1888 / 315 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Dec 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Nichtamflihes.

Preußen. Berlin, 14. Dezember. Jm weiteren Ver-

[aufe der gesirigen (14.) Sizung des Reichstages er- klärte bei der ersten Berathung des Gesegentwurfs, be- treffend die Erwerbs- und Wirthshafts-Genossen- schaften, der Abg. Schenck in fortgeseßter Rede: Der Ent-

, wurf biete nicht die Garantie, daß die Revision in einer dem wed genügenden Weise geübt werde, da es leiht geschehen önne, daß die zu Revisoren bestellten Personen vom Ge- nossenschastswesen nihts verständen, wie z. B: der Sekretär des Gerichts als Revisor bestellt werde. Eine bessere Verwaltung der Genoffenschasten werde auf diese Weise nicht herbeigeführt wer- den. Eine solche Einwirkung Seitens der Behörde, wie stch hier die Genossenschaft in der Gestalt der Revijion gefallen lassen solle, sei noch niht dagewesen und greife tief in die Entwicke- lung des Genossenschaft3wesens ein. Die Revisionsbestim- mungen seien kein integrirender Theil der Vorlage und könnten wohl entbehrt werden. Auch die Bestimmung des Entwurfs, welche den Kreditvereinen Geschäfte mit Nichtmitgliedern ver- biete, würde von dem nahtheiligsten Einfluß sein. Was da-

durch für die Sicherheit der Genossenschaft erreiht würde, werde durch die Nachtheile, die diese Beshränkung mit sich bringe, aufgewogen. Derartige Fragen zu regeln, gehöre in die Statuten, nicht in das Gese. Das]elbe gelte noch von einer großen Reihe anderer Bestimmungen des Entwurfs. Die Vorlage enthalte also zahlreihe Verbesserungen, andererseits aber auch Forderungen, welhe den wahren Bedürfnissen der Genofsen- schaft nicht entsprächen. Ob die Vorausseßung, die man mit dem Gesetz verbinde, daß ein neuer Aufshwung des Genofssen- \haft3wesens damit erfolgen werde, sih verwirklihe, werde davon abhängen, welche definitive Gestalt dasselbe Sei insbesondere auch davon, ob es der Stellung der Genossenschaft ais freier Gesellschaft genügend Rechnung trage. Er beantrage, es einer Kommission von 28 Mitgliedern zu überweisen.

Staatssekretär des Reihs-Justizamts, Dr. vonSchell ing:

Meine Herren! Auf dem Gebiete des Genofsenshaftswesens hat ch in den leßten 10 Jahren eine sehr erfreulihe Wandlung und Vereinigung der Ansichten vollzogen. Ueber die Zweckmäßigkeit der Genossenschaften mit beschränkter Haft waren die Ansichten im Reichôtage früher sehr getheilt. Gerade diejenige Seite des Reichs- tages, welche der Genofjenshaftsbewegung vermöge der Entstehungs- geschihte derselben am näbsten steht, hat sich, von vereinzelten Stimmen abgesehen, durchaus ablehnend gegen diese Form der Genossen- \chaft verhalten. Um fo erfreulicher ist es nir nun, daß der Herr Vorredner, werngleich er in seinem Vortrage diesen Reformen einen verhältniß- mäßig nur geringen Raum gestattet bat, doch unumwunden das An- erkenntniß abgegeben hat, daß der Entwurf durch die Aufnahme jener Genosfsenschaftsformen eine unabweisbare Forderung der wirtbs{chaft- li&en Entwickelung vollziebe, Ich bin um so mehr erfreut über dieses Anerkenntniß, als Sie ja aus dem Inkalt des Entwurfs, meine Herren, eutnehmen kêönnen, welhen Werth die verbündeten Regierungen auf das Urtheil der in der Genossenshaftsbewegung stebenden Männer legen, denn viele antere * Verbesserungen, darunter sehr wichtige, sind gerade aus den An- regungen und Vorschlägen derjenigen Männer entnommen worten, welche in der Genossenshaftsbewegung früher gestanden haben, und, wie der Herr Vorredner, noch jeßt stehen.

Zu den wi{tigften Verbe!serungen dieser Art rechne ih die Einrichtung einer ständigen und periodishen Revision der ge- sammten Geschäftsführung der Genossenschaft. Diese Einrihtung

