1932 / 41 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Feb 1932 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 41 vom 18, Februar 1932. S. 2

ti ce thereof, shall be for the account of the German Debtors and the reasonable remuneration of s Diradis referred to in Clause 6 of this Agreement and all costs and expenses, including payment of agents employed by it, properly incurred by the Trustee shall be for the account of the German Debtors. Provision for the payment of all such costs, expenses and remuneration shall be made by the

German Committee.

A dherenee,

22. Adherence to this Agreement shall be effected by each Foreign Bank Creditor notifying to his German Debtor or Debtors, on or before the 1st March, 1932 his willingness to adhere, by means of a letter in standard form (specifying the short-term credit line or lines held at the disposal of such German Debtor or Debtors in respect of which adherence is made) which will be obtainable from the Central Banks or the Foreign Bankers’ Committees in the respective foreign creditor countries. Every German Debtor shall forward, within fours days of receipt of a letter of adherence from any of his Foreign Bank (Creditors, a letter confirming his adherence in standard form which will be obtainable at the Reichsbank or any branch thereof. Adherence by the Foreign Bank Creditor may be effected by cable subsequently confirmed in the above manner. Upon adherence having been effected, the Foreign Bank Creditor and the German Debtor shall become parties to this Ágreement in respect of the sbort-term credit lines so specified and shall thenceforth be entitled to the rights granted to and be snbject to the’obligations to be assumed by Foreign Bank Creditors and German Debtors respec-

tivety under this Agreement.

Any Foreign Banker’s Committee may, with the consent of the German Committee, extend the time within which any one or more Foreign Bank Creditors in its country may adhere to this Agreement,

Deutsehe Golddiskontbank,.

23. The Deutsche Golddisekontbank having, in exercise of the right reserved to it by Clause 6 of the Sohedule to the 1931 Agreement, required an arrangement for repayment of its obligations by three equal yearly instalments, the Deutseche Golddiskontbank's obligations shall be fulfilled as followst

(T) Foreign Bank Creditors shall have the right at any time within the period of this Agreement to make demands upon the Deutsche Golddiskontbank within the percentages and subject to the terms and conditions contained in the 1931 Agreement, to the extent to which guch demands shall not have been made prior to the 29th February, 1932. The aggregate amount upon which such percen- tages are calculated may be increased by the amount of any further short-term credit lines included in this Agreement but not included in the 1931 Agreement. Demands may be made in respect of such further short-term credit lines whether or not the period for which the same were originally opened has expired on the date upon which the demand is made. Demands may be made for guarantee of such further short-term credit lines based upon the aggregate amount provided for the 1931 Agreement and demands may be made for guarantee of short-term credit lines included in the 1931 Agreement based upon the additional aggregate amount provided for in this sub-clause.

(11) In lieu of taking-over short-term credit lines or parts thereof pursuant to the provisions of Clauses 1 (f) and 2 of the Schedule to the 1931 Agreement (whether or not effect shall already have been given to such takingover) the Deutsche Golddiskontbank shall guarantee, and be deemed always to have been liable as guarantors of, the obligations of German Debtors ih respect of such short-term credit lines or parts thereof, and according y all provisions for take-over in Clauses 1 (f), 2, 5 and 6 of the Schedule to the 1931 Agreement shall, so far as adherents to this Agreement are. concerned, be read and construed as if such Clauses had provided for guarantee by the Deutsche Golddiskintbank, A references in this Clause to short-term credit lines guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank 8hall include short-term credit lines originally taken over under the 1931 Agreement but converted into guaranteed short-term credit tines pursuant to the provisions of this sub-clause.

(TIT) All security held by Foreign Bank Creditors in respect of short-term credit lines or parts thereof guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank at the date of adherence to this Agreement shall forthwith be delivered to the Deutsche Golddiskontbank to be held by it as agents for the respective Foreign Bank Creditors. If a Foreign Bank Creditor held security in respect of a short- term credit line a part of which has been guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank, the Foreign Bank Creditor shall give to the Deutsche Golddiskontbank the benefit of a proportionate part of guch security but shall not be obliged to deliver the same to the Deutsche Golddiskontbank unless it is of a nature capable of being divided for this purpose without detriment to the Foreign Bank Creditor, This provision, however, shall not render a Foreign Bank Creditor, who had prior to the 8th October, 1931 granted to a German Debtor two separate credit lines one of which was secured and the other unsecured, liable to prorate the security held in respect of the secured credit line if it has reguired the Deutsche Golddiskontbank to guarantee the whole or any part of théè unsecured credit line only, The Deutsche Golddiskontbank shall be entitled in its discretion to administer and to realise such security to the best advantage at such time or times as it thinks fit. If, however, the Deutsche Gold- diskontbank realises such security, it shall forthwith pay over the proceeds of the realisation thereof to the respective Foreign Bank Creditors by way of accleration of payment of its obligations puréuant to the provisions of sub-clause (IV) of this Clause that is to say against payments in reverse order of their maturity. -

(IV) The indebtedness to Foreign Bank Creditors in respect of every short-rtem credit line or pard thereof guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank pursuant to demands based upon the aggregate amount provided in the 1931 Agreement shall (subject to the provisions of sub-clause (VI) of this Clause) be discharged by three equal yearly instalments, the first of such instalments being payable one year after the date upon which the demand in respect thereof was made upon the Deutsche Golddiskontbank unless such demand be made prior to the expiration of the period for which the short-term credit line was originally opened, in which case the first instalment shall be payable one year after the date of guch expiration. i

