Betheiligten ein Saame fortdauernder Zwietracht zwischen Lehrern und Gemeinden werden, was auf alle Weise zu vermeiden ist. Der Vorzug beider Entwürfe, daß die Last, welche jeder einzelnen Schule und jedem ein- zelnen Lehrer für den gemeinsamen Zweck auferlegt wird, rechnungsmäßi in genauem Verhältniß zudem Vortheil steht, welchen der einzelne Theilneh, mer bei seiner Pensionirung von der Anstalt zu erwarten hat, is mehr scheinbar als in Wirklichkeit vorhanden. Denn die gering dotirten Schulstellen werden fast nur mit jungen Lehrern beseßt, welche solde Stellung als Durchgang zu einträglicheren Stellen ansehen. Bei ihnen kommt eine Pensionirung verhältnißmäßig selten vor, während bei qut dotirten Stellen der Fall öfter cintritt. Die Folge davon ist cine Prägravirung der ärmeren Gemeinden zum Vortheil der reicheren, Sie wird um so drückender, je höher bei gut dotiren Stellen die nach Pro- centen des Einkommens berechnete Pension zu stehen kommt, und je höher demzufolge die Pensionsbeitragsquoten der Gemeinden bemessen werden müssen.

Das sind die Erwägungen, welche dahin geführt haben, für die U s des Pensionswesens der Lehrer eine andere Grundlage zu suchen, welche unter Festhaltung der gesunden, jenen älteren Entwür fen innewohnenden Gedanken die unzuträglichen Seiten derselben ver meidet, und doch dem praktischen Bedürfniß Abhülfe schafft. Dies i| in dem vorliegenden Entwourf versucht worden.

Der gegenwärtige Zustand leidet vornehmlih an 4 Mängeln:

1) an dem Mangel einer festen geseßlichen Grundlage,

2) an der Dürftigkeit der Pensionen,

3) an der vielfach vorkommenden Verkürzung der Stellen-Dotation

dur Belastung mit Emeritengehältern,

4) an der Unfähigkeit vieler Gemeinden, im Fall der Pensionirung

eines Lehrers die Pension aufzubringen.

Der Punkt zu 1 erledigt sich dur den Erlaß des Geseßes von selbst, __ Das Mittel zur Beseitigung des Uebelstandes ad 4 besteht theils in der Association aller Schulstellen eines Regierungsbezirks , theils darin, daß die jeßt nur zu Zeiten eintretende, dann aber die einzelne Gemeinde oft erdrüende Last in eine regelmäßige, aber dadurch um so viel leichter zu tragende verwandelt wird.

_Die Dürsftigkeit der Ruhegéhälter (ad 2) i} bedingt durch die Dürftigkeit vieler Lehrerdotationen in Verbindung mit dem Umstand, daß das Ruhegehalt in einer Quote des Einkommens besteht. Die überwiegende Mehrzahl der Dotationen is| nur nach dem Bedürfniß des Stellen - Jnhabers bemessen. Wo der Lehrer nothdürftig mit 10 oder 150 Thlrn. Jahreseinkommen bestehen kann-, geht der Emeritus mit 40 oder 50 Thlrn. Ruhegehalt zu Grunde, oder er fällt der öffentlichen Armenpflege anheim. Dem kann nur dadurch begegnet werden, daß innerhalb eines bestimmten Betrages der Lehrerdotation des Ruhegehalt nicht in einer Quote, sondern in einem Minimalquat tum bestimmt wird. Der Entwurf s{lägt deshalb vor, bis zu einem Betrage der Lehrerdotation von 200 Thlr. jährli den Emcriten je nach der Dauer ihrer Dienstzeit feste Pensionen von 50—120 Thlr, jährlich aus der gemeinschaftlichen Perentaise zu gewähren. Für die Einrichtung der gemeinsamen Pen lonsfassen fingirt der Entwurf ge- wissermaßen, daß alle Lehrerstellen im Lande mit 200 Thlr. dotirt seien. Daß einerseits die Dotationen vieler Lehrerstellen diesen Betrag nicht erreichen, läßt er in der Erwägung bei Seite, daß auch da, wo dies der Fall ist, die Emeriten mit geringeren Ruhegehältern, als sie der Entwurf in Aussicht nimmt, nicht bestehen fönnen; daß andererseits die Dotationen vieler Lehrerstellen den Betrag von 200 Thlr. übersteigen, findet in späteren Bestimmungen des Enb wurfs die erforderliche Berücksichtigung. Dies führt auf den unter Nr. 3 bezeichneten Punkt.

