1932 / 42 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Feb 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatäanzetger Nr. 42 vom 19. Februar 1932. S, S

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B. Stärkezueertabriten *!)

———__— ——————————————

1. Es ind verarbeiter worden :

Kartoffelstärke L Maiéstärke

» Mo ho in den Betrieben angefautte

enzeugte j t eudßte feucbte

| troctene feudhte | trocene

trockdene

—— -———_

11. Es sind gewonnen worden

Andere zuder- haltige Stoffe

Stärke- zuder in fester Form

Stärty,

Stärke- zuckersirup

| Zuder- | farbe |

iUder, abläuß

dz

Sm Januar 1932

Gn den Vormonaten Vom 1. Sevtember 1931 bis om 1, September 1930 bis

. 31. Fanuar 1932 . 31. Januax 1931 . « .

C. Nübenjaftfabriken !).

12 018 43 763 55 811 67 780

12 365 39 416 51 781 67 018

52238 65 794 74018

Verarbeitet Gewonnen

ZeitabIichnitt Robe

Nübensätte mit einem Yeinheitsgrade

von mehr | von 70 bis | von wentger als 95 vH 95 vH als 70 vH

Nüben Melasse

dz

is: Taunax 1009 é In den Vormonaten . » « « . Bom 1. September 1931 bis 31. Vom 1. September 1930 bis 31.

Januar. 1932 s Januar 1931, «

Versteuerte und steuerfrei abgelassene Zuckermenaen im Monat Fanuar 1932.

169 154 846 903 1 016 057 478 007

In den freien Verkehr übergeführter versteuerter Zuder!)

32511 181 785 214 296

96 448

Au? die Erzeugnisse der Spalten 3—8 entfallen an Zuersteuer

3 601 24 292 27 893 I5 496

765 4544 5313

30 5267 109 236 139 803 193 904

893 | 2 4118 3101 6 754

1) Die in den Zuerfabriken niht auf Zucker sondern unmit] zu Nübenjaft verarbeiteten Rüben sind unter © nachgewie)en,

Berlin, den 17. Februar 1982.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Wo hlmannstetter.

——————————— R

Steuertrei abgelassene Zuckermengen 2)

Nübenzuckerabläute, Rübensä?te, andere Nübenzuckerlö1ungen und Mi1chungen die}er Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

von | von mehr 70—9 vH | als 95 vH

Anderer fristalli- sierter Zucker (Ver- brauchs- zuer)

Landes- finanzamts- |Noh-

bezirke zuer

Laufende Nr.

Stärke- zucker- -

RNübenzuckerabläute, RNübensäfte, andere Nübtenzucker1ösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

von mehr als 95 vH

Nol- und Verbrauchs- zuder Spalten 3 u. 4

Fester Stärke- zucker

Stärke-

firuy zucker

von 70—95 vH

Zufammen Spalten 9 bis 12

Rübenzuderabläute, RNübensä!te, andere Rübenzuderlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

von mehr als 95 vH

Anderer fristallisierter Zucker (Verbrauchs- zuer)

Noh- zucker

| Stärkezucersirup Fester Stärfezucter

pon 70—95 vH

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28

8 981 65 562 3 590 9 942 39 586 71 911 7 559 42

Berlin

Brandenburg . Breslau . . Darmstadt . Dresden . Düsseldorf . Hannover . Karlsruhe . S s Köln i á 26 076 Königsberg . « « 18 059 Yeipzig a é 81 Magdeburg . 209 628 Medctlenburg-Lübeck 12 154 Mia 44ck 1 Münster 7 444 \türnberg Cs 23 841 Ober!chlesien . . 11 421 Oldenburg .…. 67 Schleswig-Holstein 39 287 E s 30 348 Stuttaart. 22 979 Thüriatit» « « 26 015 Uitetelbe 6 476 Unterweser . « 504 _—- Würzburg . 62 361 3

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188 578

1 377 029 75 453 124 886 747 302 1511 482 158 620 887

547 602 379 238 1703 4411 572 299 248 11

156 760 900 652 240 169 1409

824 965 637 340 482 562 546 326 19 083

10 578 1311560

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6933 93 762

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236 340 1379 254 75 920 131 819 767 128 1523 168 158 620 887