(V) The indebtedness to Foreign Bank Creditors in respect of short-term credit lines or parts thereof guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank, pursuant to demands based upon the additional aggregate amount provided for in sub-clause (I) of this Clause, shall be discharged in the years 1935 and 1936 on a pro rata basis as between Foreign Bank Creditors but the Deutsche Golddiskontbank can only be called upon to pay in the year 1935 a total amount in the relative foreign currencies which, based on the official Berlin middle rate quoted on the 2nd January, 1932, could have been purchased for two hundred million Reichsmarkgs, after taking into account the amounts, if any, payable in that year under the provisions of the last preceding sub-clause and of sub-clause (VII) of this Ciause,

(VI) Any Foreign Bank Creditor instead of requiring repayment of the full amount of any instal- ment falling due within the period of this Agreement in respect of any short-term credit line guaran- teed by the Deutsche Golddiskontbank may, at his option, allow payment of up to 650% of such instalment to be postponed. If a Foreign Bank Creditor s0 postpones any amount of any such instal- ment he shall be entitled to require immediate repayment to an equivalent extent of other short-term credit lines not guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank. Such repayment may be required on the same pro rata basis as that applicable to payments under the provisions of gub-clauses (c) and (e) of Clause 4 of this Agreement. Foreign Bank Creditors shall give to the Deutsche Golddiskont- bank and to all German Debtors concerned not less than thirty dayÿs’ notice of the extent to which they will exercise the said option.

(VIT) To the extent to which a Foreign Bank Creditor elects not to require repayraent of the full amount of any instalment in respect of any short-term credit lines guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank as aforesaid, the Deutsche Golddiskontbank shall continue as a guarantor thereoî but 80 that it cannot be called upon to make any payment as guarantor until the primary debtor is himself under obligation to repay by operation of sub-clause (c) or (e) of Clause 4 of this Agreement or of any provisions for repayment of short-term credit lines contained in any German Credit Agree- ment supplemental hereto or in substitution herefor. Any balance in respect of guch short-term credit lines, not previously repaid by the primary debtor, shall be paid by the Deutsche Golddiskontbank by two egual yearly instalments pro rata among Foreign Bank Creditors within the fourth and fifth years after the several dates of demand or the expiration of the period for which the relative short- term credit line was originally opened whichever date be the later.

(VIIT) The guarantee of the Deutsche Golddiskontbank is in all cases to be a guarantee of pay. ment (selbstschuldnerische Bürgschaft).

(IX) The Deutsche Golddiskontbank shall be entitled to obtain from German Debtors whose short-term credit lines or parts thereof have been guaranteed by it, all such information as it. would have been entitled to obtain had the same been taken over instead of guaranteed. The Deutsche Golddiskontbank shall, as agent for the Foreign Bank Creditor, be entitled to collect in advance from the German Debtor whose short-term credit line or part thereof has been guaranteed by it, the instalments from time to time payable to Foreign Bank Creditors pursuant to the Pprovisíons of this Clause, but s0 that no such collection in advance or arrangement shall prejudice the continuing pri- mary liability of the German Debtor or the continuing guarantee of the Deutsche Golddiskontbank until the Foreign Bank Creditor has been paid. Any payment made directly by the primary debtor to the Foreign Bank Creditor shall be applied in or towards payment of the next succeeding instalment or instalments payable by the Deutsche Golddiskontbank,

im éinzelnen zu bezeihnen. Jeder deutsche Schuldner hat binnnen vier Tagen nah Emfang tj

‘für eine kurzfri

fommens und während seiner Fortdauer gemahten sachgemäßen Aufwendun deutshen Schuldnern zur Last. Dasselbe gilt für die angemessene Entschüdiedu S ¡fallen dieses Abkommens genannten Treuhänders sowie für die jo&gemäßen Kosten und Ausga ihm erwachsen, einshließlih+der Unkosten für die Verwendung von Hilfspersonen (agents) * Deutsche Ausschuß hat für die Bezahlung aller dieser Kosten, Ausgaben und Ent bätte Sorge zu tragen. gun

Beitritt.

22. Der Beitritt zu diesem Abkommen wird durch die ausländishen Bankgläubi vollzogen, daß F ihren deutshen Schuldnern spätestens am 1. März 1932 ihre Beitritieort® mittels eines Schreibens unter Verwendung eines einheitlihen bei den 8 L oder den ausländishen Bankenausshüssen in den verschiedenen fremden Gläubigerländern lihen Formulars anzeigen. Das er

die zur Verfügung des deutshen Schuldners gehalten werden und auf die der Beitritt sih

bezio solhen Beitrittserklärung an den betreffenden ausländischen Bankgläubiger ein Schreibe Absendung zu bringen, in dem er seinen Beitritt bestätigt. Für diese Schreiben sind Sd einheitlihe Formulare zu verwenden, die bei der Reichsbank und ihren Zweigstellen erhält sein werden. Der aus diee Bankgläubiger kann seinen Beitritt auch durch Kobel es muß dies aber alsdann in der oben angegebenen Weise bestätigen. Durch die Vollziehun n Beitritts werden der ausländische Bankgläubiger und der deutshe Schuldner hinsichtlich der o bezeichneten kurzfristigen Kreditlinien Vertragsparteien dieses Abkommens. on diesem unkt an stehen thnen die Rechte zu und übernehmen sie die Verpflichtungen, die in diesem ommen für die ausländischen Bankgläubiger und für die deutshen Schuldner vorgesehen sind Jeder ausländische Bankenausshuß kann= mit Zustimmung des Deutschen Aus\cusses die 5

verlängern, innerhalb deren einzelne oder mehrere ausländische Bankgläubiger des betreffen

Landes diesem Abkommen beitreten können.

