1909 / 99 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Apr 1909 18:00:01 GMT) scan diff

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Groß haudelspreise von Getreide au deutschen und fremdeu Börsenplätzen

für die Woche vom 19. bis 24, April 1909 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. i 1000 kg in Mark. (Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

WotBe 19./24. April 1909

179,00 247,33 180,33

Da- egen or woche

178,50 243,50 180,60

Berlin. « Moggen, guter, gesunder, mindestens 71 W 75

zen, Hafer, x A i

188,75 268,75 189,37 193,75 147,50

190,00 266,87 188,12 193,75 147,50

177,42 266,14 162,92 172,31 139,04

180,77 269,45 164,57 172,25 139,84

Man nheim. en, Pfälzer, ru , mittel Bde älzer, cu er, amerik, rumän., mittel Hafer, pee ruf Per, e È j Jer U. Gerfte { badilde utter-, mittel ., Wien.

Roggen, Pefter Boden Weizen, Theiß-

fer, ungarischer I

erste, slovakische Mats, ungarischer

Budapest, Roggen, Mittelware . . 166,85! Weizen, Ï 6 248,56 155,08 151,83

172,90 2952,06 155,19 151,61 128,29

fer, x erfte, Futter- w ats,

141,82

Roggen, 71 bis 72 kg das bl ., 188,84

Weizen, Ulka, 75 bis 76 kg das 11, Riga.

Roggen, 71 bis 72 kg das bl .., Weizen, 75 , 76 ,„ F #

Paris, 149,67

oggen | lieferbare Ware des laufenden Monats ( 205/55

140,25 165,13

146,89 208,02

Antwerpen.

Donau-, mittel Kansas Nr. 2 La Plata Kurrachee Kalkutta Nr. 2 Australier

Amsterdam.

204,65 202,63 202,63

200,44 203.03

204,38 203,09 204,87

203,65 204 14

150,00 155,64 201,10 208,16 134,63 132,94

150,00 155,64 204,63 211,69 132,94 133,79

. . . . . . .

Asow t. Petersburger . . E aao iti: weil Le Famnler, amerikanisher bun Mais | La Plata

Roggen Weizen

214,79 210,32

194,20 142,77 158,81

210,21 205,74 181,20 138,48 155,91

Weizen \ engl. wort (Mark Lane) .

rot Weizen englishes Getreide, Hafer | Mittelpreis aus 196 Marktorten erste

(Gazette averages) Liverpool.

russischer 205,11

205,11 202,98

207,21 152,44

eorer ie, e 2 anitoba Nr. Wetzen La Plata Kurrachee . . Auftralter Hafer, englischer weißer Eerfte, Futter- | + 138,14 145,55

Ode Mais | 152,24

La Plata, gelber

Chicago. 189,80 172,18 159,85 115,80

Weizen, Lieferungsware | Mais G

216,48 197,86 183,29 170,73 131,07

100A E D E a ooooo A au Weizen | Lieferungsware | Iuli

Mais u i Buenos Aires, 0 | Dur(schnittsware . .

180,85 | 106,91| 104,24.

Bemerkungen.

1 Imperial Quarter ift für die Weizennotiz an der Londoner Pro- duktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Umsägzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchs{chrättspreise für einheimishes Getreide (Gazette averages) ift 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfund engl. angesese 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 Pfund englis. 1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Laft Roggen = 2100, Weizen = 2400, Mais = 2000 kg.

Bei der Umrechnung der Preise in Reihswährung find die aus den einzelnen Tage8angaben im P RR eger ermittelten wöchentlichen Durhsnittgwehselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapeft die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Nen Vork die Kurse auf Neu York, für Odessa und Riga die Furle e t. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse , wi läge. Preise in Buenos Aires unter Berücksicßtigung der

oldprämte.

Berlin, den 28. April 1909,

Kaîiserliches Statistishes Amt, van der Borght.

Deutscher ReichStag. 249, Gigung vom 27. April 1909, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphis@zem Bureau.)

zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassun g3- gee der Zivilprozeßordnung, des Gerichts-

ostengesches und der Gebührenordnung für Rechts- anwälte, wird fortgeseßt bei den §8 392 ff., die von der Ableistung des Zeugeneides handeln. Die Vorlage führt statt der geltenden vor der Vernehmung erfolgenden Beeidi- gung den Nacheid ein. Die Kommission hat diese Aenderun gutgeheißen. Nach dem Kommissionsbeshluß zum §2 392 so die Eidesnorm dahin gehen, daß der Zeuge nah bestem Wissen die reine Wahrheit acagi nichts ver]chwiegen und nichts hin- zugeleßt habe. :

om Abg. Ki r\ch (Zentr.) ist beantragt, daß der Zeuge

den Eid dahin zu leisten hat, „daß er nah bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts vershwiegen habe“.

Jn der Diskussion werden hiermit die 88 410 und 411 A von Sachverständigen) und §8 481 und 482 (Ab- eistung des Eides und Eingangsformeln) verbunden.

Die Kommission hat eine weitgehende Vereinfachung der Eidesableistung im ? 481, wie folgt, vorgeschlagen:

Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Richter die Eides- norm mit der Eingangsformel: „Sie s{wören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vor|priht, und der Shwurpflichtige die Worte \priht (Eidesformel): „Jh s{chwöre es, so wahr mir Gott helfe!“ Der Schwörende foll bei der Eidtsleistung die rechte Hand erheben. Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, P die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln ge-

Abg. Kir} ch (Zentr.): In der ersten Lesung der Kommission war die Eidesnorm nach meinem Antrage konstruiert worden; in zweiter Lesung hat man das alte „nichts hinzugeseßt" wieder aufgenommen, obwohl es doch unter allen Umständen, nachdem der Zeuge die reine Wahrheit gesagt zu haben beschworen hat, ein Nonsens ist. Ich bitte dringend um die Annahme dieses meines Antrages.

