1888 / 309 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Dec 1888 18:00:01 GMT) scan diff

E d

_[46€91]

[46369]

Dortmunder Bergbau- Gesellschaft.

Die Herren Aktionäre unserer Sefellshaft werden bierdurch zu einer anßerordentlichen General- versammlung auf den 28. Dezember cr., Vor- mittags 104 Uhr, in Weitmar im Bureau der Gesellschaft, ergebenft eingeladen.

Tagesordnuug : 2

1) Antrag von Aktionären ouf Herabsezung des Grundkapitals um den Betrag von 330 C00 durch Zurükzahlung resp. Rück!auf der vorhandenen Prioritätzaftien Litt. C: und Feftst-llung der bierzu erforderlihen Modalitäten.

9) Antrag von Aktionären: . Ï G

a. auf Ergänzung des Statuts über die Zuläfsig-

keit der Ausgabe von Vorzugs-Aktien,

b. auf Erböbung des Grundfapit2l8 bis um dex Betrag von 3 300 000 # durch Ausgabe von Vor- zugs-Akticn mit der Befugniß für die Besiger von Aktien Litt. A. und B. auf von ibnen zu zeiWnende Vorzugé-Aktien- für - je. 12-0 M Nominalbetrag Aktien Litt. A. und B. über 1200 zum Courfe von 662 9% als Einlage zu machen, Festsegung der näßeren Modalitäten für die Ausführung der Ka- pitalzer:öbung und Vornahme der bierzu erforder- lien Statutenänderungen. i L

c. Antrag von Aktionären auf Herabseßurg des Grundkapitals bis um den Nominalbetrag derjenigen Aktien Litt. A. und B., welche auf die neu auêzu- gebenden Vorzugs-Aktien als Einlage gegeben werden.

Gleiczeitig werden die Junhaber von Aktien Litt. A. uud B. unserer Gesollschaft zu einer besonderen Geueralversammlung auf den 28. Dezember cr., Vormittags 11 Uhr, in Weitmar im Burean der Gesellschaft, ergebenft

eingeladen. Tagesorduung : : : Zustimmung zu den von der gemeinscaftlien Generalversammlung gefaßten Beschlüssen.

Ferner werden die Jnhaber von Aktien Ltt. C. unserer Gesells§aft zu einer besonderen Generalversammlung auf den 28. Dezem- ber cr., Vormittags 115 Uhr, in Weitmar im Bureau der Gesellschaft, ergebenst eingeladen.

Tagesorduung : : e Zustimmung zu den von dec gemeins{baftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlüssen.

Diejenigen Herren Aktionäre, welhe an diesen Generalversammlungen theilnehmen wollen, haben ihre Aktien bis spätestens am 2. Dezember cx, Abends 6 Ubr, bei der Gesellschaftskasse in Weitmar oder bei den Bankhäusern S

Voru «& Busse in Berlin, Bechrerstraße 31, Deichmann & Cie. in Köln zu deponiren. Berlin, den 1. Dezember 1888. Der Auffichtsrath.

[46370] Gewerbebank in Crefeld.

Die Aktionäre der Gcwerbebank werden biermit zu der am Freitag, deu 28. Dezember cr., Abends 524 Uhr, in der „Königsburg““ hier- selbst stattfiudendeu aufterordentlicheu Geueral- versammlung ergebenst eingeladen.

Tagesorduuug : Abänderung des Statuts. Krefeld, den 6. Dezember 1888. Der Anffichtsrath. G. Weyer, Vorsitzender.

[46098]

Cukrownia w

Zuckerfabrik Görcheu.

Miéjskiéj Górce.

Vilanz für das Geschäftsjahr 1887/88.

Grundstück#-Conto . Gebâude-Conto . Mascinen-Conto Laboratorium-Conto Coafs-Conto. . . Brunnen- und Wafseran íäFnventarium-Conto Rübenfamen-Conto . . Pferde- und Wagen-Con Sâte-Conto . E Feuerversiherungs-Conto Koblen-Conto Materialien-Conto . Liebtanlage-Conto Zucker-Conto . Reparaturen-Conto . Melase-Conio . Diversi-Debitcres Cañfa-Gonto .

Actien-Capital-Conto ; Diverst:-Creditore3 .

Gewiun- und

Activa.

Gewinn- und Verlust-Conto

Passiva.

“A S 34125|— 194410 290106|— 1359;— S 2464/50 lagen-Conto. . | 15430/— s 22285 |—

i e E 116/25 lo... «A E i 2483/58 290i— 1800|— 6091/29 7610!— 63371/30 137/49 19500— 2787650 3/59 6778811 75757763 “M S , 2575TT63 75757763 Verlust-Conto.

. .

. .

An Röüben-Conto Steuer-Conto . Zinfen-Conto Coafks-Conto

Preßtücher-Conts . Unfkeosten-Gonto Deconomie-Conto. Säde-Conto Feuerversi&erungs-C oblen-Conto .

Meaterialien-Tonto

Abschreibungen. . Saldo de 1888/S7

Per a No : elase-Conto . S(nitel-Conto

Vilanz-Conto .

Der Vorsitzende des Aufsichtôrathcs®.

überein. Görchen, ten 13. Au Hermann Pußgtke,

Debet.

Verwaltung8-Conto .

Betriebékosten-Conto :

Nevaraturen-Conto .

Credit.

NRübersamen-Conto .

M S 27507602 248072 50 14621 22 2459/50 108083 4139 15 1995/46 936 30 1008/58 1977/90 42895 21 45996 11 12672 88 15916 73 24631 28 64958 97

76746614

M |& 66340376 18212 59 17945 52

116/25 67788 11

76746614

onto

Görchen, den 20. Juni 1888.

Zucterfabrik Görchen. Cakrownisas wW

Victor Graf Czarnecki. MiéjsKiéj Góree.

A. Kübne. W. Jurek.

Borftebende Bilanz stimmt mit dei Büchern

gust 1888. Í vereideter Vücherrevisor.

Brauerei Germaniîia.

Siebente ordentliche Generalversammlung am 22. Dezember 1888, 21/, Uhr, im Patriot. Gebäude, Zimmer 30, Hamburg.

