Erste Auzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30, Januar 1932, S. 4
J. Elsbach & Co. Aktiengesells schaft, Herford i. Westf. : Wir machen hiermit bekannt, daß in der außerordentlihen Generalversamm- lung der Gesellschaft vom 14. November 1931 beschlossen worden if, das Grund- kapital um RM 500 000,— herabzuseßen. Der Beschluß ist in das Handelsregister eingetragen. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
Herford, den 20. Januar 1932.
Der Vorstand. [91759].
[77637]. Die Generalversammlung der Deutschen Holzwirtschaftsbank, Aktiengesellschaft, Ber- lin C 2, hat am 19. Oktober 1931 die Herab- seßung des Gesellschastskapitals durch Ver- minderung der Zahl der Aktien beschlossen. Der Beschluß ist im Handelsregister ein- getragen. Die bisherigen über je RM 20,— lau- tenden 600 Namensvorzugsaktien der Ge- sellschaft sind dergestalt zusammengelegt, daß für je fünf Vorzugsaktien über Reichs- mark 20,— eine Vorzugsaktie über Reichs- mark 100,— gegeben wird. Die danah fich ergebenden 120 Namensvorzugsaktien sowie die weiteren 40 Namensvorzugs- aktien zu je RM 100,— sind in Fnhaber- stammaktien zu Nennbeträgen von je RM 100,— umgetwvandelt. Die nach der Saßung noch vorhandenen Jnhaberstammaktien zu je RM 60,— sind auf Grund der 7. Durhführungsverord- nung zur Goldbilanzverordnung einzu- ziehen und in je drei Aktien zu je RM 20,— umzuwandeln. Die vorbezeihneten Namensvorzugs- aftien sowie die in 20-.Æff-Aktien um- gewandelten Jnhaberstammaktien zu je RM 60,— sind ebenso wie alle übrigen ausgegebenen FJFnhaberstammaktien der Gesellschaft zwecks Durchführung der von der Gesellschaft beschlossenen Kapitals8- herabseßung durch Verminderung der Zahl der Aktien im Verhältnis 8:3 nebst Divi- denden- und Erneuerungsscheinen bis zum 10. März 1932 der Gesellschast einzu- reichen. Der Umtausch erfolgt für sämtliche Aktien dergestalt, daß für je 8 Stü alte Jnhaberstammaktien zu je RM 20,— = 3 neue Jnhaber- stammaktien zu je RM 20,—,
für je 8 alte Jnhaberstammaktien zu je RM 60,— unter Berücksichtigung des eingangs erwähnten Umtausches nah der 7. Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordnung = 9 neue Jnhaberstammaktien zu je RM 29,—,
für je 8 alte Jnhaberstammaktien zu je RM 100,— und für die in Jnhaber- stammaktien zu je NRM 100,— um- gewandelten Namensvorzugsaktien = je 3 neue Jnhaberstammaktien zu je RM 100,—,
für je 4 alte Fnhaberstammaktien zu je RM 600,— = 9 neue Jnhaberstamm- aftien zu je RM 100,—
ausgegeben werden.
Wir fordern demgemäß die Aftionäre auf, ihre Aktien mit Dividenden- und Er- neuerungsscheinen an unserer Gesell- schaftskasse einzureichen.
Aftien, die troß dieser Aufforderung niht bei der Gesellschaft eingereicht werden, können von der Gesellschaft für fraftlos erflärt werden. Das gleiche gilt für eingereichte Aktien, welche die zum Er- saß durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Be- teiligten durch das“ im Beschluß der Ge- neralversammlung vorgesehene Konsor- tium, das aus der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) und der Deutschen Renten- banf-Kreditanstalt (Landivirtschaftliche Zentralbank) besteht, zur Verfügung ge- stellt sind. Die Gesellschaft droht für diesen Fall die Kraftloserklärung ausdrüdlich an. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien wer- den für Rechnung der Beteiligten durch öffentlihe Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten ausgezahlt oder, sofern die Berechtigung zur Hinter- legung vorhanden ist, hinterlegt.
Gleichzeitig wird auf Grund des Be- \chlusses der Generalversammlung den Aktionären angeboten — und ihr Einver- ständnis bei Einreichung der Aktien er- beten —, daß für je fünf nach erfolgter Zu- sammenlegung verbleibende Aktien zu je RM 20,— eine Aktie zu RM 100,—, für je 50 nah erfolgter Zusammenlegung ver- bleibende Aktien zu je RM 20,— eine Aktie zu RM 1000,— ausgegeben werden fann. Der erforderliche Spißenausgleih wird von dem obenerwähnten Konsortium vor- genommen werden.
Durch Beschluß der Generalversamm- lung vom 19. Oktober 1931 ist das Grund- fapital der Gesellschaft durch Verminde- rung der Aktien im Verhältnis 8:3 von RM 2 000 000,— auf RM 750 000,— herabgeseßt worden. Der Beschluß über die Herabseßung des Grundkapitals is im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin- Mitte am 4. November 1931 eingetragen worden.
Gleichzeitig ist das Kapital der Gesell- schaft um RM 1 250 000,— wiederum auf RM 2 000 000,— erhöht. Auch diese Er- höhung und die Durchführung derselben ist bereits im Handelsregister unter dem 4. 11. 1931 eingetragen.
Gemäß § 289 H.-G.-B. werden die Gläubiger der Gesellshaft aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzu- melden.
Berlin, den 3. Dezember 1931. Deutsche Holzwirtschaftsvank Afktiengesellschaf#t.
Der VorstanD.
