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wird. muß nun allerdings anerkennen, daß es Endzweck und Be Sn ai definitiver Regelung - der “Verhältnisse des Obertribunals sein muß, eine Vertheilung der Geschäfte nach Materien zu bewirken ohne Rücksicht sowohl auf die neu er- worbenen Provinzen als auch auf die Rheinlande. i
Diese leßteren, glaube ich, haben in dieser Bezichung keine andere Stellung zu dem Ganzen, als die neu vereinigten Pro- vinzen. Ein allgemeiner Rechtspartikulariëmus wird weder der cinen noch der anderen Provinz gegenüber gerechtfertgt er- scheinen. Zur Zeit stehen jedo ciner Durchführung dieses Gedankens nicht unerhebliche Bedenken im Wege. N
Also eine Regelung der Verhältnisse muß man für eine künftige Zeit in Aussicht nehmen und habe ih mir den Zeikt- punkt, welcher der geeignetste zu sein scheint, anzudeuten erlaubt. Bis dahin aber, meine Herren, scheint cs mir doch dringend geboten zu sein, Nücksichten auf die Verhältnisse zu nehmen; eine solche Rücksihtnahme muß aber dahin führen, dasjenige eintreten zu lassen, was der Geseßentwurf beabsichtigt und di Motive näher ausführen. Jch kann nicht sagen, daß der g. 2 in seiner Fassung meinen Wünschen schr entspräche; ih glaube jedoch, daß dieselbe ausreicht. a 4
Die Motive gehen nämlich davon aus, daß die Geschäfte des Ober-Appellationsgericyts, so weit dies angemessen ist, den Fachsenaten des Ober-Tribunals beigelegt werden sollten. S0 sollen Strafsachen und Disziplinarsachen vor einen und den- selben Senat des Ober-Tribunals verwiesen werden. Die Civil- sachen machen dagegen besondere Schwierigkeiten. Allerdings sind unter den Civilsachen solche, bei welchen die Grundlage ganz oder doch großen Theils den alten und den neuen Provinzen gemeinsam ist. Diese Gattungen von Sachen den Fachsenaten des Ober-Tribu- nals zu überweisen, wird nicht besonders bedenklich erscheinen ; aber insoweit gemeines Recht in Frage ist, weiches vom Ppro- vinziellen Rechte stark durchflochten ist, ist es zur Zeit dringend erwünscht, diese Sachen cinem bestimmten Senate zu UÜber- weisen, welcher mit Mitgliedern des Ober-Appellations-Gerichts beseßt ist. Wenn man das nicht annehmen wollte, so würde es nothwendig dahin kommen, daß das Provinzialreht der Landestheile überall nicht vertreten würde in dem einen oder den anderen Senat. Denn in dem Ober-Appellations-Gericht sind nicht so viele Mitglicder aus den einzelnen Provinzen, daß ihre
ahl für die Civilsenate des Ober-Tribunals ausreichend wäre. So ist z. B. Nassau nur durch zwei Mitglieder, das Elbherzog- thum Schle8wig nur durch ein einziges vertreten. Nun könnie doch in dem Ober-Tribunal das schleswigsche Recht unmöglich durch dieses einzige Mitglied vertreten werden, zumal da das Recht in Schleswig von einer ganz eigenthümlichen Beschaffen- heit ist. Jch glaube also, daß die Nücksicht auf die neuen Landes- theile es dringend erheischt, eine Zeit lang von einer vollständigen inneren Verschmelzung dieses bestimmten Senates mit den übrigen abzusehen. Nahden Motiven soll in Betreff der Civilsachen dem Chef der Justiz-Verwaltung das Recht gewährt werden, einen besonderen Civilsenat aus Mitgliedern der neuen Landestheile zu beseßen und diesem die Civilsachen des gemeinen Rechts zu überweisen, während dagegen die Strafsachen und Disziplinarsachen unbedingt, nur einzelne Kategoricen der Civil- sachen mit gemeinsamer Grundlage bedingt, den übrigen Fach- senaten des Ober-Tribunals sollen überwiesen werden können. Wenn einige Zeit vergangen ist, werden die Verhältnisse sich geändert haben. Es werden nämlich diejenigen Mitglieder des Senats, welche dem Ober-AppellationSgericot angehören und nun in dem neucn Civilscnat Siß und Stimme haben, Ge- legenheit haben, das Provinzialret der übrigen neuen Landes- theile kennen zu lernen und dann in den Fachsenaten des Obcr- Tribunals als Vertreter derselben auftreten können.