Tagesorduung : / / a Vorlage des Iahre2beri§ts, der Bilanz nebst Gewinn- und Verlust-Conto und DeHarae-

Ertbeilung.

b. Wabl eines Mitgliedes des Aufsichtsratbes.

Die zur Theilnahme an ter Generalversammlung e»ford Herren Actionairen im Geschäftslokal der Notare Dres. Stocffleth, Hamburg, Gr. Bäckerstr. 13, rom 10.—21. Dezember a. c. gegen Vorzeigung der Actien entgegenzunehmen und wird daf

verabfolgt. [46099]

erliben Einlaßkarten sind von den Vartels urrd Des Arts, werftägli4 Morgens von 10—12 Ubr, selbt ¿ugleih der Geschäftsbericht 2c.

Die Directieun.

Bilanz am 30. September 1888.

Berliner Dampfschiffahrts - Gesellschaft.

Activa. Grundstuck . Abschreibung biéberige . . . H 12593,35 pro 1887/8 .. , %200— , 14 Dampfer . A 333690,90 Brücken und Mo- Bilien. . :. , 9930219 5 : Abschreibung bisherige . #6 198906,20 pro 1887/88 . . , 9930,70 208836,90 Bestände an Coaks und Materialien . . Außenstände . s Guthaben Effecten . Caffa. .

. M 881813,—

15093,35

389073,05

Gewinn- und

866719 65

|

180236 15}|

1081457/05]]

“M

| Actien-Capital

Hypotheken ab. 2

Depositen .

Res ervefond Spezialreserve.

und der Dir

5040/05 141|— 22228 1746/30 5345/90

Verlust-Conto.

Passiva.

._ 4 550000 22000

Nicht abgebeb. Dividende

| Tantième d. Aufsichtaraths 12 9/0 Dividende .

ection

| C A

1081457|05

Mehbr-Einnahme pro 1887/88

AbsLreibung auf Dampfer, Landung8brüdcken und Mobilien

Abschreibung auf Gebäude . 6 59% zum Reservefond L e 5/0 zur SUeziaiteserE : . 404 Tantième des Aufsichtsraths und der Direction Extra-Abschreibung auf den Abfahrtsperron

1 o De

Die diesjährige Dividende von 13 % gleih

Einlieferung der betreffenden Dividendenscheine

10,50 4 pro Aciie gc:

1) in unserem Comtoir, Köpnicker Str. 8a., 2) bei den Herren Arthur Gwinner & Co, Französische Str. 60/81,

zur Zahluna. Verlin, den 5. Dezember 1888,

langt ‘von beute

Die Direction.

46095]

y Die Liquidatoren der Gasacticu-Gesellschaft in Commandit Aug. Arnold « C°_ in Liquida- tion zu Vischweiler i. E. bringen auf Grund des Paragravben 246 des Geseßes vom 18, Juli 1884 zur öffentlihen Kenntniß, daß, nachdem die Sóluß- rechnung stattgefunden bät, die Beendigung der Liquidation crfolgt ist.

Die Liquidatoren : : Louis Shwebel M. Moersdorff. Aug. Arnold.

{ 46120] Einladung zur Geueralversammluug der Actiengesellschaft

Kaiser Wilhelm Bad zu Driburg

am 15. Dezember d. J., Abends 5 Uhr, im Hotel Sumborg zu Driburg. Einziger Gegenstand der Tageë&ordunung : Beschlußtassung über die außergeriw?lite Auflöiung der Actiengesellsckaft Kaiser Wilbelm Bad. Driburg, den 6. Dejember 1888. Der Aufsichtsrath.

[46126]

Kölnishe Straßenbahn-Gesellschaft.

_Nückzuzahlende Obligationen früßerer Ziehungen : Nr. 230 236 1322 2120 2411. Ziehung vom #. Dezember 1888 von 24 Obligationen lautend über 500 Franken: Nr. 208 257 442 760 763 835 877 908 936 1019 1107 1173 1279 1273 1716 2022 2089 2119 2122 2209 2237 2330 2386 2433. Rückzahlvar am 2. Jauuar 1889 mit 500 Franken bei: Herren Philippson, Horwiß «& C°_in Vrüsscl, Herren Gebrüder Sulzvach in Frank- furt a. M., Herrcn Sal. Oppenheim jr. &«& C°, Leopold Seligmann und beim A. Schaaff- hausea’\chen Vankverein in Köln.

(46371) Peiner Walzwerk.

Die Aktionäre unsicrer Gesell! (aft werden bier- durb zu der auf Freitag, den 28. Dezember 1888S, Vormittags 11 Uÿór, im Comtoir der Geselischaft zu Peine anberaumten ordentlichen Generalversammlung cingeladen.

' Tagesordnung : Die im §. 15 des Statuts urter Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 uod 8 bezeihaeten Gegenfiände.

Die Attionäre baben bis zum 27. Dezember 1888 einschließli ibre Aktien bei der Direktion der Ge'ell- \chaft anzumelden und voriuzeigen, oder sonst den Besiß geäügend nachzuweifen.

Haunover, den 6 Dezember 1888,

Der Aufsichtsrath der Aktieugesells haft Peiner Walzwerk. Î Gerb. L Meyer.

14636] Oberschlesische Portland-Cement-Fabrik.

Die Herren Aftionäre werden zu einer General- versammluug auf Sonuabenud, den 29. De- zember cr., Nahm. §3 Uhr, nach Oppeln in das Lokal der Gesellschaft bierdur eingeladen.

Gegenftand der Verhandlung ist die Wahl des Aufsibttraibs nach S. 18 al. 2 des Statuts (Artikel 224 resp. 191 al. 2 des Handel3ge?etzbuche8).

Die Aktien - Deponirung hat gemäß S. 29 des Statuts

in Oppeln bei der Gefellihaft3-Kassz,

in Breslau bei der Breslauer Discontobank,

Herrn S. L. Landsberger,

FranzöfisWe Straße 33d, Hecren Gebr. Guttentag, Neu»

städtisbe Kirchstraße, bis spätestens den 27. Dezember cr., Abends 6 Vhr, zu erfolgen.

Oppeln, den s. Deember 1888.