Referent Abg. Dr. Heinze (nl.) spriht ih namens der Kom- mission gegen die Anträge Kirsch aus.

Me Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Jch bin mit ten Ausführungen des Herrn Be- richterstatters überall einverstanden, abgesehen von einem einzigen Punkte. Dieser Punkt betrifft die Gestaltung des Eidesnorm. Die Kommission hat nah längerem Schwanken sich dahin {lüssig gemacht, daß die Eidesnorm fo bestehen bleiben soll, wie sie bisher bestanden hat, daß also gesagt wird, der Eide#pflichtige soll {chwören, die reine Wahrhett gesagt, nichts verschwiegen und nihts hinzugeseßt zu haben. Die Kommission war anfangs zweifelhaft, ob es nicht im Interesse der Vereinfahung der Eidesnorm liege und damit au der Wahrheit der Eidesleistung zustatten kommen würde, wenn man die Worte „nichts hinzugeseßt habe“ fstreihen wollte, sodaß dann die Formel in einer auch nach meiner Meinung für das Publikum viel leichter verständlichen Weise nur heißt: „die Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben“. Die Worte „nichts hinzugeseßt zu haben“, sind eigentlich gleihgülttig. Wena einer {chwört, nihts hinzugeseßt zu haben, dann \{chw®ö1t er doch eigent- lich nur nochmals, die Wahrheit gesagt zu haben, und folche sachlich identishe Formeln soll man nach meiner Meinung im Interesse der Heiligkeit und Ri@tigkeit des Gides nicht begünstigen und nit auf- rechterhalten, auß wenn sie bisher eine Zeitlang bestanden haben. Die Tatsache, taß fie längere Zeit in Anwendung gewesen ist, beweist nihts; denn es steht ihr die Erfahrung genüber, daß man im Volke den Sinn dieser Formel vielfa nit rihtig verstanden (sehr richtig! links) und daran ih gestoßen hat.

Die Kommission hat sih dann aber dcch bet der zweiten Lesung entschlossen, zu der hergebrahten Formel zurückzukehren, also nit nur beschwören zu lafsen, „die Wahrheit gesagt und nichts vershwiegen zu haben“, sondern auch beschwören ¡u lassen, „nichts hinzugeseßt zu haben“. Nun, nieine Herren, würde ih meinerseits, da nun einmal von der Kommissicn ein so großer Wert darauf gelegt wird, einen Einspruch dagegen nicht erheben, wenn niht ein neues Moment in- ¡wischen eingetreten wäre, das mich nötigt, in diesem Punkte dem Herrn Berichterstatter zu widersprechen.

Dieses neue Moment liegt in dem inzwischen eingebrahten Ent- wurf der Strafprozeßordnung. Auch in der Strafprozeßordnung findet ja die Neuregelung der Eidesleistung ihre Stelle, und die verbündeten Regierungen haben sh nach eingehender Erwägung dahin \chlüssig gemacht, daß die Worte „nichts hinzugeseßt habe" gestrihen werden, sodaß dann nach der Strafprozeßordnung geschworen werden soll, die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben. Die verbündeten Regierungen sind also bei der Beratung der Strafprozeßordnung auf den Weg gekommen, den die Kommission in der ersten Lesung beschlossen hatte und den insoweit au der Herr Abg. Kirsh heute befürwortet. Nun glaube ih do, wenn bet einem so wichtigen Reformprojekt, wie die Straf- prozeßordnung, die verbündeten Regierungen si entschlossen haben, die Norm zu ändern, zu vereinfahen, in der Ueberzeugung, dadurch den Wert des Eides zu erhöhen, so kann das an dem Reichstage niht wohl unbeahtet vorübergehen, und ich sollte meinen, der Reichstag hat keine Veranlassung, in diesem Punkte dem nah ausführlihem Meinungsaustaush gefaßten Beschlufse entgegenzutreten, umsoweniger, als ja auch in der Kommission eine starke Strömung dahin ging, in dieser Weise die Eidesformel zu fassen.

Ich möchte mih also den Worten des Herrn Berichterstatters anschließen und Ihnen empfehlen, die Antcäge des Herrn Abg. Kirsch abzulehnen mit der einen Ausnahme, daß nah Maßgabe des Antrags des Herrn Abg. Kirsh die Worte „nichts hinzugeseßt habe" in der Zivilprozeßordnung gestrihen werden. Ich hoffe, meine Herren, das wird dem ganzen Eideswege zum Vorteil gereihen so is wentgstens die Ansicht der verbünteten Regierungen —, und ih glaube, das ist doch ein Moment von solcher Bedeutung, daß der Reichstag vielleicht bereit sein wird, in diesem Punkte dem Beschlusse der verbündeten Regierungen zu folgen.

Abg. de Witt (Zentr.) spricht sihch kurz für den Kommissions- antrag aus. L

Abg. Storz (D. Volkep.) erklärt fich dagegen für den Antrag Kirsch, ebenso der

Abg. Dr. Frank- Mannheim (Soz.), der in dieser Vereinfahung eine bedeutende Verbesserung der Eidesnorm erblickt, und der Abg. von Djziembowski-Pomian (Pole).

Der Antrag Kirsch wird mit großer Mehrheit angenommen.