ist zuerst von Schulze - Delißsh angeregt, dann auf fein Be- treiben bci dem Verbandstage der unter seiner Leitung stehenden Genossen\haften in Kaffel im Jahre 1881 zu einer obligatorischen erhoben worden, und hat sich nah allseitigem Urtbeil als eine höchst nüßlihe Einrichtung bewährt. Nun ift aber, meine Herren, die bemerkenswerthe Erscheinung hervorgetreten, daß scit dem Bekanntwerden des gegenwärtigen Gntwurfs gerade die- jenigen Seiten, welchen die Entstehung und die praktische Bewährung dieser Revisionen zu verdanken ist, die s{härfste Oppo- sition gegen die Aufnahme dieser Was in den Gesetzentwurf erboben haben. Ich muß sagen, es ist mir \{leGterdings unbegreif- lih, wie eine Cinrihtung, welche nach allgemeinem Anerkenntniß segensreid gewirkt hat, nun auf einmal in ihr Gegentheil umshlagen foll, weil eine geseßliche Sanktionirung derselben in Ausficht genommen ist. Es ift doch kein Vorwurf für den Geseßgeber, wenn er seine Sahungen aus den Gewobnheiten der betheiligten Schichten , entnimmt; im Gegentbeil, die Gesetzgeber werden \sich vor Fehlgriffen dann am meisten geschüßt wissen, wenn sie in der günstigen Lage sich befinden, an bestehende Gewohnheiten anknüpfen zu können. Und es ist kein Geringerer gewesen, als Sch{ulze-Delißsh selbst, welcher diese Ueberleitung empfohlen und in seiner 1883 erschienenen Schrift „Vorschläge über die geseßlihe Fesistelung der Revisions- pfliht* gemaht bat, welchen Vorschblägen \ich ter Entwurf in wesentlihen Beziehungen angeschlossen hat. Nun sagen freilich die Gegner des Entwurfs und diese Ausführung ist auch aus den Aeußerungen des Herrn Vorredners uns entgegen- getreten —: die Revisionseinrihtungen, die der Entwurf vorschlägt, find ganz etwas Anderes als diejenigen Einrichtungen, die bisher in der Praxis bestanden haven. Nur auf dem freien Boden der Selbst- bestimmung könne die gedeihlihe Entwickelung der Revisionseinrich- tung sich vollziehen; bestele man dagegen einen Staatsrevisor, wie der vorliegende Geseßentwurf es thue, so übertrage man dem Siaat eine Einwirkung auf die Genossenschaften, man bürde dem Staat eine Verantwortlihkeit für die vorschrifts- mäßige Vornahme der Revision auf, welher Verantwortlichkeit der Staat nit genügen könne. Meine Herren, dieser Auffassung liegt eine durchgängige Verkennung der von den Regierungen gehegten Zwecke zu Erunde, und ich bedauere, daß der Herr Vorredner die- jenigen Theile der Motive, aus welchen die. Absicht der Regierungen erhellt, nicht seinerseits. zur Auslegung des Gesetzentwurfs benutzt hat, während er sie vielmehr in einen Widerspruch mit den Bestimmungen des Gesfetentwurss zu seßen gesucht hat. Die Regierungen sind weit davon entfernt, sich irgendwie in die wirthschaftliße Gebahrung der Genossenschaften cinzumischen. Steht in dem Entwurf irgend ein Wort darüber, daß die Revisions- berihte irgend einer Staatsbehörde zur Einsicht cinzureihen sind? Die Revisionsberichte sind vorzulegen ledigli der Generalversammlung und dem Genossenschaftsverbande. Diese beiden Organe haben über Dasjenige zu bestimmen, was in Folge der Revisionsberichte abzuftellen oder weiter zu veranlassen ist. Auch die Auswahl und Bestellung des Revisors wird von den Regierungen durhaus niht als ein folches Geschäft angesehen, zu dessen Uebernahme sie eine besondere Neigung empfänden. Aber, meine Herren, die Regierungen können sich doch nit der That- fache verschließen, daß die bestehenden Verbände der Genossenschaft nit viel mehr als ein Driltel aller Genossenschaften um- fassen. Wie foll nun für die übrigen 2—3000 Genossenschaften die- Revisionseinrihtung zugängig gemacht werden? Ein Gesetzes- befehl, \sich zu Revisionsver änden zusammenzuschließen, würde doch praktis nit vollstreckbar sein. Es bleibt also nur übrig, diesen Ss dur eine indirekte Einwirkung zu erreichen, und zu diesem Zweck \{lägt der Entwurf vor, daß, wenn die Genofsenshoften nicht in einen geeigneten Revisionsverband eintreten, dann die Bestellung des Revisors erfolgen soll durch dasjenige Gericht, welches t ie formale Kontrole über die Genofsenschaft zu führen hat.

__ Nun hat der Pete Vorredner hervorgehoben, diese Einrichtung würde die Folge haben, daß ganz ungeeignete Männer zu Revisoren bestellt würden, daß etwa der Amtsrichter“ seinen Sekrctär als ge- eigret zum Revisor ansehen würde. Ich muß bestreiten, daß irgend ein Amtsrichter eine so geringe Einficht von den ihm obliegenden

Pflichten haben sollte, daß er seinen Sekretär für geeignet hielte, ge- nossenshaftlihe Bücher zu revidiren, und ih fann im Junteresse des Rictersiandes diese Unterstellung des Herrn Vorredners gegen den Richterstand nur enishieden zurückweisen.

Das erkenne ih aber an, daß es dem Richter vielleiht oft an Kerntniß der geeigneten Persönlichkeiten fehlen wird. Diesem Mangel ist aber vorgesehen. Der Amtsrichter soll sich erft mit der böberen Verwaltungsbehörde in Verbindung seyen, ja noch weiter, es ist sogar der einzelnen Genossenschaft ein Vorsblagsreht des Revisors ein- geräumt, und dieses Vorschlagsrecht soll entscheidend sein, wenn die VBerwaltungsbehörde gegen den Vorschlag kein Bedenken tat.

Nun wird Uber au im Ganzen der Fall, daß der Revisor durch èas Gericht beftellt wird, nur ein ausnahmsweiscc sein. Die Natur der Dinge wird dahin führen, daß die biéher ver- barndlosen Genossenschaften entweder in die {on vorhandenen Nevi- sion8verbände eintreten oder sih zu besonderen Revisionêverbänden verbinden werden. Allerdings hat für den leyteren Fall der Entwurf auch nit auf jede Kontrole zu verzihten geglaubt. Es könnte ja leiht vorkommen, daß Genoffenschaften zu einem Revisionsverband zusammentreten, ohne die nöthigen Mittel, vielleicht sogar, ohne den Wil- len zu besißen, eine energishe Revision durhzuführen. Nun darf die Revi- sionseinrihtung rit dazu benugt werden, nur nominell zu fungiren und die Genoffenschaft thatsählich der gerihtlihen Revision zu entziehen. Die Regierungen haben es daher für nöthig befunden, den zustehenden Reidbs- und Staatsorganen die Befugniß vorzubehalten, Revisions- verbänden, welhe sie niht für geeignet halten, die Pfliht der Revision zu erfüllen, die Reviforenstellung zu versagen oder wieder zu entziehen.

Meine Herren! Den Regierungen ist aber das Bewußtsein durchaus nit fremd, daß sie sih bei der Einführang der Nevisions- einrihtung auf einem Felde bewegen, welches bisher von der Geseßz- gebung noÿ nit angepflügt worden ist. Sie hegen deshalb auch keineëwegs die Meinung, daß sie in dem Entwurf etwas absolut Voll- kommenes aufgestellt haben; fie werden vielmehr, wenn die von mir angedeuteten Zielpunkte, wie ih hoffe, auf die Zustimmunz der Mehrheit dieses Hauses rechnen können, sihch durhaus niht unzugänglich er- weisen etwaigen Vorshlägen in Bezug auf eine verbesserte Aus- gestaltung des Einzelnen, und ich hoffe, daß sich in der Kommisñon, welche der Herr Vorredner beantragt hat, und welche das Haus zweifel8ohne beschlicßen wird, eine Verständigung wird erzielen lassen. Ich hege dieselbe Hoffnung in Bezug auf andere Meinungsverschieden- heiten, welWe der Herr Vorredner hervorgehoben hat, und welche vielleiht von Seiten anderer Redner des hohen Hauses werden geltend gemacht werden.

