«s 4990
angehörige des Landes sind, wo die Desertion stattgefunden- hat, von den Bestimmungen diescs Artikels ausgenommen sein sollen. ;
Art. X1. Jm Falle des Scheiterns oder des Schiffbruchs eines Schiffes cines der Hohen Der RAgonTen Theile an den Küsten des an- deren Theils, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen , welche die Geseßgebung ie der betreffenden Staaten den Schiffen des eigenen Landes in gleicher Lage bewilligt. Es soll jede Hülfe und aller Beistand dem Kapitain und der Sciffsmannschast gelcistet werden, sowohl für ihre Person wie für das Schiff und dessen Landung. Die auf die Rettung bezüglichen Maß- regeln sollen den Landesgeseßen gemäß getroffen werden. Es joll jedoch den Konsuln und Konsular-Agenten gestattet sein, im Falle Schiffe, welche an der Küste gescheitert sind, oder Schiffbruch gelitten En reparirt; oder verproviantirt oder verkauft werden, die hierauf bezüglichen Ge- \chäfte zu überwachen. Alles, was von dem Schiffe oder dessen La- dung gerettet worden ist, oder der für diese Gegenstände erzielte Kauf- preis, soll den Eigenthümern oder deren Bevollmächtigten zurück- erstattet werden und es sollen für die Rettung keine höheren Kosten bezahlt werden, als von Nationalschiffen in gleicher Lage bezahlt wer- den müßten.
Ueberdies is verabredct, daß die geborgenen Waaren feiner Zoll- abgabe unterlicgen sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Ver- brauch übergchen. :
„Art. X1]. Die Hohen vertragenden Theile werden in Zukunft in Betreff der Schifffahrt kein Vorrecht, keine Begünstigung oder Be- freiung irgend cinem andcren Staate zugestehen, welche nicht auch von Rechtswegen und gleichzeitig auf ihre beiderseitigen Unterthanen aus- gedehnt würde.
Art. X11l. Das Recht des Beitritts zu gegenwärtigem Vertrage bleibt einem jeden jeßt oder künftig dem Zollverein angehörenden Staate vorbchalten.
Difkser Beitritt kann dur den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und Jtalien bewirkt werden.
Art. XIV. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft.
Er soll dieselbe Dauer haben wie der Handelsvertrag, welcher am 31. E 1865 zwischen dem Zollvercin und Jtalien abgesehlossen worden ist.
Er soll ratificirt und die Ratificationen sollen zu Florenz, inner- halb em Monate, vom Tage der Unterzeichnung, oder, womöglich noch früher, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderscitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeihnet und ihr Siegel beigedrüt.
Geschchen zu Florenz am 14. Oktober 1867. -
Usedom. U. NRattazzi. (L. S.) (L. S.)
Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind aus- gewechselt worden. :
Protokoll.
Bei der Unterzeichnung des Schifffahrts-Vertrages, welcher unter dem heutigen Tage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Jtalien abgeschlossen worden ist, erklären die beiderscitigen Bevollmächtigten a Grund giltiger Ermächtigung von Seiten ihrer Negierungen:
1) Daß, so lange noch Landes - Konsuln der Staaten des Norddeutschen Bundes vorhanden sind, die Bestimmungen des Ar- tifel 1X. u. ff. des oben erwähnten Schifffahrts - Vertrages über die
uständigkeiten, Befreiungen und Vorrechte der Konsuln und Konsular- genten auf jene Konsuln gleichfalls Anwendung finden sollen.
2) Daß dic sämmtlichen Bestimmungen des Handels-Vertrages, welcher unter dem 31. Dezember 1865 zwischen Jtalien und dem Zollverein abgeschlossen worden ist, von dem Zeitpunkte des Jnkraft- tretens des Schifffahrts-Vertrages an auf alle Staaten des Norddeut- \hen Bundes Anwendung finden sollen; mögen dieselben zum Zoll- verein gehören oder nicht.
3) Daß folgeweise von demselben Zeitpunkte an die sämmtlichen Handels- und Schifffahrts - Verträge und Ucbereinkünfte außer Kraft treten sollen, welche früher zwischen einigen der erwähnten Staaten und der italienischen Regierung oder einigen der ehemaligen, jeßt zum Königreich Jtalien gehörigen Staaten abgeschlossen worden sind.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das ege tar Protokoll, welches dieselbe bindende Kraft haben soll wie der Schifffahrts - Vertrag, von dem es einen Theil bildet, unter- eihe beh E Le isn
eshchen in doppelter Ausfertigung zu Floren am-14. Oftober 1867. E x Usedom.