5695 339 379 238 6 632 45953 288 256 108

11

157 597 500 652 240 169 1 409 824 965 652 085 482 962 546 326 39 185 10 578 1311 696

2 687 1 166

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| 1097 | 520 | Vorn 1. September 1931 S bis 31, Januar 1932 . | 9020 | 5 307 160

4 344 38 441

1669| 902 751 I 209 19 064

8471 6 787 908

689 943 10 887

Su Januar 1922 2 10 150 2 392 2

21 128 68

2 879

64710 59 Dagegen: - Sm Januar 1931 13 655

Vom 1. September 1930 bis 31. Januar 1931 . 67 433 29134

82 4

5 180 69 211

120 668

158 333

18 563 14 511 609 67 215 35 142 | 183 564

134

111 615 494 | 444321 | 810612 |1227 852

255 25 578 45 747 116 648

9 496 408 21 160

97

18 293 187

71 361 943 | 230063 | 214131 | 751 666

293

14 797 530

113 598 279

72 557 803

Co [2] 5 E

8)27 638| ) 835215

ad D co en Go e Sis I

619 137 261 174 1060

2 601

| 5 89 60

9 679 963 1163 936 84 886 340 20

1206226 669 794 1084 284

?) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nauti\hen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Ziffern mitenthalten. 2) Ausgeführte Zudermenzt

ferner auf Berlin, den 17. Februar 1982.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Wohlmannstetter.

Niederlagen, in Fieibezinke und Freihäfen gebrahte Mengen einschließlih Bedarf tür deut]che Schiffe. ?) Davon nah dem Freihafen Hamburg 8852 dz Nobzucker und 11961 dz Verbrauchszudt

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 42 vom 19, Februar 1932, &, 3

“E

-¿iégang mit der aug tigen Belegung des Einzugs ge- häftga E eden fann, der - Reichsbank (unmittelbar oder durch E Rermitlung einer Devisenbgnk) zum Einzua anzubieten und zue Verlangen zu übertragen, Dex Anspruch des Ee arf Sugahlung des Gegenwertes in Reichäract bestfitimf ih ou n diesem Falle nach der, aïgetiefiten Geschäftsbedingungzn der Reichéhank ¿S 15 der Verordnung über die Devisenbewirt- ¿#Fiung). ain 8 8.

Die in §8 18, 20 der Verordnung über die Devisenbewirt- {haftung angedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen finden “1ch Anwendung auf Zuwiderhandlungen gegen die nah Art. 1 dox Sechsten Durhführungsverordnung in Verbindung mit § 11 der Sicbenten und § 2 der Neunten Durhführungsverordnung bestehenden Verpflichtungen, soweit es sich um Werte anderer els ver in § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirt- haftung genannten Art handelt, sowie auf Zuwiderhandlungen ¿egen & 7 diejer Verordnung.

Ari E, 8 9.

2 2 Abs. 2 der Fünften Durhführungsverordnung erhält laende Fassung:

ge ur nut eh g rag Genehmigung dex Stelle für Devisen- hewirtschaftung darf im Auftrag einer im Ausland oder im Gaargebiet ansässigen Person eine inländishe Einlösungsstelle dins\heine einlösen odex ein inländisches Kreditinstitut Pins- heine zur Einziehung ringen, es sei denn, daß diese erson die qusdrüdlihe Versicherung (Affidavit) abgibt, daß die Zinsscheine iht einer im Fnland ansässigen Person gehören oder daß sie sie nicht von einer solhen Person zum Zwecke der Einziehung ex-

worben hat.“ I & 10,

Für die Vorschrift des § 1 der Siebenten Duxhführungs- verordnung stehen Reichsshuldbuchforderungen Wertpapieren

gleich. | G 41.

& 11 der Achten Dur@Wführungsverordung erhält Fatung: f sus Der Exporteur (8 4) ist verpflichtet, zum 10., 20. und leßten jeden Monats der örtlih zuständigen Reichsbankanstalt unter Verwendung des Vordruck3 11 die Beträge der einge- angenen Exportvaluten in inländisher und ausländischer Pährung mitzuteilen und gleihzeitig anzugeben:

a) bei den der Anbietung unterliegenden Beträgen (8 3 der Zehsten Durchjührungsverordnung), an welche Devisen- bank er sie abgeliefert hat oder von welher Reichsbank- anstalt die Freigabe erfolgt ist,

b) bei Reichsmaxkbeträgen, in welher Form (Scheckds, Ueber- weisung, Noten usw.) sie ihm zugegangen sind.