Der Auffichtsrath der Oberschlesischen Portlaud-Cement-Fabrik. Julius Sÿottländer, Vorfißender.

in Berlin kei

E E

[44493] Vekanutmachung. Wahl eines juristischen Stadtraths betr.

Die Stelle des ersien juristis%en Stadtratbs8 bier- selkst, welGer zuglei die Stellvertretung des Ober- Bürgermeiïters zu führen hat, ist vom 1. Januar 1889 ab neu zu rieen

Die Wabl bat nad gcseßli@cr Bestimmung auf seW2 Jahre zu erfolgen und ist der Jabresgebalt auf 4209 # festgeste worden. Eine Anstellung unter anderen Bedingungen, insbesondere auf längere Zeit, ift, vorbebältlib der Genebmigung des Fürft- lien Viinisteriums bier, nit au2ges{lofsen.

Etwaige Bewerber werden ersucht, ihre Be- werburgêës&reiben unter Mittbeilung ihres Lebené- laufs unt Beifügung ibrer Zeugnisse bis zum 22. De- zember d. F. an den unterzeiwnetei Vorsitzenden des Gemeinkteraths gelangen zu lasen

Gera, cen 25. Noveraber 1888.

Der Gemeiudcrath daselbft. Hartig, Vorsitzender.

[45282] Feuerversicherungsbank für Deutsch- land zu Gotha.

Betkanutmachung. Die naSftebende, am 16. Auguït 1888 von dem urterzeihneten Vorstande beschlossene und unterm 25. August 1888 von dem Herzoglich Sächsischen Ense zu Gotha genetmigte Verfaffung er Feuerversiherungsbank für Deutschland wird bierdur, zufolge verfassunasmäßiger Vorichrift, mit der Erflärung zur offentlichen Kenntniß gedradt, daß dieselbe an Stelle der biéher gültigen Ver- fassung vom 1. Ianuar 1845 nebst deren Nat- trägen vom 22, Dezeruber 1873, 17. Dezember 1877 und 1. September 1878

am 1. Jannar 1890 in Kraft tritt.

Gotha, den 3. Dezernber 1888. Der Vorftand der Feucrversiherungsvank für Deutschland. Graf von Keller, J. Kallmeyer, Dirigent des Vorstandes. Vorsteber des Erfurter Ausschusses. L Maempel, Vorsteber des Arnstädter Ausschusses. F. Engelhard, Vorsteber des Gothaer Ausschusses.

Verfaffung der Feuerverficherungs8bank für Deutschland zu Gotha,

x

§ 1. Wesen der Bank. Wesen und Zweck dieser durch E. W. Arnoldi gegründeten, vom Staate als juristishe Verson anerkannten, mit dem 1. Ja- nuar 1821 zu Sotha eröffneten Versicherungganstalt besteht daria: daß si deren Tbeilnebmer ibr Besig- thum gegan gegen Feuer-, Blig- und Erplosions- \chäden (88 38 und 39) versichern, und daß die Ver- sicherten, als Gesammteigenthümer der Anstalt, den nah Vergütung der vorgefallenen Schäden und nah Bestreitung der sonstigen verfassung&mäßigen Aus- gaben verbleibenden Nebersuß der Einnahmen zurück- ezablt erbalten, bei Unzulänglichkeit der Einnahmen begon verpflichtet find, Nachschuß zu leisten.

& 2. Geschäftsbereich. Die Bank versichert beweglihes und unbeweglihes Gut innerhalb des Deutschen Reiches und der Schwciz, sowie au2nahms- weise mit Genehmigung des Bankvorstandes 19) auch außerbalb dieser Staatsgedviete.

& 3. Verfassung. Diese ‘erneuerte, von dem Herzogli Sächsishen Staatêministerium zu Gotha genehmigte Verfassung ist vom 1. Januar 1890 ab die Gruntlage dcs Rectsverbältnifses der Bank zu

ibren Theilnehmern.

8) Verschiedene Vekanutmachungeu.

Jede Abänderung nd Ergänzung derselben, wele der Vorstand künftig für nötbig eraßten wird, bedarf leihfalls der Genehmigung der genannten Staatë- ebórde und tritt an dem vom Vorstande bestimmten Zeitpunkte, frübßestens ein Jahr na erfolgter Be- fanntmatung dur ein als Oraan der Bank öffent- lid benanntes Vlatt, gegenwärtig den DeutsLen Reicbé-Anzeiger und Königlich Preuzishen Staatés Anzeiger, in Kraft, und ¿war au für die laufenden Versicherungen.

& 4. Mittel der Vank. Die Mittel der Bank besteben in den vocau8gezahlten Prämien ibrer Theil- nehmer (8 44), dem Ertrage von Kapitalanlagen (S 5), den verjährten Ueberichuß-Autbeilen 9), den "on- stigen zufälßligen Einnabmen, sowie in dem etwa zur Erhebung kommenden Nahshuse ter Banktheile nebmer (§8 10 ff.). Der Natkshusß kann bôcstens bis zum vierfahen Betrage der Prätnzien erhoben werden.

& 5. Buchführung und Berechnung. Die Bücher der Bank werden kaufmännish in deutcher Reichswährung geführt. Das Rechaungsjahr der Bank ift das Kalenderjahr.

Die Prämien werden nah Verbältniß der Monate in Rechnung gestellt, während welcher eine Versiche- rung in jedem Bankrehnungsjabre läuft, und werden die vom ersten bis eins§ließlich leßtea jeden Monats beginnenden Versi&erungen so angesehen, als hätten sie am ersten des nähïten Monats begonnen.

Der Kassenbestand, soweit er niht zur laufenden Ausgabe erforderlich ist, und die der Bank gebörigen Wertbvapiere werden in einem gegen Feuersgefaÿr und Einbruch gut verwahrten Gewölbe des Banks gebäudes unter dem dreifacwen Verschlusse des Bür- germeisters der Stadt Gotha oder eines vom Bank- vorstande dazu bestimmten Mitgliedes des Gotbai- hen Bankaus\hufses fowie des Vorstandskommisfars und des die Kasse führenden Direktors niedergelegt.

Die verfügbaren Selder können auf gate Hypothek mit Turzer Kündigungefrist oder in möglichst siveren öffentlihen Fonds oder bei anerkannt sicheren Bank- bâusern angelegt werden.