Ich gehe deshalb, um alle diese Fragen der Kommission vor- zubehalten, auf jene anderen Fragen hier nicht ein; ebenso wie ic au, um mi kurz auszudrücken, die politishen Bestimmungen der Borlage für heute unberührt lasse, die, wie ih beme:ken will, aus dem bestehenden Reht im Wesentlihen entnommen sind, oder si doch als Konsequenzen des bestebenden Rechts darstellen. Meine Atsiht war nur, in der Revisorenfrage die Stellung der verbündeten Regierungen zu kennzeihnen und zwar darum, weil -gerade die Revisorenfrage zu Argriffen gegen die verbündeten Regierungen in einem Theil der Presse den Stoff hat liefern müssen.

Man bat bebauptet, die Revisionseinrihtungen gingen nur darauf aus, überhaupt eine Einflußnabme auf die Genossenschaften zu erlangen und den Lebensnerv der Genoffenschaften zu unterbinden. Meine Herren, diese Unterstellurig muß ih auf das Entsc@iedenste zurückweisen. Die verbündeten Regierungen find aufrichtig bestcebt, das Genossenschafts- wesen zu einer 1ciner wirthschaftlihen Bedeutung entsprehenden Eut- wicklung unter Berücksichtigung der ailgemeinen Interessen zu führen; aber sie glauben, daß dieser Zweck dann am sichersten erreibt wird, wenn für eine solide Geshäjtsführung der einzelnen Genossenschaft Sorge getragen wird, und wenn diejenigen Schädigungen möglchft vermieden werden, welche in einzelnen cklatant bervortretenden Fällen durch nawlässige oder gar gewissenlose Fübrung der Vorstandegeschäfte in weiten Kreisen des Volkes herbeigeführt worden sind. .

Abg. Graf von Mirbahh: Wenn jemals das Spri®hwort: „Was lange währt, wird gut“; Anwendung finden könne, so jei es bei dieser Vorlage der Fall, deren ausgezeichnete Eigen- schaften in weitesten Kreisen zur Anerkennung gekommen seien. Auch in dem engeren Kreise von Herren, der durch das Reihs- gustzamt aus allen Parteien zur Begutachtung zusammen-

erufen gewesen, sei einstimmig hervorgetreten, daß diese Arbeit dem Reichs-Fustizamt und speziel dem Verfasser zur höchsten Ehre gereihe. Die Eigenschaften der Vorlage trösteten gewissermassen über das lange Warten seit 1881 auf Einführung von Genossenschaften mit beschränkter Haftung. Welcher politischen Partei man diese Verzögerung zu danken oder besser nicht zu danken habe, sei bekannt. Jm Jahre 1881 bereits sei von seinen Freunden und ihm speziell eine Novelle gen Genossenschastsgeses eingereiht worden. Schulze-Delißsh habe sich nah Eliminirung einiger Bedenken bald auf die Seite seines Antrages gestellt, nur die Abgg. Lasker und Rickert sich ihm Vibecfett, und leider mit Erfolg. Die treibende Kraft in seiner mehr auf den Grund- besi hingewiesenen Partei habe keine große sein können und nur die Centrumsfraftion habe in höchst anerkennens- werther Weise seinen Antrag unterstüßt. Der Ein- fluß jener anderen ren aber und ihrer politishen Freunde sei gegenüber den Wenigen die mit ihm Genossenschasten mit beschränkier Haftpfliht hätten einführen wollen, stark genug pen en, die E nicht über die Kommissionsberathung inaus gedeihen zu lassen. Man hätte damals sehr viele wirthschaftlihe Existenzen retten helfen können, wenn man die neue Form der Genossenschaft der alten hinzugefügt hätte, und die objektive Haltung des damaligen Abg. Schulze-Delißsh verdiene die höhste Anerkennung. Der Abg. Lasker habe aber vollständig die die Konservativen leitenden Absichten mißverstanden. Die Bedeutung der ge- nossenschaftlihen Gesezgebung werde in manchen Kreisen, auch von vielen seiner politischen reunde unterschäßt; sie sei ein wiges Stück der sozialen Gesetzgebung. Wo die Kraft des Einzelnen zur Éetei&ing wirthschafiliher Ziele niht ‘aus- reihe, träten mehrere erfolgreich zusammen. Zwar habe diese Vorlage nicht die Bedeutung der Alters- und Jn- validenversicherung. Die gigantishe Aufgabe, 13 Millionen Deutsche sicher zu stellen, überrage bei Weitem den Zweck dieses Entwurfs, der freie Vereinbarungen zu wirthschaft- lihen Zwecken wolle. Auch der wärmste und entschiedenste Verehrer der Alters- und Jnvalidenversicherung aber werde sih des Sayes bewußt sein müssen: beneficia non obtruduntur. Der Gedanke des Reichszuschusses berge auch gewisse Gefahren der vorliegenden Geseßentwürfe, erweitere die bisherige Geset- E N Einführung von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Mit Recht sei das Prinzip der Solidarität der Haftung auch bei der beschränkten Haftpflicht festgehalten. Jm anderen Falle komme man in die Kategorie der Aktien- gesellshasten hinein. Die Beinung der Hastung mit dem d Vermögen habe Wohlhabende mit ihrer Arbeitsfkra|t und ihrem Vermögen von den Ge- nossenshaften ferngehalten. Dem solle abgeholfen werden. Der Entwurf verbessere die bestehende Gesezgebung durch die Einführung der Revision. Das Maximum der Angriffe gegen diese Bestimmung stelle Hr. Schenck vermöge seiner Stellung als Anwalt des Genossenschaftsverbandes dar. Sollte das Wort: „Die Genossenschaften sind begründet zu wirthschaft: lihen Zwecken“ nicht ansechtbar sein? Die Wohlthaten dieser

