1888 / 307 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Dec 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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8. 34.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen niht zugleich Mit- glieder des Vorftandes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch nit als Beamte die Geschäfte der Genofsenshaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrath einzelne feiner Mitglieder zu Stellvertretern von bebinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur ertbeilten Entlastung des Vertreters darf der leytere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths niht ausüben. S

Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben ni&t ver ertheilter Entlaftung in den Aufsitsrath gewählt werden.

| §. 35. : j Der Aufsichtsrath hat den Vorstand kei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck s von dem Gang der Angelegenbeiten der Genoffenschaft zu untec- richten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorftand verlangen und selbs oder dur einzelne von ihm zu be- stimmende Mitglieder die Bücher und Shhriften der Genossenschaft einsehen, sowie den Bestand der Genoffenschaftskafse und die Beftände an Effekten, Hardelspapierèen und Waaren untersuben. Er hat die Jahresrechnung, die Bilanz und die Vorshläge zur Vertheilung von Gewinn und Verluft zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten. _Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im In- teresñse der Genofsenshaft- erforderli ift. Weitere Obliegenheiten des Aufsichtêratbs werden durch das Statut beftimmt. Die Mitglieder des Aufsibtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten niht anderen Personen übertragen.

S 36. _ Der Aufsichtsrath ift ermächtigt, die Genossenshaft bei Ab- fchließung von Verträgen mit dem Vorstand zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse zu führen, welche die General- versammlung besch{ließt. i:

Der einstimmigen Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Gewäbrung von Kredit an ein Mitglied des Vorstandes, soweit legtere nicht durch das Statut ausges{lofsen ift.

In Prozessen gegen die Mitglieder des Auffibtsraths wird die Genossenschaft dur Bevollmächtigte vertreten, welhe in der General- versammlung gewählt werden. S 37

Der Aufsichtsrath ist befugt, na seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Seneralversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und Wagen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlaffen.

8. 38.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben die Sorgfalt eines ordentlihen Geshäftsmannes anzuwenden.

Mitglieder, welche ibre Obliegenheiten verlezen, baften der S perfönlih und sfolidarisch für den dadur entstandenen

aden.

Insbesondere sind sie in den Fällen des §. 31 Absaß 3 zum Ersag der Zablung verpflichtet, wenn diese mit ibrem Wiffen und obne ihr Einschreiten erfolgt ist. : :

__ Die Arsprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver- jähren in fünf Jahren. S. 39

Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft sowie die Ver- tretung der leßteren in Bezug auf diese Geschäftéführung kann auch sonftigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gahofsenschaft zugewiesen werten. In diesem Falle bestimmt si die Befugniß derselben nah der ibnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt \ch{ im Zweifel auf alle Rechtsbandlungen, wel&e die Ausführung derartiger Geschäfte ge- wöhnlih mit fi bringt.

__ Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungsbevollmäh- tigten ¡um gesammten Geschäftsbetricbe findet nicht ftatt.

S. 40.

Die Rechte, welche den Genoffen in den Angelegenheiten der Genoffenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Vilanz und die Vertheilung von Gewinn und Verluft zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der ershienenen Genoffen ausgeübt.

Ieder Genoffe hat eine Stimme.

Ein Genoffe, welcher dur die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kat bierbei kein Stimmre(t. Dasfelbe gilt von einer Beschlußfaffung, welhe den Abschluß cines Rechtsgeshäfts mit einem Genoffen betrifft.

_ Die Genoffen können das Stimmrecht nibt durch Bevollmättigte auéüben. Diese Bestimmung findet auf bandlungsunfähige Personen, Korporationen, Handelsgeselishaften, Genossenschaften oder andere Per'sonenvereine keine Anwendung.

8, 41.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Statut oder diesem Gesez au andere Per- sonen dazu befugt sind.

__Eine Generalversammlung ift außer den im Statut oder in diefem Geseß ausdrüdcklich bestimmten Sällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Genofsen\chaft erforderli erscheint.

8. 42.

Die Generalversammlung muß obne Verzug berufen werden, wenn der zehnte Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete ge- ringere Theil der Genossen in einer von ihnen untershriebenen Ein- gore O Anführung des Zwekes und der Gründe die Berufung verlangt.

In gleiher Weise find die Eenofsen berechtigt, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung an- gekündigt werden.

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht (8. 10) die Genosen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be- rufung der Generalversammlung oder zur Ankändigung des Gegen- standes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die gerihtli@e Ermächtigung bekannt zu machen.

8. 43.

Die Berufung der Generalversammlung hat in der dur das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche ¡u erfolgen.

Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Be- rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Ver- handlung nit in der durch das Statut oder durch §. 42 Absay 3 vorgeschenen Weise mindestens drei Tage vor der Generalversammlung angefündigt ist, können Beschlüffe nit gefaßt werden ; hiervon sind jedod Beschlüffe über die Leitung der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlihen Generalversammlung auêgenommen.

Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Be- \chlußfafsung bedarf es der Ankündigung nicht.

