1867 / 299 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der vorhandenen Emeriten is nothwendig, weil den Schulen, bei welchen dergleichen vorhanden sind, nicht - doppelte Zahlungen zu- emuthet werden können, und weil zu wünschen is, daß die Dota- ionen möglichst bald von den auf ihnen lastenden Emeriten-Gehältern befreit werden. Die Uebernahme kann aber nur bis zu denijenigen ñterage erfolgen, bis zu welchem die Kassen überhaupt Pensionen tibernchmcn.

Da die Pensionen dieser Lehrer einmal definitiv festgeseßt sind, so kann ihnen ein Anspruch auf anderweite Normirung ihrer Pension nach Maßgabe des neuen Geseßes nicht gee werden. Aus diesem Grunde wird es si aber auch empfehlen, keine Rücksicht darauf u nehmen, ob diese Lehrer 15, 30 oder 40 Jahre gedient haben. Denn

ie Dienstzeit ist ein erst durch das neuc Mas eingeführter Faktor für

die Abmessung der Pensionsberechtigung. tan wird vielmchr die Pensionen in soweit zu übernehmen haben, als sie den Betrag von 120 Thlrn. nicht übersteigen. Betragen sie mehr, o muß der Uceber- {uß in der bisherigen Weise aufgebracht werden.

Zu §. 14. Die sch{lesischen Pensions-Zus{uß-Kassen, deren Ein- richtung oben erwähnt ist, sind von vornherein mangelhaft konstruirt, da sie das nicht leisten, was sie nach dem Reglement leisten sollen. Ihre Beseitigung ist ein Bedürfniß, welches zu befriedigen der Erlaß eines allgemeinen Pensionsgesebes die erwünschte Gelegenheit bietet.

Das Verbot des Beitritts neuer Mitglieder bedarf feiner beson- deren Motivirung. Ebensowenig die Aufhebung der Zwangspflicht zur Mitgliedschaft. Jemehr Lehrer von der Freiheit des Austritts Gebrauch machen, desto besser is es. Denjenigen aber, die in dem alten Verbande bleiben wollen, muß gewährt werden, was ihnen das Reglement verspricht. Werden den allgemeinen Pensionskassen der drei s{lesishen Regierungs-Bezirke die Kapitalien dieser en und die laufenden Beiträge der verbleibenden Bcitglieder Überwiesen, so werden fie voraussihtlich im Stande sein, ohne erheblihe Be- la]stung der Schulen die Verpflichtungen der aufzulösenden Zuschuß- Kassen zu erfüllen.

Berlin, 18. Dezember. Der dem Abgeordnetenhause durch den Finanz-Minister &Öreiherrn von der Heydt mitgetheilte Ver- irag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen , vom 17. September 1866, lautet wie folgt:

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen einerseits und Se. Majestät der König von Preußen andererscits haben, ge- leitet von dem Wunsche, unter den gegenwärtigen politijchen Verhältnissen und in Bethätigung des besten verwandtschaft- [lichen Einvernehmens8, ein befriedigendes Abkommen über die fünftigen Verhältnisse Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten zu treffen, eine Unterhandlung beschlossen und mit Führung S derselben beauftragt : Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, den seitherigen Kurfürstl. Gesandten und Minister v. Baumba ckch, Se. Majestät der König von Preußen,

den Königlichen Wirklichen Geheimen Rath von Savigny, welche über folgende Bestimmungen vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung Jhrer erhabenen Vollmachtgeber si einverstanden er- klärt haben.

§. 1. Se. Majestät der König von Preußen gchen bci dieser Uebereinkunft von der unabänderlichen Voraussekung aus, daß die von Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen zu erkennen gegebene Absicht der vorzunehmenden Eides-Entbindung der früberen kurhessischen Unterthanen, Truppen, Civil- und Hofdienerschaft, wirk- lich stattfinde, indem im entgegengescßten Galle Se. Majestät der König von Preußen Allerhöchstsih an die nacfolgenden Bestimmun- gen mcht gebunden erachten.

,__§.2. Se. Majestät der König von Preußen erkennen bezüglich des Kur-

fürstlich hessisben Familien-Fidei-Kommisses ¿nd zwar insbesondere bezüglich a) des Hausschaßes, b) der dur die Hofdotation vom Jahre 1831 als zum unveräußerlichen Familien-Fidei-Kommiß des Kurhauses gehörig aufgeführten Tmmobilien, Mobilien und Berecßtigungen, c) des durch anderweitige hausgeseßliche Bestimmungen fkonstituirten fideikommissarischen Vermögens jeder Art, das lebenslängliche Recht Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten auf die Nuzßnießung an und werden derselben ein Hinderniß nicht in den Weg legen; soweit nicht die Erreichung der Staatszwecke und politishe Rücksichten dem ent- gegenstehen und welche zu den weiter folgenden betreffenden Bestim- mungen Veranlassung gegeben haben.