Abg. Dr. Ablaß (fr. VAlksp.) begrüntet hierauf folgenten, von ihm in Gemeinschaft mit dem Abg. Dr. Müller-Meiningen etn- gebrachten Antrag auf Ergänzung des § 481 dur folgenden neuen

Die

Absatz : „Von denjenigen Schwurpflichtigen, welche die Anrufung Gottes in der Eidesformel zurückweisen, wird der Eid in der Weise geleistet, daß der Nichter die Eidesnorm mit der Eingangsforme]: „Wir s{chwören“ vorspriht und der Shwurpflichtige hierauf die Worte \priht (Gidesformel): „Ih s{chwöre es“. Unser Antrag will endlich einmal etwas erreihen, worauf seit Jahrzehnten mit großer Zähigkeit von den Beteiligten hingearbeitet worden ist, nämli die Beseitigung einer unerträglichen Gewissenënot bèi denen die aus religiösen Bedenken die Anrufung Gottes in dex Cidesformel vor ihrem Gewissen und vertreten zu können glauben. Jch vertraue, daß Bundesrat und Reichêtag hier der Gewissensfreiheit Naum geben werden, denn nah orthodoxer wie freireligiöfer Auffassung können Glaubenbsachen nidit Gegenstand eines ftaatlichen Zwanges sein. Es \priht das den fundamentalsten Geseßen der Sittlichkeit Hohn. Der Reichstag hat sich shon öfter mit der Frage zu befassen gehabt und bezüglidhe Petitionen dem Kanzler als Material Gbaidlan Es s{eint unz bhôchste Zeit, daß der Reichstag diesen abwartenden Standpunkt endli aufgibt. Meinem perfönlihen Empfinden hätte es am meisten ent. prochen, wenn die religiöse Gidesformel dur eine rein staatliche er,

seßt worden wäre; wir haben den vorgeschlagenen Weg gewählt, weil |

wir uns für cinen weitergehenden Antrag keine Mehrheit versprochen

haben. Für unseren Antrag erhoffe ich namentlih die Zustimmung desg |

Zentrums ; denn diese Partei hat wtiederholt und besonders beim Toleranzantrag zu erkennen gegeben, daß sie jeden geseßlichen Zwang in Glaubenssachen verabscheut ; sie könnte unserem Antrage gegenüber keine veränderte Stellung einnehmen, ohne sch den Vorwurf der Inkonsequenz zuzuziehen. Wenn man dem Breslauer fretreligiösen Prediger, der die Ableistung der religiösen Cidesformel verweigerte, nachsagte, er habe mit seiner Mannhastigkeit nur kokettieren wollen, so verdient der Mann, der es mit seiner Eidespfliht ernst nahm, eine sole Charakterisierung niht. Hervorragende Geistliche beider Kon, fessionen haben sich im Sinne unseres Antrages ausgesprochen, ebenso Konferenzen von Fürsorgevereinsvertretern und andere. Der moderne Staat soll Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleisten; der Schuß der Neligionsfreiheit gehört zu den ersten Rechten einer Minorität: Ld wird auch seinerseits nicht Macht vor Recht tellen wollen.

Berichterstatter Abg. Dr. Heinze (nl.): Jch bedanere, daß der An- trag Ablaß nicht in der Kommission gestellt und begründet worden ist. Es lag nur eine entsprehende Petition des deutshen Monistenbundes- vor. Die Tendenz der Kommission ging dahin, daß der Begriff des Eides die Anrufung Gottes involviere. Vielleicht ließe sih aber ein anderer

Weg finden, um den Wünschen der Antragsteller zu genügen, dadur, |

daß an Stelle der Eidesformel nach dem Muster der verschiedenen Sekten, wie den Mennoniten, gestatteten Formel, Grklärung gestattet wird. : :

Abg. de Witt (Zentr.): Ich bedauere lebhaft, daß ih dem Abg.

Ablaß eine Enttäuschung bereïten muß. Für uns ist der Antrag Ablaß |

in der gestellten Form unannehmbar.

__ Abg. Schrader (fr. Vgg.): Das ist eine etroas seltsame Er- klärung ohne Begründung. Der jeßige Zustand ist unhaltbar und widerspricht dem Zeitgeiste; an die Stelle des Eides muß die eides- stattlihe Versicherung geseßt werden. Jch bitte Sie, den Antrag Ablaß im Prinzip anzunehmen; vielleiht findet ih bis zur dritten eug eine vente VaNung, s

raw ven a m ——

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding: i |

Meine Herren! Ih kann den Erwartungen, die der Herr Abg. Ablaß heute an die Adresse der verbündeten Regierungen gerichtet hat, niht entsprecken.

ist. (Bravo! rechts und in der Miite.)

Meine Herren, die Frage, die durch diesen Antrag wieder an- geregt worden ist, hat bereits eine Rolle gespielt in den Verhandlungen

der großen Justizkommission in den Jahren 1876 und 1877. In der |

großen Justizkommission is sehr ausführlich, ausführlicher, als es hier im Plenum des Reichstags geschehen könnte, die Frage erörtert worden, ob man nicht den religiösen Eid duih andere Formeln derart erseßen sollte, daß diese dann in gleich wirksamer Weise nah dem Ermessen der Eidespflichtigen angewendet werden könnten. Die Justiz

kommission if damals in Uebereinstimmung mit dem Reichstage und |

in Uebereinstimmung mit den verbündeten Regierungen zu dem

Grgebr.is gelangt, daß dieser Wunsh nicht erfüllbar sei; sie ift bei ÿ Auf Grund dieses ÿ den früheren Anschauungen entsprehenden Beschlufses hat sich ein f dreißigjähriger Rechtszustand erhalten, und ih glaube, es wäre nicht f

der Formel der alten Anschauungen geblieben.

gut, unter dem Es\ndruck einer augenblicklihen kurzen Debatte an

diesem, wie ih glaube, in dem Volke festgewurzelten Zuftand irgend f

eiwas zu ändern.