Deutsche Golddiskontbank.

23. Jn Anbetracht dessen, daß die Deutshe Golddiskontbank in Ausübung des i c in 2j der Anlage zum 1931-Abkommen vorbehaltenen Rechtes einen Zahlungsplan für die vou E nommenen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen hat, der drei gleiche JFahresraten vori wird fle die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bolddiskontbank folgen es bestimmi: (1) Die ausländischen Bankgläubiger aben das Recht, zu jeder Zeit auch während dey Tau dieses Abkommens bei der Deutshen Golddiskontbank innerhalb der Prozentsäße und unter 9 de E L T Bestimmungen des 1931-Abkommens einzubringen, soweit diese nträge nitt y dem 29. Februar 1932 gestellt worden sind. Der Gesamtbetrag für die Berechnung der Prozey süve kann um den Betrag der weiteren kurzfristigen Kreditlinien erhöht werden, die unter das y liegende Abkommen jen, aber niht unter das 1931-Abkommen fielen. Anträge hinsichtlich d artiger weiterer kurz BiEger Kreditlinien können ohne Rücksicht darauf gestellt werden, ob die Ly eit, für die sie ursprünglih gegeben waren, am Tage der ntragstellung abgelaufen ist oder nis E auf Übernahme der Garantie für solche weiteren kurzfristigen Kreditlinien können auf d im 1931-Abkommen vorgesehenen Gesamtbetrag gEUN werden, und andererseits können Antr auf Übernahme der Garantie für unter das 1931-Abkommen fallende kurzfristige Kreditlinièn q den dna lichen, in dieser Unterziffer vorgesehenen Gesamtbetrag gestüßt werden.

(11) Anstatt der in den DIUMAZeN der Hisser 1 ch und 2 der Anlage zum 1931-Abkomy vorgesehenen Übernahme von kurzfristigen Kreditlinien oder Teilen davon soll die Deutsche Gf disfkontbank die Garantie übernehmen und soll so angesehen werden, als ob sie von vornherein e Garant für die Verpflichtungen der deutshen Schuldner aus jou Mr en Kreditlinien o Teilen davon gehasftet hätte (und zwar ohne Rüksiht darauf, ob die Übernahme bereits wirks

eworden war oder niht). Dem ems ind alle auf die Übernahme bezüglichen Bestimmun n den Ziffern 1 (f), 2, 5 und 6 der Anlage zum 1931-Abkommen, soweit Beteiligte in Betr kommen, die dem neuen Abkommen beitreten, zu verstehen und auszulegen, als ob die genannt Ziffern eine Garantieübernahme durch die Deutsche Golddiskontbank vorgesehen hätten. Alle eie O ieR dieser Ziffer auf v : der Deutschen Golddiskontbank garantiecte kurzfristige Krd linien [ließen kurzfristige Kredi:!inien ein, die ursprünglih gemäß dem 1931-Abkommen üb nommen waren, aber zufolge der Vestimmungen dieser Unterziffer in garantierte kurzfristige Kred linien umgewandelt worden sind.

(111) Alle Sicherheiten, über die ausländische Vankgläubiger zur Zeit ihres Beitritts zu dies Abkommen verfügen und die als Deckung für ganz oder teilweise von der Deutschen Golddiéta bank garantierte kurzfristige Kreditlinien dienen, sind sofort an die Deutsche- Golddiskontban! ( ugeben. Leßtere bol diese Sicherheiten al Beauftragte der in Vetracht kommenden ausländish