8 6. Am Ende eines jeden Jahres werden die Bücher der Bank abgeschlossen. Hierbei sind die noch nit gerau zu erwitieinden Ausgaben und die nod nitt feststehenden Einnahmen na ihrem wabr- sceinlihen Betrage in Rehnung zu bringen. So- dann werden Ueberschuß oder Verlust im Verhältniß der eingezahlten Prämien auf die bezüglihen Konti der Theilnehmer vertbeilt.

Nad Rerision und Anerkenntniß der Richtigkeit der Re§dnung ertbeilt der Banfkvorstand namens sämmtiiher Lheiinchmer die Entlastung. Jeder Agent erbält die Recnung nebft einem Erläuterangs- berichte ur Einsi&t der Theilnehmer; ein Auszug der Rechnung wird dur das Organ der Bank 3) und auf sonît angemessene Weise bekannt gematt.

S7. Ueberschufß. Diejenigen Versicherten, welche in der ersten Hälîte des Iabres beigetreten sind, nehmen theil ax dem Uebershufse des laufenden, dies jenigen aber, welche in der zweiten Hälfte des Jahres beigetreten sind, an dem Ueberscusse des nächstfolgenden Jabres. Mebrjäbrig Versicherte uehmen an dem Ueber- \hufe nur naŸ der laufenden Jabre8prämie heil.

Die Auszahlung des Uebersusses erfolgt mit dem auf das Iabr, an dessen Uebers{husse die Bersicherung theil nimmt, folgenden Ablaufe der Versiherung, beziebungömeise des Versicherung®jahre3, so daß der Ueberschuß an der Prämie der weiteren Versicherung abgerechbnet werden kann. :

Für Versicherungen aber, bei denen dieser Ablauf in die Zeit vor der Fries des Ueberschusses fällt, sowie für Versiderungen. welt bei Ablauf nit erneuert worden find, für Versicherungen, welche im Ganzen unter einjähriger Dauer blciben, und für Versicherungen auf mehrere Jahre mit Voraus8zaëtlung der Prämie für die ganze Versicherungszeit erfolgt die Zablung dcs Uebershufses mit der Bekarni- macung des Rehnung8au?2zug8 6) detjenigen Jahres, an dessen Ges(zäftsergebni})e jene Versitze® rungen theil haben.

S 8. Beträgt der Ueberschuß nit mebr als fünf Prozent, fo wird derselbe der Geringfügigkeit halber nit vertheilt, sondern der Einnahme des nächsten Jahres zugeschrieben.

8 9, Werden Ucberschußantbeile nicht innerhalb

der nädften fünf Jahre nah erfolgter Bekannt- ma{ung des betreffenden Rebnung8ab\Hlusses von den Berecbtiaten erboben, so erlöschen die Ansprüche darauf zum Vortheile der Bank.

& 10. Nachschüfsse. Wenn zu irgend einer Zeit cine Unzulänglichkeit der ordentlihen Einnakmen zur Deckung des Jahrestedarfes sih ergiebt, was zu er- messen dem Vorstande obliegt, fo ist von den Bank- theilneëmern Prämienna%\ch{uß (§& 4) zu leisten. Jeder Zkheilnebmer hat bierzu beizutragen, und zwar nach Nerbältniß seiner Prämie und nah Verbältniß der Zeit, auf welche er in dem Jahre, in welchem der Ausfall entstett, verfichert ift.

& 11. Kann die Einziehung des NaGshufses bis zum Jakhres\{lufse au82gesc8t bleiben, so wird füc jeden Theilnehmer der ailheniciran nach monat- lien Raten, wie folLe der § 5, Aksaz 2 für die Präznienker-chnung bestimmt, endgültig berehnet.

Madchen aber die U:nstände nah dem Ermessen des Vorstandes eine Na&schußzaßlung im Laufe des ahres nothwendig, in welhem Falle der Betrag für das ganze abr noþ nit endgültig festgestelit werden fazn, so wird der Bedarf auf Grund ver- gäângiger genauer, dur die Revisions?ommiision 24) zu bewirfender Prüfung der Büwer der Bank, und unter summarisher Nachweisung der Einnabmen und der {on nei prinnig sowie der muthmaßlih nob zu leistenden Ausgaben, vom Vorstande bestimmt. Vor- behaltlih der nah dem Jahres\{chlusse aufzustellenden endgültigen Berechnung nach monatliDen Raten, jowie der biernach zu bewirkenden Ausgleichung wird dann der Nachs@uß nicht na dem in das Kalender- jabr treffenden Antheile der Prämie (S 5), sondern n der vollen, für ein Iahr bemessenen, oder bei fürzeren Versicherungen für diese bestimmten Prämie erheben.

Sn beiden Fällen können die in tas künftige Jahr überzurehnenden Prämiengelder einstweilen vorshuB- weise zur Bestreitung der Jahre8ausgabe verwendet werden.

Ergiebt sich ein Ueberschuk von eingezablten Nac- \hußgeldern, so wird derselbe den Einzablern na Recbnung8s{luß zum Rückempfang überwiesen. Wer- den jedo diele Uebecshußartheile nit innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der darauf bezüglichen Bekanntmachung erhoben, so verfallen sie der Bank.

& 12. Die Aus\Sreibung des Nahschu}ses erfolgt durH den Vorstand in dem Organ der Bank 3). Die Einziehung erfclat dur& die Direktion.

& 13. Beträgt die Summe, welche zur vollstän- digen Deckung der Ausgaben mangelt, richt über fünf Prozent der Prämieneinnabme auf das bezügliche Jahr, so foll cia Nachséuß ni&t erboben, sondern der Ausfall aus den für das nächste Jahr reservirten Geidern bestritten werden.

8 14. Sicherstellung der Nachschußverbind- lichkeit. Die Verbindlichkeit der Banktbeilnebmer, in Fâller des Bedürfnisses NaGshuß zu leisten (F 4), ist in dem verfassung2:näßigen Rechtsverhältnisse der- selben als Versicverer 1) begründet.

Diese Verbindli%keit ist eine völlig liquide Schuld des Versicherten bis zu dem vierfahen Betrage seiner Prämie.