. Ms 8. 44. Die Beschlüffe der Generalversammlung sind in ein Protokoll- bu einzutragen, dessen Einsiht jedem Genoffen und der Staats- behörde gestattet werden muß.

. 45.

Die Generalversammlung hat über die Genebmigung der Bilanz zu beschließen und von dem Gewinn oder Verlust den auf die Ge- nossen fallenden Betrag festzuseßen.

Die Vorlagen hierzu find mindestens eine Woche vor der Ver- sammlung in dem Geschäftslokal der Genossenschaft, oder an einer anderen, durch den Vorftand bekannt zu machenden, geeigneten Stelle zur Einsicht der Genoffen auszulegen oder sonst denselben zur Kennt- niß zu bringen. Jeder Genosse ift berehtigt, auf seine Kosten eine Abfchrift der Bilanz sowie ter Gewinn- und Verlustrechnung zu

___8§. 46. :

Die Generalversammlung hat festzusetzen: 1) den Gesammtbetrag, welen Anleihen der Genoffenschaft so- wie Spareinlagen bei derselben niht überschreiten sollen: l 2) die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an Genoffen ein- gehalten werden sollen. w

: 8. 47.

Éin Beschluß der Generalverjammlung kann wegen Verleßung des Gesetzes oder des Statuts als ungültig im Wege der Klage an- gefohten werden. Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monat t Zur Anfechtung befugt ist außer dem Vorstand jeder in der eralversammlung erschienene Genoffe, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, und jeder nicht er- schienene Genoffe, sofern er die Anfehtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung des Gegen- ftandes der Beschlußfaffung ni§t gebörig erfolgt war.

Die Klage ift gegen den Vorstand, fofern dieser niht felbst klagt, und gegen den Aufsthteratb zu rihten. Zuftändig für die Klage ift auéfsließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Siy hat. Die mündlihe Verhandlung erfolgt niht vor Ablauf der im ersten Absay bezeichneten Frist. Mehrere Anfehtungsprozesse find zur gleihzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Die Erhebung der Klage sowie der Termia zur mündlihen Ver- bandlung find ohne Verzug von dem Vorstand in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern zu ver- ¿ffentlichen.

Soweit dur ein Urtheil rechtékräftig der Beschluß für ungültig erflärt ift, wirki es auch gegenüber den Genoffen, welde nicht Partei sind. War der Beschluß in das Genofsenschaftéregister eingetragen, fo hat der Vorstand dem Gerit (S. 10) das Urtheil bebufs der Eintragung einzureiden. Die öffentlide Bekanntmacbung der leßteren erfolgt, soweit der eingetragene E verêöffentli{t war.

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S 48.

Für einen durch unbegründete Anfe@tung des Beschlusses der Genofsenschaft entstandenen Schaden baften ihr solidarish die Kläger, eet bei Erhebung der Klage eine béëliche Handlungëweise zur

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Vierter Abschnitt. Revision. 8. 49. Die Einri{tungen der Genofsensbaft urd die Geshäftsfükrung

derselben in allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung durch einen Revisor zu unterwerfen.

8. 50.

Für Genoffenschaften, welhe einem den náthfolgenden Anforde- rungen genügenden Revisficnêverband angehören, kann diesem das Recht verliehen werden, den Revisor zu bestellen.

DE _ Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Genossen- schaften und kann au sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer im F. 1 bezeiGneten Intereften, insbesondere die Unterhaltung gegenseiti- ger Geschäftébeziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. ; 8. 52,

Die Zwede des Verbandes müfsen in dem Statut desselben an- gegeben sein. Das Statut hat zugleih den Verbandsbezirk sowie die bôöchste und die geringste Zahl von Genoffenschaften, welche der Ver- band umfafsen kann, festzuseßen und die Bestimmungen über Auswahl und BesteUung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, sowie über Bildung, Siz und Befugyisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verkandes zu entkalten.

S, 53.

Die Verleihung des Rechts zur Beftellung des Revisors erfolgt, wenn der Bezirk des Verbandes fh über mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Bundesrath, außerdem durch die Centralbehörde des Bundeéftaats. ,

Die Verleihung ift zu versagen, wenn den Vorausseßungen der SS. 51, 52 nit entsprochen ift; sie kann außerdem nur verfagt werden, wenn die Annahme begründet ist, daß der Verband der Pfli&t der Revision nit genügen werde.

Aenderungen des Verbandsftatuts siand der nah Absay 1 zustän- digen Stelle einzureichen.

_ Der Verbandêvorstand Zat das Statut mit einer beglaubigten Abschrift der Verleißungëurkunde, sowie al jährli im Monat Januar ein Verzeichniß der dem Verband angebörigen Genofsenshaften den Gerichten (S. 10), in deren Bezirk diese ibren Sit baben, sowie der böberen Verwaltungébehörde, in deren Bezirk der Vorstand. seinen Sitz hat, einzureichen. 4

8. 55,

Versammlungen des Verbandsverstandes und Generalversamm- lungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirk3 ab- gehalten werden.

Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Siy hat, sowie der böberen Verwaltungsbebörde, in deren Vezirk die Versammlung abgehalten werden foll, unter Ein- reibung der TageZordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der leßteren Behörde steht das Recht zu: 1) die Versammlung zu untersagen, wenn die Tage8ordnung Gegenstände umfaßt, welche zu den nach S. 51 gestatteten Zwecken des Verbandes nit in Beziehung steben, 2) in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und dur diesen die Versammlung zu \{chließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstände erstreckt werden, welche zu den vorbezeichneten Zwecken nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge er- örtert werden, welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten. e . O,

Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande ent- E dd cic Handl 6

wenn er sich gesetwidriger Handlungen s{uidig mat, dur welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im §. 51 bezeihneten Zwecke verfolgt ; E 2) wenn den auf Grund des §. 55 erlaffenen Verfügungen keine Folge gegeben wird; : 3) wenn der Verband der geseßlich ihm obliegenden Pflicht der Revision nit genügt. Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandêsvorstandes dur die für die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen. _ Von der Entziehung ist den im §. 54 bezeihneten Gerichten Mittheilung zu ma{en. p

S __ Für Genossenschaften, welhe einem Revisionsverbande (§8. 51 e 4 nicht angehören, wird der Revisor durch das Gerict (8. 10) e

Der Vorstand der Genossenshaft bat die Bestellung zu beantragen. Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungsbebörde

über die Person des Revifors gehört ist. Erklärt die Behörde sh mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ift diese zum Revifor zu bestellen.

h: §. 58. Der Revisor hat AnfpruH auf Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung nad Maßgabe der erforderlihen Zeitversäumniß. Dem rom Gericht bestellten Revisor werden in Ermangelung einer Einigung tie Auslagen und die Ver- gütung durch das Gericht festgesetzt.

8. 59, Der Vorstand der Genossenshaft hat dem Revisor die Einst der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die Untersatu des Bestandes der Genofsenschaftskasse, sowie der Bestände an Effekten,

verlangen.

- Er hat eine Bescheinigung des Revisors; daß die Revision B gefunden hat, zum Genofscaläästöregistee me: Ba und A Bit über die Revifion mit den vom Auffichtsrath hierzu abzugebenden Er- klärungen bei der Berufung der nächsten Seneralversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. Außerdem hat der von einem Verbande beîtellte Revisor den Revisionsberiht dem Verbands- vorftande einzureichen.

» 8. 69. : Der Reitskarzler ift ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu er- lasen, nach welchen die Revisionsberihte anzufertigen sind.

. Fünfter Abschnitt. Ausscheiden einzelner Genossen.

. 61. _ Jeder Genofse hat das KeÂi, mittelst Aufkündigung seinen Aus- tritt aus der Genoffenschaft zu erklären.

Die Aufkündigung findet nur zum Schluß eines Geschäftsjahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher \Hriftlich erfolgen. Durch das Statut kann eine längere, jedo höchstens zweijährige- Kün digungéfrist festgeseßt werden.

Ein den vorstetenden Bestimmungen zuwiderlaufendcs Abkom- men ift obne rechilice Wirkung.

_Der Gläubiger eines Genoffen, welder, nachdem eine Zwangs: vollstreckung in das Vermögen des leßteren fruchtlos versucht ift, die Pfändung und Ueberweifung des demselben bei der Auseinanderseßung mit der Genofsenfchaft zukommenden Guthabens erwirkt bat, fann behufs seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genoffen an dessen Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel niht bloß vorläufig vell- streckbar ift.

__ Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abs{rift des Schuld- titels und des über die fruchtlofe Zwangsvollstreckung aufgenommenen Protokells beigefügt sein. & 63

Ist dur das Statut die Mitglieds%aft an den Wohnsitz inner- Ealb eines bestimmten Bezirks geknüpft, so kann ein Genoffe, welcher den Wobrsig in dem Bezirk aufgiebt, zum Schluß des Geschäfts- jahres seinen Austritt s{riftli@ erklären.

._ Ingleichen kann die Genossenschaft dem Genoffen schriftlih er- klären, daß er zum S(hluß des Geschäftsjahres au8zuscheiden habe.

__ Ueber die Aufgabe des Wohnsizes is die Bescheinigung einer ¿ffentlißen Bebörde E S -

Ein Genosse kann wegen des Verlusies der bürgerlißen Ebren- rete, sowie wegen ter Mitgliedshaft in einer anderen Genoffenschaft, wel@e an demjelben Ort ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Sé{luß des Geschäftsjahres aus der Genofsenscaft au£tgeshlofsen werden. Bei Vorschuß- und Kreditvereinen begründet die Mitglied- sckaft in einer anderen folchen Genossenschaft die Auës{ließung, auch wenn die leßtere ihr Geschäft nicht an demselben Ort betreibt.

_ Dur das Statut können fonstige Gründe der Ausschließung festgeseßt werden. _ .