[33860]
Der Bankier Arthur S. Wendriner in Breslau, Rhedigerstraße 21, wird für das auf Antrag der Aktiengesellsh1ft Schlesische Cellulose- und Papier- fabrifen in Cunnersdorf i. Rsgb. nah § 4 der Beton vom 10. No- vember 1931 für ihre Schuldverschrei- bungen von 1912 eingeleitete Stundungs- verfahren gemäß § 10 der Verordnung zum Vertreter der Jnhaber der Schuld- verschreibungen bestellt.
Breslau, den 25. Januar 1932.
Die Spruhstelle für Aufwertungssachen beim Oberlandesgericht,
I E E T [93345].
Pommersche Provinzial-Zucker- siederei Aktiengesellshaft zu Stettin. Vermögensaufstellun am 30. September 1931.
RM 300 000
Besibwerte. Grundstücke Gebäude: Bestand 1. 10, 1930 1 000 000,—
Zugang
1930/31 , 562 954,51 T662 954,51 Abschr.
1930/31 82 954,51 Bestand 30.9, 1931... Maschinen: Bestand 1. 10, 1930 3 167 000,— Zugang
1930/31 250 334,78
F117 334,78
Abschr.
1930/31 431 334,78
Bestand 30. 9. 1931 . . Werkzeuge, Betriebs- und
Geschäftsinventar: Best.
1. 10, 1930 . 106 000,—
Zugang 1930/31
2986 000
106 000,— Abschr.
1930/31 , 22 000,— Bestand 30. 9. 1931 . 84 000
4 850 000
342 945 431 000 1 285 972 15 000|—
10 416 13 654
6 948 989
Umlaufsvermögen : . Betriebsstoffe . Wertpapiere « «- . Forderungen ¿ MORMIeL «o. 00 . Kassenbestand, Reichs- bank, Postscheck . . . andere Bankguthaben
Verbindlichkeiten. Grundfapital: 1, Vorzugsaktien mit
6000 Stimmen . «+ 5» 2, Stammaktien mit
43 200 Stimmen . « »
6 000
4 320 000 4 326 000
432 000 1 000 000
173 038 150 000
Reservefonds: 1, geseßlicher Reservefonds 2. besondere Rüdlage . 3, Rücklage zur Verstärkung der Betriebsmittel . . Rückstellungen: 1, Unterstüßungsfonto . 2. Jubiläumsfonds für Be- amtenwitwen u, Waisen 3. Rükstellung für Steuern Wertberichtigungsposten : Delkrederekonto . «. « « Verbindlichkeiten : 1, Verbindlichkeiten . . . 2, noch unerhobene Divi- dende 1922/23—1929/30 Gewvinn- und Verlustkonto: 1, Vortrag aus 1929/30 . 2. Reingewinn 1930/31 .
34 836 104 073
20 000 213 962 83 667
539/83 490 870/36 6 948 989/05
Gewinn- und Verlustrechnung für 1930/31.
Soll, Abschreibungen a. Anlagen Andere Abschreibungen Löhne und Gehälter . Besißsteuern Andere Steuern . «- «. « Alle übrig. Aufwendunge1 Reingewinn
RM |9 536 289/29
42 506/56 ; 36 000|— i 58 721/45 79 308/20
32 710/26 490 870/36
1276 406/12
Haben. Erträge « «o
. 778 912/29 Zinsen. und Kapitalerträge
497 493/83 1 276 406/12
Von der am 16. Fanuar 1932 statt- gefundenen Generalversammlung ist fol- gende Gewinnverteilung genehmigt.
RM |Z
539/83
490 870/36
491 410/19
Vortrag aus 1929/30 . „ Reingewinn 1930/31
6% Dividende auf / 6000 Vorzugsaktien . « .« 10% Dividende auf Mark 4 320 000,— Stamm-
aftien Sabungsgemäße Geiwinn-
360
432 000
anteile an 17 Aufsichts- rat3mitglieder » . «_+ Getoinnanteil an die Vor- standsmitglieder . « «
21 026
37125 898
80 39
Vortrag auf 1931/32 «
Pommersche
491 410
Stettin, den 30. September 1931. Das Mitglied des Aufsichtsrats Direktor M, Stenyel if ausgeschieden.
Provinzial-Zuckersiederei.
19
[93510]. Kabelwerk Barmen Aktiengesell-
I schaft. Bilanz per 30. Juni 1931.
Aktiva. RM |5, Maschinen und Jnventar . 27 790/07
Werkzeuge . «. - . .- 1 Debitoren . « E Postscheck « +
72 353/33 32/07 614/80 560/20
10 000|— 800 69
Banken . . E ¿s 0 Beteiligungen . « . - + Verlustsaldo vorig. Jahres
25
112 220/72
Passiva. Aktienkapital . . « Kreditoren . - . T Gewinn 1930/31 .„
100 000¡— 587/58
10 000|— 1 633/14
112 220/72 Gewinn- und Verlustrechnung.
Verlust, RM }H5 Verkaufsspesen 12 920/90 O os 6e 264/89 Gewinn 1 633/14
14 818/93
0. 0E E E: E * . S . .
Gewinn. Provisionen . . Der Vorstand.
E P O A S C E S 2 [93507]. Tehabau, Tief- & Hochbau Aktien-Ges., Mannheim. Bilanz per 30. September 1930.
Afttiva. RM [H Gebäude . . 97 230 —
Geräte . . . . . ‘ . . 230|— Verlustvortrag 1928/29 , 74 890/51
172 350/51
14 818/93
. . 4: E - .
Passiva, Aktienkapital . . 75 900|— Hypothekenschuld . 47 760|— Lfd. Verbindlichkeiten 48 194/25 Gewinn 1929/30 « « 496/26
172 350/51 Gewinn- und Verlustrechnung.
Soll. RM [5 Allgemeine Unkosten . « « + 700/59 Abschreibungen a. Geräte « « 22/20 Gewinn 496/26 1 219/05
Haben. Pér Rückbuchung « «+ « « « | 1219/05
Bilanz per 30. September 1931.