Meine Herren, wenn es auch eine Anzahl Menschen im deutschen F

Lande gibt, die slch als Freidenker bezeichnen wollen und dürfen, so find wir doch wohl alle der Ueberzeugung, daß die weitaus größte Zahl der Deutschen noch an dem alten positiven Gottesglauben hängt. (Sehr richtig! rechts und in der Mitte) Unsere Gesctze können aber nicht gemacht werden nach dem Sinn vereinzelter, verhältnismäßig seltener Anschauungen, die im deutshen Volke nur ausnahmsweise

vertreten sind, sondern fie müssen gemacht werden nach den Gesamt- 7

anshauungen, die im deutshen Volke herrschen. (Zuruf links: Das tun wir ja!) Das tun Ste nicht, meine Herren. Die Gesamtanshauung des Volkes geht dahin, daß, wenn der Eid

eine wirksame Bedeutung behalten soll, er av seine religiöse Seite | haben muß und Ste wollen diese religiöse Seite hier sireihen und den

Eid einfach zu einem bürgerlichen Rechtsakt machen, gleihberechtigt neben dem religiösen Akte, und damit versündigen Sie fih gegen dat- jenige, was im deutshen Volke im großen und ganzen noch von den

Eide verlangt wird. (Bravo! rechts und in der Mitte. Widerspru | links.) Ih will Ihnen gern zugeben, daß unter den Anschauungen,

die hier vertreten wurden und die zu dem Antrag geführt haben, sid auh bedauerlihe Gewissenskonflikte ergeben können. Wenn aber hier gesagt worden ist, man solle die Menschen nicht zu einer Lüge zwingen,

indem man denjenigen, der nicht»,an Gott glaubt, doch nöôtigt, den 1

Namen Gottes anzurufen, so erlaube ich mir die Gegenfrage: wäre

es denn niht auch eine Lüge, wenn derjenige, der niht an Gott |

glaubt, dennoh zu einer Kirche sh häli, die in ihren religiösen Satzungen den Glauben an Gott lehrt? (Unruhe links.) Herxen, das ist zweifellos: wenn in dem einen eine Unwahrheit liegt, so liegt au in dem anderen eine Unwahrheit. Diese Unwahrheiten sind bedauerlih, aber wir können sie im Wege der Gesehgebung nit aus der Welt schaffen, so lange wir genötigt sind, und das werden wir noch lange sein, nach den Anschauungen zu gehen, die im groye" und ganzen im Volke herrschen. : Dann möchte ih aber auch noch in- einem Punkte, den der Pet! Antragsteller berührt hat, den Vertreter der Reichsjusttzverwalkung- der in der Kommission zu dieser Sache gesprohen hat, in Schub nehmen. Damals soll dieser, wie ih glauben würde, mit Recht darau! aufmerksam gemacht haben, daß, wenn man jemand die Befugnis gäbe, si der religiösen Form der Eidesleistung zu entziehen, er in seinem Gesühl sh von allem inneren Druck freimachen könne, der

ihrer Ueberzeugung nit |

eine einfache f

Ich habe namens der verbündeten Regierungen zu | erklären, daß der Antrag Ablaß und Genoffen für sie niht annehmbar

Meine

ihn 1wwingen würde, die Wahrheit zu fagxen, nicht zu leugnen. Die religiöse Seite des Eides hat auch für viele, die sh als Freideaker geben, roh immer eine ivnere Bedeutunz, au fie werden niht nur auf Grund dessen, daß das Géseß eine Strafe für den Meitncid verhängt, bei der Wahrkeit bleiben, sondern das innere Motiv, welches au, vieleiht unbewußt, dabei mitwirkt, ist der Gedanke an die Vergellung im JIenseits. Dieses Jensetis mag von denjenigen, die sich zu den Atheisten wicklih zählen, geleugnet werden; wenn wir aber vielen {chwankenden und wankenden Charakteren die Freiheit geben, der Kraft und Wüikung

des religiösen Aktes im Eide sich zu entziehen, indem sie einfach | Eides |

dürften: wir wollen an Stelle elnes religiösen einfach eine felerliGe Betzuerung vor Gericht abgeben , dann wird jeder zugeben, der die Verhältnisse objektiv betrachtet, daß die Gefahr der falsGen Aussxge vwx Geriht in niht abzusehender Weise wächst. (Sehr richtig! rechts und in der Mitte) Dieser Gefahr wollen die verbündeten Regierungen das deutshe Volk doh nicht aussetzen, und aus diesem Grunde in Vers

sagen

bindung mit der Grundanschauung, die ich eben die Ehre Hatte, als !

diejenige der verbündeten Negierungen darzulegen, kann ih rur bitten, den Antrag Ablaß und Genossen abzulehn:n. (Bravo! rechts und in der Mitte.)

Abg. Dr. Frank, Mannhcim (Soz.): Diese Stellung des Staats- sekrelärs hat uns nicht überrascht, sie entspricht ledielih der Haltung Preußens gegenüber den Dissidenten in Breslau usw. Der Antrag Ablaß ift lediglich ein Ausfluß der allerprimitivsten Forderung der Toleranz. Verschiedenen Sekten hat man doch schon die bloße Be- teuerungdformel gestattet, es ist ein einfahes Gebot der Gerechtigkeit, sie auch anderen zu gestatten, denen ihr Gewissen die Anrufung Gottes verbietet. Der Antrag ift verbesserungsfähig, cr muß auch auf den Sachhyerständigeneid ausgedehnt werden.