In dieser Qwischenzeit wird aber auch Sorge getragen wer- den können, daß das Provinzial-Recht und Statutar-Recht der Provinzen , Städte u. \. w. zu einer größern Verbreitung ge- lange, wie cs jebt der Fall ist, Jn dieser Beziehung liegen die Verhältnisse schwierig, weil eben tüchtige Bearbeitungen des Provinzial-Rechis nicht existiren, wenigstens nicht voUstän- dig in ausreichender Weise. Wie gesagt, in dieser Beziehung wird Rüfsickt genommen werden können auf die Verhältnisse und so wird in nicht langer an die gewünschte vollständige innere Verschmelzung beider Gerichtshöfe eintreten können. In dieser Beziehung wird aber wesentli nichts Anderes in Anspruch genommen, als was jeßt Rechtens ist rücksichtlich der Rheinlande ; ja der Entwurf nimmt gar nicht cinmal für die neuen Provinzen die abgesonderte anomale Stellung in Anspruch, in welcher jeßt der rheinische Senat zu den übrigen Senaten des Ober-Tribunals sicht. Was in Anspruch genom- men wird, ist lediglich eine besondere und abweichende Anord- nung in, Betreff der Civilsachen, welche mit den Civilsachen der alten Provinzen eine gemeinschaftlice Grundlage nicht haben.
Nach den Ausführungen der Herrenhaus-Mitglieder von
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Tommen dieses Geseßes legt.
Kleist-Reÿow und von Bernuth, Minister Leonhardt:
Meine Herren! Jch kann nicht annehmen mit dem Herrn v. Kleist, daß die Vorlage, welche die Königliche Staatsregie. rung Jhnen gemacht hat , nur des Scheins und der Form wegen crfolgt sei. f
DiecserVorlage liegt das allerbedeutendste Jnteresse desStaateg und der Rechtspflege zu Grunde. Dic Verfassungs-Urkunde spricht sich durchaus klar aus. Jch habe mir hervorzuheben erlaubt, daß es nicht blos die Worte des Artikels 2 der Ver: fassungs-Urkunde sind, welze die Vorlage rechtfertigen, viel. mehr der Gedanke, welcher diesem Grundsaß Unterliegt, das ist die Necht8einheit, welche gefordert wird durch die Ein- heit des Staates. Ich vermag in der That niht abzuschen und habe in dieser Beziehung Herrn von Kleist nicht recht ver- standen, wie diese Rechtseinheit nicht in Frage wäre, wenn in wichtigen Theilen der Civilsachen aus den neuen Landestheilen ein besonderer Senat dafür bestellt würde. Die Einheit der Rechtsprehung hängt meincx Ueberzeugung - nah gar nicht zusammen mit der Einwirkung einer Eintheilung in Gerichte, in Fach - Senate, oder Provinzial - Senate; nur das Eine kann zugegeben werden, daß für den Fall, daß ein Gericht in Fach-Senate eingetheilt wird, die Verschiedenheit der Rechtsprechung weniger hervortreten wird, wie in andern Fällen ; denn mit den einzelnen Sachen werden auch immer Fragen in Betracht kommen, welche an sich einer ganz andern Materie angehören. Sodann, meine Herren! muß ih annehmen, daß alle Gründe, welce von Herrn von Kleist entwickelt worden sind, auch sprechen gegen das Bestehen des rheinischen Senates, und zwar in ganz verstärktem Gewidcht. Wenn nun aber dieser rbeinische Senat besteht, und zwar be- steht ohne alle und jede Gefährdung des Ober-Tribunals und seines Ansehens, so weiß ih doch nicht, warum denn ein zweiter Senat in weniger s{roffer Stellung die Selbstständig- teit, das Ansehen und sogar die Rechtsdeinheit des Ober-Tribu- nals gefährden oder verleßen soUte. L
C8 ist wohl zu beachten, meine Herren, daß in dem Geseh- entwurfe Einheit in der Rechtsprechung dadurch herbeigeführt werden soll, daß die Vorschriften über die Plenarbeschlüsse aus- gedehnt werden auf sämmlüliche künflige Senate des oberstcn Gerichts.
