1888 / 307 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Dec 1888 18:00:01 GMT) scan diff

8. 112.

Die Klage ter Gläubiger gegen die einzelnen Genofsen verjährt, sofern niht nah Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjäh- _ rungéfrift geseßlih cur in zwei Jahren seit Ablauf der im §. 111 2 bestimmten Frist. : uts Die Verjährung zu Gunsten eines Genossen wird durch Rehts- handlungen gegen die Genofsensbaft unterbrochen; fie wird niht un- terbrohen durch Rechtshandlungen, welche gegen einen anderen Ge- nossen oder von’ demselben vorgenommen werden. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormun-

dete Personen, sowie gegen juristishe Personen, denen geseßlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, obne Zulaffung der Wiederein- segung in den vorigen Stand, jedoch mit 2 orbehalt des Rüdckgriffs gegen die Vormünder und Verwalter. 0

8. 113.

Soweit Genossen in Gemäßheit des §. 111 Konkuréegläubiger befriedigen, treten sie in die Rechte der lehteren gegen die Genoffen- schaft ein.

1I. Für Genossenschaften mit beshränkter Haftpflicht. 8. 114. : s Bei Genossenschaften mit bes&ränkter Haftpflibt darf die Haft- summe der einzelnen Genoffen (§. 2) nit niedriger als der Geshäfts- antheil sein.- - S Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genofsenshaft durch das Statut bestimmt werden. Die Bestimmung ift in die Ver- öffentlihurg desselben aufzunehmen. : Eine Erböhung der Haftsumme kann von der Generalversamm- lung rur mit einer Mehrheit von drei Viertbeilen der erschienenen Genoffen beshlofsen werden. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufftellen. : Ein® Herabseßung der Haftsumme kann nur unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welhe für die Vertheilung des Ge- nofsenschaft8vermögens im Fall der Auflösung maßgebend find (§. 78 Absatz 2, §. 86). s 11 N

Dur das Statut kann die Betkeiligung des Genofsen auf mebrere Ges&äftsantheile, unter Fefisezung der höchsten Zahl derfelben, gestattet werden. N :

Die Bestimmung ist in die VeröffentliGung des Statuts auf- zunehmen.

8. 116.

Die Haftung cines Genossen, welcher auf mebr als einen Ge- \chaâftsantheil betheiligt ift, erböbt si auf das der Zahl det Geschäfsts- antheile entsprechende Vielfahe der Haftsumme.

8. 117.

Bevor der erste Geschäftsantheil erreiht ist, darf die Betbeiligung des Genossen auf einen zweiten Gescäftsantheil Seitens der Genofen- \s(aft nit zugelassen werden. Das Gleiche gilt von der Zulassung ¿u jedem weiteren Geschäftsantkeile.

8, 118.

Ein Genosse, welher auf einen weiteren Gesckäftsantheil be- theiligt sein will, hat darüber eine von ihm zu unterzeihnende, unbedingte Erklärung abzugeben. -

Die Erklârung ift von dem Vorstande nah der Zulaffung des Genoffen zu dem weiteren Geshäftéartheile behuïs Eintragung des leßteren in die Liste der Genosten dem Gericht (§. 10) einzureichen. Zugleich hat der Vorstand {riftli zu versichern, daß die übrigen Geschäfteartbeile des Genofjen erreicht seien. S

Die Betheiligung auf den weiteren GesÉäfteantheil tritt mit der in Gemäßheit der vorstehenden Absäte erfolgten Eintragung in Kraft.

Im Uebrigen kommen die Vorschriften des S. 15 zur ent'precen- den Anwendung.

8. 119.

Eine Uebertragung des Geschäfisguthabers findet in dem Falle des 8. 115 an einen anderen Genossen nur statt, sofern dessen bis- beriges Guthaben mit dem ihm zuzusreibenden Betrage die der böchîten Zahl der Geschäftéantheile entsprehende Gesammtsumme nit übersteigt. Hierauf ift die im §. 71 vorgesehene Versicherung des Vorstandes zu richten. Im Uebrigen verbleibt es bei den Be- stimmungen im S, 118.

8. 120.

Mit der Bilanz eines jeden Geschäftsjahres ift außer den im 8. 30 vorgesehenen Angaben üver die Zahl der Senoffen der Ge- jammtbetrag, um welchen in diesem Iahre die Geschäftsguthaben, sowie die Haftsummen der Genossen si vermebrt oder vermindert baben, und der Betrag der Hafisummen zu veröffentlicen, für welche am JIakreëschluß alle Genossen zusammen aufzukommcn haben. S 121. . Das Konkursverfahren findet auc bei ktestebhender Genossenschaft im Falle der Veberschuldung stait. Der Vorstand kat, wenn aus der Iahreébilanz oder aus cixer im Laufe des Jahres aufgestellten Vilanz Uebersczuldura sich ergiebt, die Eröffnung des Konkursrerfabrené zu beantragen. Die Vorschriften des §. 90 Absatz 2, 3, §. 91 finden entsprechende Anwendung. S. 192 L

Die einzelnen Genoffen können über ihre Haftsumme hinaus weder auf Leistung -von Nabschüffen, io von den Konkursgläubicern in Anfpruch genommen werden. Im Uebrigen finden auf den An- spruch der Gläubiger die Bestimmungen in §S. 111, 112, 113 An- wendung.