_ Der Beschluß, dur@ welchen der Genosse au8geschlofsen wird, ift diesem von dem Vorstande ohne Verzug mittelft eingeschriebenen Briefes mitzutheilen. Í

__ Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann der Genoffe nicht mehr an der Generalversammlung tbeilnehmen, arch nit Mit- glied des Vorstandes oder des V aan sein.

Der Verstand ist verpflichtet, die Aufkündigung des Genoffen oder des Gläubigers mindestens ses Wochen vor dem Ende des Ge- schäftsjahrs, zu dessen Schluß sie stattgefunden hat, dem Gericht (S. 10) zur Liste der Genofsen einzureihen. Er hat zugleih die \hrifilihe Versicherung abzugeben, daß -die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt ijt. Der Aufkündigung des Gläubigers sind die im §. 62 Absay 2 bezeihneten Urkunden sowie eine beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Ueberweisungs2beslusses beizufügen.

__ Ingleichen hat der Vorstand im Fall des §. 63 mit der Be- scheinigung die Erklärung des Genofsen oder Abschrift der Erklärung der Genoffenschaft, sowie im Fall der Aus\{ließung Abschrift des Beschluffes dem Gericht einzureihen. Die Einreichung ift spätestens bis zu dem im erften Absay bezeihneten Zeitpunkt und, wenn die Erklärung oder der Beschluß pu grtolgt, ohne Verzug zu bewirken.

In die Liste ist die das Ausscheiden des Genofsen begründende Thatsache und der aus den Urkunden bervorgebende Jahres\chluß un- M E e

_ In Folge der Eintragung \{eidet der Genosse mit dem in der Liste vermerkten Jahres\chluß, wenn jedoch die Eintcagung erst im Lauf eines späteren Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schluß des leßteren aus der Gem, 408,

_Auf Antrag des Genossen, im Falle des §. 62 auf Artrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsahe, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahresshluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, obne Verzug in der Lifte vorzumerken.

__ Exfkeunt dec Vorstand den Anspruh in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ift dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtbeils der Vormerkung hinzu- zufügen. In Folge defsen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung tingerragen.

__ Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Ver- sagung bat das Gericht den Vorstand und den Genoffen, im Falle des S. 62 au den Gläubiger, zu benachritigen.

Die bebufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereihten Urkunden bleiben in der Bera ts des Gerichts.

S. 69.

__ Die Auseinandersezung des Ausgeschiedenen mit der Genossen- schaft bestimmt sich nach der Vermögenslage derselben und dem Be- stand der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens.

_ Die Auseinanderseßung erfolgt auf Grund der Vilanz. Das Geschäftsguthaben des Genoffen ift binnen sech3 "Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Ver- mögen der Genoffenschaft bat er keinea Anspru. Reicht das Ver- mögen eins{ließlid des Reservefonds und aller Geschäftéguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von deur Febtlbetrage den ihn treffenden Anthefl an die Genoffenschaft zu zablen ; der Antbeil wird in Ermangelung einer anderen Beftimmung des Statuts nah der Kopfzabl bee Dritter berenet.

Wixd die Genossenshaft binnen se&8 Monaten nah dem Aus- scheiden des Genoffen aufgelöst, so M dasselbe als nicht erfolgt.

__ Ein Genoffe kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäfts- jahres, fein Geshäftsguthaben mittelst shriftliher Uebereinkunft einem Anderen übertragen und bierdurch aus der Genossenschaft ohne Aus- einanderseßung mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genoffe wird, oder fofern derselbe hon Genosse ist und dessen bis- beriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Ge- \cäftêantheil nicht übersteigt. Das Statut kann eine solche Ueber- tragung aus\{ließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gericht (§. 10) ohne Verzug einzureichen und, falls der Erwerber {on Genosse if, zu- glei die scriftlihe Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges ' uthaben mit dem zuzushreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht

übersteigt.

Die Uebertragung is in die Liste bei dem veräußernden Ge- noffen unverzüglih einzutragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintragung. Dieselbe darf, falls der Erwerber ncch niht Genofse ift, nur zugleih mit der Eintragung des Letteren er-

Handelépapieren und Waaren zu gestatten.

[eros Die Vorschriften der 8. 15, 67 und 68 finden prechende nwendung.

Wird die Genoffenschaft binnen \echs Monaten nach dem Aus- scheiden des Genossen aufgelöst, so hat diefer die Nahshüsse, zu deren Zahlung er im Falle der Eröffnung des KonkurEverfabrens verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als dieselben ron dem Er- werber nit zu erlangen sind. s. 72

Der aus8geshiedene Genoffe (§§. 66, 71) bleibt den Gläubigern der Genoffenschaft für kie von ihr bis zu dem Zeitpunkte seines Aus- sheidens eingegangenen Verbindlichkeiten gleich den in derselben ver- bliebenen Genoffen verhaftet. é

Die Hafipfliht erlischt nah Ablauf von drei Jahren seit dem Zeitpunkte des Auéfceidens, sofern nit innerhalb dieses Zeit- raums das Konkursverfaheen über das Vermögen der Genoffenschaft eröffnet wird. 8. 73

Im Falle des Todes eines Gencofsen gilt dieser. mit dem S{luß des Geschäftsjahres, in welhem der Tod erfolgt ift, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mitgliedshaft des Verstorbenen dur den Erben desselben fortgeseßt. Für mehrere Erben kann das Stimmreckt: durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

Der Vorftand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen ohne Verzug dem Gericht (§. 10) zur Lifte der Genoffen einzureihhen.