U. Rattazzu (L. 8.) 3
L A
Verordnung, betreffend E FenuRto der unmittelbaren Bundes- eamten. Vom 3. Dezember 1867.
Wir Wilhelm, von Gottcs Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf Grund des Artikels 18 der Verfassung des Norddeut- schen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:
Der Diensteid aller Bundesbeamten, deren Anstellung von dem Bundes-Präsidium ausgeht, wird, sofern niht durch Bundesgeseß eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet :
ch N. N. s{wöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ih zum Beamten des Norddeutschen Bundes bestellt worden, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Königlichen Majestät von Preußen treu und gehorsam sein, die Bundesverfassung pu die
o egenden en nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe u. \. w. Urkundlich unter Unserer Höchstcigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes-Jnsiegel. ° Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1867.
(L. S) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Allerhöchster Präsidial- Erlaß vom 18. Dezember 1867, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1. Janyar 1868 ab.
_ Zur Ausführung der im VIIl. Abschnitt der Bunde8verfassung über das Post- und Telegraphenwesen M rien mit dem 1. Ja- nuar k. J. in Wirksamkeit tretenden Vorschriften bestimme Jch auf Ihren Bericht vom 16. d. M. Folgendes: 1) Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Bundes wird unter Leitung des Bundeskanzlers von dem »General-Postamt des Norddeutschen Bun des« und der »General - Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes« geführt. Diese Bchörden bilden die 1. beziehungsweise IT, Abtheilung des Bundeskanzler-Amts. 2) Dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche Ober - Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober - Postämter in den freien und Hanse- städten Lübcck, Bremen und Hamburg nebst den- von diesen Behörden ressortirenden Postanstalten untergeordnet. 3) Der General- Direction der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind die vor- handenen Ober-Telegraphen-Jnspectionen, welche fortan die Bezeich- nung »Telegraphendirectionen« erhalten, sowie die Telegraphendirection zu Schwerin nebst den von denselben ressortirenden Telegraphensta- tionen untergeordnet. 4) Die Ober-Postdirectionen, Ober-Postämter und sonstigen Postanstalten, sowie die Telegraphendirectionen und Telegraphenstationen erhalten die Eigenschaft von Bundesbehörden und werden dem entsprechend bezeichnet. Berlin, den 18. Dezember 1867. Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Iustiz - Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 26. Dezember 1867, be- treffend die Sistirung der Erhebung der Seitens der Justiz- Beamten zu entrichtenden Pensionsbeiträge vom 1. Januar 1868 ab.
Das Haus der Abgeordneten hat sich bei der Vorberathun des Staatshaushalts-Etats für das Jahr 1863 mit dem Bus schlage der Staatsregierung, daß die von den Civil-Staats- dienern nah den Bestimmungen des Pensions-Reglements vom 50. April 1825 und der Allerhöchsten Verordnung vom 6. Mai 1867 (Geseß-Samml. S. 713) zu entrichtenden einmaligen und fortlaufenden Pensionsbeiträge vom 1. Januar k. J. ab nicht mehr erhoben werden, iverianbea erklärt.
In der Vorausseßung, daß dieser Beschluß bei der Schluß- berathung des Etats ebenfalls angenommen werden und dem- nächst auch die Zustimmung des Herrenhauses erhalten wird, hat der Herr Finanz-Minister zur Vermeidung der erheblichen Weiterungen, welche für das Rehnungs- und Kassenwesen da- mit verbunden sein würden, wenn die von den am 2. Januar k. J. zu leistenden Besoldungs8zahlungen zur Hebung gelangen- den Pensionsbeiträge später zurückgezahlt werden müßten , die Königlichen Regierungen veranlaßt, sofort anzuordnen, daß von den vom 1. Januar k. J. ab zu zahlenden Besoldungen die laufenden Pensionsbeiträge nicht ne erhoben und die Qwölf- tel-Beiträge zum Pensionsfonds bei neuen Anstellungen und von Gehalt8zulagen , welche vom 1. Januar k. J. ab erfolgen, nicht ferner in Abzug gebracht werden , dabei jedoch ausdrüd- lih vorzubehalten , daß, wenn wider Erwarten der Erlaß der Pensionsbeiträge noch Anstand finden sollte, dieselben bei der nächstfolgenden Gehalts- oder Pensions8zahlung nachträglich zu entrichten seien.