(2) Die Reichsbank wird ermähtigt, den Vordruck T1 ent-

snehend abzuändern.“ L 12.

Die Freigrenze 11 der Verordnung über die Devisen- hewirtshastung, § 9 der Bechien Durchführungsverordnung) gilt niht für Leistungen dex Versiherungsuehmex aus ftireten dieser

folgende

berträgen in fremder Währung, die nah dem Fnkrasttreten dieser Werordnung abgeschlossen worden sind. Als Ab'chluß gilt auch die Umstellung einer Reichsmark- oder Goldmarkversiherung auf sremde Wahrung.

8 13.

§ 3 der Zweiten, § 2 Abs. 4 der Fünsten, § 6 Abs. 2 und § 12 ba Siebenten Durhführungsverordnung werden dahin berichtigt, bh die Worte „FF 18 dis 20“ durch die Worte „S8 18, 20“ erseßt werden. ;

Berlin, den 18. Februar 1932.

- Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Trendelenburg. Der Reichsminister der Finanzen, H. Dietrich.

Bekanntmachung

iber den Londoner Goldpreis gemäß 8 1 der Ver- dnung vom 10. Oftober 1931 zur Aenderung der Vertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 19. Februar 1932 für eine Unze Feingold ..... .. . = 12% sh 0 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englishes Pfund vom 19. Fe- , bruar 1932 mit NM 14,52 umgerehnet = NM 87,1200, für ein Gramm Feingold demna. « « « = pence 46 2970, in deutsche Währung umgerehnet « « « « = RM 280097,

Verlin, den 19. Februar 1932.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Zehnte Verordnung urchsührung deL Verordnung: über die Devisenbewirtshaftung. Vom 18. Februar 1932.

Auf Grund der §8 15, 17 Abs, 1 Sah 3, 22 der Ver- ordnung des Reichspräsidenten Uber die Devisenbewirxt- schaftung vom 1. August 1931 (RGLl. 1 S. 421) wird ver- ordnet:

aur D

Artike L 8 1. L

(1) Nux mit schriftlicher Genehmigüng der Stelle für Devisen- bewirtshaftung darf über eine auf Reihsmark oder Goldmark lautende Forderung verfügt werden, die zugunsten einex im Aus- land oder im Saargebiet ansässigen Person

a) nah dem Fnkrafttreten aer Verordnung durch die Ver-

äußerung von S S Vermögensanlagen, insbesondere von Grundstücken, entstanden ift,

b) nah dem Fnkrafttreten dieser Verordnung durch die Ver-

äußerung von Gegenständen entstanden ist, die zu eînec

Erbschaft gehören,

c) nah Rei Fnkrafttreten der Verorduung übex die Devisen- bewirtshaftung entstanden ist, wenn sih die Stelle für Devisenbewirtshaftung bei der Entstehung der Forderung eine solche Genehmigung vorbehalten hat (Sperrkonto),

(2) Das gleiche gilt für Zablungsniittel, die einer im Abs. 1 genannten Person nah dem Fnkrafttreten dieser Verordnung durch Erbschaft anfallen.

(3) § 1 der Siebenten Durchführungsverordnung bleibt un- berührt.

; 8 2.

Nur mit schriftlicher Genehmigung der Sielle für Devisen- bewirtschaftung darf über eine auf Reihsmark odex Goldmark fautende Forderung gegen ein inländishes Kreditinstitut ver- fügt werden, die zugunsuen einer im Ausland oder im Saargebiet ansässigen Person nach dem Ltalttreln dieser Verordnung

a) infólge der Einsendung von Reichsmarknoteu aus dem Aus-

land oder dem Saargebiet oder

b) infolge der Einreichung inländischer Zahlungsmittel dur eine im Ausland oder im Saargebiet ansässige Person im Jnland

entstanden ist. S 3.