| Vorschrift beständen in der Erweiterung der bestehenden Genossenschaften nach drei Richtungen: Neubildung - einer großen Anzahl von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, Lexwanblung der Genossenschaften mit un- beshränkter Haftpfliht in solhe mit beschränkter, und Vermehrung der Genossenshaflen mit Solidarhaft; Die Vortheile überwögen also bei Weitem die Nachtheile dieser Bestimmung. Wenn die Genossenschasten sich vermehrten, hätten auch die Regierungen die Pflicht, darüber zu wachen, daß sie ihren Zweck erreihten und Bestand hätten. Auch be- züglich des Umlageverfahrens biete das neue Geseg wesentliche Vortheile. Nah dem bestehenden Geseß haste ein gese dem anderen solidarisch, aber niht der Genossenschaft; das neue Geseg fege die Hastung der Genossen- haft gegenüber fest. Der Einzelangriff biete für den noch nicht ausgeschiedenen Genossen feine Gefahr, weil doch . hon “eine erheblihe Zeit bei dem eigent- lichen Konkursverfahren vorübergegangen sei. Für den ausgeschiedenen Genossen sei die Gefahr schr gering, weil sie Überhaupt erst nah dem Konkursverfahren eintreten könne. Der Einzelangriff der Gläubiger müsse deshalb aufrecht er- halten werden, ‘denn sonst würde das ganze Sysiem der Solidarhaft niht durchführbar sein. Nach einer Richtung Se die bestehenden Genossenschaften ihre Aufgabe nicht er- úüllt und nicht erfüllen können: einen ausgiebigen Kredit für kleine Leute zu gewähren. Dieses würden die Genossenschaften mit beschränkter Haftpfliht thun, deren Vermögenslage stees flar und übersihtlich sein würde, befonders wenn auch vermögende Genossen sich reihlich bethei- ligten. Die Geschästsantheile könnten verloren gehen, aber die Garantie und Bürgschaft der einzelnen Personen schafften eine bessere Basis, als die bestehenden Genossenschaften. Er hoffe, daß auch die Reichsbank die Kreditwürdigkeit der neuen Form anerkennen werde. Jn kurzer Zeit werde man ja au über die Frage der Umwandlung der Reichsbank zu beschließen haben, deren gegenwärtige Gestalt nur bis zum 1. Januar 1891 feststehe. Hoffentlich werde noch in dieser Session ein bezügliher Entwurf dem Reichstage unterbreitet werden. Viel brauche hier ja mcht zu gesehen ; Staatsinstitut sei die Bank, und es frage sich nur, ob die Bankantheilseigner beibehalten würden oder niht. Er bitte gleihfalls um Verweisung des Entwurfs an eine Kommission von 28 Mitgliedern.

Abg. Dr. Enneccerus: Seine Freunde begrüßten die Vorlage auch mit Anerkennung, sie beruhe auf einer s\org- fältigen Ausarbeitung aller Vorschläge und Wünsche, die auf diefem Gebiet laut geworden seien. Alle die Jdeen von Squlze-Deligsh seien nicht nur berücksichtigt, sondern auch weiter entwidelt worden. u weit gegangen fei aber der Ent: wurf in der alles regelnden, ordnenden .und strafenden ade des Staats. Die Hauptvortheile des Gesegz- entwurfs seien die Zulassung von Genossenshaften mit be- schränkter Haftung, die bessere Regelung des Umlageverfahrens, die Stellung der Mitgliedschaft auf. eine siherere Grund- lage und die Anerkennung der allgemeinen Revisionspflicht. Dag des ersten Punktes stehe er ganz auf dem Boden der Vorlage, es könnte höchstens zweifelhaft sein, ob nicht be- ane der Kreditgenossenshaften cine Ausnahme zu machen

ei. Die vorsihtige Bestimmung des Entwurfs, daß bei Ge- nossenschaften mit beschränkter Haftpfliht der Konkurs schon im Falle der Uebershuldung, nicht erst im Falle der Zahlungs- unfähigkeit eintrete, sei auch niht zu verwerfen. Diese Frage könne aber in der Kommission noch näher geren werden. Schon Schulze-Delißsh habe mit seinem praktischen Blick erkannt, daß das Umlageverfahren zum Nutzen der Gläubiger stattfinden müsse. Nach dem Entwurf leite der Konkursverwalter das Umlageverfahren und treibe im Juteresse der Gläubiger die Garantieverpflihtungen der Genossenschafter ein. Auch das sei eine Verbesserung, daß das Umlageverfahren niht ers nah Feststellung des Schluß- vertheilungsplans, sondern schon während des Konkurs- verfahrens, und zwar zuerst in Gestalt der Vorshußberehnung, dann der Zushuß- und eventuell der Nahschußberehnung stattfinden kónne. Dadurch könnten die Gläubiger ihren Anspruh durch den Konkursverwalter in bequemster Weise geltend machen. Trotzdem sei aber die Einzelhaft der Ge- nossen festgehalten worden. Umlageverfahren im Jnteresse der Gläubiger und Einzelangriff seien aber nicht nöthig und, wenn nicht nöthig, sogar {ädlich. Jn der Frage des Einzel: angriffs ständen allerdings nicht alle seine Freunde auf seinem Standpunkt, die Minderheit derselben sei für die Beibehaltun des Einzelangriffs. Es sei nicht rihtig, daß der Kredit dur Beseitigung des Einzelangriffs leiden würde, denn der Gläubiger kTreditire nicht in Rücksicht auf die Einzelhaftung, sondern auf die Solidarhaftung Aller. Es handle sich hier nicht um eine Véinderung der Solidarhaft, sondern um eine Milderung in der Art und Weise der Geltendmachung der Solidarhaft. Der Einzelangriff leiste niht mehr als die fortgeseßten Umlagen, bei denen der leßte Pfennig vom Schuldner eingezogen werde. Wenn er noch ein argumentum ad hominem hinzufügen folle, so sei Schulze- Delizsch ein lebhafter Vertreter der Aufhebung des Einzel- angrisfs gewesen, und er (Redner) glaube auch, daß, wenn jener dies Gesez gekannt hätte, er dafür gewesen wäre. Schulze habe im Jnteresse der Gläubiger den Vorstand die For- derungen umlegen lassen und dann den Einzelangriff beseitigen wollen. Er würde die Aufhebung des Einzelangriffs umsomehr für nothwendig gehalten G wenn er dieses verbesserte aa oNee ihren gekannt hätte. Es habe sih untèr den Ge- nossen)haften eine Bewegung für Beseitigung des Cinzes angriffs gebildet. Jn Kassel und Plauen jei dieser Beschluß einstimmig gefaßt worden. Allerdings habe in Erfurt der Anwalt des Nllgemeinen Genossenshastsverbandes dur seine ausführlihen Erörterungen die Majorität von 78 gegen 71 Stimmen für seine Ansihten gewonnen, aber. die Be- wegung gehe troydem weiter. Hr. Schenck habe allerdings in einem Schreiben an die Genossenschaften vor einer Betheili- gung an dieser Agitation für Beseitigung des Einzelangri gewarnt. Aber troydem hätten sih vou den 820 Vorschuß: vereinen, welche sih im Allgemeinen deutschen Genossenschafts: verbande befänden, bereits 427 mit ihrer Unterschrift für die Aufhebung des Eetonarisis erklärt oder doch ihre Unter- rift zugesagt. Die Wohlhabenden in der Genossenschaft ollten nun mehr Jnteresse bekommen, wenn ihnen der Einzel- angriff bevorstehe. Er glaube, wenn man- solidarish haste, sei das Jnteresse gerade groß genug, das man an der Genossenschaft nehme. Das Jnteresse der Wohlhabenden be- ruhe au nicht darauf, sondern auf dem lebhaften Jnteresse, welches sie für die Vortheile der kleinen und geringen Leute, der Bauern und dergleichen hätten. Jm Gegentheil würden Wohlhabende s{hwerer sich zum Eintritt in eine Ge-