Sämmtliche Gerichtsbehörden werden hiervon in Kenntniß geseßt, und diejenigen, von denen aus ihren Kassen oder Re- zepturen Gehalt8zahlungen zu leisten find, angewiesen, nah denselben Grundsäßen zu verfahren und demgemäß die erfor- derlichen Anordnungen unverzüglih zu treffen. Dabei wird Übrigens zur Nachachtung bemerkt, daß die Zwölftel - Abzüge von allen neu bewilligten Gehältern und Zulagen, deren Zah- lung noch im laufenden Jahre beginnt, vollständig einzuzichen sind, wenn auch die leßten Raten der Abzüge erst im nächsten Jahre fällig werden und zu vereinnahmen nd.
Berlin, den 26. Dezember 1867. Der Justiz - Minister. Leonhardt.
Geseße des Bundes beobachten und alle mir vermöge meines Amtes
An sämmtliche Gerichtsbehörden.
4991
— Summarische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Universität zu Breslau im Winter -Semester 1867/68. gm ommer-Semester 1867 sind inimatrifulirt gewesen 918, davon sind abgegangen 231, es sind demnach geblieben 687; dazu sind in diesem Semester gekommen 169 die Gesammtzahl der immatrifu- lirten Studirenden beträgt daher 856. Die evangelisch-t eologische P fultät zählt 67 Jnländer, 1 Ausländer, zusammen 68; die atholisch- theologische Fakultät 153 Inländer, 2 Ausländer, zusammen 155; die juristische Fakultät 153 Jnländer, 1 Ausländer, zusammen 154; die medizinische Fakultät 164 Jnländer, 6 Ausländer, zusammen 170; die philosophische Fakultät: a) 253 Jnländer mit dem Zeugniß der Reife, b) 2 Inländer mit dem Zeugniß der Nichtreife nach §. 35 des Prü- U I eins vom 4. Juni 1834, e) 18 Jnländer ohne Zeugniß er Reife, nach §. 36 des Reglements, d) 36 Ausländer, zusammen 309; in Summa 856. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Universität als nuc zum Hören der Vorlesungen berechtigt : 1) 56 nicht immatrikulirte Pharmaceuten , 2) 8 nicht immatrikulirte Oekonomen 2c. Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten SQuhörer ist 64. Es nehmen folglich 920 an den Vorlesungen Theil.
— Die Nummern 73 und 74 (vom 24. Dezember) des Amts- blattes des Königlichen Post-Depart ements enthalten Genera l- Verfügungen vom 21. Dezember: 1) betreffend die Ausführung des unterm 21. Oktober 1867 zwischen der Posiverwaltung des Nord- deutschen Bundes und der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Post - Vertrages; 2) betreffend die Post - Drufformulare 1m Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika ; 3) die Einziehung der bisherigen Freimarken und Franco- Couverts und die Einführung norddeutscher Postfreimarken bezichung®- weise Franco-Couverts betresfend; 4) die Uebergangs - Bestimmungen in Bezug auf die Auseinanderseßung der diesseitigen Posifkasse mit der Kasse des Norddeutschen Bundes betreffend; 5) die Ueber angs-Bestim- mungen wegen der Auseinanderseßung der diesseitigen Postkas| emit derKasse des Norddeutschen Bundes in Ansehung der Beträge aus dem Karten- wechsel betreffend; 6) die Uebergangs-Bestimmungen bezüglich des ver- abredeten Kartenwechsels zwischen diesseitigen Postanstalten und ande- ren Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets betreffend; 7) die Uebergangs-Bestimmungen wegen der Anwendung der neuen Porto- Tarife für den Norddeutschen internen Verkehr, für den Wechselverkchr mit den süddeutschen Staaten, mit Ocsterreih und mit Luxemburg, sowie für den Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika betreffend, und 8) die Uebergangs-Bestimmungen in Betreff des Post- anweisungs - Verkehrs und der Briefe mit baaren Einzahlungen be-
treffend.
— Das »Centralblatt der Abgaben-, Gewerbe- und Handels8- Geseßgebung und Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten« (Nr. 36 vom 21. Dezember) enthält u. A. Cirfular-Verfügungen des Königlichen Finanzministeriums, 1) die Land des Be- trages dex Zollzahlung, von welchem die Bewilligung des Zollfredits abhängig is betreffend, vom 4. Oktober 1867; 2) das Amtscautions- wesen betreffend, vom 13. Oftober 1867; 3) die Kreditirung der Salzabgabe betreffend, vom 14. Oftober 1567.