Veber die Vorschrift des § 6 der Verordnung über die Devisen- bewirtshaftung hinaus darf nux mit s{hriftliher Genehmigung der Stelle füx Devisenbewirtschaftung

1. über Forderungen, die auf Reichsmark oder Goldmark lauten, zugunsten einer im Ausland oder im Saargebiet ansässigen Per on in anderer Weise als nach § 6 Nv. 2 dex Verordnung die werden;

. Über Forderungen verfügt werden, die auf Reichsmark oder Goldmark lauten und einer Person zustehen, die seit dem Fnkrafttreten der Verordnung über die Devisenbewirt- schaftung im Ausland oder im Saargebiet einen Wohnsitz begründet hat oder begründet oder ihren gewöhnlichen Auf= enthalt genommen hat odex nimmt.

8 4.

(1) Jn den Fällen dex 88 1 bis 3 gelten die 88 11 12 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung, § 4 der Ersten und S 9 der Sechsten Durhführungsverordnung entsprechend.

(2) Die in den 88 18, 20 der Verordnung über die Devisen- bewirtshaftung angedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen finden auch Anwendung auf Zuwiderhandlungen gegen die Vor- {christen der §8 1 bis 3 diesex Verordnung.

Artikel II.

8 5. _ (1) Den Verpflichtungen derx §8 1 und 3 der Sechsten Durch- Uung erng unterliegen auch Körperschasten und An- stalten des öffentlihen Rechts, die niht unter § 1 Abs. 1 Buch- stabe d der Sechsten Dutcbtllhritt sverordnung fallen.

(2) Die Verpflichtungen des § 1 dex Sechsten Durchsührungs- verordnung-* beziehen sih bei den in Abs. 1 genann:en Körper- haften und Anstalten auf die der Anbietung unterliegenden, im Zeitpunkt des Fukrafttretens diesex Verordnung vorhandenen

über Devisenbewirtshaftung verfügt

Werte, Die Anbietung hat binnen zehn Tagen nah den { nannten Zeitpunkt zu erfolgen.

8 6.

(1) Den Verpflichtungen dex §§ 1 und 3 der Sechsten DurŸ führungsverordnung unterliegen auch natürliche Personen, d nah dem Fnkrafttreten der Sechsten Durhführungsverordnl im Deutschen Reiche einen Wohnsiß begründet haben oder ! gründen oder ihren gewöhnlihen Aufenthalt genommen h oder nehmen. E

(2) Die Verpflichtungen des 8.1 der Sechsten Durchführung verordnung beziehen sih bei Personen, die im Zeitpunkt d JFukrafttretens dieser Verordnung bereits einen Wohnsiß J ¡ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reiche haben, y die der Anbietung unterliegenden, in diesem Zeitpunkt m handenen Werte, bei Personen, die später im Deutschen R einen Wohnsiy begründen oder ihren gewöhnlichen Auen nehmen, auf die 1n dem späteren Zeitpunkt vorhandenen artigen Werte. ai (3) Die Anbietung hat binnen zehn Tagen nah den in i genannten Zeitpunkten, bei Personen, die La zu diesen i punkten im Ausland befinden, binnen eines Monats nah Zeitpunkten zu exfolgen.

8 7,

(1) Werden der Reichsbank auf Grund dex 88 1 oder Í ] Sechsten Tur sühelngsverordnung Werte in ausländisher d rung angeboten, die noch nit fällig sind, so kann sie a s Verlangen der [oper gen Uebertragung zunächst absehen U t dem Pflichtigen verlangen, daß er die Wer erie möglichen geitpuntt fällig macht. Dex Pflichtige hat s i Falle den Erlós bei Fälligkeit der Reichsbank anzubie auf Verlangen zu vexkaufen und zu übertragen, L 9 Abs

(2) Jst weder die Reichsbank noch eine Devisenbanlk (3 Ank der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung) au Gu von Werten in ausländisher Währung bereit, die thr au an der §8 1 oder 3 der Sechsten Durchführungsverordnu"? gd boten werden, so ist der Pslich:ige befugt, im Rahmen eit lihen Bestimmungen eine andere Verwertungsmöglichte! die Werte zu suchen. Nimmt ex eine andere

vor, so hat er die Werte so rechtzeitig, daß im gewöhnlihen *

Verwertung

Preufen. Ministerium des Fnnern.

Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses lon 25. Fanuar 1932 verliehen:

Die Rettungsmedaille am Bande an: Vilhelm Osthu es, Sattlerlehrling, Jbbenbüren, Kreis

Tecklenburg,

Werner Seeli p, Unterprimaner, Liegniy,

Herbert Grundt, Kaufmann, Berlin-Tempelhof.

die Erinnerungsmedaille für Rettung aus

Gefahr anu: Natthias Krö ber, Schmied, Güls, Kreis Koblenz-Land, Se aiger, Verwaltungssekretär, Völklingen (Saar- gebiet),

Verner Döring, Schlähtergeselle, Berlin-Shmöcwiy, vosef Ri edel, Arbeiter, Brodenbah, Kreis St. Goar.

, Bekanntmachung z er die Prolongation von Termin- ge\shäften und Börsengelddarlehen.

L, Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Durchführung t Verordnung des Reichspräsidenten für die Abwicklung von vrsengeschäften vom 25. Juli 1931 (RGBl, S. 8395) wird "gendes angeordnet:

8 1.

tv; Termingeschäfte in Wertpapieren, die bis zum 11. Juli 1931 „ließlich nah den „Bedingungen für die Geschäfte an der riner Wertpapierbörse“ abgeschlossen worden sind, werden vom hfeoruar 1932 ab so behandelt, als ob die Vertragsteile hin- qütlich des nicht abgewidckelten Geschäfts oder Geschäftsteils ein (8 Angationsgeshäft auf den 31. März 1932 abgeschlossen ätten. f ‘rolongationskurs gilt hierbei der Kurs, den der Börsen- Rand am 2. Dezember 1931 festgeseßt hat.

_Abj. 1

Die Pflicht zur Leistung von Ein- und Nachschüssen für die prolongierten Geschäfte xiaref sch nah den dem Vertrage zu- grunds iregéndén Geschäftsbedingungen.

8 2.

Die nah der Bekanntmahung des Börsenvorstandes vom 19. Dezember 1931 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 21. ck ume 1931) zu zahlenden Zinsen sind für die Zeit vom 29. Februar 1932 bis zum 31. März 1932 an diesem Tage zu entrichten.

5 3.

Von der Verpflichtung zur Zahlung von Hinsen gemäß § 2 können sich die Mitglieder des Liquidationsvereins e. V., Berlin, dadurch befreien, daß sie der Liquidationskasse Aktiengesellschaft verbindlich erklären, am 29. Februar 1932 die von ihnen ver- kauften Bieethapions liejern, die von ihnen gekauften Wertpapiere abuehmen und bezahlen zu wollen. Die Erklärung muß der Liqui- dationsfasse Aktiengesellschaft spätestens am 25. Poepar 1932 12 Uhr, in schriftliher Form zugegangen sein. ie durch §8 3 der Befanutmahung des Börsenvorstandes vom 25. November 1931 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 276 vom 26. November 1931 S. 1) festgele te Stundung des früher entstandenen Kurs- verlustes wird dur die Erklärung nicht Bee Hat sich die Liquidationskasse Aktiengesellshaft mit der angebotenen Bexexung oder Abnahme einverstanden erklärt und erfüllt dec Verpflichtete seine Lieferungs- oder Abnahme- und Zahlungspflicht am 29. Fe- bruar 1932 nicht, so kann die Liquidationskasse Aktiengesellschaft das Geschäft sofort im Wege der HangTregelung glattstellen; der ih Hierbei ergebende Preisunterschied ist sofort zu zahlen; die

ekanntmachung des Borsenvorstandes über die ZBwangsregelung von Termingeschäften und EEGEngEartéhen vom 19. Dezember 1931 Art. 1 findet ents s nwendung. Macht die Liqui- dationskasse Aktiengesellshaft von diesem Recht keinen Gebrauch, so bleibt die Zinszahlungspfliht des Mitgliedes bestehen.

Erklärt sich ein Verkäufer gemäß Abs. 1 zur Lieferung am 29. Februar 1932 bereit und lehnt die Bn Ee Aktien- geseEiGast die Annahme dieser vg ay! ab, so sind dem Ver- äufer für den Teil seiner lpee ür den er die Gegenleistung bewirken wollte, Zinsen in Höhe von 7 vH jährlih zu vergüten.

Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Kunden von Banken oder Bankiers oder an der Berliner Wert apierbörse zu- elassenen Maklern, die bei diesen bis zum 11. Juli 1931 ein- ldlie lih Termingeschäfte in Wertpapieren nach den „Bedingungen ür die Geschäfte an der Berliner Wertpapierbörse“ abgeschlossen haben, entsprehende Anwendun Os der Rg der

inspfliht treten die Banken odex Bankiers oder Makler an die Stelle der Elie was Aktiengesellshaft. Die in Abs. 1 vorgesehene Erklärung muß den Banken oder Bankiers oder Mak- lern spätestens am 24. Februar 1932 in schriftliher Form zu- gegangen jein. 4

_Reichsmarkdarlehen, die nach den „Bedingungen für die Ge- [haue an der Berliner Wertpapierbörse“ abgeschlossen, nah aus- rücklicher oder stillshweigender Vereinbarung für den An- oder Verkauf von Wertpapieren oder für die Hinausschiebung abge- [UeOnee Loe bestimmt sind und nah § 6 Abs. 1 er Bekanntmachung des E vom 25. November 1931 (Reichs- und Staatsanzeiger Nx. 276 vom 26. November 1931 S. 1) am 29. Februar 1932 fällig werden, sind erst am 31, März 1932 zurückzuzahlen.

Der Darlehnsscu dner ist verpflichtet, die bei dem Dar- lehnsgläubiger hinterlegten Sicherheiten auf 120 vH des Darlehns- LOLARE zu halten. Die Ben en Wertpapiere werden hierbei nah den amtlihen Kursen vom 1 l solcher nach den zuleßt notierten amtlichen Kursen bewertet. Hier- von sind diejenigen Wertpapiere ausgenommen, die der Börsen- vorstand unter Angabe besonderer Kurse für die Bewertung der Sicherheiten jeweils veröffentlichen wird; wi Papiere sind nach den vom Börsenvorstand veröffentlihten Kursen zu bewerten.

,_ Die Höhe der Darlehnszinsen wird durch den Darlehns- gläubiger bestimmt; sie darf aber niht mehr als jährlich 2 vH über dem jeweiligen Reichsbanklombardsay betragen. Die für die Zeit vom 29. Februar bis 31. März 1932 éntianbren Zinsen sind am 31. März 1932 zu entrichten.

Der DER Ines ist berehtigt, das Darlehen vorzeitig zu kündigen und 3 Tage nach Kündigun zurückzuzahlen.

Stellt der Darlehnsshuldnerx seine Za lungen ein oder gerät er mit seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in Verzug, so wird das Darlehen sofort fällig.-

Berlin, den 18. Februar 1932,

Der Börsenvorstand zu Berlin.

Dr. Mosler.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §8 1 Abs. 1 Nr. 3 und 12 dex Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politisher Ausschrei- tungen vom 28. März 1931 (RGBl. I S. 79) verbiete ih das Erscheinen dex Halbmonatszeitschrift „Geheime Politik“ auf die Dauer von 6 Wochen, und zwar für die Zeit vom Yeutigen Tage bis zum 28. März 1932 einschließlich.

Nach § 12 Abs. 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zur T politisher Ausschreitungen vom 28. März

931 (RGBl. I S. 79) umfaßt dieses Verbot auch ge angeh- lih neue Druckschrift, die sich sahlich als die alte darstellt odex als ihr Ersaß anzusehen ist.

Magdeburg, den 16. Februar 1932.

Dex Oberpräsident der Provinz Sachsen. Dr. Fal ck.

Bekanntmachung.

Jh verbiete hiermit auf Grund der §8 12, 13 und 1 Ziff. 2 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 das Erscheinen der „Neuen Arbeiterzeitun g“ (Organ der D. Es die Gebiete Hannover, Braunschweig und Hessen-Waldeck) auf die Dauer von 1 Woche von Donnerstag, dem 18. Februar, bis Mittwoch, dem 24. Februar 1932, so Paß die erste Nummer nah dem Verbot am Donnerstag, dem 25. Februar 1932, wieder erscheinen kaun. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an den 4. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig gegeben. Die Beschwerde ist bei mir unter Hinzufügung 4 ‘beglaubigter Ab Gen einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Hannover, den 17, Februar 1932. Dex Oberpräsident.