Die Vorsthriften im S. 66 Aksaß 1, §8. 67 bis 70, 72 finden entsprebende Anwendung. Wird das Ausscheiden na dem im erften Absatz bezeihneten Zeitpunkt eingetragen, so erstreckt sich die Haftung des Érben auf die bis zum Tage der Eintragunz von der Genofsen- saft eingegangenen Verbindlichkeiten, sofern nit der Erbe beweist, daß bei ibrer Eingebung dem Gläubiger der Tod des Genoffen be- fannt war.

Sechster Abschnitt. Auflösung und Liguidation. S. 74,

Die Genofsenschaft kann dur Bes{luß der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mekrheit von drei Viertbeilen der ershienenen Genoffen. Das Statut kann außer dieser Mehrbeit nech andere Erfordernisse aufitellen.

Die Auflösung ist durch den Vorftand ohne Verzug zur Ein- tragung in das Genofsenschaftêregisier anzumelden.

. 75. In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Ge- nofsenséaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben dur Ablauf der bestimmten Zeit ein. / i Die Vors{rift im §. 74 a findet Anwendung.

. 60,

Beträgt die Zahl der Genofsen weniger als sieben, so kat das Gerit (S. 10) auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nit binren fechs Monaten erfolgt, von Amtêwegen nach Ankbörung des Vorstandes die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen.

Der Beschluß ist der Genofensaft zuzustellen. Gegen den- selben steht ihr die sofortige Beschwerde nah Maßgabe der Civil- prozeßordnung zu. e 77

F 0s

Wenn eine Genoffenschaft sich geseßwidriger Handlungen oder Unterlafsungen schuldig matt, durch welche das Gemeinwohl gefäbrdet wird, oder wenn sie andere als die in diesem Geseß (S. 1) bezeih- neten geschäftlihen Zwecke verfolgt, oder in ibrem Geschäftsbetriebe dem Verbot des §. 8 Absatz 2 sorigeieht zuwiderhandelt, so kann sie ag V L ohne daß deshalb ein Anspruhß auf Ent- schädigung stattfindet. : e s Das Verfahren und die Zuständigkeit der Bebörden ricktet si na den für streitige Verwaltungssacen landesgesezlich geltenden Vorschriften. Wo ein Verwaltungtstreitverfabren nit bestebt, finden die Vorschriften in §8. 20, 21 der Gewerbeordnung mit der Maß- gabe Anwendung, daß die Entscheidung in erster Inftanz dur die böbere Verwaltungsbehörde erfolgt, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Siß hat. E ; A :

Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende Behörde dem Geri(t (S. 10) E E

i

Die Auflösung der Genotienschaft ift von dem Gericht obne Verzug in das Genoffenschaftsregister einzutragen. : Sie muß vom Vorstande zu drei vershiedenen Malen dur die für die Bekanrimahungen der Genoffenschaft bestimmten Blätter befannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zuglei die Gläubiger aufzufordern, R E Genoffenschaft zu melden. S

S. id. : Die Liguidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe dur das Statut oder durch Bes{luß der Generalveriammlung anderen Personen übertragen wird. Es find wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen. : Auf Antrag des Aufsichtêraths oder mindestens des zehnten Theils der Genofien kann die Errennung von Liquidatorer durch das Gericht (S. 10) erfolgen. : s Die Abberufung der Liquidatoren kann dur das Gerit unter denselben Vorauésetungen wie die Bestellung erfolgen. Liguidatoren, welche niht vom Geriht ernannt sind, können auch dur die Seneral- versammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen fie beftellt sind, abberufen werden.

8. 80.

Die Bestellung der ersten Liquidatoren ift durch den Vorstand, jede Aenderung der Liquidatoren oder Beendigung ibrer Vollmacht ist dur diese zur Eintragung in das Genoffenschaftsregister ohne Verzug anzumelden. A : S L

Zugleich baben die Liquidatoren ihre Unterschrift persönli vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzurechen. i | A

Eine Abs{rift der Urkunden über ihre Bestelung ist der An- meldung beizufügen und wird bei dan Gerict aufbewahrt.

Die Liguidatoren baben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenéerklärungen kundzugeben und für die Genoffenschaft zn zeichnen. If nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung dur sämmtliche Liquidatoren erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nit bestimmt werden. e

Die Bestimmung ift mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genofsenschaftsregister anzumelden. t

Die Zeichnungen gesehen derartig, daß die Liquidatoren der bis- berigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu be:eihnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.