Aktiva. RM [D L E 97 230|— r B E 230|— Verlustvortrag 1929/30 74 394/2 Verlust 1930/31 1 306/30
173 160/55
Passiva. Aktienkapital . . « « - «
Hypothekenschuld « « « « Lfd, Verbindlichkeiten . «
75 900 47 760 49 500/5
: 173160/55 Gewinr- und Verlustrechnung.
Soll. RM |H Allgemeine Unkosten . « + »
2 190/30 Haben.
Gewinn aus Geräteverkauf .
Verlust 1930/31 . „.« « -
884|—
1 306/30
2 190/30
Das Ausfsichtsratsmitglied Direktor a. D.
W. RoÀebig ist infolge Todes ausgeschieden.
Mannheim, den 8. Dezember 1931. Der Vorstand. Hoepping.
10. Gefsellichaften [93502] il. b. Ÿ.
Die Gesellshafterversammlung vom 24. Dezember 1931 hat die Liquidation unserer Gesell|chaft bes{chlossen. Wir fordern hiermit die Gläubiger unserer Gesell|hatt auf, ihre Forderungen bei uns anzumelden.
Duisburg, den 24. Dezember 1931. Tonerde-Werke Curtius G. m. b, §.,
Duisburg.
[89210] 1. Aufforderung.
Die Gesellschafterverjammlung vom 21, Dezember 1931 hat die Liguidation der Gejellschaft be\chlossen. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen an die Gesellschaft anzumelden.
Die Liquidatoren der Firma Granit- werke Rudolph G. m. b. H.,, Görlig.
(91762] Bekanutmachung. :
Die Schaette, Lindner & Co. mit be- {ränkter Haftung in Düsseldorf ist auf- gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, si bei ihr zu melden.
Düsseldorf, den 21. Januar 1932.
Schaette, Lindner & Co. mit beschränkter Haftung in Liquidation.
[93888] .
Die Gesellschaft Friedrich W. Haa G. m. b. H. ist aufgelöst. Evtl. Gläubiger wollen sih bei der Gesellschaft melden.
Berlin, Kochstr. 60.
Friedrich W. Haack G. m. b. H,
Der Liquidator.
‘2209
[91761] Bekanntmachung.
Die Getjell\chaft in Firma A. Lion & Co., Gejellschaft mit beschränfter Haftung, Hamburg, ist aufgelöst worden. Die Gläubiger der Getellichaft werden aufgefordert, nch bei ihr zu melden.
Samburg, den 21. Januar 1932.
A; Lion & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liqu.
Die Liquidatorin: Alice L1on.
[91372] Niederrheinische Druckerei und Verlagsanstalt _G. m. b, S. in Krefeld.
Die Gesellschaft is aufgelöst. Gläu- biger werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
Krefeld, den 19, Januar 1932. Der Liquidator: Fohn Bruhn.
[90990] Bekanntmachung, Die „Lippehner Straße Nr. Grundstückserwerbsgesellshaft mit be- shränkter Haftung“ is aufgelöst. Die Gläubiger der Gejellshaft werden auf- gefordert, sih bei ihr zu melden. Berlin, den 18, Januar 1932.
33
Lippehner Straße Nr. 33 Grund: | 4 500
stückserwerbsgesellshaft mit be- schränkter Haftung in Liquidation, Berlin-Pankow, Prenzlauer Promenade 180. Der Liquidator: Otto Starke.
[20994] Vefannutmachung,
Durch Beschluß der Gesellschafterver- sammlung vom 22, Dezember 1931 ist das Stammkapital von 2200 000,— Reichsmark um 1 760 000,— RM auf 440 000,— RM herabgeseßt. Die Gläu- biger unserex Gesellshaft werden hier- mit aufgefordert, ihre Forderungen beè uns anzumelden.
Hamborn, den 22, Dezember 1931, August Thyssensche Unternehmungen des Jun- und uêëlandes Gesell: schaft mit beschränkter Haftung.
Lenzge. Gröninger.
[187] Die Gesellshaft in Firma „Papier- fabrik Furschenbach, Gesellschaft mit beschränkter Haftung““ in Furschenbach, ist dur Mea altex- beschluß ausgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sih bei derselben zu melden, Achern, den 16, Januar 1932. Der Liquidator: Anton Roth, Kaufmann,
[91870] Überlandwerk Rhön G. m. b, H. Auslosung von Teilschuldver- schreibungen und Ausgabe von
neuen Zinsscheinbogen. ;
Nachstehende Nummern dex Teil- {huldvershreibungen unserer Anleihe 1920/21 Lit, A, B, C, D, E sind bei dex notariellen Verlosung am 11. Ja- nuar 192 gezogen worden:
Lit. A Nr. 33 69.
Lit. B Nr. 192 231 294 322 359 394.
Lit. C Nr. 560 1042 1306 1329 1407 1555 1579 1678 1768 1934 2027 2201 2212 2242 2257 2269 2287 2327 2359 2361 2397 2402 2408 2440 2445 2463 2474 2475 2477.