Ich möchte mir noch eine Bemerkung erlauben. Von dem Herrn von Kleist - Regow is bemerkt worden, als wenn ih wünschte, daß in meinem Gutbefinden liege, oder in meine Willkür gesetzt sei, welche Sachen dem neuen Senate zuzuweisen seien. Dieser Gedanke liegt mir außerordentlich fern. Es kommt für dic Organisation des Ober-Tribunals eine Königliche Ordre aus dem Jahre 1832 in Betracht; in dieser ist bemerkt, daß bei Vertheilung der Geschäfie in die Senate möglichst dar- auf zu sehen sei, daß jedem Senate gewisse Gattungen von Rechtssachen zuzulegen. Das Weitere hat der Justiz - Minister anzuordnen , dabei aber vorzüglich zu berücktsichtigen , daß alle aus einer Provinz eingehenden Recht8sachen, auf deren Entschei- dung befondere Verfassungen, Recte oder andere provinzielle Eigcnthümlichkeiten einwirken, stets demselben Senate zur Be- arbeitung und Entscheidung zugetheilt werden. ES handelt sich nun um Ausführung dieser Königlichen Ordre. Und diese Ordre reiht volllommen aus, So weit nämli das gemeine Recht cin befonderes, durch Provinzialrecht durchflohtenes ift, ist es hiernach gerechtfertigt und geboten, diese betreffenden Sachen cinem bestimmten Senate zu überwcisen. Dagegen ist es hiernach nicht allein zulässig, sondern kann aud dur die Verhältnisse geboten sein, solche Sachen, die mit den Rechtssachen der alten Landestheile eine gemeinsame Grundlage haben, z. B. Wechselsachen, den Fachsenaten zu überweisen. Ein Binden des Justiz-Minisiers durch eine bestimmte Formulirung dürfte bedenklich sein, aber lediglich aus dem Grunde, weil dies für die Geschäftsbchandlung und den ganzen Geschäftsbetrieb nachtheilig wirken kann. Wenn alle Civilsachen dem Senate übertragen werden sollten, so kann der Senat leicht überbürde! werden ; der Geschäftsstockung wird dadurch vorgebeugt, wenn 0 zu sagen gemeinschaftliche Sachen den Fachsenaten überwiesen werden. Das ist das, was die Motive für erwünscht halten, Indem ih mich den Motiven anschließe, muß ih noch einmal wiederholen , daß irgendwelhe Willkür meinerseits weder gt wünscht noch beabsichtigt wird. i
In der Spezial-Diskussion über den Gesehentwurf über die Vereinigung des Ober- Appellationsgerichis mit dem Ober-Tribunal ergriff der Präsident des Staats-Ministeriums, Graf von Bis8marck-Schönhausen, das Wort wie folg!:
Ich habe {on vorher erklärt, wie hohen Werth die Kön liche Staatsregierung auf das baldige, rechtzeitige Zustande t. Wenn es indessen damit erkauf! werden sollte, daß wir das Prinzip sanctioniren, daß bie Au- ciennelät, welche Mitglieder höchster Gerichte in Hannover und
bemerkte der Justiz.