Statistische Nachrichten.
— Nach der in Nr. 272 d. Bl. veröffentlichten »Uebersicht der in den Staaten des Norddeutschen Bundes vorhandenen Papiergeld- Emissionen« ist Hessen mit einer Summe von 4,300,000 Gld. oder 2,457,142 Thlrn. Papiergeld belastet und als durchschnittlicher Betrag für den Kopf der Bevölkerung 9,7 Thlr. berechnet. Diese Zahlen sind jedoch nicht zutreffend, da die in der Uebersicht in Ansaß gebrachte Summe sich auf das gesammte Großherzoglich hessishe Staats-
. papiergeld bezieht, an welchem, nah dem gewählten Theilung®-
modué, mithin nicht die oberhes}\i\che Provinz allein, sondern die drei Provinzen des Landes nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu partizipiren haben. Die Bevölkerung der Provinz Oberhessen ergiebt (einschl. Kastel und Kostheim) im Ganzen 258,681 Einwohner, deren Antheil an dem hessischen Staats -« Papiergeld sich in runder Summe auf ca. 770,000 Thlr. oder für den Kopf der Bevölkerung auf — nicht wie in der gedachten Uebersicht 9,7 — sondern etwa 3 Thlr. beziffern würde.
Gewerbe- uud Haudels: Nachrichten.
— Die »Austria« veröffentlicht eine Reihe von Tabellen; welche die Resultate des österreichishen Waarenverkehres, fowie den Verkehr von Dalmatien im ersten Semester 1867, verglichen mit den Ergebnissen der gleichen Zeitperiode des Vorjahres, umfassen. Nach dicsen Tabellen hat der Verkehr im Vergleiche zum Vorjahre einen bedeutenden Aufschwung genommen. Eine nennenswerthe Zunahme der Einfuhr zeigt sich hauptsächlich bei rohem Tabak, Reis, Schlachtvich, rohen Schaffellen, Wein, den meisten Farb- und chemischen Hilfsstoffen, Roheisen, unedlen Metallen, Gespinnst- und Webestoffen; gemeinen und mittelfeinen Wollenwaaren. Dagegen ergab si eine belangreiche Abnahme der Einfuhr bei feinen Gewürzen, Südfrüchten, Zucker, Gartengewächsen und Obst, Getreide (mit Aus- nahme des Weizens), Schweinen, bei Steinkohlen, Halbfabrikaten, Edel- metallen, Hanf, Maschinen, Kurzwaaren. Der Export hat vorzüglich eine Steigerung erhalten bei Zucker und Zuckermehl gegen Steuer- Rükvergütung, bei rohem Tabak, Gartengewächsen, Cerealien (mit
Nückvergütung, Wein in Flaschen, Brennholz, Holz- und Steinkohlen, Salz, den meisten chemischen Hülfsstoffen und Erzen, bei _gefrishtem Eiscn, rohem Stahlblech und Zinn, bei den Ed:lmetallen, bei Baum- wolle, Flahs und Schafwolle, bei den Webe- und Wirkwaaren (mit Ausnahme der ungebleichten Seiler- und gemeinsten Leinenwaaren, dann der gemeinen Woll- und Seidenwaaren), Maschinen und gemein- sten Kurzwaaren ; bei den chemishen Produkten und Farbwaaren, gu. rückgeblieben is der Export bei Mais, Gerste, Reis, Hopfen, Kleesaat und Sämereien, bei allen Thiergattungen (mit Ausnahme von Ochsen und Pferden), bei Fetten, Branntwein gegen Steuer - Rückvergütunge Wein, Werkholz, bei mehreren Mineralien, rohem Blei, Roheisen, grobem Tau bei Hanf, den rohen Baumwollgarnen, ungebleichten Waa- ren, Knochen und Hörnern. Der Zollertrag sämmtlither Waaren in den deutsch - slavishen Kronländern mit Einschluß "von Croatien und Slavonien betrug:
im ersten Semester 1867 1866
fl. 4,521,835
1867 mehr
fl. fl. in der Einfuhr 4,296,478 225,357 » » Ausfuhr 131/203 112,732 _18,471 zusammen 4,653,038 70920 213828
Die Zoll-Einnahmen sämmtlicher nach Dalmatien importirten
Waaren betrugen: im ersten Semester 1867 112,818 fl. » » » 1866 123,085 »
daher im ersten Semester T3867 weniger um 10,267 f.