Lit. D Nr. 2555 2716 2924 2956 2958 2984 3029 3121 3125 3237 3289 3290 3356 3369 3418 3441 3442 3475 3532 3562 3568 3729 3801 4001 4022 4107 4247 4317 4497 4726 4751 4753 4939 5026 5039 5206 5286 5307 5343 5397 5398 5558 5641 5819 5832 5840 5841 5947 6004 6017 6096 6113 6230 6319 6352 6407 6415 6436 6462 6525 6713 6745 7006 7093 ‘7099 7149 7250 7383 7420 7454 T7636 T7638 T7662 T7665 T7861 7929 8147 8302 8325 8358 8361
8679
8492 r: 8509 8510
2925 3206 3421 3637 4261 4956 5385 5836 6112 6433 7090 T7427 7879 8366
Lit. E 9022 9026 9034 9166 9184 9264 9467 9505 9596 9605 9606 9701 9776 9803 9870 9904 10027 10056 10137 10158 10329 10393 10395 10397 10399 10400 10506 10510 10511 10581 10665 10697 10755 11030 11040 11110 11128 11129 11135 11215 11399 11421 11461 11496 11530 10549 14782 41844 11877 12074 12094 12099 12125 12152 12153 12163 12285. Die Rückzahlung Teilschuldvershreibungen exfolgt gegen Einreichung der Stücke am 1. April 1932 in Höhe des Aufwertungsbetrags von RM 103,— für Lit. A, L p D O e 1e 10,30 „ D,
r 1 5,15 "t It E - bei der Gesellschaftskasse Mellrichstadt Elektricitäts-
(Unterfranken), bei dex Allgemeinen Gesellshaft, Berlin NW 40 bei dem Bankhaus J. Mantel Söhne, Mellrichstadt, L bei der Darmstädter und National- bank, . bei der Kommanditgesellshaft auf Aktien, Kassel, München und Berlin. Die Verzinsung der ausgelosten Teil- shuldvershreibungen Hört mit dem 31. März 19832 auf. Jür die noch nicht zur Auslosung gelangten Schubdvershreïbungen Lit. A, B und C werden bei vorgenannten Stellen ab 2. Fanuar 1932 neue ZYins- sheinbogen gegen Einreihung der Möntel ausgegeben. Fladungen/Mellrichstadt,
nuax 1932. überlandwerk Rhön G. m. b, S.
"” "” r H , "
im Jas
Karlein.
der vorstehenden
[91867] Sannoversche Kredit- & Finanzierungs-G. m. b, H (Sanno-Kredit), Hannover. Die Getell1chaft 1 durch Beichluß der Ge'ellscha!terversammlung vom 26. No, vember 1931 in Liquidation getreten. 1g Liquidator ift der biéberige alleinige (Se, schättsührer, Herr Dr. ir. Bernhard Behrendt, Hannover, Am Schiffgraben 11 bestellt worden. Laut § 65 des Gesenesg über die G. m. b. H. werden die Gläubiger der Gesellichaft hiermit autgefordert, ihre Ansprüche bei derselben anzumelden. Diese Bekanntmachung erscheint zu drei ver, |chiedenen Walen im Deutschen Reichs, anzeiger und Preußitchen Staatsanzeiger, Hannover, den 27. November 1931, Der Liquidator: Dr. jur. Bernhard Behrendt,
[93878]
Am 19. d. M. find von unseren Teil, i{uldverschreibungen die mit nacstehenden Nummern verzeichneten zur Einlösung am 1. Juli d. F. autgelost worden :
Nr. 26 und 28 über je Æ 1000
= RM 2 000
Nr. 72 105 142 148 über je RM 2 000 Nr. 155 184 191 199 210 258 328 345 362 467 471 474 499 541 595 598 646 702 784 796 797 810 876 908 914 940 979 981 1007 1022 1048 1108 1132 1225 1239 1243 1255 1298 1349 1352 1358 1372 1407 1495 1504 1526 1541 1582 1589 1793 1795 1821 1849 1902 1908 1933 1955 2029 2145 2147 über je Æ 100 = NM 6 000
zusammen M 10 000
Berliu, den 28. Fanuar 1932. Deutsche Land- uud Baugesellschaft G. m. b. S.
{88460]
Die NRondella Gelenkleuchten G. m, b. S., Frkft. a. M., bet. sich in Liquid. Gläubiger wollen an den Unterz. ihre Frdrg. bis 31. 3. 1932 gelt. machen. Der Liquid.: W. Moeller, Ffm., Eppsteiner Straße 9.
11. Genossen- [93181] chaften.
Gemn. Bau- u. Siedlgs.-Genoffen- schaft „Die Kinderreiche Familie“ e, G. m. b. S., Berlin,
Am Sonntag, d. 6. Februar 1932, vorm. 9 Uhr, findet in Vogels Fest)älen, Berlin §0, Brückenstr. 2, im Auftrage des Registergerihts eine außerordent:
liche Generalversammlung statt.
Tagesordnung: j
1. Bericht über das Ge1chättsjahr 1930.
2, Bilanzbericht, Genehmigung und Ent- lastung. ;
3, Bericht über den jeßigen Stand der Genossenschaft.
4. Neuwahl des Aufsichtsrats.
5. Be|\chlußfassung über Einreichung eines Strafverfahrens gegen die am \{lechten Stand der Genofsen|chaft ver- antwortlichen Organe rep. Perjonen,
F, A: E. ImmiswP.
13. Bankausweise.
(94026] / Bank des Berliner Kassen - Vereins am 31. Dezember 1931.
Aktiva. : 1. Darlehen . . . . RM 1714 530,96 2. Wechselbestände. . „ 1865 000,— 3. Effekten S 500 000,— 4. Kassenbestände einf{chl. L Guthaben bei Banken , d 670 526,36 5. Grundstück und Ge- 4 624 200,—
woe. é 6. Buchung8maschine G 56 400,— 9
Passiva. Giroguthaben usw. . RM 9560 617,32
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
[93857]
Die Mitglieder unserer Gesellschaft werden hiermit zur ordentlichen Gene- ralversammlung für das Geschättejahr 1931 am Freitag, den 19, Februar 1932, nachmittags 3 Uhr, im Büro, Frankfurt, Oder, Richtstr. 72, eingeladen.
Tagesordnung : 1.- Vorlage und Genehmigung des Jahres ab\chlusses für 1931. 2, Entlastung des Aufsichtsrats und der Direktion. N!
3, Wah! von Aufsichtsratsmitgliedern.