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Kurhessen besessen haben, jeßt ignorirt werden sollte, so könnte die Königliche Regierung ihrerseits darauf nicht eingehen. Wenn die Königliche Regierung beispiel8weise Offiziere der ehemaligen hannoverschen Armee in die Königlich preußishe Armee auf- nimmt, so würde sie keinem derselben zugemuthet haben, an- ders als auf Grund seiner erdienten Anciennetät in die preußi- {he Armee einzutreten, und ih führe dieses Beispiel an, weil es meines Erachtens klar darlegt, wie unannehmbar für frühere Mitglieder der höchsten Gerichtshöfe in den inkorporirten Län- dern eine Stellung scin würde, welche ihnen diese Rücksicht nicht gewährte. Daß die hannoversche oder die - kurhessische Ar- mee kleiner an Zahl ist, daß fie einem kleineren Lande ange- hört, als das preußische Land ist, das liegt auf der Hand, aber deswegen würden wir einem hannoverschen oder kurhessischen Major , wenn wir ihn anstellen, doch in Preußen den Rang geben, den er nach der Anciennetät im Dienste der kleineren Armee erworben hat. Aus ähnlichem Grunde würde es der
Königlichen Siaaksregierung vollständig unannehmbar sein,
die Anciennetät der Mitglieder höchster Gerichtshöfe der neu inkorporirten Landestheile ignorirt zu sehen. :
Zum Staatshaushalts-Etat für 4868. VIL
(Landwirthschaftlihe Verwaltung) Die eigenen Ein“
nahmen dieser Verwaltung, welche im Etat auf Höhe von 624,112
Thaler veranschlagt sind, bestehen hauptsächlich (621,765 Thlr.) aus den Kosten-Einnahmen der Auseinanderseßungs-Behörden, deren Be- trag gegen das Vorjahr um 5050 Thlr. mit Rücksicht auf die muth- maßlichen Einnahmen der neuen General - Kommission in Cassel hat erhöht werden können, während die Soll - Einnahme bei den älteren Auseinanderseßungs- Behörden eine Veränderung nicht erfahren hat. Für Hannover is zwar auch eine neue General-Kommission gebildet, bei welcher indeß Einnahmen nicht vorkommen, weil dort die Gebüh- ren 2c. der kommissarischen Beamten nicht durch die Staatskasse gehen.
Der Ausgabe- Bedarf der landwirthschaftlichen Verwaltun it zu 1,704,006 Thlr., davon 1,522,156 Thlr. zu dauernden un 181,850 Thlr. zu extraordinairen Ausgaben angenommen. Bei den dauernden Ausgaben zeigt sich gegen den Etat für 1867 eine Zunahme von 112,266 Thlr., indem nämlih mehr in Ansaß ge- tommen find: 14,080 Thlr. für das Ministerium selbst, 63,992 Thlr. M die Au®einanderseßungs-Behörden, 8199 Thlr. zur Förderung der andkultur, 26,014 Thlr. zur Förderung der Pferdezucht und 581 Thlr. für das Deichwesen. Dagegen wird beim Revisions - Kollegium für Landeskultur-Sachen ein Betrag von 600 Thlr. erspart, während die dlben fine zu Pensionen und Unterstüßungen unverändert ge- ieben sind.
Was zunächst die Erhöhung der Etatsposition für das Ministe-
rium betrifft, so fommen für dieselbe hauptsächlich in Betracht:
die Erhöhung des Gehalts des Chefs der Verwaltung um 2000 Thlr, die mit Nücksicht auf die eingetretene Vermehrung der Arbeiten er- forderliche Errichtung von zwei neuen Rathsstellen und je einer Stelle für das Sekretariat, die Registratur, die Kanzlei und das Botenpvesen, ferner: die Erhöhung der Besoldung des Geucral-Secretairs des Lan- ded-Octonomie-Kollegiums, für welchen das Minimalgchalt der Raths- iategorie beantragt wird, da der gedachte Beamte gleich den Räthen des Ministeriums mit Dezernatgeschäften beauftragt is , endlich: die von dem Etat des Finanz - Ministeriums übernommenen Gechalts- verbesscrungen der Unterbeamten. — Der für die Auseinander- sezungs - Behörden ausgeworfene Mehrbedarf is eine Folge der Neu-Errichtung der General-Kommissionen zu Cassel und Hannover, die nah Maßgabe der in den alten Provinzen bestehenden derartigen Behörden durch die Verordnungen vom 13. Mai