Während im Uebrigen die rechtliche Natur des Kurfürstlich hessi-

schen Familien-Fideikommisses durch die gegenwärtigen Abreden nicht alterirt zoird, so soll do in Bezichung auf die Revenüen des Haus- \{aßes dieser lebenslänglibe Nießbrauch Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten stattfinden, nicht blos hinsihtlich der durch Verordnung vom 27. Februar 1831 als Chatoullgelder bestimmten einen Hälfte der Revenüen, sondern au hinsitlich der durch dieselbe Verordnung als integrirender Theil der Hofdotation bezeichneten anderen Hälfte der Revenüen. Se. Königliche Hoheit der Kurfürst übertragen schon jeßt alle die- Jenigen Rechtsansprüche, welche Allerhöchstdieselben unter irgend wel- cher Vorausseßung an den Staats-Domänen crheben zu können glau- ben, insbesondere auch rücsichtlih der in der Hofdotations-Urkunde von 1831 vorbehaltenen Radizirung auf die Domainen und Domanial- gefälle auf Se. Majestät den König von Preußen.

L 3. Bei den veränderten Verhältnissen und dem Umstand, daß das amilien - Fideikommiß innerhalb der preußischen Monarchie sich befindet, trifft die Krone Preußen zur Wahrung der allseitigen Inter- essen folgende Bestimmungen: a) Bezüglich des Hausschaßes wird eine Abänderung des Gesebes vom 27. Februar 1831 in der Weise eintreten, daß díe Ernennung der Direction auf Vorschlag des Videikommißbesißers

durch die Krone Preußen geschicht, und daß dem Fideikommißbesi er zu jeder Zeit das Recht zusteht, die Revision der Amtsführung et Direction des Hausschaßes so wie des Bestandes desselben zU verlan.

en. An die Stelle der seitherigen ständischen Mitroirkung bei Er.

edigung der Geschäfte und der seitherigen ständischen Kontrolle treten entsprechende Einrichtungen. Die aus der A Hofhaltung ber: rührenden oder sonst rechtlich begründeten For erungen an die Kur, fürstliche Kasse werden vorweg aus den Einkünften des Hausschabes ge. tilgt; b) die Verwaltung des übrigen Tideikommiß-Vermögens verblelht den seither damit betrauten Behörden und Beamten, deren Benennun jedoch als Hofbeamten in Wegfall kommt, und soweit es nôthig if durch die von Fideikommißbeamten erseßt wird; c) bei allen Strei. tigkeiten bezüglich des fideifommissarishen Vermögens verbleiben die seitherigen Gerichte zuständig ; d) die Bestimmung der Verabredun Über die Hofdotation, wonach das Museum und die Bildergallerie in Kassel einem angemessenen Kunstgebrauch gewidmet bleiben sollen wird aufrecht erhalten. Bezüglich der Bildergallerie sind, bei derey TFideifommiß-Qualität, alle diejenigen Bilder, welche sich gegenwärtig anderswo aufbewahrt finden, in dieselbe urückzuschaffen.

F. 4. Die Krone Preußen erklärt sid) bereit, den Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten als Regenten des Kurstaates durch die Hofs dotations-Urkunde vom Lande bewilligten Betrag von jährlich

L »Dreihunderttausend Thalern« mit Rücksicht auf den onerosen Charakter des zu Grunde gelegten Geschäftes für die Lebenszeit Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten Allerhöchstdemselben zu belassen, unter der Vorausseßung jedoch, daß die dur das Uebcreinkommen über die Hofdotation auf dieselbe ge legten Lasten und Verpflichtungen vorweg dur(h Preußen aus obiger Summe bestritten werden.