Nosfke.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat stimmte gestern nah dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger dem Abkommen mit Polen über Exleichterungen

. September 1931 oder mangels

“trag auf Streichung

im kleinen Grenzverfehr zu. Das bisherige Abs kommen läuft Ende dieses Jahres ab. Fn dem neuen Ab- kommen sind auf Grund der inzwischen gemachten Erfahs rungen einige Verbesserungen vorgenommen worden. Die Erläuterung des Begriffes Grenzbezirk ist z. B. schärfer ge- faßt worden. Bei den persönlichen Erleichterungen is die wichtigste Neuerung die, daß der Grenzausweis auf die Dauer eines Jahres ausgestellt wird, was früher nuc eine Ausnahme war. Auch sachliche Erleichterungen sind neu eingefügt worden. So dürfen Arbeiter und Angestellte die ihnen von ihrem Arbeitgeber als Deputat gewährten Gegen=- stände zollfrei über die Grenze führen. Diese Erleichterung galt bisher nur für Oberschlesien. Als Anlage, aber als ein Teil des Abkommens, sind die veterinärpolizeilihen Bestim- mungen zusammengefaßt, die bisher immer einzeln aus- gehandelt werden mußten.

Unveränderte Annahme fand ferner das zwischen Deutschland, Frankreih, Großbritannien und Nord-Frland, Jtalien, Japan und den Niederlanden geschlossene Übe r - einkommen über die Unterhaitung von Leuchtfeuern im Roten Meer.

Dann folgte die Beratung des Abkommens mit Litauen über den gegenseitigen Shußt des gewerblichen Eigentums und des Urheber- rehis au Werken der Literatur und Kunst.

Der Vertreter der Provinz Ostpreußen, Freiberr vo n Ga v E erklärte hierzu, gegen den JFnhalt und die Erledigung dieses Ab- kommens habe er feine Einwendungen zu EeE, Die tief- gehende Erregung in der Provinz Ostpreußen über die Vorgänge im Memelland veranlasse ihn jedo zu folgender Erklärung: „Die Bevölkerung Ostpreußens erwartet von der Reichsregierung, daß sie mit allen verfügbaren Mitteln die Wiederherstellung des durch das Memellandstatut gegebenen Rechtszustandes betreibt. Der dur fast 10 Fahre fortgesezte Bruh des Memellandstatuts hat den Beweis erbracht, daß die litauische Regierung weder gewillt noch fähig ist, das Memelland als autonomen Teil des ¡itauishen Staates nach den selbst anerkannten Rehtsgrundsäten des Statuts zu verwalten. Diese Tatsache berechtigt zu der Forderung, doß endli diesem Zustand ein Ende bereitet wird, zumal den Memel- ländern seinerzeit feine Möglichkeit gegeben war, ihr Selbst- bestimmungsreht auszuüben und durch Volksabstimmung zu ent- scheiden, ob sie zu Litauen gehören wollen oder niht. Sollten die zur Zeit vor dem Völkerbundsrat geührten Verhandlungen niht das Ergebuis haben, daß die gerechten, in der Entschließung des Memelländishen Landtags vom 17, Februar cinmütig cr- hobenen Forderungen des memelländischen Deutschtums erfüllt werden, so erwartet Ostpreußen von der Reichsregicrung, daß sie durch energischen Einsaß wirtschaftliher Mittel die litauische Regierung veranlaßt, dafür zu ag daß die Rechte des auto- nomen Memellandes wiederhergestellt werden angetastet bleiben.“

Diese Erklärung wurde zu Protokoll genommen und das Urheberrechtsabkommen mit Litauen ohne weitere Aus- sprache angenommen.

_ Mit einigen kleinen Änderungen wurde eine Verordnung über den Gebrauch von Aecethyle noxyd zuc Schädlingsbekämpfung angenommen. Die An- ivendung dieses Giftes wird von einer staatlichen Genehmis gung abhängig gemacht, die an gewisse Bedingungen zunt Schutze der Gesundheit der Bevölkerung gebunden wird.