und vom 16, August d. J. eingerichtet worden sind. — Zur Förderung der Landkultur werden mehr nachgewiesen an Staatszuschüssen für die Akademie zu Proskau bei Oppeln 1070 Thlr., zu Poppelsdorf bei Bonn 2715 Thlr., zu Eldena 1960 Thlr., ferner 6000 Thlr. zur Unter- yaltung der Versuchsstationen bei den vorgenannten landwirthschaft- lichen Akademieen und 5022 Thlr. Zuschuß für das landwirthschaftliche Lehrinstitut zu Hof Geisberg bei Wiesbaden. Diese leßtere Ausgabe bildete bisher cinen Theil des im Etat des Herzogthums Nassau pro %7 aus8gescßten Central - Studienfonds, der auf den Etat des Mi- nisteriums der geistlichen 2c. Angelegenheiten Übergegangen is. Außer- dem hat wegen der Erweiterung des Staatsgebiets und der Vermch- tung der Mitgliederzahl des Landes-Ockonomie-Kollegiums aus den
neuen Landestheilen der Fonds zur Bestreitung der Kosten für die kommissarischen Neisen 2c. der Mitglieder um 1000 Rie erbt wer- den müssen, wie fih auch Erhöhungen der früheren Etats-Ansäße um 714 Thlr. zu Kulturanlagen auf dem Westerwalde, um 600 Thlr. zur &örderung der Obst- und Weinkultur ebendaselbst und um 1658 Thlr. zu größeren Landes-Meliorationen und Deichbauten ergeben. Dagegen sind in Abgang gestellt 7990 Thlr., welche der aufgelösten landwirthscha tlichen Akademie in Waldau bei Königsberg bisher als Zuschuß gezahlt wurden, und 2400 Thlr., welche zur Verstärkung der Lehrkcäfte bei den land- N Akademien bestimmt, für 1868 auf die Spezial-Etats derselben gebracht worden* sind. — Zur Förderung der Pferde- zucht sind 26,014 Thlr. mehr in Ansaß gcbracht, darunter 25,000 Thlr. zu Prämien für Pferderennen , die sih bei richtiger Würdigung der Wichtigkeit des Vollbluts für die Landespferdezucht und die damit verknüpften Staats-Jnteressen das Bedürfniß ergeben hat, der bei uns gegen die Nachbarländer — namentlich Frankreich und Oesterreich — in den leßten Jahren erheblich zurückgegangenen Vollblutzucht that- kräftig aufzuhelfen.
Unter den extraordinairen, nicht fortdauernden Aus- gaben der landwirthschaftlichen Verwaltung sind besonders* hervorzu- heben: 100,000 Thlr. als extraordinairer Zuschuß zu größeren Landes- Meliorationen und Deichbauten, 10,000 Thlr. zur Förderung: der Wald- und Wiesenkulturen in der Eifel, 15,000 Thlr. zur Förderung der Obstkultur, insbesondere zur Anlegung von Obst-, Muster- und Muttergärten und zur Errichtung von pomologischen Lehranstalten, 8000 Thlr. zur Herstellung ciner neuen Deichdossirung Behufs Ver- stärfung des Sorkerkoogs - Umleitungs - Deiches im Regierun s-Bezirk Schle8wig, 19,200 Thlr. Beihülfe zur Fortseßung der Feclkiworner Steindeichbauten im Reg. - Bez. Schleswig, 18,000 Thlr. zur Errich- tung ciner pomologischen Lehranstalt mit Mustergarten bei Geisenheim, der Rest zur Ausführung von Bauten für die landwirthschaftlichen N v 4
Sestüt-Verwaltung.) Die Einnahmen dieser Verwaltun sind zu 326,655 Thlr. veranschlagt um 42,152 Thlr. höher, als in Vorjahre, was hauptsächlih darin beruht, daß die bei dem hannover- schen Landgestüt auffommenden Einnahmen an Sprunggeldern 2c. in dem vorjährigen Finanz - Etat des ehemaligen Königreichs Hannover nicht enthalten sind, weil die betreffenden Einnahmen, nach der bis- herigen Einrichtung, dem Landgestüt zur Bestreitung seiner Ausgaben verblieben. Unter den jeßt veränderten Verhältnissen erscheinen daher die betreffenden Einnahmen im Etat für 1868 als Mehr. Jm Ein- zelnen sind angeseßt: 144,290 Thlr. bei den Hauptgestüten (darunter 49,875 Thlr. für verkaufte Pferde und Wirthschaftsvich, 67,413 Thlr. aus der Verwaltung der mit dem Betriebe der Hauptgestüte vorhan- denen Gutswirtbschaften), 178,700 Thlr. bei den Landgestüten (darunter E Thlr. Sprunggeld) und 3665 Thlr. bei der Central - Ver- valtung.