¿_BA, : Die Vorschriften im §. 28 üter das Verhältniß zu dritten Per- soren finden bezüglich der B Anwendung.

Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeatet der Auf- lôsung der Genofsensbaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der- selven und der Genossen die Vorschriften des zweiten und dritten Ab- shnitts dieses Geseßes zur Anwendung, foweik sh aus den Bestim- wungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui- dation nit ein Anderes ergiebt. : s

Der Gerichtsstand, welhen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Ver- mögens beftehen.

8. 84. e / Die Liquidatoren baben die laufenden Gesckäfte zu beendigen, die Verpflichtun en der aufgelösten Genofsenshaft zu erfüllen, die orderungen derselben einzuzieben und das Vermögen der Genofsen- (haft in Geld umzusegen; sie haben die Genossenschaft gerihtlich und außergerihtlich zu vertreten. Zur Beendigung shwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge eingeben.

Die Liguidatoren haben die aus den &8. 25, 2, §. 30 Absay 1,

ichten des andes und unterliegen gleih diesem der Ueber- ps des A btrcthS. Sie haben fofort bei Beginn der Ligui- daticn und demnächst in jedem Jahr eine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ift u verö nts die Bekanntmachung ift zu dem

enofsenschaftsregister einzureien. S G De Beeäuletnng unbewegliher Sachen kann von den Liqui- datoren, sofern nicht das Statut oder ein Beschluß der General- versammlung @2nders bestimmt, nue durŸ öffentliche Versteigerung bewirkt werden. aa

S. L . Lad - . Eine Vertheilung tes Vermögens unter die Genossen darf nit vor Tilgung oder Deckung der Shnlièen und nit vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welhem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu beftimmten Blättern (8. 78 Abs. 2) zum dritten Mal erfolgt it. S S Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für betagte oder streitige Forderungen sind zurückzubehalten. Dasselbe gilt von \chwebenden Verbindlichkeiten. «® ; . Liquidatoren, welhe diesen Vorshriften zuwiderbandeln, sind den Gläubigern zum Ersaße des ihnen daraus erwahsenen Schadens persönli und solidaris verpflichtet. Die gleide Verpflichtung trifft die Mitglieder des Aufsihtsraths, wenn die Zuwiderhandlung mit ibrem Wissen und obne ihr Einschreiten geschieht. Die Verpflichtung wird dadurch nit aufgehoben, daß die Zuwiderhandlung auf einem Beschlufie der Generalversammlung “add

Die Vertkeilung unter die einzelnen Genoffen erfolgt bis zum Gesammtbetrag ihrer zu Beginn der Liquidation ermittelten Geshäfts- guthaben nah dem Verbältniß der leßteren. Bei Ermittelung der- selben bleiben für die Veriheilung des Gewinns oder Verlustes feit der leßten Jahresbilanz die seitdem geleisteten Einzahlungen außer Betracht; dagegen ist der Gewinn aus diefem Zeitraume den Gut- baben auch infoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäft8antheil überschritten wird. N i

Veberschüse, welde sich über den Gesammtbetrag diefer Gut- baben hinaus ergeben, sind nah Köpfen zu vertheilen i

Durch das Statut kann ein anderes Verkältniß für die Verthei- lung bestimmt werden. a8

§. 88. y :

Na Beendigung der Liquidation find die Bücher der aufgelöften Genoffenschaft für die Dauer von zebn Jahren einem der gewesenen Genoffen oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Genoffe oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Statuts oder eines Beschlusses der Generalversanmlung durch das Gericht (S. 10) bestimmt. Dasselbe kann die Genoffen und deren Rets- nadfolger, sowie die Gläubiger dec Genossenschaft zur Einsicht der Büter ermättigen.

Siebenter Abschnitt.

Konkursverfabren und Haftpflicht der Genossen.

8. 89. E Das Konkurtverfahren findet im Falle der Zablungsunfähigkeit

na& Auflösung der Genossenschaft aud im Falle der Ueber- f{uldung ftatt. S F f Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Ecöffnung des Ver- fabrens fo lange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nit vollzogen ift.

&, 99.

Sobald die Zablungsunfähigkeit der Genoffenschaft eintritt, hat der Vorstand die Eröffnung des Konkur®verfahrens zu beantragen ; dasselbe gilt, wern nah Auflösurg der Genossenschaft aus der Jabres- bilanz oder aus einer im Laufe tes Jahres aufzeftellten Bilanz Ueber- \{uldung si ergiebt. a G

Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genoffenschaft zum Ersatz einer na diesem Zeitpunkte ge!eisteten Zahlung perfönlih und solidarisch verpflihtet. E

Die Ansprübe auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver- jähren in fünf Jahren. « o

Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ift außer den Korkursgläubigern jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt, fo ist der- selbe zuzulaffen, wenn die ibn begründenden Thatsachen (S. 89) glaubs haft gemacht werden. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Konkuréordnung §. 97 Aksfay 2, 3 zu hören. : Der Eröffnungsantrag fann nit aus dem Grund abgewiesen werden, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkurs- masse nicht vorhanden sei. §. 92. : Dureh die Eröffaung des Konkursverfahrens wird die Genofsen- \chaft aufgelöst. e dn 8. 93.

Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglih in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragurg wird nicht be- kannt gemaŸt. :

§8. 94

Nach der Eröffnung des Verfahrens ift die Generalversammlung obne Verzug zur Beschlußfassung darüber zu berufen (§S. 41 bis 43), ob die biéherigen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths beizubehalten oder andere zu tenen sind.

Soweit die Konkuregläubiger wegen ihrer bei der SHlufver- theilung berüdsihtigten Forderungen aus der vorhandenen Konkfurs8- masse nit befriedigt werden, sind die Genoffen verpflichtet, Na- schüúfe zu derselben zu leisten. :

Die Nach\ch{üsse sind von den Genoffen, wenn nit das Statut ein anderes Beitragsverbältniß festseßt, nah Köpfen zu leisten. _

Beiträge, welhe von einzelnen Genossen nicht zu erlangen find, werden auf die übrigen vertbeilt. E /

Gegen die Nahshüsse kann der Genofse eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Vorauéseßungen vorliegen, unter welchen er“ als Konkursgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nathschüfsen zu Mansprues hat.

Der Konkursverwalter kat sofort, nahdem tie Bilanz auf der Geri(tsschreiberei niedergelegt ift (Konkursordnung §. 114), zu be- rechnen, wie viel zur Deckung des in der Vilanz bezeichneten Febl- betrages jeder Genoffe vorshußweise beizutragen habe. F

Die Berechnung (Vorschußberechnung), in welcher die Genoffen namentli zu bezeichnen find, ist dem Konkursgeriht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstretbar zu erklären. Wird das Genofser- schaftsregister nit bei dem Konkurs8gericht geführt, so ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift des Statuts und der Liste der Genoffen

beizufügen. E 8. 97.

* Zur Erklärung über die Berechbnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher niht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ift öffentlich bekannt zu machen; die in der Berehuung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden. ; 5

Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. Hierauf ift in der Belannimachuag uns den Ladungen hinzuweisen.

In dem Termin sind Vorftand und Aufsichtsrath der Ge- nossenshaft, sowie der Konkursverwalter und der Gläubigeraus\{chuß und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Betheiligten zu hören. i : ,

Das Geri@t entscheidet über die erhobenen Einwendungen, be- riGtigt, soweit erforderli, die Berehnung oder ordnet die Berich- tigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. Die Ent- \ceidung ift in dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nit über eine Woche hinaus angeseßt werden soll,

Entscheidung ist zur Einsicht der Betbeiligten auf der Gerichts\hreiberei iederzulegen. : n Gegen die Ents&eidung fiket pi Rechtsmittel nicht statt.

Nachdem die Verechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der De obne Verzug die Beiträge von den Genoffen ein- ieben. - 3 L fe Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genoffen findet in Gemäß-

heit der Civilvrozeßordnung auf Grund einer vollstreckbaren fertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Verech- nung statt.

S. 100.

Die eingezogenen Beträge sind bei der von der Gläubiger- versammlung bestimmten Stelle (Konkurzordnung §. 120) zu binter- legen oder anzulegen.

8. 101. i

Jeder Genosse ist befugt, die für vollftreckbar erklärte Bereb- nung im Wege der Klage anzufehten. Die Klage ist gegen den Konkurêverwalter zu rihten. Sie findet nur binnen der Notbfrift eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgru-d in dem Termin (S. 96) geltend gemabt hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen aufer Stande war. E ; :

Das rechtskräftige Urtbeil wirkt für und gegen alle beitrags- vflihtigen Genoffen.

S. 102.

Die Klage ist avsshließlih bei dem Amtégeriht zu erheben, welches die Berechnung für vollitreckbar erklärt har. Die mündliche Verhandlung erfolgt nit vor Ablauf der bezeichneten Notbfriftt. Mehrere Anfehtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. S

Uebersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die fonît fur die saGlihe Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, 19 hat das Gericht, sofern eine Partei in einem solhen Prozeß vor der Verßand- lung zur Hauptsache darauf anträgt, die sämmtlichen Streitsachen an das Landgerict, in dessen Bezirk es seinen Siy hat, zu verwei]en. Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beshwerde ftatt. Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung. _

Ist die Entscheidung rehtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Landgericht anhängig. In Ansehung der Kosten bildet das weitere Verfabren vor dem Landgericht mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht eine Instanz. ¿ ; L . /

Die Vorschriften der Civilpro;eßordnung §S. 688, 689 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Voll- ftreckungêmaßregeln finden S “4 Anwendung.

Soweit von einzelnen Genoffen Beiträge nicht zu erlangen sind oder in Gemäßheit des auf eine Anfetungetklage ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ift, bat der Konkuréverwalter eine Zusaßbere%nung aufzustellen. Rücksichtlich derselben fommen die Zuschriften U 9s bis 102 zur Anwendung.