8. 123.

Außer dem Falle des S8. 8s kann in dem Falle, dak ertaegen den Vorschriften in &8. 19, 21 der Gewinn oder das Geschäftégutbaben ausgezahlt wird, der Ersaßanspruch gegen die Mitglieder des Vor- standes oder des Aufsicht2raths oder gegen die Liquidatoren ven den Gläubigern der Senoffenschaft, soweit sie von tiefer ihre Befriedigung nit erlangen können, felbständig geltend gemabt werden. Daëselbe findet gegen die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren ftatt, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Verpflihtung zum Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten tit, cine Zablung geleistet wird, rücsihtlich des Ersatzes derselben.

Die Ersatpfli6t wird den Gläubigern gegenüber daturH nit aufgetoben, daß die Handiung auf einem Beichluß der General- versammlung beruht.

8. 124.

Eine Genofsensccaft mit unbeschränkter Haftpflicht karn fi in eine Genofserscaft mit beshränfter Haftpflicht unter Beobachtung der Beftimmungen umwandeln, welche für die Vertheilung des Ge- nofsenschaftêvermögens im Fall der Arflösung mafgebend sind (§. 78 Ubs. 2, §. 86).

Neunter Ab\chnitt. Strafbestimmungen.

S. 125.

Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichiêraths und Liqui- datoren werden, wenn sie absihtlich zum Nachtheil der Genossenschaft tandeln, mit Gefängniß und zugleih mit Geldstrafe bis zu sechs- tausend Mark bestraft.

Zugleich kann auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte erkannt werden. 8. 126

Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrat§8 und Ligui- datoren werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark beftraft, wenn sie in den von ihnen dem Gericht (§. 10) zu machenden Anmeldungen, Anzeigen und Versicherungen wisjentlich falshe Angaben machen, oder ia ihren Darsteliungen, ihrea Uebersihten über den Vermögertftänd der Ge-

der Senerolversammitna gehattoien Bas en den Slond der Ver- bâltn Geno r ellen. Zugleich kann m Verlust bar bürgerlichen Ghrenrechte erkannt

en. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt aus\@ließlih die Geldstrafe cin. s. 197

__ Mit Gesängniß bis zu drei Monaten und zugleih mit Geldstrafe bis zu sech¿hundert Mark werden bestraft :

1) die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und die Liquidatoren, wenn länger als drei Monate die Genossenschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Be- \{lußfähigkeit erforderlihe Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;

2) die Mitglieder des Vorstandes, wenn entgegen der Verf&rift im §. 110 die Berufurg der Generalversammlung unterlafsen, und die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen den Vorschriften in §88. 90, 107, 121 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlafsen ift. : j /

Sind mildernde Umstände vorhanden, fo ift auf die Geldstrafe aus\chließlich zu erkennen. j :

Die Strafe tritt niht gegen denjenigen ein, welcher nahweiît, daß die Unterlafsung obne sein Verschulden geschehen ift.

& 128, :

Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu sech8- bundert Mark bestraft, wenn ihre Handlungen auf andere als die im 8. 1 erwähnten geshäftlihen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung xon Anträgen gestatten oder nit bindern, welhe auf öffentlibe Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unier die Geseze über das Versammlungs- und Vereinsrecht fällt. 8 199

Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu ein- bundertundfünfzig Mark beftraft, wenn sie entgegen der Vorschrift im 8. 73 Absay 2 unterlassen, die Anzeige von dem Tode eines Genoffen einzureichen.

8. 130.

Wer si besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprehen lafsen, daß er bei einer Abstimmung in dec Generalversammlung in einem gewissen Sinvre stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder mit Gefängniß bis zu einem Jakßre bestraft.

Zehnter Abschnitt. Schluß- und Uebergangsbesiimmungen.

8 131. íIn éürgerlihen Re@Wtsftreitigkeiten, in welhen tur Klage oder Widerklage ein Anspru auf Grund der Bestimmungen diefes Ge- setzes geltend gemaht ift, wird die Verbandlung und Ents@eidung letzter Instanz im Sinre des §. 8 des Einführung8geseßes zum Ge- ritéverfafungêgeseß dem Reichsgericht zugewiesen.

8. 132.

Die Vorst&riften in Artikel 12 bis 14 des Handel2geschbuchs finden auf das Genoffenshaftsregister Anwendung. Die Eintragungen sind dur den Deutschen Reichs:Arzeiger bekannt zu maten. Die anderen Blätter kat das Gerickt zu bestimmen; für fleinere Genossen- shcften cenügt ein anderes Blatt.

8. 133.

Die Anmeldunçen zum Genofsenschaftsregiiter find dur sämmt- li@e Mitalieder des Vorstanès oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken, oder in beglaubigter Form cinzureihen.

Die in §8. 16, 27, S. 30 Absfay 2, §. 47 Absatz 4, §. 59 Absatz 2, §. 8&0, §. 81 Absatz 2 vorge!{riebenen Anmeldungen und Einreicungen müfsen auch zu dem Genoffenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.