Die Ausgaben betragen überhaupt 725,473 Thlr., nämlih 677/975 Thlr. fortdauernde und 47,498 Thlr. cxtraordinaire Ausgaben. Bei den fortdauernden Ausgaben zeigte sih gegen den Etat für 1867 cin Mehr von 98/626 Thlr. Jm Einzelnen werden nämlich an- gefordert: für die Hauptgestüte 228,330 Thlr., 9430 Thlr. mehr als im Vorjahre, veranlaßt durch die Besoldungsverbesserungen der Unter- beamten, durch Vermehrung der Zahl der etatsmäßigen Wärter bei dem Friedrich - Wilhelms - Gestüte, welche durch die Vermehrung des Mutterstuten -Stammes bedingt wurde, durch Mehrausgabe an Ein- säßen und Reugeldern bei dem Hauptgestüt Gradiß in Folge gestciger- ter Betheiligung an den verschiedenen Rennen, durch Mehraufwand für Fourage 2c.— E I D fürdieLandgestütewird mit 330,580 Thaler, um 43,636 Thlr. höher als im Vorjahre, nachgewiesen. Es kommt hierbei namentlich der schon erwähnte Umstand in Betracht, daß bei dem hannoverschen Landgestüt die cigenen Einnahmen zur Bestrei- tung der Auêgaben verwendct wurden. Der Betrag dieser Selbst- Einnahmen (44,000 Thlr.) erscheint daher für 1868 als Mehr-Ausgabe. — Die Kosten der Central-Verwaltung und die sonstiger. Aus- gaben, für welche 119,065 Thlr. ausgeseßt sind, ergeben gegen 1867 ein Mehr von 5560 Thlr., nämlich 4300 Thlr. zu Neubauten und größeren Reparaturen, 625 Thlr. zu Remunerationen und Unter- stüßungen, 635 Thlr. zu sonstigen Ausgaben; es sind bei dieser Fest- sebung die Bedürfnisse in den neuen Provinzen berücfsichtigt worden.
An extraordinairen, nicht fortdauernden Ausgaben der Geslüts-Verwaltung werdén 47,498 Thaler erfordert, nämlich 27/498 Thlr. zu Neu- und Umbauten bei den verschiedenen Haupt- und Landgestüten und 20,000 Thlr. zum Ankauf von Beschälern, Behufs Erweiterung des Schleswig-Holsteinshen Landgestüts, welches dem in den Elbherzogthümern vorhandenen Bedürfniß an guten Land- beschälern bisher nicht zu genügen vermochte.
R E E R E E E I E E N T I S S
Deffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.
A Hi „WLEMOLLe s, niglihes Kreisgericht, I. Abtheilung, zu Sorau, Di __ den 11, Dezember 1867. bore ¡e unverebelichte Clara Petri aus Triebel, Kreis Sorau, ge- gelisch in Sommerfeld, Kreis Crossen, am 20. November 1849, evan- Dieb und zuleßt in Sommerfeld, Kreis Crossen wohnhaft, soll wegen A stabls im Rückfalle verhaftet werden. zubalten und an uns abzuliefern.
Sie is} im Betretungsfalle
Handels-Register.
Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Jn das Firmen-Register des unterzeichneten Gerichts sind zufolge Verfügung vom 17. Dezember 1867 am selben Tage folgende hier bestehende Firmen eingetragen: Nr. 5111. Firma: E. Morgenstern. Firmeninhaber: Kaufmann (Kurzwaaren en gros-Hand- lung und Lederwaaren-Fabrif) Eduard Morgenstern zu Berlin (jeßiges Geschäftslokal Fischerstraße Nr. 33).
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