nossenschaft entschließen, wenn ihnen die Einzelhaft bevorstche,

rehnen, selbs wenn

fürchteten den Einzelangriff und mit dieser Furt sei zu fie sle ungerehtfertigt sei. Man habe groxe Ecäden durch den Einzelangriff gehabt. Jn einem Briefe des Vorstandes eines Kreditvereins an dessen Verbandsdirektor iße es, bei einem fallirten Vorshußverein hätten die best- fituirten Mitglieder traurige Tage von der Konkurseröffnung his zur Beendigung des Konkurses durhgemacht, da von den ungestümen Gläubigern bedroht worden feien, daß dieselben sie ‘zuerst angreifen würden. Und so käme hon während des Konkurses die Solvênz der Anzugreifenden in Frage, wenn es auch garniht zum Angriff komme. Der Einzelangriff sei, wenn die Gläubiger so energisch seien, wie sie sein müßten, unnöthig. Sie hätten es in der Macht, aber niht die Genossenschaft, selbst den lezten Pfennig von einem solventen Genossenschaster herauszuquetshen. Wenn es auch nur selten und nur bei geringen Summen zum Einzelangriff fomme, werde der Konkursverwalter ebendasselbe leisten können. Daß der Einzelangriff wegen der Regreßpflicht unschädlih sein solle, verstehe er absolut niht. Bei einem Einzelangriff föónne der Dare Haus und Hof verlieren, den dann ein späterer Regreßanspruch nicht - mehr retten würde. Ein Kollege habe ihm er:ählt, daß er und einige Andere die einzigen MWohlhabenden im Bezirk ihrer Genossenschaft seien. Wenn fie dur einen Einzelangriff in Anspruch genommen würden, fönnten fie daher unmöglich von den armen Leuten etwas eintreiben bei ihrer Stellung und ihrem Ansehen. Das sei ein s{hönes Regreßrecht, dessen Geltendmachung erst er- folge, wenn man bereits animirt sei, oder wenn man keinen Gebrauch mehr davon machen könne. Er glaube auch niht, daß die Schuldner leichter zahlten, wenn sie einem Einzelangriff ausgeseßt seien. Ein solventer Schuldner zahle so wie so gleich und andere zahlten überhaupt niht, sondern warteten den Angriff gegen die solventen ab. Man halte es sodann für eigenthümlich, daß die Genossenschaften, welche 6 Monate vor dem Konkurse autgeschieden seien, niht mehr zum Umlageverfahren heran- gezogen werden sollten, da sie einmal abgerechnet hätten. Sie ätten allerdings abgerechnet, aber auf Grund einer vielleicht vollständig falshen Bilanz und auf Grund der Solvenz aller Mitglieder. Beides könne sich nachher als unrichtig heraus- siellen. Wenn es hart sei, Einen, der bercits abgerechnet habe, noch zur Deckung des Defizits heranzuziehen, so jolle man ihn doch nicht dem viel härteren Einzel- angriff aussegen. eder werde lieber das Umlage- verfahren mit Regreßpflicht als den Einzelangriff wähten. Die Scädlichkeit des Einzelangriffs bestehe zum größten Theil in dem Bestehen des Einzelangriffs, denn er wirke als Schreck- gespenst. Der Direktor des \{lesishen Genossenschastsverbandes, Hr. Morgenstern, habe bei den Verhandlungen in Erfurt ge- schildert, wie durch den Einzelangriff ganze Gegenden in genossenschastlicher Beziehung verödet seien. Seit Ca des Einzelangriffs hätten die Genossenschaften keinen Fort]chritt mehr gezeigt. Beseitige man den Einzelangriff nicht, fo dränge man die Genossenshafsten mit unbeschränkter Haftung in die beschränkte Hastung hinein. Bezüglich der Entstehung und des Verlustes - der Mitgliedschaft felle er sich im Wesent- lihen auf den Boden der Ole Dasselbe gelte bezüglich der Revision. Das Recht, den Revisor zu bestellen, dürse aber