_ Für den Eintritt der im §. 13, §. 16 Absaß 4, §8. 28, 82 vor- gesebercn Wirkungen entschbeider die Eintragung in das Genofsenscafts- register der Hauptniederlassung.

8. 134.

Bon der Eintragung cines beitreienden Genossen, der Eintragung oder Vormertung dés Auéêtritts, der Aués@liceßung oder des Todes von Genofen, jowie von der Eintragung weiterer Gescäftsäantheile in die Liste der Gepofsen hat das Gerickt (8. 10) dem Gericht einer jeden Zweigniederlaffung zur Berichtigung der dort geführten Liste Mittbeilung zu machen.

Ingleichen ift die Eintragung der Auflösung einer Genofserschaft, sowie der Eroffnung dcs Korkursverfahrens zu dem Genofenschafts- register einer jeden Zweigniederlaffung mitzutheilen.

8, 135. Gegen die Entscheidung über Anträge auf Eintragung in das Gencflenscaftsregister oder die Liste der Genossen oder axf Vor- werfung in der lehteren finden die Recbtêmittel statt, welche gegen diz Entsceidung über Eintragangen in das Handelsregister zu- lâfsig find. / 8. 136.

Gebühren für die Verhandlung und Entsceidung erster Instanz über die in vorstebendem Paragrapben bezeichneten Anträge, fowte für die Eintragungen und Vormerkungen werden nihr erhoten. Die Er- bebung von Auslagen findet nah §§. 79, 80 und 8ub des Gerichts- kostengeseßes stati.

8. 137

_Die Mitglieder des Vorstands sind ron dem Gericht (§. 10) zur Befolgung der im §8. 14. §. 16 Abiay 3, 88. 27, 28, §. 57 Aksay 2, &. 59 und dem zweiten Absatz in §8. 74, 75 enthaltenen Vorschriften durch Ordnungéstrafen im Berrage ven zwanzig bis sechéhundert Mark anzuhalten. In gleicher Weise sind die Mitglicder des Vorstandes und die Liquidatoren zur Befolgung der im §. 30 Absay 2, §. 44, . 45 Absay 2, §. 47 Absat 3 und 4, §. 80, §. 81 Absay 2, §. 85 bjatz 1, §. 133 Absatz 2 enthaltenen Borschristen anzuhalten.

Rüeksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, wel&e zur Erzwingung der im Handelêgeseßbuch angeordneten An- meldungen zum Handeléregister gelten.

8. 138.

‘Das Gescy, betreffend die privatreckili®e StcUung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenofsenshaften, vom 4. Juli 1268 (Bundes-Gesezzbl. S. 415) mit der Deklaration vom 19. Mai 1871 (Reihs-Geseybl. S. 101), sowie die Vorschriften in §8. 19ò bis 197 der Konkurs- ordnung und im §. 3 Absay 4 des Einfühßrungsgesetes zu derselben werden aufgehoben. Unberübhrt bleibt die Vorschrift im S. 6 des leßteren Gejseyes. i: : :

Wo in anderen Geseßen auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1868 Bezug genommen ift, treten an deren Stelle die entspreenden Vefiimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.

8, 139. Auf die in Gemäßkbeit des Gesetzes vom 4. Juli 1868 eingetra- genen Genoffenschaften findet das gegenwärtige Geseß mit den in den nafolgenden Paragraphen enthaltenen Maßgaben Anwendung.

Ua Zur Anmeldung des von der Genossenshaft rah §. 3 anzu- nehmenden Zusagtzes zur Firma ift der Vorstand von demn Gerichte (§§. 10, 14) durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

8. 141. : Solange in dem Statut einer Genossenschaft die im §. 7 Nr. 4 vorgesehene Bestimmung über die Biidunz eines Meservefeonds nicht getroffen ift, hat die Genossenschast von dem nah Inkrafttreten des Geseßes beginnenden Geschäftsjahre an zur Viidung des Referve- fonts mindeftens den zehnten Theil des jährlihen Reingewinns zu

ncssenschaft, über die Mitglieder und die- Hastsummen, oder den in

8. 142.

Eine Genossenschaft, deren Statut die Ausdehnung des Geshäfts- betriebs durch Gewährung von Därleben an Personen gestattet, welche niht Mitglieder der Genossenschaft sind, unterliegt dem Verbot des 8. 8 Absaß 2 nah Ablauf von zwei Jahren seit dem, Inkrafttreten des Gesepes. s dan

_ Auf den Vorftand findét die Bestimmung im §. 23 Absag 2

über die Mindestzahl der Mitglieder nah Ablauf von sechs Monaten

seit dem Inkrafttreten des Srienes Anwendung. Das Gleiche gilt

E der Bestimmung im §. 79 Absay 2? über die Zahl der Ligui- ren.

8. 144.

Die Bestimmurg des §8. 64 über die Ausfchlie5ung von Genoffen wegen der Mitgliedschaft in einer gleihartigen Genossenschaft findet, soweit der Beitritt zu dieser vor dem Inkrafttreten des Gesezes erfoigt ist, feine Anwendung.

8, 145. Auf eine Genossenschaft, welche bei dem Inkrafttreten des Gesetzes weniger als sieben Mitglieder hat, findet der §. 76 solange Anwen- dung, als nit diese Mitgliederzahl erreiht wird.