Abg. Kirsch (Zeair.): Zu ter Frage selbst wollen wir keine Stellung einnehmen, der Antrag Ablaß is für uns ia der gestellten Form unannehmbar. Was man an die Stelle des Eides seten will, ist das unendlih Schwkìerige. Die rheinisch - westfälische Gefängnis- gesellschaft hat fich wiederholt mit dieser Frage beschäftigt, und sie hat au auf die Schwiertgkeiten hingewiesen. Wenn Sie hier etwas tun wollen, so können Sie es bei der Straf- prozeßordnung tun. Wir lehnen den Antrag Ablaß ab. Ich be- antrag”, die Kommissionsvorshläge über die Neufassuna des § 481 (Ableistung des G.des) zu streichen, es bei den bisherigen Be- stimmungen zu belassen und rur in § 482 als Absay 3 nah der Vorlage folgende Vorschrift einzustellen: „Bei gleichzeitiger Bes eidigung mehrerer Zeugen hat der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: „Sie s{wören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vorzuspr-chen. Die Zeugen leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte spricht: „Jh s{hwöre es, so wahr mir Gott helfe!“ Ich halte diesen Antrag nunmehr aufrecht, nachdem Ste meinem Antrage bezüglich der Abänderung des § 392 zugestimmt haben.

Abg. Everling (nl.): E3 handelt fi um den einzigen religiösen Akt, den der Staat zwangsweise forter. Vom Standpunkte des christlichen Staates hat man 1876 die Abschaffung der Cidesformel mit Entrüstung zurückgewiesen. Jch habe die Empfindung, daß der Abg. Ablaß die ungeheure Wucht der religiösen Anshauung im Dienste der Wahrheit unterschäßt hat. Ich stehe auch auf dem Standpunkte, daß es nicht angängig ist, einen zu einem religiösen Akt zu zwingen, zu dem er sh nicht bekennt. Wird von dem Cide?- leister, der unglüdckliherweise nicht an Gott glaubt, ein religiöses Bekenntni3 gefordert? Ih möcbte die Frage bejahen. Aber der Antrag trifft insoforn niht das Nichtige, als er die Formel zuläßt: „Jch 1chwdöre“ ; darin liegt ein religiöses Bekenntnis. Viel gangbarer wäre der Weg, eine Paztallelformel zu finden zu der eides\taitlihen Versicherung der Mennoniten. Nähmen wir ten Antrag Ablaß an, so würden wir Eide erster und zweiter Klafse haben. Gin so wichtiger Antrag follte in der Kommission eingehend erörtert werden. Ich kann den Antrag in der vorliegenden Focm jedenfalls niht annehmen.

Abg. Köll e (wirts{ch. Vgg.): Wir werden den Antrag Ablaß ablehnen, weil eine so wichtige, weittragende Frage nit nebenbei erledigt werden kann. Es wird hier nur tas amtsgecihtliche Ver- fahren geordnet. Wir wünschen geschlossen, daß der religiöse Eid bei- behalten wird; ob man für Nichtgläubige eine audere Form wählt oder nicht, ist der Zukunft zu überlassen. :

Abg. Müller -Meiningen (fr. Vgg.): Hier wird doch das ganze Gebiet der Eidesformen geregelt, und wir haben die moralische Verpflichtung, diese Frage zur Lösung zu bringen. Wir können doh nicht in zweiter und diuitter Lesung einfachß die Kommissions- beshlüsse abstemp-ln, sondern die zweite Lesung ist vor allem dazu da, weitere Anregungen aus dem Hause zu machen. Das Zentrum follte doch hier einmal wirklihe Toleranz beweisen und zeigen, daß es die Gewissensfreibeit anderer ebenso achtet wie die eigene. Warum bringt der Abg. Kirsh kein Amendement? Alle die religiösen Bedenken ließen fsih vielleiht beseitigen, wenn man statt der Worte „Jh shwöre“ seßte: „Jh gelobe". Die Haltung der Megierung ist ebenso merkwürdig. Die Neichsgeseze sind niht dazu da, die höchsten ftaatsbürgerlihen Rechte auf Gewissensfretheit einfach zu ignorieren. Alle Bedenken, die vom religiösen Standpunkte er- hoben find, könnten beseitigt werden, wenn die ganze Materie in die Kommission zurückverwiesen und dort gründlih geprüft würde. Wir wollen neben die religiös-bogmatishe Glaubensformel eine fakultativ-dogmenlose Formel segen. Die Wucht des religiösen Eides unterschäßen wir keineswegs. Wir wollen bloß diejenigen, die in dem Gid eine reine Formel sehen, niht zwingen, eine Blasphemte zu begehen. Es handelt fich auch um streng religid|e gläubige Kreise, deren Empfinden es widerstrebt, wenn sie um einen kleinen Betrag yon 2 oder 3 # Golt anrufen müssen. Diese Kreise haben dasselbe Recht auf Toleranz wie die anerkannten Religionsgemeinichaften. Die ganze Tendenz der Reform der Zivil- und Strafprozeßordnung geht aus- ge\prochenermaßen dahin, die Eidesleistung einzushränken. In dieser Richtung liegt auh unser Antrag. Nehmen Ske thn entweder ohne weiteres an, oder verweisen Sie die Materie ia die Kommission zu neuerlicher Prüfung zurü. L ;