London, 24. Dezember. Der Export von Scieneneisen hat in diesem Jahre einen beträchtlihen Zuwachs aufzuweisen. Jn den mit 31. Oftobcr abschließenden ersten 10 Monaten dieses Jahres wurden 513,071 Tonnen ausgeführt gegen 430,141 in R eriode von 1866 und 361,652 für 1865. Davon entnahm Rußland 125/513 Tonnen (gegen 55,396 Tonnen im vergangenen Jahre). Die Union erscheint ebenfalls mit dem doppelten Quantum des vorigen Jahres 145,136 Tonnen und das englische Jndien mit 140,606 Tonnen, was gleihfalls eine beträchtliche Zunahme repräsentirt.
Landwirthschaftliche Nachrichten.
Haag, 19. Dezember. Jn Folge der in der Nähe von Ant- werpen vorgekommenen neuen Fälle von Viehseuche hat die niederländische Regierung die strengen Vorsichtsmaßregeln auf der Grenze wieder in Kraft treten lassen.
— Das K. französische Ministerium für Ackerbau, Handel und ôffentliche Arbeiten hat, wie die »yKarlsr. Ztg.« meldet, nachdem die Rinderpest in England und in den Frankreich benachbarten Ländern erloschen is}, das MELEE aus Großbritannicn;, Belgien und Holland aufgehoben. oh hat man auf der ganzen West- und Nord- füste, sowie auf der Nord- und Ostgrenze vorläufig noch die Unter- suchung der aus Belgicn und Holland kommenden Thiere als Vorbe- dingung des Uebergangs über die Grenze aufrecht erhalten. Die Prä- fekten sind beauftragt, die Häfen und die Zollstellen zu bezcinen, an welchen die Untersuchung stattfinden kann, sowie auch den Zeitpunkt zu bestimmen, an welchem die neue Anordnung in Kraft tritt.
Telegraphische Witterungsberichie v.28 Dezember.
St. Bar. |[Abw|Temp.|jAbw j ' P.L. v. M R v. M. Wind. Iimmelsansicht, i +1,0— 0 8 -0,s5N., schwach. bedrekt. Königsberg |: +11 0,6 +1.8|SW., s. schwach. bedeckt. Danzig... Í 0 V 7/40,5 NW , schwach |bedeckt, Nebel. Cöslin 3e +1.5|— 0,4/+14).2|Windstille. starker Nebel. i +2 al— 0,1|/10,6|NO., schwach. Jhed., gest. Schan. Putbus 13: +2,6| 0,7|+1,110., seh wach. bez.. gest. Nebe.
und Regen. Z +22 0,4|+1,1|NW.. schwach. |starker Nebel. Posen 336,9|+1,9) 0 |+1,9|N0., stille.
bed., gest. Son- nenschein.
Ratibor .…..L +0,4|— 2 o|+2,1|80., schwach.
Breslau ...1333,6|+0,7i|— 1,2|+1,2/W., schu ach.
bedeckt. hez., gest. Abd. | Schnee. +1,2 — 0,2|+1,0/W., mässig. bed., gest. Schn. +3,3 — 0.s] -2,2|[SW., schwach. +2,4 — 2,4|-3,:|%0., schwach. -2.3|NU.. sechwach.
rübe. «tarker Nebel.
— — IN, mässig.
— — |NO. schwach.
Allzemelue
H
G
Torgau .… . 1336 Münster 3:
neblig,trüb.,Reif. rübe.
schön, nebliger Horizont. NN90., schwach. [schön.
N., schwach. bedeckt.
bewälkt.
Flensburg
ŒAe V WV
Brüssel... .|: Haparanda.} 36 Helsingfors Petersburg. |3. Riga
Livau Moskau .…. dtockholm .
N, schwach, SO., mässig,
WÆWWW E WE?wS
L L L T E
f,
bewölk
Gest. Ab. SW. schwach.
27, Max.+16. Min. —,5. SSW.. schwach. |Regen.
NW z W..s sehw.[neblig.
Helder 311,3 NW., s. schw. — Hernösand 335,4 SW. schwach. Jedeekt.
Windstille.
Skudesnäs . Gröningen .| 41 0
Ausnahme von Mais und Gerste), bei Mehl und Oelsaat, Häringen, Ochsen und Pferden, bei Fellen, Federn, Honig, bei Bier gegen Steuer-
Christians. [34,9] — |W5W., s. stark.|bedeckt.
629; ®