L 8. 146. __ Die Haftpflicht der Genoffen bestimmt sich nach den Vorschriften in §8. 52 bis 65 des Geseßes vom 4. Juli 1868 und im §. 197 der Konkursordnung, sofern vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Ge- seßes der Vertheilungsplan zur Erklärung der Vollstreckbarkeit ein- gereiht oder ohne Einreihung eines solhen das Konkursverfahren aufgehoben war. S 147

Außer den Fällen des vorbergebenden Paragraphen kommen rüdck- sihtlih der Haftpflibt der Genossen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes aus der Genofsenshaft ausgeschieden uad noch nit durch Verjährung der Klage befreit sind, die Vorschriften des gegenwärtigen Geseses mit der Maßgabe zur Anwendung, daß mit dem bezeichneten Tage die dreijährige Frist des 8. 72 beginnt, und daß die im §. 73 Abjay 3 bestimmte Ausdehnung der Haftplicht nicht eintritt. & 148

. 148.

__ Die Bestimmung im §. 108 findet nicht Anwendung, insoweit beim Inkrafttreten des Geseßes ein Genosse auf mehr als einen Geschäftéantheil betbeiiigt ist.

E 8, 149.

Der Vorftand hat dem Gericht (8. 10) binnen einem Monat nach dem Tage des Irkrafttretens des Eesetes anzuzeigen, welcbe Personen außer den ia der geri{tlihen Mitgliederliste (§8. 4, 25 Absatz 2 des Geseßes vom 4. Juli 1868) aufgeführten bis zu dem be- zeichneten Tage Mitglieder der Gecnoffenshaft geworden find, und welche von den in der Liste aufgeführten Personen an diesem Tage der Genossenschaft nit angelört haben.

_ Zugleich find die Mitglieder, welche nah dem Inkrafttreten des Gefetes in Folge vorher geichehener Aufkündigung oder Auss{ließung ausscheiden, und der Tag ibres Ausscheidens zu bezeichnen.

Zur Befolgung diefer Vorschriften ist der Vorstand durch Ord- nungéftrafen in Gemäßheit des §. 137 anzuhalten.

8. 159.

Das Gericht bat die Liste naH den in vorstehendem Paragrapkben bezeibneten Angaben zu berichtigen.

Es hat mittelst öffentliher Bekanntmachung eine allgemeine Auf- forderung zu erlassen, inhalts deren die in der Liste aufgeführten Personen, wel{e behaupten, daß sie am Tage des Intrafttretens des Gesctzes ni6t Mitglieder der Genoffenschaft g:wesen sind oder daß ibr Ausscheiden niht richtig in die Liste eingetcagen ift, sowie die in derselben nit aufgeführten Personen, welche behauvten, daß fe an dem bezeihneten Tage Mitglieder der Genofsenscaft gewesen sind, ihren Widerspru gegen die Liste vis zum Ablauf einer Aus\chlußfrist von cinem Monat \ch{riftlich oder ¿um Protokoil des Gerichiéschreibers zu erflären haben. : E

S, 15

Die Bekanntmachung exfeïigt dur eiimalige Einrückung in die für die Bekanntmachungen der Senofjenschaft bestimmten Bläiter.

Die Kosten der Bekanntmachungen werden von der Genofsens@aft getragen. ¡

S. 1562.

Die Aus\c{lußfrift beginnt mit dem Tage, an welchem das leßte

der die Bekanntmachung enthaltenden Biüätter erschienen ift. S. 153.

Nach Ablauf der Auss{lukfrifi ist für die Mitglied\haft am Tage des Inkrafttretens des Geseßes und für das Ausscheiden in Folge vorher geschebener Aufkündigung oder Ausschließung (8. 149 Absatz 2) der Înbait dér Lifte mafgebend.

Einwendungen gegen die Liste bleiben den im S8. 150 Absay 2 bezcihneten Perfcnen vorbehalten, sefern sie in Gemäßheit desselben den Widerspruch erklärt baben oder bieran obne ihr Vershulden verhindert waren und binnea eiremi Monat nah Beiseitigung des Hindernifses den Widerspru scHrinilih cder zum Protokoll des Gerichtsichreibers erfiärt baben

Nuf diefe Rectsfolger ift in der im §. 150 vorgeschriebenen Bes ktanntmadung hinzuweisen.

& 154.

Das Gerict hat die in Gemäfkheit des § 159 Absaß 2 und 8. 153 bsaß 2 erkiörteu Widersprüce in der Liste zu vermerken und tem Vorstande der Genostenscat zur Erklärung mitzutbeilen. Soweit der Vorftand die Widersprücve in beglaubigter Form als begründet anerkennt oder zur Anerkennung rechtékrästig verurtheilt wird, ist die Liste zu berihtigen. Wird das Anerkenntniß oder Urtheil oder eine die vorläufige Aufre{terhaltung des Widerspruchs anordnenkte einstweilige Verfügung des Prozeßgerihts niht binnen zwei Fahren seit Eintragung des Widersprubs dem Gericht 10) eingereicht, so ift derselbe als nicht erfolgt anzusehen und von Umts- wegen zu löschen. L

¡0D Das Geriet hat von den zufolge §. 150 Abîat 1, §. 154 vor- genommeren Eintragungen dem Geriæt einer jeden Zweignieder- nes zur Berichtigung der dort gefübrten Liste Mittheilung zu machen. Auf die Eintragungen finden die Vorschriften in §8. 135, 136 entsprechende Anwendung.