Abg. Schulß - Bromberg (Rp.): Wir würden in Zukunft zweierlei Eide haben: die Möglichkeit eines nichtreligiösen Eides bei den Amtsgerihten, im Strafprozeß aber nur den religiösen Eid. Eine Rechtspflege is unmöglich ohne genaue gewissenhafte Gr- forshung der Wahrheit, und deshalb muß den Zeugen gegenüber der stärkite Gewissen8zwang ausgeübt werden. Diesen haben wir aber nur von der Anrufung Gottes zu erwarten. Manchem mag es auf ein oder zwei Jahre Zuchthaus nit ankommen, aber mit dem lieben Gott möchte er es nit verderben. Dieses Mittel zur Erforschung der Wahrheit will man dem Staat um einer verschwindendea Minder- heit willen rauben. Ich habe in einer 25jährigen Prax's noch nicht die geringsten Beshweiden wegen der Ausübung eines unzulässigen Gewissenszwanges durch den Eid bekommen. 2 7

Abg. Dr. Ablaß (fr. Volkäp.): Die Gründe des Staatssekretärs sind fadensheinig, es soll nur eïne andere Formel für diejenigen gewährt werden, die aus religiösen Gründen die Anrufung des Namens Gottes verweigern. Hat der Staatssekretär nicht oft auch zu Gunsten einer Minderheit Stellung genommen? Sehr interessant ist die Stellung des Zentrums. Die Urheber des Toleranzantrages sollten doch mit allen zehn Fingern ¡ugreifen, wenn man ihnen die Möglichkeit gewährt , Toleranz zum Au9druck zu bringen.

Berichterstatter Abg. Dr. Hei nze (nl.): Der Beschluß der Kom- mission i wohl erwogen, er bedeutet eine ganz außerordentlicke Bereins faQung der Eidesabgabe. Ich bitte dringend, den Antrag Kirsch abzu» lehnen. Der Gegenstand des Antrags Ablaß ist in der Kommission niht geftellt gewesen, ih biite jedo, thn nicht zurg per da

er der Zweckbestimmung der NovelleFsih nicht einpaßt. [ lede

Das ist nun einmal |

__ Es erhebt sich eine langwierige Geshästsordnungsdebatte über die Zurückverweisung und über die Frage, ob der Berichterstatter Dr. Heinze mit seinem Widerspruh gegen

| diese niht über seine Befugnisse als Berichterstatter hinaus- } gegangen ist.

Der Antrag Müller-Meiningen auf Zurükverweisung des Antrags Ablaß wird abgelehnt, ebenfalls der Antrag Kirsch gegen vereinzelte Stimmen. Der Antrag Ablaß wird ab- gelehnt gegen die Sozialdemokraten, Freisinnigen und ver- einzelte Naffonalliberale.

Zum S8 866, dessen dritter Absaß nah der Vorlage und nah den Beschlüssen der Kommission gestrichen werden soll, befürwortet der

Abg. S chul-Bromberg (Rp.) folgenden Antrag:

Der Reichstag wolle beschließen: dem § 866 der Zivilprozeß- ordnung folgenden dritten Absaß hinzuzufügen:

„Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels darf eine Sicherungshypoth:k nuc für eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Forderung eingetragen werden. Die Vorschriften der 88 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.“

Gegen diesen Antrag wendet sich der Berichterstatter Abg. Dr. Heinze (nl.) und der Geh. Oberregierungsrat Delbrü ck.

Großherzogli) badisher Geh. Oberregierungsrat Dr. N ieser führt aus, daß es das beste für Baden wäre, wenn der gegenwärtige Zustand, wona die Eintragung etner Sicherungshypothek auf Grund eines Vollstreckungsbefehls nicht stattfindet, im übrigen aber nur für Beträge, die 300 46 übersteigen, beibehalten werde.

Der Anirag Schulß wird angenommen.

Im übrigen werden die Kommissionsvorschläge zur Zivil- prozeßordnung unverändert ohne Debatte angenommen.

Art. 1TT des Entwurfs enthält die Abänderung des Gerichtskostengeseßzes.

Ein Antrag des Abg. von Dziembowski (Pole), § 87 Abs. 2 zu streichen, wird von dem Geh. Oberjustizrat Mügel als niht mit der Vorlage in innerem Zusammenhang ftehend bekämpft, vom Abg. Dove (fr. Vgg.) empfohlen und gegen die Stimmen der Rechten angenommen. Jm übrigen tritt das Haus den Kommissionsvorshlägen zu Art. [IIT bei.

Art. TV betrifft die zur Rechtsanwaltsgebühren- ordnung vorgeschlagenen Aenderungen. Die Kommission beantragt hierzu folgende Resolutionen :

a. den Reichskanzler um die Vorlegung einer Gesegesnovelle zu ersuchen, durch welche das Geseß einer Revision unterzogen wird, welhe unter Berücksichtigung der Forderungen der sozialen Ge- rechtigkeit einerseits und der gesteigerten Teuerung aller Lebens- verhältnisse anderseits, den Vorschlägen der Vorstänte der Anwalts- fammern entsprechznd eine angemessene Erhöhung der Gebühren für Nehtéanwälte vorsieht ;

b, den Reichskanzler zu ersuchen, einen Geseßentwurf vor- zulegen, durch den die Verjährungsfrist für Forderungen gegen Ne aus der Besorgung von Rechtsangelegenheiten ver-

ürzt wird.

Eine Diskussion entsteht nur über einen Antrag Storz zu S 76, betreffend die Verteilung der Pauschalgebühr zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Substituten. j

Der Antrag wird, nachdem der Geheime Oberjzustizrat Mügel ih dafür, der Abg. Dr. Frank (Soz.) sih dagegen ausgesprochen hat, angenommen, im übrigen die Kommisstons- vorschläge gutgeheißen.

Nach Art. VIT soll das Geseß am 1. April 1910 in Kraft treten.