nit erst den Revisionsverbänden s\taatlich verliehen Dr o

wenn sie nur Versammlungen und dergleihen abhielten. Diese Revisionsverbände trieben doch nicht sozialdemo- fratishe Agitation. Der Hinweis der Motive auf die Analogie mit den Junungsverbänden - passe niht, denn diese seien öffentliche, allermindestens halböffentlihe Korpo- rationen mit wichtigen Rehten über den Kreis ihrer Mit- glieder hinaus. Die Zweckde der Genossenschaft gingen über diesen Kreis nicht Pei Bezüglich der Beschränkung des SUGU E Letlebs auf die Mitglieder stehe seine Partei eben- falls im Allgemeinen auf dem Boden der Vorlage. Den Mit- gliedern mehrere Geschäftsantheile zu gestatten, könne in ein- zelnen Fällen wünschenswerth sein, aber niht ungemessen, sondern höchstens zwei oder drei Antheile. Aber er sei damit einverstanden, daß jeder Genosse, auch wenn er mehrere Antheile habe, in der Generalversammlung nur eine Stimme habe. Was die ländlichen Genossenschaften betreffe, so werde von den Raiff- eisen’shen Genossenschaften vielleiht mit Reht gewünscht, daß die Geschäftsantheile nicht obligatorish sein sollten. Bei dene kleinen ländlichen Genossenschaften könne man diese Ausnahme vielleiht zulassen. Er hoffe, daß die wirklich vorhandenen Mängel des Gesetzes in der Kommission beseitigt, und ein Gesetz geschaffen werde, welches dem Genofsenschastswesen zum Vortheil gereihen und das wirthschafilihe Wohl des kleinen et Gaitidah und vor Allem des kleinen Bauern fördern werde. Abg. von Buol: Auch er habe diesen Geseßentwurf mit Freude begrüßt. England besitze seit den 60er Jahren die beshränkte Haftbarkeit; andere Staaten, wie Frankreich, Belgien, die Schweiz, Jtalien haben das gewishte System. Die Einwendungen gegen dieses Gese bezögen sih im Wesent- lichen auf die Strafbestimmungen, die Revisionsbestimmungen und den Einzelangriff. Hinsichtlich der Strafbestimmungen habe der genossenschaftlihe Vereinstag die Meinung geäußert, man Ae es gescheiter beim Alten lassen sollen. Er glaube nun, daß das isherige geringe Strafmaß nicht mehr auszreiche, und daß man Recht gethan habe, dies Gesez in Uebereinstimmung mit dem neueren Strafgeseßbuch und vor Allem mit dem Aktiengesetz zu bringen. as die Revisionsbestimmungen betreffe, so habe der Staatssekretär erfreuliher Weise die Hand geboten zu einer etwaigen Verständigung über die Abmilderung der- selben. Selbst der Vereinstag habe eine periodishe Revision durch einen außerhalb der Genossenschaft stehenden Sach- verständigen für angängig erklärt. Den Einzelangriff wollten die Gegner des Entwurfs wenigstens insofern abgeschafft wissen, als er nicht gegen diejenigen erfolgen dürfte, welche nah dem Nachschußverfahren pünktlih ihren Ob- liegenheiten nahgekommen seien. Es werde als das geistige Felament Schulze's bezeichnet, daß der Einzelanzgriff beseitigt werde. und unsittlih sei. Auh er neige dahin, den Einzelangriff lieber gleih jeßt abzushaffen. Er glaube aber, daß, wenn au der Einzelangriff diesmal nit falle, er bei der nächsten Revision fallen werde. Dieses würde nur dem Gange der bisherigen Genossenschastsgesezgebung ent- sprechen. Seine Bedenken gegen diesen Entwurf seien diese: er vermisse in demselben klare Bestimmungen über die rechtlihe Natur der Genossenshaften und über die Grenzen des Geschäftsbetriebes, welhe ihnen nach ihrer Natur zu ziehen seien. Es sei allerdings shwer, die Grenze zu ziehen zwischen wirthschaftlihen Vortheilen und gewerb-

die

auch

lich,

machen.

der Frage der Besteuerung der Genossenschaften. abe man die euer herangezogen. enossenschaften , ; offenen Läden, Kreditvereine mit bankähnlihem Betriebe, unter dieselbe Kategorie zu subsumiren seien. Es wäre nun Aufgabe dieses Gesetzes, sih über die rehtlihe Natur der Genossenschaften klar auszusprehen. Nach dem jeßigen wurf würden alle Genossenschaften steuerfrei ihre Geschäfte erledigen können, und nur diejenigen Kreditvereine, welche mit Nichtmitgliedern Geschäfte machten, als Bankinstitute behan- delt werden. Die Motive meinten, es sei durGaus unbedenk- daß Konsumvereine mit Nichtmitgliedern Geschäfte Wenn man aber Nichtmitgliedern die Vortheile der Vereine zukommen lasse, so würden sie den Genossenschaften nicht beitreten, und es sei fraglih, ob man diese Art von Konkurrenz gestatten dürfe. Vorlage werde ausgeführt, daß ein Konsumverein allein an Brot einen Umsagz von 55 000 M in einem Jahre und einen Reingewinn von 17 Proz. erzielt habe. \ der Provinz Sachsen mit 1700 Mitgliedern habe einen Jahres- umsay von 84000 1 Branntwein. nossenschaft arbeite steuerfrei und solle auch in Zukunft durch:

n Baden

juristishen Personen zur Einkommen- Man , habe dabei gestritten, ob z. B. Konsumvereine mit

Ent-

Jn einer Petition zu der

Ein Konsumverein in

Und eine derartige Ge-

Es werde sogar behauptet, daß er unwirthschaftlih

aus steuerfrei arbeiten! Die Frage, ob derartige Konkurrenz geduldet werden dürfe, müsse in der Kommission wohl erörtert werden. Er {ließe mit dem Wunsch, daß der Geseßentwurf segens- reich werde für die Jnstitute, die auf der Grundlage beruhten : viribus unitis. :

Abg. Nobbe: Daß Betriebe, die einen so großen Brannt- weinumsaß hätten, von der Verwaltungsbehörde zu konz-sfioniren seien, halte er für selbstverständlih. Die Genossenschaft sei natürlich eine juristishe Person; es werde dies vielleiht nohch exakter zum Ausdruck gebracht werden können. Jm All- gemeinen aber sei die Fassung des Gesetzes eine ganz aus- gezeichnete; er möchte es eine elegante . Arbeit nennen. Die Vorlage verdiene auch insofern volle Sympathie, als darin alle Gesichtspunkte, die von sa{kundiger und interessirter Seite geltend gemaht worden seien, Berücksichtigung

efunden hätten. Mit der Zulassung der Genossen-

{haften mit beschränkter Haftpfliht sei seine Partei durchaus einverstanden; sie sehe darin sogar eine wesentlihe Erweiterung des genofsenschaftlihen Gedankens, und sie hoffe, daß viele Kreise, die sih bieher den Genossen- schasten fern gehalten hätten, niht mehr zögern würden, die Jnitiative zu ergreifen. Von der Beibehaltung des Einzel- angriffs mache seine Partei ihre Zustimmung zu dem Geses nicht abhängig. Die jeßt stipulirte Form sei ein sehr wesent- liher Fortschritt gegenüber dem Geseg von 1868; aber er gebe zu bedenken, ob es niht möglich wäre, den Einzelangriff, wie in dem preußishen Wassergenojjenshaftsgeses von 1879, ganz zu beseitigen. Die Hastbarmahung des Einzelnen werde auch dadurch herabgeseßt, daß das Unilageverfahren nicht mehr am Ende, sondern bereits am Anfang des Konkursver- fahrens stattfinde. Bei den Genossenschaften selbst seien Übrigens die Ansichten über den Einzelangriff s{hwankend. . Zu weit zu gehen scheine es ihm, daß dem Staat die Befug- niß beigemessen werde, zu urtheilen, ob ein Verband die Re- vision auszuüben in der Lage sei oder niht. Der Staat sollte nur eingreifen dürfen, wenn thatsählih die. Revision unge- nügend geübt werde.