8. 156.

_Die zur Ausführung der Vorscriften über das Genoffenschafts- register und die Anmeldungen zu demselben erforderlihen Bestim- mungen werden von dem Bundeérath erlassen.

Welche Behörden in jedem Bundeéstaat unter der Bezeichrung Staats behörde (8. 44) und böhere Verwaltungsbehörde (§S. 54, 55, 57, 77) zu verstehen find, wird von der Centralbehörde des Bundes- ftaats befannt gemacht. S. 157 i:

„107.

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1889 in Kraft,

verwenden.

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

e 307. Berlin, Mittwoch,

iefe und Unt ungs F Eee and uter fgebote, Vorladungen u. dergl.

äufe, Vervachtungen, Verdingungen 2c. : T E Zinszahlung 2c. von öffeatlihen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

18S,

5. Foninadil-Seset chaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsck. 6. 8-Geno ften.

7. Wowen-Ausweise der deutschen Zettelbanken.

8. Verschiedene Bekanntmachungen.

den d. Dezember

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

45647 Bekauntmachung. A. Die natstehend bezeibueten Auseinanderseßungen: - L. Jm Negierungsbezirk Gumbinnen : im Kreis Goldap : L 1) Theilung der gemeinshaftlichen Wiesengrundftücfe in der Gemarkung Groß-Bludszen, 2) Separation einer gemeins§aftlihen Landfläche in der Gemarkung Theerbude ; im Kreis Gumbiunen: : Reallasten-Ablösung der Grundstücke von Norgallen mit den geistlißen Instituten zu

M im Kreis Löten : E

Ablösung der den Grundstücken zu Widminnen in dem fiskalisben Widminner-See zustehenden Fishereiberechtigungen ; Gs Gg: - - S

1) Reallasten-Ablöfung der Grundstücke von Alt-Krzywen mit den geistlihen Instituten zu Neu-Jucha, e i 2 f E N N F ha 9) Reallasten-Ablösung ter Grundstücke von Plowczen mit den geistlichen Instituten zu Neu-Zucha, 3) Bealliasen- Ablösung der Grundstücke von Neu-Juha mit den geistlihen Instituten zu

Ne E Reallasten-Ablôösung der Grundsiücke zu Alt-Juha mit den geistlihen Instituten zu

Neu-Jucha;; im Kreis Olesko: e E 1) Ablösung der dem Grundftück Rosochagken Nr. 2 in dem fisfalis@en Dopke’r-See zustehenden Fishereibe E l ötang der den Grundstücken Grünheyde Nr. 8 und 43 in dem fiskalischen Litigaino-See d 8zn en-Fluß zustehenden Fischereiberetiaung, | N : aut ao der dem Köllmergrundstück Mosznen Band II. Blatt Nr. 26 im fiskalischen Groß- ? zus den Fis(ereiberebtigung. L ; Olegko'’er See zustehen Hy E Negierungsbezir? Königsberg i. Pr. : im Kreis Allenstein : E \ S E Gemeinheitstheilung der zur Stadtfeldmark Wartenburg gebörigen ]. g. Bürgerwiesen in der

4 F . G im Kreis Fischhausen: :

1) Ablösung der Fischereiberechtigung in dem Müblenteih zu Pobethen, 2) Separation der gemeinschaftlihen Wiesen zu Groß- Heydekrug ;

im Kreis Königsberg i. Pr.: ; Ablösung der auf dem Mühlenteih zu Lauth lastenden Fischereigerechßtsame ;

im Kreis Neidenburg: O

Separation der oberen, mittleren und unteren Malga- Teichwiesen sowie des

Kruêno-See's; im Kreis Ortelsburg: / L 1) Ablösung der dem Grundstück f Nr. 3 im da Lo E d. h, des : ; ’er- und dem Kurwig-See zuitehenden Ft] chereive Reali Verbiubting I en r ais Grundstücken zu Groß-Raushken auf tem fiëfalishen Groß- A Cs 2 i iberechtigung ; Raushke'r See zustehenden FifhereibereHtigurg: 5 Osterode: : E : N Ablösung aller auf dem fiskalisen Drewenz- und Klein-Gehl-See ruhenden Fischerei-

berechtigungen.

entwässerten

11x. Jmm Regierungsbezirk Dauzig: : im Kreis Elbing: Separation in Groß-Steinort, S A Wb rction des Dorfanzgers und einer Wiesenflähe in den Heuwiesen zu Bartkamm, / 3) Theilung der zum Dorfe Ss Ee E E E O s sowi im Kreise Marienburg belegenen Kämpen Hoe Drt und San]ewi —_—;z genannt sowie der im Kr a reis Marienburg: os der Grundfstückde von Marienburg ; a aen im Kreis Pr. Stargardt : . Reallasten-Ablösung der Grundstückle zu Schwarzwasser mit