Da die ganze Hofdotations - Summe aus der Staatskasse zu be zahlen ist und bei den veränderten Verhältnissen im allseitigen Jnteresse und zur Vermeidung jeder Weiterung \sich der Modus empfiehlt, daß die Staatskasse direft die betreffenden Ausgaben bestreitet, so wird die Königliche Regierung ein für alle Mal nah cinem Durchschnitt der wirklichen Ausgaben aus den leßten zehn Jahren und vorbehaltlich der bis zum E Tage wohlerworbenen Rechte der einzelnen Diener und Pensionaire die folgenden Etats des seitherigen ofetats fixiren: 1) Besoldungen. (Tit. Il.) 2) Pensionen. (Tit. 11 .) Beide mit den sid aus dem §. 8 ergebenden Modificationen. 3) Bauverlag und zwar die Rubriken a) ständige Unterhaltungskosten, b) mobiler Baufonds, (Tit. 1X.) 4) Gartenverlag. (Tit. X.) und zwar die Rubriken A. und B. einschließlih. 5) Beitrag zum Theater. (Tit. XIV.) 6) Holz magazin. (Tit, XV.) 7) Schweizerei Moulang. (Tit. XVI) 8) Leib- gestüt zu Beberbeck. (Zit. AVIL) 9) Jagdkasse. (Tit. XVIII) 10) Teich und Fischereiwesen. (Tit. X1X) 11) Naturalien. (Tit. XX) Ausge- schlossen von der Fixirung und Zablung durch die Staatskasse blei ben die Kosten für die in der Provinz Hanau belegenen Schlösser. Es versteht sich von selvst, daß bei Aufstellung und Fixirung der cin: elnen Etats die Kosten einer einmaligen Anlage, z. B. Anlegung von Parkbefriedigungen 2c, außer Anschlag bleiben. Junnerhalb der so festgestellten Etats haben die betreffenden dazu befugten Behörden die jzâhrlih gemachten Ausgaben bei der Staatskasse à Conto der Hofdo- tation zur Auszahlung zu liquidiren.

_ Bezüglich des Tit. U, Besoldungen, wird bestimmt, daß zur Er- leichterung der Staatskasse es jedem der betreffenden Diener freistehen soll, zu jeder Zeit und abgeschen von den sonst die Pensionirung N Gründen, in den Pensionsstand mit der geseblichen Pension zu treten. A

Den si ergebenden jährlihen Ueberschuß nach Fixirung obiger Etats haben Se. Königliche Hoheit der Kurfürst das Recht in baarem Gelde zu verlangen. i

§. 9. Se. Majestät der Köuig von Preußen erklären Allerhöchstsid bereit, an Stelle des Jährlich zu leistenden, am Ende des vorigen Paragraphen erwähnten Uebershusses aus der Hofdotation sogleich und ein für alle Mal die Summe von

S A »Sechshundert Tausend Thalern«

Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen baar auszahlen zu lassen und zum eigenen -privaten Vermögen zu übergeben.

„„ §. 6. Ueber die Benußung der Schlösser in Cassel und Wilhelms- höhe steht Sr. Majestät dem Könige die alleinige Bestimmung zu.

F. 7. Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen behalten Allerhöchstsich jedo das alleinige ungchinderte Benugzungsrecht der Schlösser in der Provinz Hanau vor, indem Allerhöchstdieselben zuglei auf die eigene Benußung der in den übrigen Landestheilen gelegenen Schlösser verzichten.

§. 8. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst bezeichnen die zu

Allerhöchstihrer persönlichen Bedienung bestimmten Diener, deren Be--

soldung Allerhöchstdiesclben demnächst auf den eigenen Hausetat zu übernehmen gewillt sind. Den übrigen Hofbeamten und Hofdienern verbleibt ihr seitheriges dienstlihes Einkommen unter der Voraus- seßung , daß dieselven sich in angemessener Weise ferner diensilih verwenden lassen wollen und können. Ebenso verbleiben denselben ihre bisherigen Pensionsansprüche. :

§. 9. Das Privatvermögen Sr. Königlichen Hoheit des Kurfür- sten an Gold, Silber, Pretiosen, Bildern, Wagen, Pferden, Wäsche, Vorräthen aller Art 2c., unterliegt, wie sich von selbst versteht, Aller- hôchstdessen freier und beliebiger Verfügung.

Die von Sr Königlichen Hoheit dem Kurfürsien im

. 10. S{luß-Protokoll durch Allerhöchstdessen Bevollmächtigten zu erkennen gegebcnen Wünsche werden die gecignete Berücksichtigung erfahren.

ZU Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese /

Uebereinkunft in doppelten E areN unterzeihnet und ihre Siege beigedrückt. So geschehen zu erlin, den 17. September 1866. (L. S.) gez. von Baumbach. (L. 8.) gez. von Savigny.

Jweite Beilage

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4873 Qweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats- Anzéiger. 399, Mittwoch, den 18. Dezember 1867.

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Oeffentlicher Anzeiger.

¡ Ç - S G gung suchen, haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gericht zu SteÆckbriefe und Untersuchungs - Sachen gus Hu /

Stecbriefs- Erledigung. Friedeberg N.M., den 11. September 1867.