__ Die Entnahme des PNgggats aus dem Einkommen der Stelle ist nur da ein wirklicher Uebelstand, wo die Dotation derselben das Bedürfniß ihres Jnhabers nur eben deckt oder um ein geringes über steigt. Gut dotirte Stellen können sehr wohl einen Theil des Ruhe gehalis übernehmen, während es weder das Jnteresse des Staats for ert, noch die Billigkeit gestattet, das Rudegchalt für gut dotirt Schulstellen, bei denen überdies, wie bemerkt, Pensionirungen häufiger vorzukommen pflegen , durch gemeinsame Beiträge aller Schulstellen

aufbringen zu lassen.

Qasselbe

} über das Verfahren zu treffen, so fehlt es

4871

Ron diesen Sra gungen aus \{lägt der Entwurf vor, bei Stellen, ren Einfommen mehr als 200 Thlk. beträgt, den pensionirten Lehrern N der aus der gemeinschaftlichen Kasse fließenden Pension den tien Theil des Ueberschusses aus dem Einkommen der Stelle als Nuß zu gewähren. Praktisch stellt sich mithin das Verhältniß #o/ L ‘beispielsweise ein Lehrer, dessen Stelle 500 Thlr. einträgt, bei ¡ner Pensionirung nah 40 ähriger Dienstzeit 120 Thlr. (von 200 Thlr. Gchalt) aus der gemeinschaftlichen Kasse und 5 des Ueberschusses gun 300 Thlrn.) mit 100 Thlrn. aus der Dotation der Stelle, mit zusam- en 590 Thlrn. Pension erhält, während seinem Amtsnachfolger ad dies T emeriti 400 Thlr. verbleiben. Auf diese Weise wird erreicht, daß die geringen Stcllen ihre Dotation stets ungeshmälert behalten, nd daß dech den Jnhabern besserer Stellen bei ihrer Pensionirung nit nur nichts von dem entgcht, worauf sie Jeb Anspruch haben, sondern daß ihnen noch cine Verbesserung, nämlich 120 Thlr. statt 665 Thlr. von den ersten 200 Thlrn. ihres Diensteinkommens gegen früher-zu

f Theil wird.

Nach diesen Andeutungen über die leitenden E des Entwurfs erübrigt nur die allgemeine Bemerkung, daß der Vorschlag, wonach die Berechtigung jeder Schulstelle, der Penjionskasse gegenüber, «ne gleiche sein soll, die Heranziehung aller Lehrer und aller Schulen mit cinem gleich hohen Beitrage rechtfertigt, und daß eine fortlaufende Erörterung über die Erhöhung der Dotationen dur die Disposition des Entwurfs ausgeschlossen wird. Sie kann zum Zweck der Fest- stellung einer Peer nur gelegentlich, nämlich dann eintreten, wenn es sich darum handelt, ob und wie viel die Dotation den Betrag von 900 Thlr. übersteigt. / : Zu E C gen des Entwurfs findet sich hier- "ch| noch Folgendes zu bemerken : i e Ae Ga 1) Jn den beiden hohenzollernschen &ürsten- thümern gelten hinsihtlih der Pensionirung der Lehrer Vorschriften, welche sowohl von denen der älteren Landestheile, als auch unter- cinander ganz abweichen. Jm Fürstenthum Hohenzollern - Hechingen haben die Lehrer Anspruch auf Pension aus der Staatskasse; in Hohenzollern - Sigmaringen sind die Gemeinden zur Aufbringung der Chrerpensionen verpflichtet , sie erhalten aber einen Zuschuß von je 50 Gulden aus Staatsfonds. Jnwieweit ein Bedürfniß und cine Möglichkeit besteht, das Pensionswesen für die Hohenzollernschen Lehrer mit dem der übrigen Lande auf gleichen oder ähnlichen Fuß zu seßen, fann erst erwogen werden, wenn für die leßteren ein neues Geseß zu Stande gekommen sein wird. Hier müssen jene Landestheile für jeßt