Der Reichsrat stimmte ferner einer Verordnung über arbeitslose landwixtschaftliche Siedlungs- anwärter zu. Die Verordnung bezwedckt, denjenigen Arbeitslosen, die an Siedlungen beteiligt werden sollen, die Arbeitslosen-, Krisen- und Wohlfahrtsunterstüzung sicherzu-

stellen,

Sodann stimmte der Reichsrat Freibordvertrag von 1930 zu. Es handelt sih um eine internationale Vereinbarung, die allgemein gültige Grenzen aufstellen soll, bis zu denen Kauffahrteischiffe in der Auslandsfahrt beladen werden dürfen.

Schließlich behandelte der Reichsrat noch den Geseÿ- entwurf über die Gewährung von Zugaben zu Waren oder Leistungen.

__ Als Ausschußberichterstatter führte der jähstsche Mini sterial- direktor Graf Holßendorff aus: Der Geseßentwurf will die viel umstrittene Frage des Zugahewesens regeln. Die Voriage nimmt eine mittlere Linie ein, indem sie ein allgemeines Verbot ausspriht, dann aber eine Reihe von Ausnahmen zuläßt, die eine sehx große Abshwächung des Verbots darstellen. Die Reichs- ratsausschüsse haben die Vorlage nahezu unverändert ange- nommen; einige kleinere Aenderungen berühren nit die wesent- dei Züge des Gesetzes. Die Meinungsvershiedenhei:en baben sih in der Hauptsache auf zwei Ausnahmen erstreckt. Einmal

ing der Streit darum, ob man es mit dem § 1 Ziffer e der Porla e zulassen will, daß eine Zugabe gewährt wird, wenn dex

wäheande sich erbietet, an Stelle der Zugabe einen festen Geldbetrag bar auszuzahlen. Fn der Ausschußlesung war die Streichung dieser Ausnahme beschlossen worden. Jn der zweiten Lesung wurde aber die S wiederhergestellt. Dann hat es sich bei den Ausschußverhandlungen weiter besonders um die Frage gehandelt, ob die E Etn von Tages- zeitungen zugelassen werden soll. Fn der Vorlage hieß es, daß ebenso wie bei Zeitschriften auch bei Tageszeitungen die Abons nentenversicherung zugelassen sei. Von dem Vertreter dex Provinz Hannover war jedoch der Antrag auf Verbot derx Abonnenten- versicherung für Tageszeitungen gestellt worden; dieses Verbot wurde mit überwiegender Mehrheit von den Ausschüssen _obges lehnt, so daß auch in diesem Punkt die Vorlage unverändert blieb. Schließlih hatten die AuShüsse noch den Zeitpunkt des Jukrafttretens des Geseyes festzustellen, Als dieser Termin wurde ein Fahr nach der Verkündung beschlossen. Diese längere Zeit hat man für notwendig gehalten, um eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zu ermöglichen und um vor allen Dingen zu verhindern, daß diejenigen Jndustrien, die Zugabeartikel hers stellen, vor allen Dingen die Porzellan- und die Glasindustrie, in einen Zustand starker Arbeitslosigkeit verseßt werden. Mit dieser einzigen Ergänzung schlagen die Ausschüsse die Annahme dex Vorlage. vor.

Staatssekretär Weismann brachte das Bedauern dex preußischen Staatsregierung darüber zum Ausdruck, daß der An- er Ausnahme im § 1 Ziffer e im Ausschuß keine Mehrheit gefunden habe. Diese Ausnahme sei von so großer Tragweite, daß sie eine wirksame E aDiuno der dem Zugabewesen eigentümlihen Mißstände voraussichtlih stark be- einträchtigen werde. Sie hebe das Zugabeverbot praktisch wiedex auf. Gleihwohl wolle die preußishe Staatsregierung die Vor- lage nit B da sie glaube, jeden Versuch, die in der Be- gründung des Entwurfs zutreffend gekennzeihneten Mißstände zu bekämpfen, unterstüßen zu müssen. Der preußischen Staats- regierung sei auch die Entscheidung über die Abonnentenversiche- rung sehr shwer geworden. Preußen sei aber der Vorlage der wes Pia Mga efolgt. Die preußishe Regierung vertraue darauf, daß das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung rechts zeitig die erforderlihen tehnishen Maßnahmen treffen werde, um zu verhindern, daß bei der Abonnentenversicherung der Zeis tungen und Zeits d sih irgendwelhe Unzuträglihkeiten er- geben. Schließlih beantragte Staatssekretär Weismann noth,

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