Oer unterm 4. Juli 1867 hinter den Lederarbeiter Friedri Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. gilhelm August Sattelberg erlassene Steckbrief ist erledigt. [3542] Nothwendige Subhastation.

Berlin, den 7. Dezember 1867.

Das dem Schmidtmeister Joachim Friedrih Granzow gchörige,

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, zu Barenthin belegene und im Hypothenbuche von Barenthin Vol. L

Nr. 13. pag. n per nee Zweihüfnergut, abgeschäßt auf 11,922 Thlr. 15 Sgr. 71"/ 1 \o j O am 20. März 1868, Vormittags 11 Uhr,

Handels-Negister. im Wege der nothwendigen Subhastation an ordentlicher Gerichtsstelle öffentlih meistbietend verkauft werden. Die Taxe und der Hypothcken-

Deputation I. für Schwurgerichtssachen.

ifi ' dnigl. Stadtgerichts zu Berlin. ] 2 M-r gandels Register Des O n ; ; cin sind in unserer Registratur einzusehen. Gläubiger, welche wegen Jn das Firmen - Register des unterzeichneten Gerichts ist unter ia us dem Hypothekenbuche nicht ersichtlihen Realforderung aus

Nr, 5110

(ingetragen zufolge Verfügung vom 16. Dezember 1867 am selben

Tag. dete i h; i Die unter Nr. 2775 des Firmen - Registers eingetragene hiesige auf 5915 Thlr , soll in dem au

s f | iedi bei uns der Kaufmann (Wäsche-Handlung) Bernhard Leon Berger zu ai Ie ihre Befriedigung suchen, haben si deshalb bei u

Berlin, : hi z e iß, den 16. September 1867. N Sterne: Berlin (jeßiges Geschäftslokal: Post- Kyriß, de Könilihe Ls di 1. l , Fi : rger 3194 Nothwendiger Verkauf. i L Bearins M l Das dem Maurermeister August Friedrich Wilhelm Kelm hier- selbst gehörige, zu Landsberg a. d. W. belegene Grundstück, Zantocher Vorstadt, Nr. 134 Vol. XVI. pag 157 des Hypothekenbuchs, abgeschäßt

den 2. März 1868, Vormittags 11 Uhr,

I Fr. Litt ! ag | U. Y1 vor Herrn Kreisgerichts-Rath Eschner, an hiesiger Gerichtsstelle, Zim-

i erloschen und zufolge heutiger | Die unter Nr. 1057 des Firmen - Registers eingetragene hiesige Alle Dizienigen; fel ipégrit cines ais bem Hovolbelenduie

Inhaber: Kaufmann Johann Friedrich Litty, 4 r Nr. 7, anberaumten Termine Schulden halber subhastirt werden. Verfügung E Taxe und Hypothekenschein sind in unserem Bureau V. einzuschen.

m ————

nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigung

gitma Adolph Schlesinger, suchen, werden aufgefordert, sich zur Vermeidung der Präklusion bis

Inhaber : Kaufmann Adolph Schlesinger, zum Termine bei uns zu melden.

i erloscken und zufolge heutiger Verfügung im Register gelöscht. Landsberg a. d. W,, den 7. August 1867.

der

Berlin, den 16. Dezember 1867. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. [3541 S Ui 7 Benlant

T Die dem Weinbergsbesißer Carl Adolph Sireblow hierselb ge- Für das Jahr 1868 if der Kreisrichter Moser mit Bearbeitung | Hr gen, Fu e nd XVII, e 399 und Nr. 21, Band X auf die Führung der Handels - Register sich bezichenden Geschäfte ag, 449 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W, Zantocher Vor-

beauftragt und demselben der Bureau - Assistent Zander zugeordnet. adt, Berge, und die der Ehefrau des Streblow, Anna Louise, gebo-

Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen in Handelssachen erfolgt rene Stolp, früher Wittwe Quiliß, gehörigen, zu Landsberg a. W. durch die Lönigöberger Hartung'she Zeitung und den Preußischen | k,[egenen ‘Grundstüde Nr. 11, Band X11 pag. 369 und Nr. 15,

Staatsanzeiger.