ißer Betracht bleiben. 4 S Bei Bezeichnung der Schulen, für welche das Geseß erlassen werden soll, ist der negative Ausdruck: »welche nicht zu den in der Verordnung vom 28. Mai 1846 genannten höhern Schulen gehören« deshalb gewählt worden, weil die gangbaren positiven Bezeichnungen »Elementarschule, E R Mie Vürgerschule« keine recht- ih scharf abgegrenzten Begriffe wiedergeben. d 2 ce t Diese. Paragraphen bestimmen das Verfahren, welches bei unfreiwilliger Quieszirung von Lehrern zu beobachten ist. entspricht in der Hauptsache dem bestehenden Recht. Oas lehtere hat jedoch keine feste geseßliche Unterlage, indem die Allerhöchsten Erlasse vom 12. April 1822 (Geseßz-Sammlung Seite 105), 27. April 1830 (Geseßz-Sammlung Seite 81) und 29, März 1837 (Geseß-Sammlung Seite 70), welche sich zunächst auf Amtsentseßung, Straf-Verseßung und Straf-Emeritirung bezogen, jedo durch Cirfular- Reskript vom 9. Dezember 1843 auch auf unfreiwillige Emeriti- rungen für anwendbar erklärt wurden, in ersterer Beziehung durch das Geseß vom 21. Juli 1852 aufgehoben sind, dessen Bestim- mungen über unsfreiwillige Quiescirung auf Elementarlehrer, als mittelbare Staatsbeamte, gemäß §§. 94. 95 keine Anwendung finden. Wenn es daher wünschenswerth erscheint, eine feste geseßliche Bestimmung doch an prafktischem Bedürfniß, das Verfahren, wie es einmal besteht, zu ändern. Namentlich ist kein Grund vorhanden , die Rekurs-Jnstanz, welche sih jeßt bei den Ober- Präsidenten befindet, in das Ministerium zu verlegen. Die Beibehal- tung der bisherigen Rekurs-Jnstanz macht aber im §. 5 die ausdrüd- lihe Bestimmung nöthig, daß die Entscheidung des Ober-Präsidenten die im F. 2 des Gesches vom 24. Mai 1861 als Bedingung für die Zulässigkeit des Rechtswegs verordnete vorgängige Entscheidung des Verwaltung8chefs vertritt. i 2

Zu §. 6. Jn dem Gescß-Entwurf §§. 6. 8. sind feste Ter- mine deshalb gewählt worden, weil dieselben bestimmte Beziehungen zu einander haben. efr. §8. 10. 13. Für den den Pensionskassen zu gebenden Umfang kommt in Betracht, da! die Begterungen nicht blos

S2 A, wegen der Leichtigkeit und Sicherheit der Kassen-Verwaltungy sondern auch deshalb die geeignetsten Organe sind, weil in ihrer Hand die Ent- scheidung über die Pensionirung der Lehrer liegt. Sie allein sind dess halb auch im Stande, den voraussichtlichen Jahresbedarf der Kassen mit einiger Sicherheit zu beurtheilen. :