Gegen die Berebnung und Bestimmurg soler Schuld dure den Vorstand der Bank ift jeder Ein- wand au8gesch{lofen.

& 15. Diese Verbindlichkeit wird durch die in Fällen des Bedörfnifses für ein einzelnes Jahr wirkli geleisteten Nachsbußfzahlungen bei Fortdauer oder Erneuerung der Versicherung für die folgenden Jahre weder ganz noŸ !beilweise aufgeboben.

§ 16. Jedes Mitglied der Bank ift verpfli&tet,

den ausgeshriebenen Nahshuß innerbalb der _in dec Autschreibung (8 12) bestimmten Frist pünktlid einzvzablen. Wird glei{webl die Zahlung von einem Versicherten, unter welchem Vorwande dies auc gesehen möge, zur bestimmten Zeit nit geleistet oder auf die ergargene Aufforderung auêdrüdlih verweigert, so verliert berselbe ohne Weiteres jeden Anspru an die Bank und namentli auH allen Anspru auf Ersay eines Scaden2, welWer ibn, vom FKälliakeitätermin des Nabschufses an gerechnet, treffen möchte; die Bersierung erlist, die Vank aber ift bereStigt, den NaLs&4uß im rierfachen Be- trage der Prämie sofort geri{!lid einzuklagen. Der den Iabresbedarf übersteigente Tbeil verfällt der Bank als Konventionalftrate. 17. Stirbt ein Versicerter oder geräth derselbe in Konkurs, so liegt den Erben, beziehungsweise der Gläubigerschaft ob, auf Verlangen der Bank binnen zwei onaten Siterbeit für etwaige Nawsbüsse ¿zum vierfahen Betrage der Prämie zu beschaffen, widrigenfalls mit Ablauf dieser Frist die Versi@erung und mit ibr der Ansprub auf Entschädigung für ein- tretenden Schaden erlildk

L 18. Ansschüfse und Vorstand. Die Ver- treïung der Banktheilnehmer, welhe leßtere aus- gänglih in allen ibnen vom Vorstande vorgetragenen Bankangelegenheiten durch Stimmenmekbrbeit ent- sheiden, wird von dem bei der Bank versißerten L delsstande der Städte Arnstadt, Erfurt und

ciha wabrgenommen.

Zur Ausübung dieser Befugniß erwählt der bei der Bank versicherte Handelsstand in jeder dieser Städte einen aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehenden, brlih dur Aus- und Eintritt eines jederzeit wieder wäblbaren Mitgliedes fch erneuernden Aus\{uf. Jeder der Bankaus\{chü}se ernennt aus feiner Mitte jäbrlid einen Vorsteher und einen Stellvertreter defielben,

& 19. Die drei Ausshchüfe bilden unter einem von ibnen jährliß zu wählenden Dirigerten den Bankvorstand. Dem Bankvorstande liegt die Ober- leitung der Bankangaelegenbeiten ob.

In den Aus\chüssen werden die BeschHlüsse rah Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

In Bankverfassung3angelegenbeiten wird Stimmen- einbeit der drei Ausschüsse erfordert, in Verwaltungs- sahen entsbeidet Stimmenmebrheit. Die Beschlüsse der Ausschüsse werden dur die Vorsteher verkündet.

Der Vorstand sorgt für das Interesse der Anftalt na bester Eînsicht und Ueberzeugung. Seine Voll- macht berubt auf dem Vertrauen der Banktbeil- nebmer und namentlich des Handelsstandes, dur welchen er erwählt und die Bank seibst gegründet worden ift.

§ 20. Versammlungen der Ausschüsse und des Vorstandes. Die Auss{üsse werden von ibren Vorstehern versammelt, so oft Gegenftände zur Beratbung vorliegen. Der Vorstand versammelt si regelmäßig zweimal in jedem Jahre; zu außerordent- lihen Versammlungen beruft der Dirigent nah Maß- gabe des Bedürfaisses.

§ 21. Vefugunisse des Dirigeuten. Der Dirigent leitet die SesLäfte des Vorstandes; er hat kein Stimmrech{t; es stebt ibm jedoh das Recht zu, einen Gegenstand, worüber der gefaßte Beshluß nad seiner Ueberzeugung mit der Verfassung oder mit lande8gefießlihen Bestimmungen nihi im Einklange steht, zu no&%maliger Berathung der Auësshüfse zu Fringen. Wenn auch hierdurch eine Vereinigung mit seiner Arfi&t nicht berbeigeführt würde, so ist dem- Herzoglicben Staatsministerium zu Gotha darüber Vortir2g zu erstatten und dessen Entscheitung ein- zuholen. ;

In Fällen der Abwe‘enbeit oder Verhinderung des Dirigenten tritt in glreiter Weise scin alljährli vom Vorstande aus den Vorftehern gewählter Stell- vertreter ein.

§ 22. Vorstandskommissar. Das Organ des Vorstandes zur beständigen Beaufsitigung der Ver- mraltung ift der Vorstandskommissar. Derielbe wird von dem Vorstande jährli neu erwählt und ver- pflichtet sich demselben dur Unterschrift der Dienst- vorschriften, eive stete und forsfältize Ueberwachung der gefammten Gesbäftefübrung auszuüben, die Rechnungs3abi&lüsse mitzujeiwnen, außerdem aber insbesondere darüber zu wachen, daß dic Verfassung und die Verftandsbes§lüfse von der Verwaltung genau beobachtet und pünktlib ausgeführt werden. Er wohnt den Boristandsversammlunzen als Bericht- erstaiter und begutachtend, jecch ohne Stimm- redbt, bei.

Der Borstandskommissar muß am Sitze der Bank wohnhaft sein.

In Fällen der Abwesenheit oder Verbinderung des Vorstandtskommissars tritt in gleier Weise sein all- jährli§ vom Vorstande gewählter Stellvertreter ein.

23. Baunkkonsulent. As MRechtsbeistand ist dem Vorstande und der Verwaltung mit be- ratbender Stimme der Bankkonfsulent beigeordnet, wel&em jugleich die Protokoliföbrung in den BVorítandzverjammlungen und die Ausfertigung der Vorstantsbeslüfe obliegt. Er wird vom Vorttande

erwäßlt.