Vol. XII/ pag. 401 des Hypothekenbuchs von Landsberg a. W., Zan- Wehlau, den 13. Dezember 1867. todier Vorstadt , Berge -- sämmtliche 4 Grundstücke abgeschäßt auf

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. 16,605 Thlr. 14 Sar. 2 Pf / Jollen in dem auf L E : ; ie Ein- den 27. Mär ormittags 11 Uhr, Jn Gemäßheit des §. 9 des Geseßes vom 3. Mai 1865 die Ene | or Herrn Gerichts-Assessor Lüders an hiesiger Gerichtsstelle Zimmer

[n éfcnlihen Kenntniß gebra, daß im Laufe des Jahres 1868 die | Nr. 7 anberaumten Termine Schulden palber subhastirt werden. Taxe : T » othefenschein ind 1n unserm Bure s A n Artikel 13 des Handelsgeseßbuchs vorgeschriebenen Bekanntmachungen | Un Kup Dtieniuen, welche wegen eines aus dem Hypothekenbuche

aus sämmtlichen Handels-Registern des diesseitigen Bezirks in dem

nicht ersichtlichen Realanspruchs aus den Kaufgeldern Befriedigung

Preußischen Staats-Anzeiger und daneben 1) aus den Han- suchen, werden aufgefordert, sich zur Vermeidung der Präklusion bis

dels - Registern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Cassel und un in bei Casseler Zeitung, 2) aus den Handels- Registern der Bezirke der Königlichen Kreisgerichte zu Marburg, Hanau und Fulda in dem zu Frankfurt a. M. erscheinenden Frankfurter Journal und 3) aus den Handels - Registern des | [2891] Subhas)tations-P

um Termine bei uns zu melden. s / Landsberg a. d. W., den 7. September 1867. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. atent. Das in Opaliniec, Kreises Ortelsburg, unter Nr. 6 belegene Krug-

Bezirks des Königlichen Kreisgerichts. zu Rinteln in der zu Bremen Î 1 L : «E, ; „Qt : 1 werden. rundstück, inkl. 40,94 Morgen Holzung, 408,20 Morgen groß, lau feinenden Weser-8 eitun g erfolge et bft neuestem Hypothekenschein im Büreau Ia. cinzuschenden Tarez

Cassel, am 1. Dezember 1867. : á Uy N alie i t. e\hâäßt auf 7761 Thlr., soll im Termine Königliches Appellationsgerich abgesch O V4 S ebur 1868, Vormittags 10 Uhr,

d bot im Terminszimmer an ordentlicher Gerichtsstelle in nothwendiger Sub-

P, E stationen, Aufgebote hastation verkauft werden. i Ta va EReA u. dergl. M - ci Die Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung

[3526] Subhastations-Patent. suchen, haben sich mit ihrem Anspruche bei dem Gerichte zu melden.

Al

Nothwendiger Verkauf Schulden halber. Die hier unbekannten Erben: der Kaufmann Friedrich Grumbach Die dem Otto Herrmann Schmalz gehörigen Grundstücke zU | und der Partikulier Friedrich Grumbach aus Hohenstein, werden noch tcarbe 94 | besonders vorgeladen.

j A Tol E Zi L: 10. Juli 1867. |) die Mahl- und Schneidemühle zu Altcarbe Vol. 1a Fol. S Willenberg / Königli s R Ran chts-Kominission.

Nr. 7, abgeschäßt auf 10,502 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. : ] d das ade, Goldbruch Vol. S K. Fol. 301 Nr. 23, abge- S dide Lank eh ps 0 e 2 L E ai zud Ui : D 6 T S) Z . ns G S En L i 402A aps (j T s ai Wu - 9) 108 dger “Sinietland Me. 29a Vol, XIX. Fol. 265 des | dessen Ra Auguste, geb. Ix, gehörigen, hierselbst belegenen Grund Hypotheke erzeicnet, abgeschäßt auf 165 Thlr. 21 Sgr. | stücke, nämlich: x A R T ¿7 & s A acn und Bedingungen im I. a) E E E E 2 R zwischen dem Bureau Nr. 11 einzusehenden Taxe, sollen R O e E D ise 719 MA4r1 186 j : b) die Schneidemühle mit dem Holzplaße am Damm zwischen am 19. März 1868, Vormittags 11 Uhr, i dem Mühlenkanal und dem Strony

vor dem Herrn Kreisgerichtsrath Mehler an hiesiger Gerichtsstelle im : : ; Via ee ge s f, 4 a4 ' Hort * Meistbietenden verkauft c) die Walkmühle daselbst, ved szimmer Nr. 1 öffentlich an den | Meistbietenden verkauf d) die Mablmühle daselbst,

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erden, Y

Diejenigen Gläubiger, welche wegen einer aus dem Unge rten

e nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedi- iu 6

e) das Wohnhaus nebst Müblengang daselbst, f) zwei vereinigte Gärten mit Wiesenfle® daselbst,