Sobald mit dem Vollzuge der Schlufßvertheilung begonnen wird, bat ter Konfurzverwalter in Ergänzung oder Berittizung der Vor- \chußber:chnung und der zu derselben etwa ergangenen Zusäße zu bes re&nen, wie viel die Genosen in Gemäßheit des §. 95 an Nahscbhüfen zu leisten baben. i Die Berebnung (NachsbußberechWnung) unterliegt den Vor- {riften in §8. 96 bis 99, E V Es

. 105.

Der Verwalter bat, icilina die Nabsußbere{nung für voll- stredbar erflärt ist, unverzüglih den gemäß §. 100 vorbantenen Bestand und, fo oft von den no& einzuziehendten Beiträgen bin- reichender Bestand eingegangen ift, diesen im Wege der Nactrags- vertbeilung (Konkursordnung S. 153) unter die Gläubiger zu ver- tbeilen. S

Außer den Antbeilen auf die im §. 155 der Konkursordnung be- zeihneten Forderungen sind zurückubehalten die Antheile auf For- derungen, welche im Prüfungêtermin von dem Vorstand ausdrüÆlich bestritten worden sind. Dem Gläubiger bleibt überlassen, den Wider- spruch des Vorstandes dur Klage zu beseitigen. Soweit der Wider- irruc rechtsfräftig für begründet erflärt wird, werden die Antbeile zur Vertheilung unter die übrigen Gläubiger fei.

Die zur Befriedigung der Gläubiger nit erforderlihen Ueber- schüfse bat der Konkurêverwalter G7 die Genossen zurüdckzuzablen.

. 108. Eine Aufbebung des Konkursverfahrens tur Zwangsrverglei findet nicht ftatt. S - | : Eine Einstelluna des Verfabrens ift erst zulässig, nahdem mit dem Vollzuge der Sélufvertheilung begonnen is. Die Zustimmung aller bei der legteren berücksicktigten Kenfursgläubiger ift beizubringen. íInwieweit es der Zustimmung oder der Sicherstellung von Gläu- bigern bedarf, deren Forderungen nicht festgestellt sind, entsheidet das Konkursgeriht nach freiem Ai J. 1Ué. Der Vorstand if verrflichtet, den Konkureverwalter bei den diesem im §. 96 Absatz 1, §. 99 Absatz 1, 88. 103, 104 zugewie?enen Obliegenheiten zu unterstützen. 5 # Die in diesem Abschnitte binsictlih des Vorstandes getroffenen Bestimmungen gelten auch binsihtlich der Liguidatoren.

Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen.

I. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht.

§. 108. E E Vei Genofsenshaften mit unbeschränkter Haftpflicht darf ein Ge- nofse nit auf mebr als einen Seliimantgen betheiligt sein.

Die Beitritiserklärungen (S. 15) müssen die ausdrücklibe Be- merkung enthalten, daß die einzelnen Genoffen für die Verbindlichkeiten der Genofsenshaft nach Maßgabe des Gesetzes mit ibrem ganzen Vermögen haften. L

Sobald si bei der Geschästsfübrung ergiebt, daß das Vermögen der Genossenschaft einschließli des Reservefonds und der Geschäfts- gutbaben zur Deckung der Schulden nidt ausreiht, bat der Verstand die Generalversammlung zur Veschlußfafsung, ob die Genof!]enschaît aufgelöft werden foll, zu berufen. E A

Für den Fall, daß die Auflösung beshlofsen wird, ift zuglei die im §. 94 vorgesehene Bessiußsaiiung herbeizuführen.

F. U a

Im Falle des Korkursverfahrens sind neben der Genoffenschaft die einzelnen Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen den Konkurégläubigern für den Ausfall verhaftet, welchen diefe an ibren bei der Sé(lußvertheilung berüc&tsihtigten Forderungen bei der- selben erleiden. :

Nah Ablauf von ¿wei Monaten seit dem Tage, an welchem die für vellftreckbar erklärte Na@schußbere&nung auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt ist, können die Gläubiger, soweit sie bisber nit befriedigt sind, die einzelnen Genoffen in Anspruch nehmen, obne daß den leßteren die Einrede der Theilung zusteht. i n .

Festgestellte Forderungen, welche im Prüfungêtermine von dem Vorstand oder den Liquidatoren nièt ausdrücklich bestritten find, können auch von den in Anspru genommenen Genoffen nit be- ftritten werden. : 4 : S

Das rechtskräftige Uribeil, welbes in dem Prozeß über eine im

rüfungstermine von dem Vorftand oder den Liquidatoren be- ate ugs für oder gegen dieselben ergeht, wirkt gegenüber allen Genofsen. :

In Anschung einer im Konkursverfahren streitig gebliebenen Forderung kann, jo lange dieselbe nicht festgestellt ist, eine Verurthei-

&, 31, 88. 41 bis 44, §. 45 Absay 2 fi ergebenden Rechte und

zu verkünden. Die Berehnung mit der sie für vollftreckbar erklärenden

lung der Genoffen niht erfolgen.

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