L 24. Revifionskommisfion. Zur Wakr- nehmung der Rehnurgs- und Kasfenkontrole ernennt der Vorstand jährli eine be‘ondere, aus ¡wet Mit- gliedern des bei der Bank versicherten Handelsstandes der Städte Arnstadt und Erfurt bettehende Reri- fonskommission, wele sowebl die angeordneten periodischen als die außerordentl! en Kasscn- revisionen vollzießt, die Vücher und Rechnungen prüft und die Abschiüsse beglaubigt. Datei bat sie die ganze Geschäftsführung ins Auge zu faFen und die genaue BeaLtung der Verfassung und der Dienit- vorihriften zu überwachen.

Sie ziebt bei ibrem Ges&äfte die zur gründlihen Autfübrung desselben erferderli%e Anzabl ven Aus- sußmitgliedern zu.

& 25. Specialrevisor. Der Revißor2?ommission und dem Vocstand2kcmmissar ift ein besonder2, jedo mit Vorbebalt der Kündigung angestellter, vereideter Specialrevisor nebft den nöttigen Gehülfen bei- geordnet. Der Speciairevifor bat als beständiger Kassenkoniroleur alle Einzelnheiten des R-Hrungs- und Kassenwesens zu revidiren.

Diez Ansteüung des Specialrerisors und seiner Gebüifen erfolgt durch den Vorftand.

26. Nemunerationem. Der Dirigent des Vorstandes, die Vorsteher und übrigen Mitglieder der Aus\Hüse, sowie die Mitglieder der Revtsions- fommisfion erkalten für Reisekosten und Zeit2aufwand Vergüturg.

Der Vorstandskommifsar, der Konfulent und der Specialrevisor, sowie dessen Sebülfen empfangen ein bestimmtes Honorar, bezw. Gehbalt.

27. Verwaltung. Zur Verwaltung der Bankangelegenbeiten wird eine aus drei oder mebr Mitaliedern bestetende Direktion eingeseßt. Die Mitglieder der Direktion und aus ibnen den Vor- sitzenden (Generaldirektor) ernennt der Vorftand, welcher au die Geschäft2ordnung erläßt,

Der Direktion licet die verantwortli§e Führung der Gesäïte und die Vertretung der Bank na Außen ob, soweit nicht dem Vorstande, dem Vor- ftantéfommissar und dem Generaldirektor bestimmte Befugnisse kcaft der Verfassung verbebalten sind. Die Direktion ist innerbalb ihres Wirkungs8kreises au zur Vornabme folher Nechtegescäfte ermäwtigt, für welcde es nah den Gesegen einer Specialvoll- ma@t bedarf.

Die Ausfertigungen der Direktion ergeben unter der Firma:

„eFeuerversicherunng8bank für Deutschland““ unter Beifügung der Unterschrift zweier nach der Geschäfttordnung zur Zeichnung der Firma bereh- tigten Personen.

Diejenigen Ausfertigungen, für wee nah der Verfassung das Einverständniß des Vorstandkkom- missars erforderli ist, werden von diesem und dem Generaldirekter unter derseiben Firma vollzogen.

Die Namen der zur Zeibnung Berechtigten sind durch das Organ der Bank 3) sffentli® bekannt zu machen.

& 28. Die Mitglieder der Direktion werden auf die Bankrerfassung und die ibnen ertheilten Dienit- vorshriften von dem Her:oglihen Amtsgerichte zu Gotha verpflichtet.

Die Vesoidung der Direktionsmitglieder und die von denselben zu bestellenden Kautionen werden vom Vorstande vertragéemäßig festgeîtellt.

Die Anstellung der der Direktion unterstellten Be- amten (Inspektoren, Sekretaire 2c.) erfolgt unter Zu- timmung des Vorstandskommissa:s und mit Geneß- migung des Vorstandes dur die Direktion.

g 99. Ueber die gesammten Verwaltung2kosten wird von der Direktion alljähclih ein Voranschlag angefertigt und vom Vorstande festgestelit.

Der Direktion wird von dem Vorstande für jede3 Jabr eine Summe zur Verfügung geftellt, welce im Einverständnisse mit dem Vorstandskommifar in çe- eigneten Fällen zu Beibülfen für Leistungen im Feuer- löîhwesen rerwendet werden kann.

& 30. Ageuten. Als Mittelsperionen zwischen der Bank und dem Publikum werden von der Direk- tion im Einversiändnisse mit dem Vorstandtskommisjar Agenten aprgestellt.

Von ter Direktion können im Einverständnisse mit dem Vorstandskfommiffar bestimmte Dienststellen (Generalagenturen, Hauptagenturen oder Agenturen) ermä&tigt werden, Namens der Bank für einen be- ftimmten Geiäftabezirk etnzelne Befugnisse der Direktion selbstständig au8zuüben, insbesonderc die Versierung2urkunden (Policen, Prolongation2 scheine, Prämiengquittungen, Nacbträge) und die Beschei- niguncen übcr Anmeldungen von Hypotheken x. 59) auszufertigen und zu unterzeichnen, Die ihnen au®2-

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gestellte Vollma@t ift auf Verlangen den zuständigen Bebörden und den Versicherten vorzuiegen.

_& 31. Die Bank vectriit die Handlungen ibrer im § 30 gedachten Vertreter insoweit, als der Ver- sicerte nat der Verfassung verpflichtet ist, sich ibrer zu bedienen, oder als sie im Auftrage dec Bank handeln.

S 32. Die Bank trägt alles Porto der Korre- spondenz ¿wishen ibr, bezw. ibren bevollmädtigten Dienststellen und den Agenturen, wogegen däs Porto der etwaigen Koruespor®ecni ¡wischen - den Agenturen und den außerhalb des Agentursitzes wohnenden Ver- sicherten von leßteren zu tcagen ist. Ebenso geht das Porto für Uebersendung von Entschädigungs- geidern zu Lasten des Beïscbädiaten.

* ‘TII.