denn es handele sich um rein private Gesellschaften. aber Schaden eintrete, müsse der Staat das Recht haben, den | li

Verbänden die Besähigung zur Bestallung der entziehen.

1, Steckbriefe und Untersuhungs-Sachen. 2, Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, 3, Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

4. Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlihen Papieren.

1) Steckbriefe und Unutersuchuugs - Sachen.

[47713] Steckbrief.

Gegen den unten bescdriebenen Koppelkneckt Jobannes Friedri Nudolf Namm - Pampel, auch Storjohann genannt, ist die Untersuchungshaft wegen Untershlagung verbängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichts- gefängniß abzuliefern, und hierher Mittheilung zu machen. J. 1I. 2278/88.

Altona, den 11. Dezember 1888.

Königliche Staat3anwaltschaft.

Beschreibung : Alter: 30 Jahre. Statur: klein und untersezt. Haare: blondes gekräuseltes Haar. Bart: kleiner Schnurrbart. Augen: grau. Gesicht: voll und rund. Gesich1sfarbe: gesund. Kleiduag: graubrauner Tuch-Jaquet-Anzug (Hose sehr eng), Stiefeletten, bräunlihe Iockcymügze.

[47710]

Nawstehend verzeichnete Personen werden beschuldigt, als Wébrpflichtige in der Absicht, sih dem Eintritte in den Dienst des stehenden ‘Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver- lassen oder nach erreichtem militärpflihtigen Alter ps außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten zu

en. Vergehen gegen §. 140 Abj. 1 Nr. 1 St.-G-B. Dieselben werden auf Freitag , den 18. Januar 1889, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Kaiserlihen Landgerichts au Saargemünd zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der na §. 472 der Strafprozeßordnung von der KaiserliGen Kreisdirektion Bolchen am 6. Oktober 1888 über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung ver- urtheilt werden, nämlich:

1) Bitsch, Julius, geb. den 12. Januar 1866 zu Falkenberg, zulegt daselbst. i

2) Zingraff, Isidor, geb. ‘ten 15. Juni 1866 zu Falkenberg, zulegt daselbst.

3) Vermeister, Johann, geb. den 19. September 1866 zu Lubeln, zuleht daselbst. :

4) Kremetter, Johann Baptist, geb. den 12. April 1866 zu Steinbiedersdorf, zuleyt daselbst.

5) Hoppe, - Johann Nikolaus. geb. den 2. Apri 1866 zu Wallersberg, zulegt zu Oberfüllen.

6) Briot, Eugen, geb. den 16. März 1867 zu Kriehingen, zuleßt daselbit.

7) Hieronimus, Johann, geb. den 5. Mai 1867 ¿u Kriechingen, zuleßt daselbst, 1

8) Schmitt, Nitolaus, geb. den 2. August 1867 Iu Kriechingen, zuleht daselbst.

Ganz fremd in dieser Vorlage erschienen die Be- stimmungen über die staatlihe Aufsicht der Revisionsverbände,

Deffentlicher Anzeiger.

orladungen u. dergl.

l | Landgerichts zu

chen“Gewinnen. evisoren zu zwet.

9) Vardot, Josepb, geb. ten 24. September 1867 zu Lubeln, zuletzt daselbft. h

10) Lossou, Emil Nikolaus, geb. den 11. Mai 1867 zu Lubeln, zuleßt daseibst.

11) Nichard, Jobann, geb. den 17. Mai 1867 zu Lubeln, zulegt daselbt. :

12) Seunec, Nikolaus, geb. den 28. Juni 1867 zu Lubeln, zuleßt daselbst. i

13) Deeker, Peter Josef, geb. den 26. März 1867 zu Niederfüllen, zuleßt daselbft.

14) Vügott, Johann Peter, geb. den 9 Januar 1867 zu Redlach, zuleßt daselbst. i

15) Taitiugen, Nikolaus, geb. den 9. April 1867 zu Gem. Trittelingen Woimhaut, zuleßt daselbst

16) Grausem, Dominic Adolf, geb. den 25. Fe- bruar 1867 zu Wallersberg, zuletzt daselbft.

17) Ney, Georg Franz, geb. den 28. Juli 1868 zu Baumbiedersdorf, zuleßt daselbst.

18) Dosdat, Georg, geb. den 1. September 1868 zu Falkenberg, zuleyt daselbst.

19) Grandjeau, Franz Xaver, geb. den 31. August 1868 zu Falkeaberg, zuleßt daselbst.

20) Kietgzel, Karl, geb. den 6. August 1868 zu Falkenberg, zuletzt daselbst. :

21) Noiré, Viktor Eugen, geb. den 9. August 1868 zu Falkenberg, zuleßt daselbst.

92) Vare, Iohann Peter, geb. den 15. Oktober 1868 zu Kriechingen, zuletzt daselbst.

23) Joly, Franz, geb. den 20, September 1868 zu Kriechingen, zuleßt daselbst. ,

24) Brieftiel, Johann Louis, geb. den 2. Juli 1865 zu Lubein, zuleßt daselbst.

25) Lossou, Johann Peter, geb. den 18. Januar 1868 zu Lubeln, zuleßt daselbst.

Q Müller, Karl Anton Artbur, geb. den 22. November 1868 zu Lubeln, zuleßt daselbft.

27) Munchina, Franz Ludwig, geb. den 15. Juli 1868 zu Baumbiedersdorf, zuletzt dasebst.

28) Senne, Ludwig Nikolaus, geb, den 9. De- zember 1868 zu Lubeln, zuletzt daselbst.