SRE e IV. Jm Regierungsbezirk Marieuwerder : im Kreis Marieuwerder: : Kanonablösung zwishen den Grundstücken Marienwerder Graudenz er

ienw tstadt Blatt 10; : Marienwerder Rechtfst es _— ; Ans der den Frödenau'er Gütern auf dem st. g. Gehlen-See zustehenden Fischereibere{tigungen ; i

der ftatholisWen Pfarre und

Vorstadt Blatt 8b und

j zur Ermittelung unbekannter Interessenten und Feststellung der Legitimation ¿ffentlih Krit E 2 ¿fe Dieiencigen, welche hierbei ein Interesse zu haben vermeinen, aufgefordert, ich spätestens zu dem auf Dienstag, den 19. Februar 1889, Vormittags 11 Uhr, im aer Nr. 7 der Königlichen General-Kommission zu A, Ds Ja E ia Gle ai off f ine zu melden, widrigenfalls sie die betreffende Zu derseßung im i Lci ae G ‘gelten laffen müsen und mit Einwendungen nicht weiter gehört werden können. Folgende Auseinandersetzungsfa@en, in welchen die Berechtigten Kapital als „Abfindung erhalten, werden wegen der dabei besonders angegebenen Hypotheken forderungen, deren Besitzer im Grund- buche nicht eingetragen oder nicht zu ermitteln sind, bekannt gemacht, und war: L. Jm Regieruugsbezirk Gumbinnen : im Kreis Oletko: M E f Ablösung der dem Köllmergrundstäck Mèosznen Band IT. Blatt Nr. 26 im rinen Groß Oleßko’er See zustehenden Fischereiberehtigung wegen Verwendung der dem Tele de Grundstü E Mathis Ryck in Moesznen zuitchenden Abfindung von ol{ H 40 S bezüglich folgender Eintragungen : 1) Abtbeilung 1I. Nr. 7: 1,50 # jährli an die Deppe (i ge Grundstücke Moësznen j älfte mit 75 & zu ¡zahlende Grunditeuer? - Ms u Lblbelan I. em ge jährli am 292. September zur gemeinschaftlihen Kasse der Mozznen zu zahlende Geldrente. j Ae E I. Jm Regierungsbezirk Königsberg i. Pr.: mie Fr g N licadea Fisdhereigere(tsame wegen Verwendung dem Müblenteich zu Lauth lajitenden FZ® ed gen Verwendu! der für dien Ier Srisbesiger Bertha Marie Eli’e Toussaint, ges. Weiß, und han Kinder ay e sier des köllmishen Gutes Bladau festgestellten Kapitalabfindung von 1320 bezüg ih der bei E theilung 11]. Nr. 9 des Grundbuchs für die inzwischen verstorbene Regierungs-Räthin Weiß, geb. ini | von 3000 Tblr. : : SNROn R E IIL. Jm Regierun hegirr Dauzig : im Kreis Elbiug: : . 2 i ügli besi L ; f ten für sregulirung bezüglih des dem Hosbesißer Cornelius Toews'schen Eheleu : Sive Ae aw boi Grundstü Noleuort S irae E Sr eee des in Abtheilung I1. Nr. 2 für die Kath2berr D Re Grben mit 6 Th E 60 Grofében eingetragenen, jährlich zu Lichtmeß zu zahlenden Oberzinses, va 2) Verwendungsregulirung der den Besitzern nachstehend bezeichneter Grundftücke in Ellerwa III. Trift für Abtretung von Grund und Boden zustebenden Entschädigungsgelder, nämlich: L Ga j 3. des Grundstücks Ellerwald Band [1]. Blatt Nr. 90 des Iohann August Kroll. es \chädigungtkapital : 764 # 46 ch3. Eintragung: Abibeilung 11I. Nr. 4 Muttererbe von 3000 # für die

Geschwister Johann Auguit Adolf Ferdinand und Adelgunde Lisette E des Hermann Peters. Ent-

rundftücks Efllerwald Band 1°. Blatt Nr. 9 e

i api i : i E d r des Grund-

\chädigungskapital : 500 „M 34 S. Eintragung: Abtheilung Il. Nr. 7 E e e Sette L Blatt Nr. 96 der Samuel Gottlieb und Ca-

ftüds Altstadt Glbing A. I. 133 von 6 Thlr. 60 Groschen und für den

H p Sina 8 Ellerwald Band 1AV.

roline aeb Gocnatt— Sbienke'schen Eheleute. Entschädigungskapital : 560 M 74 A. Eintragung: e

theilung I. Nr. 1 Zins von 2 Thlr. 70 Groschen für den Besißer des E Littra A. I. un

von 3 Thlr. 30 Groscben für den Besiger des Grundftück8 Littra A. I. f Sd vab Wiikelmixe geb d. des Grundstis Ellerwald Band et Mr "inteagungen: i

Á ital: : 24 G Möller—SGr na UL R. t: Darieba von 505 M 35 S: für die unverehelihte Anna Regine

für abverkaufte Landflähen zugefallenen Entschädigungsgelder, nämlich

3) Verwendungs-Regulirung wegen der den Besißern der nachstehend bezeichneten Grundftücke

2. des Grundstücks Unterkerbswalde Vand Ax. Blatt 52 der Rentier Gustav und Therese geb. Goertzen —Kleinau’shen Eheleute. Entsädigungskapital: 149 A 72 S: Eintragung: F theilung 1II. Nr. 5 Kaufgelderrückfstand pes E Aus E 7 % Zinsen für den Hauptmann a.