Zu §. 7, Jn einzelnen größeren Städten, insbesondere in den Städten Berlin, Cêln und Danzig, desgleichen in den Städten des Regierungs-Bezirks Stralsund und in mehreren Städten der Provinz Brandenburg, \ind bereits besondere Einrichtungen für die Pensionirung der städtischen Lehrer getroffen. Sie werden theils nah dem Reglement für die Staatsdiener vom 30. April 1825, theis nach den für Kommunal- beamte geltenden Grunds\ägen, theils nach besonders errichteten Statuten behandelt. Es istzu erwarten, daß manche von diesen Städten nicht wünschen werden, der Pensionskasse beizutreten. Sie davon zu entbinden, hat ein Bedenken, sofern für die Pensionirung ihrer Lehrer ausreichende VUrsorge getroffen is, was zu beurtheilen den R Falle überlassen werden muß. Das Jntere\se der Pensions- assen wird dadurch nicht verleßt, da die Zahl ihrer Mitglieder auch phnedies, groß genug bleibt. Jm Gegentheil ist, da die Lehrerbesol- Ungen in den Städten höher zu sein, und hier Pensionirungen ver-

Regierungen im ein-

hältnißmäßig öfter E ROeR pflegen, im Interesse der Pensions- fassen zu wünschen, daß die Schulen größerer Städte ihnen fern bleiben. Außerdem giebt es in den einzelnen Provinzen Schulftellen, welche grundsäßlih oder doch in der Regel nur provisorisch oder interimistisch beseßt werden, z. B. die Stellen der Schul-Adjuvanten in Schlesien, der Schulvikare im Regierungsbezirk Arnsberg, endli bie Stellen, welche mit Schülbrüdern oder Ordensshwestern beseßt werden. Diese und ähnliche Verhältnisse machen es nothwendig , den Tg eine nicht zu eng abgegrenzte Di®pensationsbefugniß eizulegen. /

Zu §. 8. Die Heranziehung der Lehrer zu Pensionsbeiträ- gen liegt im Jnteresse der zur Unterhaltung der Schulen Ver- pflichteten und entbehrt auch nicht der innern Berechtigung. Die bisherige Befreiung der Lehrer von Pensionsbeiträgen erklärt sich daraus, daß das Pensionêwesen der Lehrer bisher überhaupt einer festen geseßlichen Grundlage entbehrte, und daß der eßige Zustand mehr den Charakter einer Emeritirung als einer Pensionirung an sich trägt. Die Beiträge sind so mäßig und die den einzelnen Lehrern aus dem neuen Geseß erwachsende Verbesserung ihrer Lage im Fall der Pensionirung so beträchtlich, daß sie jedem Lehrer ohne Bedenf:n an- gesonnen werden können. Die Annahme cines festen, für alle Lehrer gleih hohen Beitrags ist bereits oben motivirt. i

Zu §. 9. Die Höhe des den Schulen, resp. den zu ihrer Unter- . haltung Verpflichteten aufzulegenden Beitrags muß der Festseßung der Regierungen überlassen bleiben. Diese Höhe is bedingt durch das Verhältniß, in welchem die Zahl der pensionirten zur Zahl der aktiven Lehrer steht. Das leßtere is in den einzelnen Provinzen sehr ver- schieden. Es \{chwankt zwischen 3 und 9 Prozent. Bei dem Verhält- niß von 3 Prozent würden unter der Vorausseßung, daß alle pen- sionirten Lehrer mindestens 40 Jahre gedient haben, die Beiträge der Schulen je 2 Thlr. betragen und 40 Thlr. auf je 100 Lehrerstellen zur Verwendung für das folgende Jahr erspart werden. Bei dem BVer- hältniß von 9 Prozent würden unter gleicher Vorausseßung die Bei- träge der Schulen je 9 Thlr. betragen und 20 Thlr. erspart werden.