29) Guittieune, Jakob August, geb. den 4, Juni 1868 zu Wöhningen, zulegt daselbst.

30) Beer, Johann Nikolaus uar, 9, Juli 1868 zu Tetingen, zuleyt dajselbit.

Sämmtlich jeyt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort. Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserlichen u Saargemünd vom 21. November

1888 ift das im Deutschen Reiche befindlihe Ver- mögen der vorgenannten Wehrpflichtigen zur DeckDung der sie möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafen und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt.

Saargemünd, den 8. Dezember 1888,

geb. den

) Man sage, einén“Gewinn jt erzielen, sei niht der Ms der Gesellschaften, sondern nur Neben-

o sei nun die Grenze zwishen beiden? Wichtigkeit dieser Unterscheidung wäre besonders evident bei

Die | wiesen.

[47711] ; Nachstebend verzeichnete Personen werden bes{ul- digt. als Wehrpflichtige in der Absicht, sih dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu ent- ziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nah erreihtem militärpflihßtigen Alter sich außec- halb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, Ver- gehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Str. G. B. Dieselben werden auf Freitag, den 18. Jauuar 1889, Vormittags 9 Uhr, vor die Straffammer des Kaiserlihen Landgerichts zu Saargemünd zur Ha ta geladen. Bei unentschuldigtem

usbleiben werden dieselben auf Grund der nah §. 472 der Strafprozeßordnung von der Kaiserlichen Kreis- direktion Chateau Salins am 30. Oktobec 1888 über die der Anklage zu Grunde M That- E ausgestellten Erklärung verurtheilt werden, nämlich:

L Torlotin, Victor, geb. den 27. Oktober 1865 zu Altdorf, zuleyt daselbst.

2) Bettiug, Maire Steph. Prosper, geb. den 2, Juli 1865 zu Dorsweiler, zuletzt daseibst.

3) Schmitt, Victor, geb den 16. August 1865 zu Givrycourt, zuleyt daselbst. -

4) Tholé, Jacob, geb. den 10. März 1865 zu Insweiler, zuletzt daselbft. : E

5) Seitz, Joh. Denis, geb. den 18. Juli 1865 zu Lauterfingen, zuletzt dafelbit.

6) Jacoby, Ioh. Emil, geb. den 17. Jannar 1865 zu Lauterfingen, zulegt daf elbst. ;

A Ghristopb, geb. den 21. Januar 1865 zu Lauterfingen, zuleßt daselbst.

8) Houpert, Joieph, geb. den 22. September 1865 zu Reiningen, zuletzt daselbst.

9) Quiriu, Basile, geb. den 2. Januar 1865 zu Wittersburg, zuleßt daselbst.

Sämmtilih jeyt ohne bekannten Wohkn- und Aufenthaltsort. E E

Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserliea Landgerihts zu Saargemünd, vom 21. November 1888 ist das im Deutschen Reiche befindlihe Ver- mögen der vorgenannten Wehrpflichtigen zur Deckung der sie möglicherweise treffendea höchflen Geldstrafen und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt.

Saargemünd, den 8. Dezember 1888.

er Kaiserlidbe Erste Staatsanwalt.

2) Dina Eronungen,

Aufgebote, Vorladungeu u. dgl.

[47722] Zwangsversteigeruuç. Im Wege der Zwangs3vollstrekunz sollen die im

Schluß 5 Uhr. Nächste Sißung Freitag 12 Uhr.

* Hiernach wird die erste Berathung geschiossen und dex Gesetzentwurf einer Kommission von 28 Mitgliedern über-

Kommandit-Gesellshaften auf Aktien u. Aktien-Gefsellsch. Berufs-GBenossenshaften.

Wocben-Au2weise der deutshen Zettelbanken. Verschiedene Bekanntmachungen.

und Band 4 Fol. 32 auf den Namen der Wittwe Lübke Weerts Rabenberg, geb. Luitjens, bezw. der- felben rund der Hillena Rabenberg zu Völlen e, zu Völlererfebhn bezw. Völlen belegenen

cin-

rundstüde am 14. Februar 1889, Vor-

mittags 11 Uhr, vor dem unterzeilneten Gericht im Breske’shen Wirihsbause zu Böllenerfchn ver=

steigert werden. Die Grundfiücke sind mit bezw. 15,48 und 25,08 Reinertrag und einer Fläche von bezw. 2,87,18 und 223,09 ha zur Grund|steuer, mit bezw. 240 und 36 „F Nuztungswerth zur Gebäudesteuer reranlagt. Auszug aus der Steuer»

rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts können

in der Gerichtsschreiberei, Abth. I., hierselbst eingesehen werden. Alle Realberehtigten werden aufgefordext, die nit von felbst auf den Ersteher übergehenden An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs8- vermerks niht hervorging, insbesondere derartige “lrzéaiongge von Kapital, Zinfen, wiederkehrenden

ebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ges boten anzumelden, und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Geriht glaubhafi zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feitstellung des geringsten Gebots nicht berüdsictigt werten und bei Vere. theilung des Kaufgeides gegen die berüdcksihtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum der Grundstücke beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri- geuians nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anjpruh an die Stelle des Grund» \sttüds tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 22. Februar 1889, Vor- mittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle verfündet werden.

Leer, den 8. Dezember 1888.

Königliches Amtsgericht. I.

[477271

In Sachen tes Kaufnianns Eduard Oppermarn hier, Klägec8, wider den Kaufmann Friedrih Beneke bier, Beklagten, wegen Zinsen. wird, nochdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigea nachbezeiwneten biesigen Grund- \tüde, als:

1) der Nr. 215 VII., VIII. urd IX, Blatt T. des Feldrisses Hagen an der Husarenstraße belegenen Grundftüde zu 3 a 9d qm, 5a 78 qm und 7a 27 qm samnit Wohnhause Nr. 5309 ct. Sit.- Plan de 1886 Nr. 1430 B.

2) des Nr. 215 IV. Blatt I. des Felèri5es Hagen an der Husarenstraße belcgenen Grundstücks zu d a 10 qm cet. Sit.-Plan de 1886 Nr. 1430 B.

cr Kaijerlihe Erste Staatsanwalt.

——

Grundbuche von Völlen Vol. V. Band 2 Fol. 71

zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Bes