4, Genehmigung der Aenderungen der
allgemeinen Versicherungsbedingungen.
5, Abänderung des § 38 der Saßung
Sat des Gründungsfonds und ‘on Bt über Auslosung des- selben).
Frankfurt, Oder, den 29. Januar 1932
Ostdeutsche Pferde- und Viech-
versicherungs-Gesellschaft a. G.
Die Direktion. Dr. Wisniewski.
Erste Sentralhandel8registerbeilage
um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich
r. 25.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis vierteljährlihß 4,056 ÆK. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auh die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
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JFnhaltsübersicht, Handelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtéeintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
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9° 53
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Sntscheidungen des NeichsSfinanzhofSs.
4. Berufungsverfahren gegenüber Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung des lohunsteuerfreien Betrags. Die Steuerpflihtige ist Lohnempfängerin. Sie hat beantragt, nah § 75 des Einkommensteuergeseves ihren steuerfreien Lohnbetrag tir 1931 um 150 RM monatli zu erhöhen, weil sie ihren Vater in dieser Höhe unterstüße. Das Finanzamt hat den steuerfreien Lohnbetrag um 60 RM erhöht, den weitergehenden Antrag zurück- gewiesen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen hiergegen ist vom Finanzamt als Einspruch behandelt worden. Der Einspruch wurde sachlich zurückgewiesen und als Rechtsmittel hiergegen die Be- rufung an das Finanzgeriht angegeben. Das Finanzgericht hat ohne jahlihe Prüfung die Einspruchsentscheidung aufgehoben mit der Begründung, daß lediglih das Beschwerdeverfahren gegeben sei, nicht aber das ordentliche Rechtsmittelverfahren (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde). Das Finanzgericht verweist dabei auf den bisherigen Rechtszustand und auh auf § 79 des Ein- fommensteuergeseßes. Hiergegen hat das Finanzamt Rechts- beshwerde eingelegt, die wegen der grundsäblichen Bedeutung der Sache vom Finanzgericht für zulässig erklärt worden war. Das Finanzgeriht rügt Verleßung des § 235 Nr, 4 der Reichsabgaben- ordnung n. F. Die Rechtsbe]hwerde ist begründet. Dem Finanz- gericht ist zuzugeben, daß nach der bisherigen Rehtsprehung (vgl. insbesondere Entsh. des NFHofs Bd. 18 S. 226 und Bd. 20 S. 16) wegen eines Antrags aus § 75 des Einkommensteuergeseßes nux das Beschwerdeverfahren gegeben war. Diese Rehtsprehung fußte darauf, daß nah der bisherigen Fassung der Reichsabgaben- ordnung die-Entschließung des Finanzamts über den Antrag keinen Feststellungsbescheid im Sinne des § 220 Abs. 2 Say 2 der Reichabgabenordnung darstellte, der für die Bemessung künftiger Steueransprüche bindend war, Der innere Grund zu dieser Er- wägung war, wie ‘im den genannten Urteilen des Näheren dar- gelegt ist, daß § 93 des Einkommensteuergeseves nah Ablauf des Jahres einen im Berufungsverfahren verfolgbaven Anspruch auf Lohnsteuererstattung gewährte. Auf diese Weise konnten beim Steuerabzug zunächst niht nah § 75 berüksichtigte erhöhte Werbungskosten oder Sondérleistungen sowie außergewöhnliche wivtschaftlihe Belastungen noch später geltend gemacht werden. Wenn auch durch die Geseßesänderung vom 26, Februar 1926 die unmittelbare Erstattungsmöglichkeit wegen erhöhter Werbungs§- kosten oder Sonderleistungen in Wegfall kam und nux noh mittel- bar im Rahmen des § 56 des Einkommensteuergeseßes Beachtung finden konnte .jo blieb doch der Grundsaß der späteren Nach- prüfungsmöglichkeit in weitem Umfange bestehen. Man konnte also immer noch sagen, daß die Entschließung des Finanzamts zu 8 75 des Einkommensteuergeseßes auh für die nicht veranlagten Lohnsteuerpflichtigen keine endgültige, also bindende Entscheidung
über die Höhe des Lohnsteueranspruchs des Reichs darstellte, Diese:
Rechtslage hat aber mit Wirkung vom 1, Fanuar 1931 an in ver- schiedener Hinsicht eine grundlegende Aenderung erfahren. Ein- mal ist mit Wirkung vom 1. Fanuar 1931 an der § 223 der Reichsabgabenordnung a. F. durh die Notverordnung vom 1. De- zember 1930 dahin abgeändert worden, daß nah Ziffer 4 das Berufungs8verfahren zugelassen ist auch gegen „Bescheide über (sonstige) Steuervergünstigungen, auf deren Gewährung oder Belaffung ein Rechtsanspruch besteht“, Es kann nicht zweifelhaft sein, daß hierzu auh der Anspruh auf Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags nach § 75 des Einkommensteuergeseßes zu renen ist. Der Reichsminister der Finanzen, der auch im vorliegenden Ver- fahren gehört