S f i t fenthalts8; ; Johann Jakob Scbwertfeger aus Elbing, unbekannten Au Girhes Grocze Fidite: Gelhi-

h S Gen Streckffus; Band A. Blatt 19 des i sfapital: 64 Æ 6 : Eintragungen : L E E ns t Abtheilung Á Nr. 2 Vatererbtheil von je e Tblr. 633 Groschen für die Geshwister ihael George Iohann und Chriftoph Geschwister Fiedler, E S No 2) E a UL Nr. 3 : Vatererbtheile von je §5 Thlr. 58 Groschen 15È Pf. für Anna und wister Schulz, L 5 L ‘van D Abtheilung m. Nr. 5 rüdckständige Kaufgelder von 167 Thlr. 24 Groschen 135 Pf, nebst 59% Zinsen für die Wittwe Christine Schulz, geb. Landig ; im Kreis Karthaus : Ablösung der Weideberechtigungen in Zieiens wegen Pes der den Besißern der nach- fükrter stü stehend ndung8fkapitalien, nämli : _ Rd E C ‘Lifiniewo Band L, Blatt 3. Absindungskapital: 149 Æ 73 & S:

E ‘Abiheilung IT. Nr. 2: KLeibgedinge für die Wittwe Catharine Brzeski, geb. Bulczak,

B ea Abtheilung III. Nr. 3: Muttererbtheil von 134 Tblr. 5 Sgr. 94 Pf: für Franz Matbias Sar. 24 Pf. des Franz Mathias

es Lißniewo, : N M "5 Abtheilung IIT. Nr. 4: A ly N E S i, über f d sitzer Ignaß Kozanowski zu Abbau Lißniewo, an 0) Abibeilung iT Ne. 8: pri Moi a zur Grbaltung des Vorrechts auf eine Hypothek von 82 M 50 4 bei dem Gruthalla’shen Antheil für den Kaufmann Salomon Abrahamfohn zu Sierakowig ; h. des Grundstücks Lißniewo Vaud x. Blatt 28 Abfindungskapital: 103 4 23

“4 N Abtbeilung I]. Nr. 2: Leibgedinge für die Wittwe Catharina Brzeska, geb. Bulczak, über-

von Blatt Nr. 3, ; : E d 9) Abtbeilung I. Nr. 3: Vatererbtheil von je 100 Thlr. für : Adam Anton Ieosephine Lucie und Iohann Peter . l : _ e. des Grundstücks Lifßiniewo Band Ax. Blatt 51 Abfindungskapital: 536 #4 47 Eintragungen : E, i : : Ls 1) Abtheilung 11. Nr. 1 f. Leibgedinge für die Wittwe Catharina Brzeski, geb. Bulczak, : 2) T IIL. Nr. 1k. Kaufgeld von 157 Tklr. 15 Sgr. 6 Pf. für Adam Brzeski is ‘ie Abtheilung 111. Nr. 10. Forderung von“ 4300 Tblr. für den Kaufmann Ernst Gottlieb Wegner zu Danzig ; . E A d. des Grundstüfs Lifiniewo Baud Ux. Blatt 53 Abfindungskapital: 123 S Eintragungen: A L - : i 11. Nr. 1f. Kibgedinge für die Wittwe Catharina Brzesfi, geb. Bulczak, D Aktbeiluna TII. Nr. 1k. Kaufgeld von 200 Tblr. für Adam Brzeski in Lißniewo, von Mewo I Sen L Nr. 10. Forderung von 4300 Tblr. für den Kaufmann Ernst Gottlieb zu Danzi Lißniewo Nr. 52 übertragen, L : : Milner i Abt S E Nr. 2a.: Abfindung von 100 Thlr. für den Besißer Ignay Jakob Kozanowski ißni ißniewo Nr. 52 übertragen. . lis tidiG D aaa IV. Jm Regierungsbezirk Marienwerder : im Kreis Graudenz : - : : Tbeilung der Viehtränke zu Doro rage Ds der den Besißern nachfolgend auf- efü Srundstüde zustehenden Abfindungskapitalien, nämlich: _ - - e S Maas Dossoczon Band 1. Blatt 1 des Besitzers Robert Sulz. Abfindung®-

ital: 102 intragungen: : 2 I E D Abtbeilung IIL Nr. 6: 20€0 Tblr. Darlebnsforderung des Hauptmanns Ernst Sckwarz zu Marienfelde, verzinélih mit 5% vom 19. Ger De E vom 18. Juli 1877 ab dem Gym-

ñal- ‘ehrer, Professor Dr. Albert Rensch in ing abgetreten, —_ A ber Mbtheilung U. Nr. 8. 1009 Tblr. Reft von 3000 Thlr. Darlehn, vom 1. Juli 1868 ab mit 69% i3brlih für den Justizrath O e, L und vom 18. Iuli 1877 dem

sal-O 2er, Professor Dr. Albert Rensh in Elbing abgetreten A S lebenden be Posten von 2009 Tblr. und 1009 Tblr. ift den in Abtbeilung TI. Nr. 11 einaetragenen 53700 Æ nebst Zinsen und Nebenleistungen das Vorrecht eingeräumt worden; _