Nach Art. VIII sollie bei notwendiger Einziehung von Richterstellen die Verseßung von Richtern gegen ihren Willen während 3 Jahre nah Jnkrafttreten des Geseßes zulässig sein. Die Kommission hat diese Befugnis nur auf 1 Jahr und nur mit der Maßgabe zulassen wollen, daß Richter innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks verseßt werden können. Die Abgg. de Witt (Zentr.), Frank (Soz.), Dr. Gör ck und Heinze (nl.), Graef (wirtsh. Vgg.) und n kling (fr. Volksp.) beantragen, den Art. VII zu streihen. Die Abgg. Freiherr von ren erg, Kalkhof, Hebel und Sir (Zentr.) endlih wollen die Be- fugnis nur in dem Umfange gewähren, daß Mitglieder eines Landgerichts an das am Sitze des Landgerichts befindliche Amtsgericht verseßt werden können.

Abg. Freiherr von Freyberg (Zentr.) befürwortet ten Antrag mit Rücksicht speziell auf die süddeutshen Verhältniffe.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Der Ihnen von der Kommission vorgeschlagene Artikel VIIT \cheint im Hause wenig Beifall gefunden zu haben. Denn nah den Unterschriften, die sich unter dem Antcag de Witt und Genossen befinden, muß ich annehmen, daß ein großer Teil des Hauses von vornherein geneigt ist, diesen Artikel VIII zu streichen. Ih würde mic unter sollen Umsiänden gar nicht das Wort zu dieser Bestimmung erbeten haben, wenn es sich darum handelte, besondere Verhältnisse aus dem Bereich der preußischen Juslizverwaltung in das Feld zu führen, Ich kann aber sagen, daß die preußische Justizverwaltung an diesem Artikel so gut wie garnicht beteiligt ist. Der Herr Abgeordnete Freis herr von Freyberg hat {on darauf hingedeutet: die preußishe Juftiz- verwaltung ist vermöge der Größe ihres NResso1ts immer in der Lage, Schwierigkeiten, die sh beim Uebergang in die neuen Rechtszustände ergeben könnten, zum Ausgleich zu bringen. Aber ih habe die Pflicht und ih betrachte das als ein nobils officium —, in diesem Falle auch ein Wort einzulegen für diejenigen kleineren Staaten, die durch die Kompetenzvershiebung zwishen Amt- und Landgeriht aller- dings in s{chwierige Verhältnisse lommen können, mehr als das bei Preußen der Fall ift.

Die Dinge liegen ja etwa folgendermaßen. Ein Landgericht ver- liert infolge der Kompetenzvershiebung erheblich an ProzeßsaWen. Infolge dieser Verkleinerung des Geschäftskreises können einige Mits- glieder des Landgeri®ts nicht mehr voll, vielleiht überhaupt garricht mehr beschäftigt werden. Zu gleiher Zeit, wo dieser Fall eintritt, ist die Justizverwaltung genötigt, einige Amtsgerichte stärker als bisher zu beseßen. Das würde sich sehr leiht bewerkslelligen lassen, wenn eine Bestimmung, wie sie Ihnen von der Kommission in Artikel VI11 vorgeshlagen worden ift; in das Geseß Aufnahme fände. Denn dann würde die Landesjustizverwaltung in der Lage sein, den Richter, der bis dahin am Landgericht tätig war und fortan dort keine Beschäfti- gung mehr findet, dort wegzunehmen und ihn in eine neu gegründete Stelle am Amtsgericht zu verseygen. Nach meinem Gefühl würde das dem Interesse und dem Ansehen der Justizpflege entsprechen. Denn es ist doch nit schön, wznn an einem Landgericht ein Nichter entbehrliG wird und das Volk es ansehen muß, wie dieser

Richter nun beschäftigungsloses Mitglied des Gerichts bleibt, sein |

Gehalt weiter bezieht, für seine bisherigen Obliegenheiten keine Betätigung mehr findet. Auf der anderen Seite ist es finanziell und das wird gerade in der jetzigen Zeit doch auch eine Rolle spielen

immerhin von einiger Bedeutung für die kleineren Staaten für Preußen niht -e, wenn sle in der Lage find, einen entbehrlich gewordenen Nichter in eine neue Amltsrichtecslele zu Eerufcn, und wenn sie dadurch der Notwendigkeit enthoben werden, zwei Richter zu besolden, von denen der eine an dem einen Gericht nihts zu tun hat und der andere an eine:a anderen Gericht neu angestellt werden müßte, weil der erstere Richter ni@t verfügbar ist.

Ich glaube also, daß fich RNücktfiht:n der Finanzpflege und der Iustizpflege, insbesondere aber auch Rücksichten auf das Ansehen der Gerichte, dafür geltend machen lassen, wenn man in solchen Fällen die Möglichkeit \chat, eine Stelle ohne weiteres ein- zuziehen und den dadur entbehrlih werdenden Richter an eine andere neue Stelle zu versegen. JIch will zugeben, daß eine sole Verseßung vktelleiHt in gewissem Umfange au auf seiten des Einzelrichters ein Opfer darstellen könnte. Ich glaube aber, daß diese Fälle verhältnismäßig selten - sein werden, und daß das Opfer, was da verlangt wird, verhältnismäßig so zurücktritt, daß wir wohl darauf rechnen können, willige Männer zu finden, die die Justtizverwaltung bei der Durführung der neuen Kompetenzgestaltung unterstüßen. Indessen wir müssen sicher gehen, da es in der jetzigen Zeit für die kleinen Staaten doch nicht gleihgültig ist, ob fie das Gehalt für eine entbehrlich gewordene Stelle noch längere Zeit aus- werfen und zur Verfügung eines niht mehr beschäftigten Richters halten müssen. In diesen kleinen Staaten kann daraus eine lang- jährige Beanspruhung der Staatskasse sich ergeben, wodur der Bevölkerung des kleinen Landes ein immerhin niht unbeträchtlihhes Opfer auferlegt würde.