worden ist, hat in einer anderen Streitsache (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 29 S, 196 ff. Il A „261/31 vom 15. Fuli 1931) ausgeführt, daß die neue Bestimmung des § 223 Nr. 4 der Reichsabgabenordnung a. F. = § 235 Nr. 4 n, F. von allgemeiner Bedeutung sei; es sollte mit dieser Vorschrift eine für alle Steuer- arten geltende, den Rechtsshuy verstärkeude Vorschrift geschaffen werden, und dieser Absicht entsprehe die allgemeine Fassung der Vorschrift, Vgl. dazu auh Entwurf des Steueranpassungsge}eßes Artifel I Nr. 46 und die Begründung hierzu (Drucksache des Reichstags IV Nr. 568 S. 38 und 232). Sonach wäre es nur dann möglich, ungeachtet der bisherigen Verfahrensrechtslage das Berufungsverfahren im Falle des § 75 des An fener- geleves für ausgeschlossen zu evahten, wenn für diesen Fall eine bejondere abweihende Anordnung getroffen wäre. Man könnte, vie dies auch das Finanzgericht für richtig erahtet hat, an den S 79 des ee denken. Er bestimmt, daß über die Anwendung der Vorschriften der §8 69—77 des Einkommen- steuergeseßes auf Anrufen eines der Beteiligten das Finanzamt entsheidet und daß gegen die Entscheidung des Finanzamts nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig ist, Nun ist indes diese Bestimmung, die auch sahlich schon für die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Einkommensteuevgeseßes unter der Herr- schaft der II. Steuernotverordnung (vgl. dort Artikel 1 § 24 in Verbindung mit § 19, der dem § 75 des Einkommensteuergeseßes entspricht) galt, von jeher einengend dahin ausgelegt wocden, daß sie nur rehtserläuternde (deklaratorishe) Entscheidungen des
Finanzamts im Auge habe, nicht aber rehtshaffende (fönstitutive) Verfügungen. Zu den leßteren ist aber die Entschließung zu Kapitel 1 § 19 der 11. Steuernotverordnung und § 75 zu rechnen. Val. des Näheren die Entsch. des RFHofs Bd. 17 S. 13 ff., Bd. 18 S. 226. Von dieser einengenden Auslegung nunmehr abzuweichen, liegt zur Zeit keine Veranlassung vor. Am Gegenteil erscheint diese Auslegung aus folgendem Grunde auch weiterhin angebracht. Durch die Notverordwung vom 5. Juni 1931 (Reichsgeseßblatt I S. 279 f.) 4. Teil Kapitel I § 1 ist bestimmt worden, daß § 93 des Einkommensteuergeseßes erstmalig für die Erstattungen für die int Kalenderjahre 1931 endenden Steuerabschnitte niht mehr anzuwenden ist. Es ist also dadurh, und zwar regelmäßig vom 1. Januar 1931 ab, der gleihe Rechhtszustand entstanden, wie er unter der Herrschaft der Il, Steuernotverordnung bestand. Ebenso wie es damals kein nachträgliches Erstattungsverfahren im Sinne des § 93 des Einkommensteuergeseßes gab und beim Fehlen einer späteren Veranlagung die Entscheidungen über die Erhöhung des lohnsteuerfreien Betrags endgültigen Charakter trugen, ist dies jeßt wiederum, wenigstens für die große Menge der Lohnsteuer- pflichtigen, die niht veranlagt werden (vgl, §§ 89, 90, 92 des Ein- kfommensteuergesebes), der Fall. Es würde also die damalige ent- sheidende Erwägung, nämlich der Gedanke ausreichenden Rechts- hubes, die den inneren Grund für die einshränkende Auslegung des § 24 der II. Steuernotverovdnung (= § 79 des Einkommen- steuergesebes) gab, auch jeßt wieder in den Vordergrund zu treten haben und dazu führen müssen, daß selbst ungeachtet der Vorschrift des § 235 Nr. 4 der Reichsabgabenordnung n. F. den betroffenen Lohnempfängern das Berufungsverfahren zuzugestehen wäre. Auch der Reichsminister der Finanzen hat sich im Sinne des Be- Le een ausgesprohen. Ex macht freilich eine Ein- shränkung dahin, daß Tür zu veranlagende Steuerpflichtige das Berufumngsverfahren nicht gelten solle; denn sonst würde wegen desselben subjektiven Rechts ein doppelter Rechtsshuß gewährt. Bei solchen Entscheidungen könne nah § 237 der Reichsabgaben- ordnung n. F. nur der Beshwerdeweg zugelassen sein, Anderer- seits müßte nah Ansicht des Reihsminiters der A bei zu veranlagenden Lohnsteuerpflichtigen in solhen Fällen, in denen mit Rücksicht auf das En es Reichsfinanzhofs vom 14. De- gember 1926 VI D 2/26, Bd, 20 S. 164, wegen Nichterstattung überhobener Lohnsteuer ein Rechtsshubßbedürfnis bestehe, wiederum das Berufungsverfahren zugelassen werden; denn dann handle es si niht ausschließlich um eine vorerhobene, sondern um eine endgültig festgeseßte Steuer. Aufgabe des Steuer- pflichtigen wäre es, im besonderen Falle nahzuweisen, daß diese Vorausseßungen bei ihm vorliegen, Der Senat trägt jedoch Be- denken, eine derartige Einschränkung für das Berufungsverfahren zu machen. Einmal würde sie mit dem auch vom Reichsminister der Finanzen. selbst betonten Grundsay der allge