Besondere Schulkassen bestchen noch nicht überall. Wo sie fehlen oder der nöthigen Mittel entbehren, muß auf die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten zurückgegangen werden. Ñ

Das leßte Alinea {ließt jede Kapitalisirung von Beständen aus; weil die Ansammlung von Kapitalien feinen Zweck hat und nur die Verwaltung erschwert. / : :

Zu §. 10. Daß die Pensionsberehtigung von einer bestimmten Dienstzeit abhängig geme) und je nach der Diensizeit abgestuft wer- N soll, entspricht den allgemeinen Grundsäßen der Pensionsgejeßge-

ung. A enn den Lehrern bisher das Emeritendrittel ohne Rücksicht auf Dienstzeit gewährt is, \o erklärt sich das aus dem Unterschiede zwischen Emeritirung und Pensionirung. Wird ein Pensionsgeseß erlassen, so fann davon nicht Umgang genommen werden, und

erciht es den Lehrern um so weniger zur Beschwerde, als ihnen das

eseß sehr erheblihe Vortheile im Vergleich zu dem bestehenden Ver- hältniß bietet. Die Summen sind wesentlich nach dem Bedürfniß abgemessen, wobei vorausgeseßt ist , daß Pensionirungen unter vierzig Dienstjahren nur selten und dann meistens unter Umständen vor- kommen, welche dem Lehrer gestatten, in einem andern Wirkungskreise wenigstens ein Nebenverdienst zu finden. Fälle, in denen diese Vor- ausseßung nicht zutrifft, können Anlaß bieten, dem pensionirten Lehrer aus den vorhandenen staatlichen Unterstüßbungsfonds eine außerordent- liche Hülfe zu gewähren. Das Pensionsgeseß kann aber solche Aus- nahmen nicht berücksichtigen. :

Da der Entwurf alle Lehrerstellen bis zu 200 Thlr. Einkommen in Beziehung auf die Pensionsberechtigung gleich be- handelt, so liegt es in der Natur der Sache, daß bei den vereinigten Schul- und Kirchenämten die Pension auch das Emerxritengehalt für kirchliche Einkünfte, soweit sie zur Erfüllung eines Einkommens bis zu 200 Thlr. jährlih dienen, mitenthält. Ein Lehrer also, der aus dem Schulamt 150 Thlr., aus dem damit ver- bundeten Kirchenamt 250 Thlr. bezieht, empfängt bei seiner Pensioni- rung nach 40jähriger Dienstzeit 120 Thlr. aus der Pensionskasse und den dritten Theil von 200 Thlr. (niht von 250 Thlr.) aus dem Ein- fommen der vereinigten Stelle. j |

Die Bestimmungen über die Berechnung der Dienstzeit entsprechen | den Vorschriften der Verordnung vom 28. Mai 1846.

Qu §. 11 ist außer demim Eingang erwähnten nur zu bemerken, daß zur Vermeidung von Differenzen zwischen dem Emeritus und scinem Amts- nachfolger die Verabfolgung des Drittheils in baarem Gelde als Regel hingestellt ist. Können Beide sih über die Gewährung von Naturalien, Wohnung 2c. in Anrechnung auf das Drittheil einigen, so bleibt ihnen das unbenommen. a E

Qu F. 12. Die vierteljährliche O der Pension liegt im Juteresse des Lehrerstandes und empfichlt sih vor der sonst üblichen monatlichen Vorausbezahlung wegen der Geringfügigkeit der Pensionen und der nicht unbedeutenden Erleichterung des Zahlungs8geschäfts. Gegenüber dem Vortheil , welcher den Hinterbliebenen des Pensions- empfängers beim Absterben des Leßteren hieraus erwächst; erscheint es gerechtfcrtigt , den Gnadenmonat auf die aus der Pensionskasse ahr bare Pension zu beschränken und nicht auch auf den aus dem Ein- fommen der Stelle etwa zahlbaren Pensionszuschuß auszudehnen.

Das zweite Alinea is} bestimmt, einem Zweifel vorzubeugen, welcher daraus entstehen könnte, daß die Pensionskassen weder Staats- noch Gemeindekassen im eigentlichen Sinne sind. Daß in dem vor- ausgeseßten Fall auch der etwaige Pensionszus{uß aus dem Einkom- men der Stelle verloren geht, erscheint gerechtfertigt, weil zu einer Unterscheidung kein Anlaß ersichtlich is}.

Qu §. 13. Wenn die Kassen am 1. Januar ins Leben treten, können de am 1. Juli ihre Zahlungen begim:en. Die Ucbernahme