ankgläubiger f alten. Verfügt ein ausländischer Bankgläubiger über Sicherheiten als Dey tige Kreditlinie, die zum Teil von der Deutschen Golddisköntbank garantiert word st, so hat der ausländishe Bankgläubiger der Deutschen Golddiskontbank einen verhältnismäßig Anteil an dieser Sicherheit Nen. Er ist aber nicht verpflichtet, eine derartige Sicherh an die Deutsche Golddiskontbank abzugeben, es sei denn, daß sie ihrer Natur nach ohne Nathteil | den ausländischen Se u diesem Zweek geteilt werden kann. Fedoch ist ein ausländiss Bankgläubiger, der vor dem 8. Oktober 1931 einem deutschen Schuldner zwei getrennte Kreditlini ‘eröffnet hatte, von denen die eine gesichert und die andere ungesichert war, nicht verpflichtet, Golddiskontbank einen Anteil an der Is die gesicherte Kreditlinie bestellten Sicherheit einzuräun wenn er die Garantie der Deutschen Golddiskontbank nur Me die Unge erle Linie oder für ei Teil ‘davon in Anspruch genommen hat. Die Deutsche Golddiskontbank ist berechtigt, eine sol Sicherheit nah ihrem Ermessen zu verwalten und n zu der Zeit, zu der sie es für rih ält, zu verwerten. Wenn Indeflern die Deutsche Golddiskontbank eine sol e Sicherheit verwetl o hat sie alsbald den Erlös aus der Verwertung an die betreffenden ausländischen Bankgläubit abzuführen, und zwar zwecks beshleunigter Abdeckung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus Un fiffer Fäl Meins Ziffer, d. h. in Anrehnung auf die Zahlungsraten in umgekehrter Reihen rer Fälligkeit. (IV) Die Deutsche Golddiskontbank hat ihre Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen V gläubigern hinsichtlich der einzelnen ganz oder zum Teil von thr Men Kreditlinien sow ie Andienungen sih auf den im 1931-Abkommen vorgesehenen esamtbetrag stüßen (vorbeha na der Bestimmungén der Unterziffer (IV) dieser Bisfer) in drei gleichen jährlichen Raten z1 füllen. Die erste “mla Jahresraten ist ein Fahr nah dem Tage zu zahlen, an dem die Andienl an die Deutsche Golddiskontbank erfolgt ist, es sei denn, daß diese Andienung vor Ablau Laufzeit, für die die kurzfristige Kreditlinie ursprünglih eröffnet war, erfolgt ist. Jn leßte Falle soll die erste Aitablunerate ein Fahr nah Ende dieser Laufzeit zahl ar sein. (V) Die De (ae Golddiskontbank hat ihre Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Y ih der einzelnen fivll oder zum Teil von ihr garantiertèn Kreditlinien

gläubigern hinsicht [ i t weit die Andienungen sih auf den zusäßlichen, in Unterziffer (1) dieser Ziffer vorgesehenen Gesa

1936 zu erfüllen, und zwar anteilmäßig gegenüber det Betracht kommenden ausländischen Bankgläubigern. Jedoch kannn von der Deutschen Golddiél! bank im Jahre 1935 nux die Zahlung eines Gesamtbetrages der in Betracht kommenden Nv verlangt werden, der zum amtlichen Berliner Mittelkurs vom 2. Fanuar 1932 gerechnet —! 6 eror von 200 000 000 X entspriht. Bei Berechnung des oben erwähnten Gesamtbettl Un die etwa in diesem Jahre gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Unterziffer und

nterziffer (VII) zu leistenden Zahlungen dieser Ziffer zu berücksichtigen.

(V1) Feder ausländische Vankgläubiger kann nah seiner Wahl anstatt volle Zahlung verlangen den S einer innerhalb derx Laufzeit dieses Abkommens wegen einer v1 Deutschen Golddiskontbank garantierten kurzfristigen Kreditlinie fälligen Rate bis zur Höhe 50 % zulassen. Läßt demgemäß der ausländishe Bankgläubiger einen derartigen ahlun aua uU„so ist ex berechtigt, in Höhe eines entsprehenden Betrages sofortige Rüza lung ] anderen, durch die Deutsche Golddiskontbank nicht garantierten kurzfristigen Kreditlinien i langen. Derartige Rüczahlungen können nur auf derselben e en Grundlage ifi werden, wie sie für Zahlungen nah den Me tegen der Unterziffer (c) und (e) von d dieses Abkommens vorgesehen ist. Die ausländishen Bankgläubiger haben der Deutschen J diskontbank und allen beteiligten deutshen Shuldnern ateens 30 Tage vorher davon Ke! zu geben, in welhem Ausmaße sie von dem erwähnten Wahlreht Gebrauch machen wen

(VID Fordert ein ausländisher Bankgläubiger entsprechend dem vorstehenden nur die T Zahlung einer sih aus dex Garantie der Golddiskontbank für kurzfristige Kreditlinien erg J Jahresrate, so haftet die Deutsche Golddiskontbank in Höhe des nicht (T Teilbetrages 1 in als Garant, Sie kann jedo als Garant erst dann auf Zahlung in Anspruch genommen t obald der an erster Stelle verpflichtete Schuldner gemäß Ziffer 4 Ünterziffer (c) oder (e) diee ommens oder nach irgendwelchen Been tngen über die Rückzahlung kurzfristiger Kreditlin® B in einem etwaigen ergänzenden oder neuen deutschen Kreditabkommen vorgesehen sind, i ;

ücfzahlung verpflichtet ist. Etwaige zuvor niht shon von dem an erster Stelle verpf l Schuldner zurückgezahlte Restbeträge kurzfristiger Kreditlinien hat die Deutsche Golddiskon N zwei gleihen Jahresraten unter anteilmäßiger Berücksichtigung der beteiligten ausländisde n gläubiger innerhalb des 4. oder 5. Jahres, gerechnet von den verschiedenen Daten der “du oder dem Ende der ursprünglich für die betreffende kurzfristige Kreditlinie vorgesehenen welcher Tag immer der spätere ist zu zahlen. i; rer Gurldned E A Die Garantie der Deutschen Golddiskontbank ist in allen Fällen eine selbsts{chu

üvgschast.