§ 33. Erlaubuiß der Obrigkeit. So wie alle auf das Versiterung2wesen bezüglichen Geicße und Verordnungen der Staaten, in deren Gebieten ver- fibert wird, genau benbabtet und erfüllt werden müssen, so muß dies au rücksichtli® der nah diesen Gesetzen zur Versitzerung erforderlichen obrigfkeitlicen Erlaubniß gesehen, und es sind die Agenten bierzu tireng angewte!en,

& 34. Persöaliche Eigenschaften der Bank- theilneßmer. Ieder, welcher bei der Bank ver- chern will, mu5 von unbescholtenem Rufe und als ordnungéliebend und zablung{fäbig bekannt fein.

& 35. Gegenstände der Versicherung. Alle der Zerstörung dur Feuer, Blitz oder Ervplofion unterworfenen beweglihen und unbewegliben Gegen- stände können innerhalb ibres gemeinen Werthes bei der Bank versiHert werden, soweit sie nit ander- weitig bereits versiWert sind.

Solche Kurstsacen und äbnli@e Gegenstände von arsferer Bedeutong, denen ein gemeiner Wertb nicht wobl beizulegen ist, können zroar ebenfalls veridert werden, sind aber mit ißren VersiSerungsummen in den Versi&erungsurkunden einzeln aufzuführen.

Geld und Wertbpaviere werden nicht versichert.

L 36. Ablehnung der Versicherung. Die Annabme und Erneuerung der Versicherungen bängen ledigli von den Ermessen der Bank ab und können obne Angabe der Gründe abgelehnt werden.

& 37. Rükversicheruug. Bestimmung des Nisiko. Die Bank ift befugt, na Bedürfniß Rück- versiGerung zu nehmen.

Welke Suetwme höbftens in Einem Risiko obne RüdDverliheru=g versitert werden darf, wird von Vorstande jährli e

6. & 38. Ucberuahme der Gefahr. Die Bark übernimmt den Ersatz:

1. des Schadens, welher an den versficerten

Gegenständen verursacht iït:

a. dur Brand oder durch Vlißs&lag oder dur Erpleñon jeder Art, oder anläëlic fel Ereianisse durH Lölchen, Niederreifen un Einwäserung, sowie beim Retten un Ausräumen, in allen diesen Fällen, sor der Staden in der Zerstörung cder B schädigung versicerter Gegenstände bestebt, und

. durch Abbandenkommen versiberter GBegen- stände bei Gelegenheit der unter a er- wähnten Veorgänge;z

9, der zweckmäßig aufgewendeten Rettungskoïten, soweit solche dem Versicherten zur Last fallen.

Menn die Bank für nötbig erachtet, die Gefahr nur zum Theil zu übernehmen, so muß dies in der Versicherungsurkunde au2drüklich bemerkt werden.

Zerstörungen und Beichädigungen dur Leucht „aë- Explosion werden den Brandschäden glei geachtet, aub dann, wenn das Leuttgas zu Heizzwecken be- nugt ift.

Die Ucbezrnabme der VersiBerung gegen andere Ervlosßcnsshäüden erfolat nur auf be'onderen Antrag und mus îa der Veriiherungéurkunde ausdrüZli® auSaesprocben sein.

Wenn gegen Ervlosionsschaden nicht besonders ver- dert it, gilt nur der durch eine Explofion etwa entstandene Brand icaden als versichert.

S 39. Die Vank leistct keinen Ersay für Schäden, welche: a. dur Aufrubr, tur Landfriedensbruch oder dur militairis%e, wäbrend eincs Kriege? auf

Anordnung eines Befedlsbhabers ¡um Zwede

von Kriegtoverationen getroffene Maßregeln

verursacht werden (sona werden folwe S&äden, die durch RugHlosigkeit oder Mathwillea des

Militairs oder des Heere8gefoiges cintreten,

verzütet);

. atsictlid oder dur arotes Versbulden des Versicherten selbt, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf fein Gehei5 von einem Dritten verursacht, oder

c. dadur enistanden sind, daß der Versi@erte oóne obwaltende Gefahr, oder gegen den Rath der zuständigen Bebörde oder des Bank- agenten au8räumte, cher obne obrigfkeitliche

Anordnung ein niht rom Brande ergriffenes

Gebäude niederri®, oder dadur, da5 er die

zur Rettung und siteren Unterbringung der

gefäbrdeten Gegenstände, fowic zur Wieder- erlangung des Entwendeten geeigneten Maß- regein schuldbarer Weise unterließ.

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& 40. Versicherungsautrag. Die in der Regel bei dem näGftwohnerden Agenten zu ftellenden Ber- siherungsanträge müssen na Maßgabe der bierzu mitzutbeilenden, na bestem Wiffen genau aus- ¡ufüllenden Antragsformalare eine. genügende Be- zeiinung der Versierungsgegenitände und eine zuverlässige Angabe aller Umitände, na weiten ih die Gefabr beurtheilen läßt, enthalten. s muß ferner darin angezeigt werden, ob und wele anderweite Versidberung bereits stattfindet.

Fremdes Eigenthum ift, wenn es versichert werden foll, als soldes in den Anträgen zu bezzibnen.

Den Anträgen ist das Bekenntni5 des Gmpfangs3 eines Eremplars der Verfaffung, mit deren Unkenntniß fih der Versiherte nie enisculdigen kann, urd die eigenhändige Unters&rift des Antragstellers hinzu- zufügen.

Die Richtickcit der in den Anträgen entbaltenen Angaben auf geeignete Weise zu prüfen, bleibt der Bank jeder Zeit ausdrüdckli vocbebalten.

& 41. Folgen unrichtiger Angaben. Wer bei den Anträgen und vorgeshricbenen Angaben nit völlig aufrichiig zu Werke gegangen ift, gicihviel, ob die von ihm vers{wiegencn oder unriWtig an- gegebenen Umstinde die Veranlaffung zu einem Schaden wurden oder niht, oder wer s den Er- mittluagen der Bank widersetzt, verliert dadur scine Ansprüche auf Shadeneriag.

Sollte sich die Vershweizung oder unrihtige Ar- gabe erft nah Auszablung einer Entschädigung er- geben, fo hat ti? Bank das Redt, die Zablung als ohne Verbindli(keit geleistet zurückzufordern. *

Dieselben Folgen finden ftatt, wenn ter VersiBLerte

auf all: oder auch rur auf einen der versiWerten Gegenstände bei einer andern Anstalt Verfiberurg enommen bat oder nimmt, obne der Lank davon Anzeige zu maden. Sofern das Landesre{i dem niht ertgegenstett, kann zugestanden werder, daß anderrvei!e Versidberunzen erft bei Eintritt eines Schatenfailes ¡ur Arzeige gelangen.