meinen Gültigkeit der Vorschrift des § 235 Nr. 4 der Reichsabgaben- ordnung n. F. nur shwer zu vereinigen sein. Zudem kann es bezweifelt werden, ob-man die Entscheidung über einen Antrag aus § 75 des Einkommensteuergeseßes ohne weiteres als gleich- bedeutend mit einex Entscheidung betrachten kann, die im Ver- anlagungsverfahren über die Höhe von Abzügenw (Z§ 16, 17 des Einkommensteuergeseßes) oder über die Dies, einer Steuer- ermäßigung nah § 56 des Einkommensteuerge]ebes getroffen wird, Jene betrifft die Lohnsteuererhebung und bezweckt vor allem eine angemessene Regelung für die Zukunft (in der Regel den nächsten Steuerabshnitt). Die Entscheidung im Veranlagungs- verfahren beurteilt die Sachlage rückblickend so, wie sie ih im abgelaufenen Steuerabschnitt tatsählih gestaltet hat, Dem- entsprehend hat der Senat sich bereits des öfteren dahin aus- gesprochen, daß weder das Vorhandensein noch das Fehlen be- sonderer Ents eidungen über Erhöhungen nah § 75 des Ein- ea CENO ee bei der späteren Veranlagung eine selb- De freie Sachbeurteilung hindern (vgl. „Steuer und Wirt- haft“ 1928 Nr, 566; Entsh. des RFHofs Bd, 26 S. 195 [199]). — Sodann glaubt der Senat aber auch vor allem, daß eine Scheidung in verschiedene Rechtsmittelverfahren die Finanzämter unnötig belasten würde. Sie wären dann gezwungen, erst Ermittlungen über“ die voraussihtlihe Höhe des Einkommens zu treffen und dementsprechend die Rechtsmittelbelehrung zu fassen, Daraus könnte sid in vielen Fällen ein Zwischenstreit entwickeln, ob Be- \hwerde- oder Berufungsverfahren gegeben sei. Die Entscheidung, welhes Rechtsmittel im Einzelfall gegeben ist, würde noch dadur erschwert, daß es — namentlich in einer Zeit S wirtschaft- lichen Niedergangs — mit Sicherheit nur selten möglih sein dürfte, hon im voraus zu sagen, ob der in Frage Tommende E e nah Ablauf des Jahres zu vevranlagen und ob bejahendenfalls die Veranlagungssteuer niedriger oder höher als die Lohnsteuer sein würde. Weiter kommt in gleiher Richtung noch in Betracht, daß § 90 des Einkommensteuergesebes in seiner Neufassung (Notverordnung vom 1. Dezember 1930) es wéitgehend in das Ermessen des Finanzamts gelegt hat, ob und inwieweit Steuerpflihtige mit Einkommen bis zu 8000 RM bei Vorliegen
sonstigen Einkommens nux mit diesem oder mit dem gesamten Einkommen einschließlich Arbeitslohn zu veranlagen sind. Aus diesen hauptsählih praktishen Erwägungen“ hält der Senat im Gegensaß zum Reichsminister der Finanzen jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1931 ab in allen Fällen, in denen Anträge aus § 7ò des R Sam E tEDes gestellt werden, das Be- rufungsverfahren für gegeben. Hiernah ist die Vorentscheidung rehtsirrig. Sie war aufzuheben; die niht spruhreife Sahe war an das Finanzgeriht zurückzuverweisen, das nunmehr in eine sachliche Erörterung über die Berechtigung der. Steuerpflichtigen aus § 75 des Einkommensteuergeseyes einzutreten hat, Bemerkt sei noch folgendes: Die Erhöhung des lohnsteuerfreien Betrags nah §8 75 des Einkommensteuerge]eßes darf nah der Technik des Lohnsteuerabzugsverfahrens erst dann vom Arbeitgeber berüdck- sichtigt werden, wenn ein entsprehender Vermerk auf der Steuer- karte vom Finanzamt vorgenommen ist (vgl. §§ 29—31, 33 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeits- lohn), Das hindert aber nicht, daß der Steuerpflichtige bei günstigem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens Erstattung der etwa zu viel entrichteten Lohnsteuer verlangen kann. Der Reichs- minister der Finanzen hat sich zur Frage der materiellen Rück- wirkung dahin geäußert, es erscheine der Billigkeit zu entsprechen, wenn în geeigneten Fällen durch die Rechtsmittel- behörde die Rückwirkung gegebenenfálls auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochen werde. Der Senat glaubt indessen, daß dann, wenn man die Rückwirkung nicht nur als eine bloße Billigkeitsmaßnahme der Verwaltungs- behörde für Einzelfälle im Rahmen des § 108 Abs. 1 der Retchs- abgabenordnung a. F. = § 131 Abs. 1,8 n. F. ansprechen will, dem zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken überzahlter Steuer entscheidende Bedeutung wird zukommen müssen. Es wird demgemäß die Entschließung des Finanzamts zu § 75 des Ein- kommensteuergeseßes im Sinne der Erstattungsvorschriften der Reichsabgabenordnung (§8 127 f. a. F. = § 150 ff. n, F.) als eine Steuerfestsekung gegenüber dem Arbeitnehmer zu behandeln sein, die im Falle ihrer Berichtigung nah § 128 der Reihs- abgabenordnung a. F. = § 151 n, F. einen entsprechenden Erstattungsanspruch erzeugt. (Urteil vom 11. November 1931 VI A 1443/31.)