: b) des Grundftücks Dofsoczyn Band I. Blatt 3 des Besizers Gustav Sie. Abfin- dungs-Kapital: 63 4 48 S Eintragung: Abtbeilung TII. Nr. 5. 1500 #4 Rest pon 22 575 M der Emilie Stouke, geb. Sie, in Kottowken überwiesen, zahlbar nah dem Tode des Peter Sie ohne Verzinsung für die Zwiscenzeit, au der Post Abtbeilung T1. Nr. 13 nacstehend ; B

e) des Grundftüks Dofsoczyn Band 1]. Vlatt 16 der Louise Zimmermann, geb. Pic ardt, wiedervereßelihten Carl Schink. Abfindungskapital : 66 4 26 F. Eintragung : Abtheilung III. Nr. 3a 4000 Thlr. der Frau Christine von Diemar, geb. Zimmermann, in Mielewo nebst 6 % Zinsen von dem dereinstigen Tode der Wittwe Christine Zimmermarn, geb. Raude, in Doffoczyn ab, wofür die Grundftücke

Noczyn 2 28 mitverßaftet sind; Doffoczyn Nr. 9 und i io Milde

NVerwendungêregulirung des für das Grundstück Dubielno Nr. 50 in Folge Abverkaufs einer

Ei -nefommenen Entschädigungskavitals von 67 4 86 S; . e Praen E der in Abtheilung 11. unter Nr. 5 g die HRRGE Kutscher Friederike Rauschen- Z ¿u Dubielno eingetragenen Theilpost von 37 Æ 08 S un E s ; MEAEE D A, der in Abtbeilung 111. unter Nr. 6 für Bertha Emilie Börstinger zu Dubielno

inge nen Poft von 225 #; : L eingetragenen 9 im Kreis Schlohau: á Ablösung der Weideberechtigungen im Königlichen Forstrevier Eisenbrück wegen Verwendungs-

zulirun stehender Abfindung8summen: j A M aGfie bender bsticts Vindugga Band x. Blatt 3 der Michael und Rosalie, geb.

zyta Kosfa’] Ebeleute zu Bindugga. Abfindung: 248 # 80 S bezüglich des Abtbeilung Ul. Dev E Lroiiter Ringwelski cingetragenen Batererbtheils von zusammen 69 Tblr. 22 Sgr. 6 Pf. nebst 5% Zinsen, und bezügli der in a rige e Sig dieselben eingetragenen mütterlihen E ‘usar 78 Thlr. 10 Sgr. 8 ch4 nebst 5 9/0 Zinsen; | N Ga R S Grundstücks BVindugga Band 1]. Blatt 6 tem Michael Koska in Bindugga gebörig. Abfindung: £49 4 40 bezüglich des bei Abtheilung II. Nr. 6 für die Geschwister Wirkus eingetragenen Vatererbtheils von noch zusammen 70 Thlr. 14 Sgr. nebft 5 °/o Zinsen sowie einer Bett-

E i von 15 Thlr.; auéstattung im Werthe von 19 " im Kreis Schwetz:

S L: Z L 7 O öf der auf dem Radsee (Gemarkung S(rewin und Espenböhe) haftenden Fischerei» t u Berechtigungen zur Robr- und Stilfnußung wegen der dem Befiyer c Jann als Eigenthümer des Grundstückds E8penhöbe Nr. 1 zustehenden Abfindungen von 234 #4 und 440 üglih f d intragungen : j R I inna Ti Ñr 3: 9 Sgr. 6 Erntetrinkgeld, j b. Abtheilung 1II. Nr. 2: 159 Thlr. 15 Sgr. 10/5 Pf. Erbrezeß in der Justine Caroline Jann’schen Nagthlaßsace ; ch vek ree S weitdung der der evangelischen Kirchen ösunc ideberechtigungen in rzno wegen Bi : | s emeinde A Sergo rir das Grundstück Görzno Nr. 205 zustehenden Kapitalabfindung von 300 bezüglich des bei Abtheilung 111. Nr. Age ags Minaratt unbekaunten Aufenthalts eingetragenen, i in2li bes von Thlr. = mit 5 9% verzin2lihen Vaterer S e E engbezirk Bromberg: ch vid On b rarhaie ial wegen Verwendung der dem Schuh Brennholzrecht:Ablösung von St&önlanie ° macher Hermann S andt als Besißer des Grundstücks Schönlanke Nr. 181 no zustehenden Reft-Kas pitalabfindung von 76 4 80 G Dee Spay i S E die Wilhelmine Drath 3 i l ingetragenen erer e von je A. Marie Caroline Drath eingetr oa As eei Gbezirk Sn: Ablöf eisen E n Regulirun Die Forstservitut-Ablöfung von and weg 1 aae bezüglih der bei den nachstehend benannten Grundstü

Brzeski zu Lißniewo;

für Friedrich Carl Eschner aus dem

Weide

und Verwendung von Ab-

G R Abtheilung 111. Nr. 15: Darlehn von 13 500 4 für den Altsiger Peter Fiebrandt,

eingetragenen Forderungen und zwar: (Sé@luß Tunftehend.)