_ (IX) Die Deutsche Golddiskontbank ist berechtigt, von den deutschen Schuldnern, deren l fristige Kreditlinien sie ganz oder zum Teil garantiert hat, alle Auskünfte zu verlang zu fordern berechtigt gewesen wäre, wenn die kurzfristigen Kreditlinien nicht garantiert hi übernommen worden wären. Die Deutsche Golddiskontbank ad als Beauftragte des aus itl Bankgläubigers das Recht haben, von dem deutshen Schuldner, dessen kurzfristige AIS B sie ganz oder teilweise ert hat, shon vor Fälligkeit die jeweils an die ausländi gläubiger gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer zu zahlenden Raten einzuziehen. ¡nba ein derartiger Einzug vor Fälligkeit oder eine [m Zusammenhang hiermit stehende] Bel [mit dem Schuldner] weder die Forthaftung des an erster Stelle verpflichteten trä Schuldners, noch die Fortdauer der Garantie dex Deutshen Golddiskontbank beein i solange der ausländische Bankgläubiger noh keine Zahlung empfangen hat. Alle 1 gelei von dem an erster Stelle i ichteten Schuldner an den ausländischen Bankgläubiger Fahl Lo sind gegen die nächstfälligen von der Deutschen Golddiskontbank zu leistenden zu verrehnen.

betrag stüßen im Jahre 1935 un

entralnotenbays reiben qu die kurzfristige Kreditlinie oder Kreditlinid a

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 41 vom 18, Februar 1932. &. 3

E

When the contingent liability of the Deutsche Golddi tbank i i Br du has become an actual liabllity by reason of the ee rer e i any. sf io he due date by the primary debtor, the Foreign Bank Creditor shall have the right to require the Peutsche Golddiskontbank, pending repayment, to carry its indebtedness in the form of an acceptance

vailed of S L by the Deutsche Golddiskontbank or some other institution selected by the Deutsche Golddiskontbank for that purpose) by furnishing of which cover can be provided,

redit (to be availed of so far as possible for commercial p bills for acceptance by the Foreign Bank Creditor out of the Proc

(XT) The Deutsche Golddiskontbank, shall within one month of receipt of written demand by g Foreign Bank Creditor for the guarantee of any obligation of a German Debtor in respéct of a CI 1 guarantee in writing or reject the same in griting, giving the full reasons for such rejertion, and thereafter the Deutsche Golddiskontbank shall not be entitled to amend or amplify the reasons so given or to give any further reasons should the matter be referred to the Arbitration Committee hereinbefore referred to, unless such Committee shall decide that there are special circumstances which make it desirable that such further reasons

shortterm credit line or part thereof either confirm such

should be taken into consideration.

(XIT) For the purpose. of clarification it is declared that short-term credit lines guaranteed by the. Deutsche Golddiskontbank are neither subject (I) to periodical permanent reduction pursuant to the provisions of sub-clauses (c) and (e) of Clause 4 of this Agreement except to the extent to which

uire immediate ent in exercise of the option

znted to him by sub-clause (VI) of this Olkiiaw ; nor (IT) to the Siv da of Clause 10 of this Tos ment but shall otherwise be subject to the provisons of this Agreement and in particular, but without 8hall be liable to initial reduction in accordance with

any Foreign Bank Creditor has elected not to

prejudice to the generality of the foregoing, the provisions of sub-clause (a) of Clause 4 of this Agreement,

Exeeutiou and Shori Tiile

24. (a) The original parts of this Agreement execcuted by the German Committee, the Reichs- bank, the Deutsche Golddiskontbank and the respective Foreign Bankers? Committees shall be for- warded through the respective Central Banks to the Bank for International Settlements for retention by that institution in safe custody for all parties interested therein,

(b) For purposes of reference this Agreement may be referred -tò as ’’the German Credit Agreement

of 1932” .‘ Notiees

25. Any notice in writing, formal or otherwise, required. fo be given pursuant io any of the given if sent by post, telegram, : : ( s furniehed by the p, to receive the notice or if no such address shall have been furnished, the said party’s usual place of

provisions of this Agreement shall be deemed to have been di radiogram or cablegram (charges prepaid) to or delivered at an ide

husiness8, ¿4

Marginal Notes

26. Marginal Notes are intended for reference only and are not intended in any way to govern

the construction of this Agreement. Requisite Signatures

in face value of the short-term credit lines outstanding.

Testimonium and Attestation.

IN WITNESS whereof this Agreement

has been executed by or on behalf of the partiecs hereto (Folgen Unterschriften.)

Tes;

27. This Agreement shall become effective when sìgned by the German Committee, the Reichs- bank, the Deutsche Golddiskontbank and by Foreign Bankers’ Committees constituting a majority

of or default in payment at

führen.

(X) Sobald die bisher bedingte (contingent) aus einer von ihr geleisteten Garantie in payment) des Hauptshuldners zu einer unbedingten (actual) Verbindli steht dem ausländishen Bankgläubiger das Recht zu, von der Deutshen Golddiskontbank zu vers langen, die Verbindlichkeit bis zur Rückzahlung Ein derartiger Akzeptkredit ist nah oder einem von ihr auszuwählenden anderen Institut für kommerzielle Zwecke zu benußen. Dem