& 42. Taxe der Gebäude. Dea Arträzen über zu versihernte Gebäude muß auf Verlangen der Bank eine von einem amilih angestellten Baumeister oder von zwei anerkannt retliven, sahverständigen Werkineistern aufgenommeae, eigenhändig untezzei- nete specielle Beschreitung und Tare jedes einzelnen Gebäudes beigefügt werden. Diese Taxe darf nur den gemeinen Werth derjenigen Theile der Bebäude, welche dur Feuer oder Llitz oter Explosion zerftört oder bes§Yädigt werden Éênnen, und zwar nah dem Zustande, in welchem sich die Gebäude zur Zeit der Anmeldung zur Verficherung befinden, um*afer. Niemals aber darf dabei auf Grund und Borten, vortbeilbafte Lage und andere Zufälligfeitea Nür genommen werden. E

& 43. Bewegliches Gut. Beroeglihes But kann:

a. na einzelnen Gegenständen und zu bestimmten Preifen, ;

b. nah Gattungen in den Anträgen aufacführt werden. Anträge auf Versicherungen in Bausch und Bogen können nur autrabmêwzise unter besonderen Utrständen und sofern die geiege derglcihen Bezrstcherung genommen werden.

Inwieweit nah einzelnen Gegenständen und bestimmten Preisen versihert werden muß, rit sih einerseits nach dem S 35 Absaßz 2, anderer?ei nach dem Inbalte der Untragsformulare. Gegr stände, welche im Wider'vruc:e mit older Bestimm nit einzeln und zu bestimmten Preisen in ten An- trägen aufgeführt worden find, gelten ais nicht mit- veriichert

Bei Waaren und dergle:&cn Vorrätken Zulañung der einen oder der andern Vet art Ledigli von der Bank ab.

Alles teweglivde Gut gilt nur auf denzen! Grunditücken, beire. in denjenigen Gebäuden, die Versicherung2urkunden bezeicbnen, es kann jedoch von der Bank auf Antrag derten zuges werden. t Gegzenitände oder ein bestimmte

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Dauer der Versicherung. derungen können auf Bbelictiae Zeit, ted t länger ols auf je zern Iabre, abges{lofen wz i

Bei Ver‘icberungen unter einjähriger Dauer we die Prämien verbältnißmäßig höher al8 bei ein- uz mebriäbrcigen bestimmt.

Diejenigen Banktheilnehmer, welde nab dem I kfrafttreten diejer Verfassung mindestens auf z Iabre versichern und die Prämie für die ganze Vez derung2dauer vorausbezablen, ertaiten î PDrämienzahlung Rabatt, dessen Höhe vom Ban veritande periotii festgeïtellt wird.

Dieser Rabatt wird als solcher im abi&lufe besonders ia Autgabe gestellt. dem Ver:iHerten insoweit zu erfiatten,

Rülkgewähr von Prämie erfolgt.

Die im Absag 3 gedatten Versicherungen nebmc an der Vertheilung des Uederschufses, sowi eines Na&Gfhufes mit der au cherungtjahr entfallenden Prämienrate, ohne Y nctigung des Rabatts, tbeil.

Bei mebrjähriaen Versierungen Prömienzablung wird Rabatt nit ger die im Laufe einer clben Versi wordene neue Jahreëprämie ni feiistermine bezahlt ift, fo vecltert d falls er nit noch innerbatb vierzeti E:nyfang der Anmaknung des Agenten 3 berictigt bat, allen Anspru auf Entschädi etwaigen Shaden während des Zeitraums, für 1 die Prämie nicht entrictet ijt. Außerdem if Ban? bere&tigt, den Bersicerungêvertrag \crifilize Mittheilung an den Beriherten zubeben.

S 46. Anfang der Verficherung.

Agert, dur% deten Vermittlung die Ver erfolgt, von der Bank ermättigt, felbftändi Rüerungen abzusbließen (S 30), und wird vor Antragîteller ein späterer Versicberungêterutin nic auSdrüdlich beantract, so übernimmt die Bank die Berücherung vom Augenblicke des Abschluïses 2 selben an.

Fft aber der Agent zu selbändigem AtsSlu von Versiterungen nit ermäbtigt, o mut t Versicherung2anträge svätestens binnen drei Tager an die ibm vorgesegte Gencralagentur einsenden, zun es cnisheidet dann der in der Versiterungzurtu au8gedrückte Zeitpunkt über den Anfang der B: ierung. Dieser Zeitpunkt iït, vorau?geseßt, daß der Antraa überhaupt von der Vank angenommen und die Versicherung2urkunde ausgehändigt werden kann, der Mittag des Tages, an wel@em der Vers sidberungéantrag von Seitea des Agenten an die Generalagentur abging, sofecn ni&t von de:n Antrag» steller ein späterer Beriicherungätermin auëdrücli beantragt iît.

A 1

A ot ftr 7 tial

Rorstebeute Besttmmungen binihtii der Gültig» keit der Versicberong ron dem bezeichneten Zeitvantte ab treten jedo außer Kraft, fofcrn der Berstberte nit ianerhalb vierzehn Tagcn n2ach Emp'aag der Anzeige des Agenten über dea Eingang dec Vers siterungsurkunde, bezw. na den Anfansêtermin der Versicherung, wenn derselbe cia späterer üt, die Prämie bezablt bat. Sie erleiden ferner danz cine Nuanobme, wenn bei der Bank angemcldete Gegezns stände zu den angeacbenen Zeitpunfkten noch bei etner anderen Prira1- oder Landesanftalt versichert find, in welhem Falle die Versiierung bei mit Ablauf jener Verficherung beginnt.

& 47. Policeu. Ueber: jede Versiherung fertigt die Bank eine Police aus.

Nebenbedixgungen können in der Police nur in-

der Bank err

“b

soweit beigefügt werden, als sie keiner Vorschrift der

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