5. Zur Unmsaßsteuerpflicht des preußischen Notars. Nach der zutreffenden Auslegung von § 1 Nr. 1 des Umsabsteuer- gesebes in § 54 Abs, 1 der Durchführungsbestimmungen sind von den von Notaren vereinnahmten Entgelten die für die Erteilune von Rat und Auskunft, für die Entwürfe von Urkunden usw. nur [euerg mng, soweit diese Leistungen nicht als Teil der Be- urkundungstätigkeit und damit als Ausfluß öffentlich-rehtlicher Tätigkeit anzusehen sind. Beschränkt sih die Tätigkeit des Notars auf den Entwurf einer Urkunde, so ist das Entgelt dafür, mag es S, als Gebühr aufgezogen sein oder nicht, umsaß- steuerpflichtig. Erfolgt vox einem Notar die öffentliche rechtliche Handlung der Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriftew oder Handzeichen unter dem von ihm gefertigten Entwurf einer Urkunde, oder wird auf Grund eines solhen Entwurfs das darin niedergelegte Rechtsgeshäft beurkundet, so hängt die Entstehung einer Stenerpflicht lediglih davon ab, ob die Gebühr für die An- erkennung oder Beglaubigung der Unterschrift oder für die Ve- urkundung des Rehtsgeshäfts zugleih die Anfertigung des Ent- wurfs in sih schließt oder ob der Notar darüber hinaus für die Anfertigung des Urkundenentwurfs ein Entgelt, sei es in einer Erhöhung jener Gebühr, sei es in einer besonderen Gebühr nah einer Vorschrift der landesrechtlihen ib libnciordaumga ober des Gerichtskostengeseves, sei es in anderer Form erhebt. Nur inso» weit leßteres zutrifft, ist er steuerpflihtig, weil die Vergütung is den Entwurf der Urkunde grundsäßlih eine solche für die eratende Tätigkeit des Notars darstellt (val, Benshausen, Preußische Gebührenordnung für Notare, 4, Auflage, S. 103 Bem. 111). Ob der beshwerdeführende Notar in allen Fällen der Beglaubigung der von ihm entworfenen Urkunden in den in Frage kommenden Steuerabschnitten nur die Gebühr für die Be- urkundung (vgl. § 9 der Preußishen Gebührenordnung für No- tare) oder darüber hinaus ein besonderes Entgelt für den Entivurf erhoben hat, ist aus der Feststellung des Finanzgerihts und dem Akteninhalt nicht mit völliger Sicherheit zu erkennen. Es ist u. a. die Erhebung eines darüber hinausgehenden Entgelts auch denk- bar, wenn der gefertigte Entwurf und die Beglaubigungsgebühr nit denselben Gegenstand betreffen oder sich im Gegenstand nicht wesentlich decken, oder aber wenn der Entwurf vom Notar zunächst ohne die Absicht der Beglaubigung gefertigt und diese erst später nach Verlauf eines längeren 8 “0 nahgeholt wird (vgl. Benshausen a. a. O. S. 104 f., 106), Die angefochtene Ent- scheidung war wegen ungenügender tat|ählicher Feststellung (§ 243 der Reichsabgabenordnung n. F.) aufzuheben und die Sache zur anderweiten Teüfuna und Entscheidung an das Finanzgeriht zu- rückzuverweisen. (Urteil vom 20. November 1931 V A 513/31.)
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1. Handelsregister.
Aachen. [93199] Ju das Handelsregister wurde ein- getragen am 25. Fanuar 1932: Bei der --Dresdner Bank in Aachen“ zu Aachen (Hauptsiß
Tod erloschen.
Bei der
kura des André Kaufmann ist durch 4 e Dem Willy Steffens in Aachen ist Gesamtprokura in der Weise erteilt, daß er gemeinschaftlich mit einem anderen Prokuristen zur Zeichnung der Firma berechtigt ist.
: Firma „Oswald Brixius“‘ in Aachen: Dem Max Oswald Brixius in Aachen ist Einzelprokura erteilt.
Dem Dr. Werner Schulz in Köln ist Gesamtprokura in der eise erteilt, daß er gemeinschaftlich mit einem Vor- standsmitglied oder mit einem Pro- kuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. i Bei der offenen Handelsgesellschaft „„Petrih «& Horten in Liqu.“ in Aachen: Das Handelsgeschäft ist mit
Die «c orten“
Persönlich Günther
Firma „Petrih & Horten“ fortführen.
Firma der N ist geändert und lautet jeyt: „Petri o. in Liqu.“‘.
Die en n Januar uOA Ren EE offene Handelsgesellshaft „Petr C Q mit dem Siß in Aachen.
haftende Petrih, Dessinateur,
nese (H.-R, A 58): piger Jnhaber ist der Kaufmann Alberti Martens in Hamburg. Der Uebergang der in dem Betriebe des Geschästs begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten ist bei dem Erwerbe des Geschäfts dur Madai ausgeschlossen.
t Altona-Blankenese.
den jebigen Amtsgeri
Gesellschafter: und
Dresden): Dem Hans Ben F\rael zu Aachen ist ‘für die Zweigniederlassung Aachen Gesamtprokura mit der Maß- abe erteilt, daß er berehtigt ist, in emeinschaft mit einem Vorstands- mitglied oder mit einem anderen Pro- kuristen dieser Niederlassung die Firma der Zweigniederlassung in Aachen per Prokura zu zeithnen; 3
Bei der Kommanditgesellschaft ie: Königs8berger““ in Aa : Die Pro-
ift aufgelöst.
Bei der offenen Handelsgesellschaft ,„Strumpfhaus Saxonia Sommer «& Co.“ in Aachen: Die Gesellschaft i [ Die bisherige Gefjell- schafterin Ehefrau Leo - Levy, ‘Lina ge- borene Sommer, Kauffrau zu Aachen, ist alleinige Fnhaberin der Firma.
Bei der „„Ehape, Aktiengesellschaft für Einheitspreise, Köln, Zweig- niederlassung Aachen‘ in Aachen:
einem Teil der Aktiven, jedoch unter Ausschluß der Fmmobilien und der in dem Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten und mit dem Rechte zur Fortführung der Drn „Petrih & Horten“. auf den Dessinateur Günther Petrih und den Tuchfabrikanten Mathias Simons, beide zu Aachen, ‘übergegangen, die es als offene Handelsge}ellshaft unter der
Mathias Simons, Tuchfabrikant, beide zu Aachen. Als nicht eingetragen wir ekanntgemaht: Geschäftszweig: Tuch- fabrikation, Geschäftsräume: Louisen- straße 41. Amtsgericht, Abt. 5, Aachen.
Altona-Blankenese, {93204}
Eingetragen am 21. 1. 1932 bei der Firma John Maaß in Altona-Blanke-
d | Altona-Blankenese,
93205] Eingetragen am 283. 1. 1932 bei der irma „Panther, Zigaretten abrt, Otto vrechmann, Blankenese, in Liqu.“: Der
Liquidator Nis Chr. ulsen ift aus-
geschieden. L
Amtsgeriht Altona-Blankene?e.
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