: Verpflihiung der Deutshen Golddiskontbank infolge von Konkurs oder Zahlu JSverzugs (default keit geworden ist,

ung in Form eines Akzeptkredits weiterzu- Möglichkeit von der Deutschen Golddiskontbank

ausländishen Gläubiger sind Wechsel zum Akzept vorzulegen, aus deren Erlös Deckung beschafft

werden kann. (X1) Die Deutsche

oder teilweisen

ühren, es sei denn,

(XTI

verlangen), noch

daß der

L Golddiskontbank hat dem ausländishen Bankgläubiger innerhalb eines Monats nah Empfang der schriftlihen Andienung einer furzfristigen Kreditlinie zur völligen t jen Garantierung entweder die Uebernahme. det Garantie ( oder sie schriftlich unter Angabe der vollständigen Gründe zurückzuweisen; im leßteren Falle ist die Deutsche Golddiskontbank niht berehtigt, die Ablehnungégründe in einem etwa nachfolgenden Verfahren vor dem Schiédsausshuß abzuändern oder zu erweitern oder weitere Gründe anzu- l S ; Schiedsausshuß besondere Umstände als gegeben erahtet und es eéhalb jr angebracht hält, die geltend gemachten weiteren Gründe zu berücksihtigen. / wecks Klarstellung wird erklärt, daß die von der Deutschen Golddiskontbank garan- tlerten kurzsristigen Kreditlimen weder S (I) den Gegenstand einer wiederkehrenden Unterzifser (c) und (e) der Ziffer 4 dieses Abkommens bilden (eine Ausnahme tritt jedoh insoweit ein, als ein ausländisher Bankgläubiger von dem ihm nach Unterziffer (VT) dieser Ziffer zustehenden Reht Gebrauch gemacht hat, eine volle Rückzahlung nicht zu

shriftlich zu bestätigen

Dauerkürzung gemäß den Bestimmungen der

(11) den Bestimmungen der Ziffer 10 dieses Abkommens unterworfen sein sollen. Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, gelten aber für sie die Bestimmungen dieses Abkommens; insonderheit sollen die von der Deutshen Golddiskontbank garantiecten kurz- Jeu en Kveditlinten der erstmaligen Kürzung gemäß den Bestimmungen der Unterziffer (a) r Ziffer 4 dieses Abkommens unterliegen.

Ausfertigung und kurze Benennung des Abkommens,

24. (a) Die von dem Deutshen Ausschuß und den betreffenden ausländischen Bankenaus\hüssen vollzogenen Originale dieses Abkommens sind über die betreffende Zentralnotenbank der Bank

der Reichsbank, der Deutshen Golddiskontbank

für Jnternationalen Zahlungsausgleih

swecks sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien zu übersenden,

von 1932“ bezeihnet werden.

entitled Post, dur

Hat der adresse an die Stelle,

Abkommens ohne Bedeutung.

darstellen,

hrem Namen wie fo

26. Randnoten dienen nur

(b) Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als „das deutshe Kreditabkommen

Mitteilungen,

25. Jn diesem Abkommen vorgesehene s{hriftlihe Mitteilungen oder Benathrichtigungen, einshließlich der als „förmlih“ bezeihneten, gelten als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der Telegramm, Funkspruch oder Kabel (unter Vorauszahlung der G

vom Empsangsberechtigten angegebene Adresse gesandt oder an diese Adresse überbraht werden. mpfangsberechtigte keine -besondere Adresse bezeichnet, so tritt seine gewöhnliche Geschäfts-

ebühren) an eine

Randnoten. für Zwecke der Bezugnahme und sind für die Auslegung diefes

Erforderliche Unterschriften,

27. Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, sobald es von dem Deutshen Auss{huß, der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und von ausländishen Bankenausshüssen unterzeichnet ist, die eine Mehrheit der ausstehenden kurzfristigen Kreditlinien, nah dem Nennbetrag berechnet,

Vollziehung und Beglaubigung,

Zur Beurkundung des vorstehenden ist dieses Abkommen von den Vertragsparteien: oder in gt vollzogen worden: !

(Folgen Unterschriften.)

Verordnung

zur Durhführung der Vorschriften übex die sKapitalherabsézung in erleichterterx Form,

Vom 18. Februax 1932,

Auf Gruud der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten': zur Sicherung von Alg und Finänzen und zur Be-'

lämpfung politisher Ausschreitungen vom 6. Oktobex 1931, Fünfter Teil, Kapitel 11 (Kapitalherabseyung in erleichterter dorm), § 12 (RGBI. I S. 537, 556) wird hiermit verordnet: i Artilel L Aktiengesellshaften . und Kommanditgesellck- shaften auf Aktien.

2 A E 9m Wege der Lng von Aktien, die entgeltlich nah dem Fukrafttreten dieser Verordnung von dex Gesellschaft oder bon einem anderen für ihre Rechnung evworben odex von dem Aktionär als Gründer oder Zeichner füx Rechnung der Gesellschaft übernommen worden sind, darf eine Kapitalherabseßung in ex- leihterter Form nicht exfolgen. |

8 2,

O) Ergibt sich nach der Beschlußfassung über die Kapital- herabsepung in erleihterter Form bei Aufstellung dex nächsten Jahresbilanz, daß Wertminderungen und sonstige Verluste (§6 Abs. 2 der auptverordnung) in der bei der Beschlußfassung an- Mnmenen Höhe tatsächlih nicht eingetreten oder AORGA iden ind, so h der Unterschiedsbetrag unter den Passiven der Fahres- bilanz als Reservefonds einzustellen. Dieser Reservefonds kann e oder teilweise nux untex Einhaltung der Vorschriften dcs 289 des Handelsgeseßbuhs aufgelöst werden,

va, § 10. der Hauptverordnung fkndet entsprehende An-

8 3,

Beträge, die nah der ana über die Kapital- jerabsesung in erleihterter Form gemäß § 262 Nr. 2 und 3 des dandelsgesepbuchs in den geseßlichen Des einzustellen \nd, bleiben bei der Bemessung der nah § 6 Abs. 2 Say 2 dex vauptverordnung zulässigen Höhe des geseblihen Reservefonds. uh dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Be- shluß beruht, der zugleih mit ‘dem Beschluß über die Kapital- herabsezung in evrleichterter Form gefaßt wird. /

8 4. | G S9 der Hauptverordnung findet ur Anwendung, wenn ein tvinnanteil von mehx als fes vom Hundert an Aktionäre ge- jajlt wird; erx findet keine Anwendung, wenn die Herabseßung 6 Grundkapitals ausscließlich dur Einziehung von eigenen teen oder Vorxatsaktien erfolgt und hierbei emtwedex kein

winn entsteht oder die gewonnenen Beträge in den gesebßlichen Wservefonds eingestellt werden. i 51!

L A F

i 8 5. E TH Soll die Generalversammlung, die über die Genehmigung dev

vdhresbilanz zu beshließen hat, zuglei über die Kapitalherab=:

hung in erleichterter Form Beschlu en, so können in der Vilanz Kapit F {luß fassen, so können in ‘déx getden, in der sie nah Durchführung der Kapitalherabsezung! esehen sollen.

ai tsrat nur unter der Bedingung erteilt wekden, daß die vird g pitalherabsehung in das Handelsregister eingetragen Vi d 3st die Anmeldung zut Eintragung nicht bis zum Ablauf Eint rei Monaten o f er Beschlußfassung erfolgt oder die meld Ung nicht innerhalb von zwei Monaten nah der An- L ng, bewirkt, so sind die Beschlüsse unwirksam; die Fristen Nidti. nicht ab, bevor über eine etwa erhobene Anfechtungs- oder

igfeitsklage rehtsfkräftig entschieden ist. }

j 86.

(1) Soll im Falle des § 5 gleichzeiti

serebsebung in erleichterter Form eine Erhöhung des Grund- in d,s beshlossen werden, so kann au diese Kapitalerhöhung 9, ¿e zU genehmigende Bilanz als vollzogen eingeseßt werden.

M diesem Falle kann die Bilanz nux untex der Bedingung ge-

mit der Kapital-

“exst nach Eintragung dex erfolgten

- keine Anwendung. und Reserven in derjenigen Höhe ausgewiesen -

Bed z5n diesem Falle kann die Bilanz nur untér der ingung genehmigt und die Entlastung von Vorstand und-

naa! und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nur unter dex Ra erteilt werden, daß die Durhführung sowohl dex. Kapitalherabsegung als auch der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird. Sind die Anmeldungen zur intragung nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nah der Beschlußfa}jung erfolgt oder die Eintragungen nicht innerhalb von wei Monaten nah dex Anmeldung bewirkt, so sind die Be- shlüsse sämtlich unwirksam; die “Fristen laufen niht ab, bevor über eine etwa erhobene Anfehtungs- odex Nichtigkeitsklage rehtskräftig entschieden ist. I E (2) Eine tien blaues nach Abs, 1 ist nur zulässig, wenn die . neuen Aktien gezeihnet und wenn auf jede Aktie, soweit niht andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen be- dungen sind, dex Betrag bar eingegat ist, dex nah § 284 Abs. 3 vbd. mit § 195 Abs. 3 des Han SgolenouMs zur Zeit der Anmeldung der erfolgten Kapitalerhöhung bax eingezahlt sein muß. Der Nachweis der Zeichnung und der ar A ist dem Richter oder dem Notar zu erbringen, der den Beshluß über die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet. : l (3) Als Barzahlung im Sinne des Abs, 2 gilt nur die gung in geseÿlihen Zahlungsmitteln und in Noten der rivatnotenbanken; der Barzahlung steht gleich: :

1. die D durch einen von der Reichsbank be- stätigten Scheck oder durch Gutschrift auf ein Reichsbank- odex Postscheckonto der Gesellshaft;

2. die Einzahlung durch Gutschrist auf ein Konto der Ge- sellshaft bei einer Bank. :

(4) Dex Nachweis ist im Falle einer Einzahlung nah Maß- gabe des Abs. 3 Nr. 2 durch Vorlage. einer {hristlihen Bestätigung der Bank zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist die Bank der Gesellschaft verantwortlich. : q:

(5) Der Bareinzahlung nah Abs. 2 bedarf es nicht,“ soweit die neuen Aktien vom Reih, von einem Land, O öffentlihen Körperschaft er der Kreditanstalt einer solhen Körperschaft odex- von der Golddiskontbank gezeichnet werden. (6). § 279 des Handelsgeseßbuchs bleibt unberührt,

8 7, (1) Jn den Fällen dex 88 5, 6 sind in der Gewinn- und

. Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Jn-

anspruhnahme der Reserven und aus der Kapitalherabseßzung ge- wonnenem Beträge besonders auszuweisen. Ferner ist auf der ai dex Aufwendungen anzugeben, ob und in welcher Höhe- diese etr D zum Ausgleich von Wertminderungen der. Vermögens- gegenstände der Gesellschaft, b) zux Deckung von fonstigen Verlusten oder e) zur Einstellung in den gesezlihen Reservefonds ver- (D Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses gemäß § 265 Die Bekanntmachung de ahresabschlusses gemä Ö Abs. 1 des Handelögesewbus darf im alle des § 5 exst nah Eintragung der erf ( apitalherabsepung und Kapitalerhöhung erfolgen. i / L (3) Die Vorschriften des § 2 finden in den Fällen der 88 5, 6

S)

Jm Falle des Î 6 kann ne Herabsewuing des Grundkapitals unter den geseblihen Mindestbetrag beschlossen werden, wenn dieser durch die Kapitalerhöhung mindestens wieder erreicht wird. ; Artikel 2. Gesellschaften mit beshränkter Haftung, 9

8 9, i (1) Um das Stammkapital einer Mea ial Utt beshränkter aftung an den insbesondere aus Anlaß der Wirtschaftsentwick- ung veränderten Vermögensstand anzupassen, kann eine Kapital- erabseßzung in erleihterter Form nah Maßgabe der folgenden orshriften vorgenommen werden. } ; __(2) Die Kapitalherabseßpung in exleihterter Form kann nux bis zum 30. Funi 1932 beshlossen werden. i 2 S 8 10, __ Die Geschäftsführer haben der Gesellshafterversammlung, die über die ‘Kapitalherabseßung in erleichterter Form beschließt, nähere Auskunft darüber zu exteilen, inwieweit die Aenderung

gten Kapitalherabseßung, im Falle des § 6"

des Vermögensstandes der Gesellschaft erforderlich erscheinen läßt. M

Die Kapitalherabsezung in erleihterter Form is nur zu- lässig, nachdem der über cent vom Hundert des neuen Stamm- kapitals Hinausgehende Teil der zur Deckung eines Verlustes dienenden Reservefonds vorweg ausgelöst worden ist.

S In,

(1) Auf Grund der egung in erleihterter Form dürfen Zahlungen an die Gesellschafter unbeshadet der nach- folgenden Vorschriften nicht erfolgen, z /

(2) Die aus der Fnanspruhnahme der Reserven und aus der Nea tuns gewonnenen Beträge dürfen nur zum Aus- d von Wertminderungen der Vermögensgegenstände der Ges t aft, zur Deckun«

die Kapitalhercabsezung

von sonstigen Verlusten oder ‘zur Ein- ellung iw Reservefonds verwendet werden, die zur Deckung eines erlustes bestimmt sind. Die Reservefonds dürfen nah der Ein- tellung zehn vom Hundert des neuen Stammkapitals nicht über- teigen. |

(3) Ergibt sich nach der Beshlußfassung über die Kapitalherab- seßung bei der Aufstellung der nächsten Sahreddilánz Wert- minderungen und sonstige Verluste in der bei der Beshlußfassung E R enen Höhe tatsählih nit eingetreten oder ausgeglichen pn , [0 ist der Unterschiedsbetrag unter die Passiven der Fahres-

ilanz als Reservefonds einzustellen. Dieser Reservefonds kann anz oder teilweise nur unter Einhaltung der Vorschriften des 18 des Geseßes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter aftung aufgelöst werden.

| 8 13.

Eine Gesellshaft, die ihr Stammkapital in erleihterter Form herabseßt, darf eine Gewinnausschüttung erst dann vornehmen, wenn die zur Deckung eines Verlustes bestimmten Reservefonds mindestens zehn vom Hundert des neuen Stammkapitals betragen.

8 14.

(1) Auf eine Kapitalherabsebung in erleihtexter Form finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell [haft mit beschränkter Haftung keine Anwendung.

2) Eine Befreiung dex Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen auf die Geschäftsanteile tritt nit ein.

8 15.

Zahlt eine Beferlakt, die ihrxr Grundkapital in erleichterter Q herabgeseßt hat, für ein Geschäftsjahr, das erter as zwei Jahre nah der Beschlußfassung über die Kapitalherabsebung be- unn, einen Gewinnanteil von mehx als sechs vom Hundert des Stammkapitals an Gesellschafter, so ist den Gläubigern, deren He erngen ris vor der Eintragung des Beschlusses über die

apitalherabsezung in das Handelsregister begründet waren, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen fönnen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nah derx Be- kfanntmahung der Fahresbilanz, auf Grund deren die Gewinn- - verteilung beschlossen ist, oder falls eine Bekanntmachung der «Jahresbilanz geseblih niht vorgeschrieben ist, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschaftsjahrs zu diesem Zweck melden,

§ 16.

Bei Zahlungen, die die Gesellschafter entgegen den Vor- riften dieses Artikels empfangen haben, finden vox Vorschriften der §8 31, 43, 44, 52 des Geseßbes betreffend die Gesellschaft mit beshräankter Haftung sinngemäß Anwendung.

§17.

Die. Vorschriften des Artikel 1 88 5, 6 Abs. 1, §8 7, 8 dieser

Verordnung finden entsprehende Anwendung.

ALttiél 3. Gebührenvorschriften, 8 18.

(1) Soweit bei der Berehnung der Gebühren für die xegister- gerichtlihe Eintragung von Beschlüssen der Generalversammlung e die Bec nig) über etne Kapitalherabseßung und ür die Beurkundung der Anmeldung zur Eintragung als Wert des Gegenstandes der Tag zugrunde zu legén ist, um den das Grundkapital (Stammkapital). herabgesezt wird, gilt, wenn es