Ich glaube deshalb, von allen Gesichtspunkten aus empfehlen zu dürfen die Annahme des Kommisfionsbeschlusses zu Art. 8. Die gute Tendenz dieses Vorschlags wird in allen Kreisen des Landes richtig verstanden werden.

Nun hat der Herr Abg. Fretherr yvoa Freyberg fch wohl im wesentlichen dieser von mir vertretenen Anschauung angeschlossen, er will aber den Kommissionsvorschlag in einer Weise beschränken, daß, soweit ich die Verhältnifse übersehe, er vielleiht in seinem Heimats- staat befriedigen, aber s{werlich in den andera, noch kleineren Staaten besondere Wirkungen äußern dürfte. Jh glaube: wir müfsen auf die kleinen Staaten in diesem Punkte noch mehr Gewicht legen als auf Bayern. Wollen Sie die Verwaltungsverhältnisse dieser kleinen Staaten durch Annahme des Kommisfionsbeschlufses, meinet- wegen in der Fafsung Kirsch gegen die haben wir vorbehaltlih kleinerer redaktioneller Verbesserungen, für die in dritter Lesung uo der Play sein würde, nichts zu erinnern —, wollen Sie diese nicht fördern, so wie wir wünschen, dann würde ih das im Interesse dieser Staaten und threr Justizverwaltungen lebhaft bedauern. Es kann mich das aber nicht abhalten, für diesen Fall dann do au noch das Weniger von Ihnen zu erbitten, also die Annahme des Antrages Freiherr voa Freyberg zu befürworten. Es wird dann zwar nicht das Ganze erreiht, was dur den Kommissionsbeshluß erreicht würde, aber es geschieht doch etwas zur Erleichterung des Uebergance3 innerhalb der kleinstaatlihen Justtz- verwaltungen.

Meine Herren, ih erlaube mir, daran zu erinnern, wie peinlich und streng Sie gewesen find bei Prüfung der einzelnen Etats- positionen im diesmaligen Budget. Während Sie dort bei jeder Position, wo es möglich war, zum Teil gegen den Protest der Re- gierungsvertreter Abstriche gemaGt haben, gehen hier die Anträge auf Streichung des Art. 8 gerade in entgegengeseßter Richtung. Während Sie beim Etat gegen den Wunsch der Regierungen Ausgaben gestrichen haben, die diese für notwendig hielten, wollen Sie hier gegen den Wunsch der Regierungen entbehrlihe Ausgaben weiter bewilligen. Ich kann in diesem verschiedenen Vorgehen einen einbeitlihen Gedanken nit ere blicken und möchte Sie bitten, hon um in den Finanzbeshlüfsen des Reichstags Einheitlichkeii zu wahren, in erster Stelle beim Kommissions- antrag zu verbleiben, falls Sie das aber nicht wollen, wenigstens den Antrag Freiherr von Freyberg anzunehmen.

Bayerisher Bundesratsbevollmächtigter, Ministerialrat von Treutlein-Moerdes spricht sih in demselben Sinne aus; Bayern werde veranlaßt sein, an einigen Landgerichten Stellen einzuziehen und sle an Amtsgerichte zu übertragen.

Abg. Dr. G ôr ck - Holstein (nl.) erklärt sich gegen den Antrag Freyberg und widerspriht auch der abgeschwächten Sor des Antrags. Er erklärt fich für den Anttag de Witt auf Streihung des ganzen Artikels. Eiñe der wesentlihsten Voraussetzungen für die Unabbhängig- keit der Richter sei ihre Unverseßzbarkeit.

Abg. de Witt (Zentr.): Auch bei uns bestehen die prinziptellen Bedenken gegen Artikel VIII unverändert fort. Der Antrag Freyberg bedeutet den ersten Vorstoß gegen das bisher hoh- gehaltene Prinzip der Unverseßbarkeit, die das Palladium für etne unabhängige, unparteiishe R RIENUnA bildet. Es ist besser, daß ein halbes Dutzend Richter în Bayern einen Nachmittag spazieren gehen, als daß das Damokless{wert der Versetzbarkeit der Richter über ganz Deutschland {chwebt. Jch für meine Person werde aber für den Antrag Freyberg stimmen. Bei ihm handelt es \sich darum, daß ein Landrichter event. als Amtsrichter übernommen werden muß, was durchaus im Rahmen dieses Gesetzes liegt.

Abg. Dr. Wagner- Sachsen (kons.): er Vorredner hat mit

Kanonen nach Spatzen geshofsen. Es handelt sich niht um einen Angl auf ein Palladium; die Unabhängigkeit der Richter ist nicht n Gefahr. __ Abg. Dr. Gyßling (fr. Volksp.): Wir stimmen in erster Linie für den Antrag de Witt, eventuell für den Antrag von Freyberg. Da die verbündeten Regierungen selb den Artikel VI1T vorges{chlagen haben, \{heinen sie übrigens doch von der Ansiht ausgegangen zu sein, daß hier ohne weiteres der § 8 des Gerichtsverfafsungösgesetzes Sn ebung der Richter auch gegen ihren Willen) nit Anwendung ndet.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Die Auffassung der verbündeten Regierungen stimmt mit der Auffassung des Herrn Abg. Syßling vollständig überein. Die Tatsache allein, daß wir es für nötig befunden haben, eine besondere Be- stimmung zu treffen, welche die Justizverwaltung ermächtigt, aus- nahmsweise Verseßungen vornehmen, is ja nur daraus zu erklären, daß die Regierungen davon ausgegangen sind, daß der Artikel 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes hier nicht Anwendung findet, und zwar des- halb nit, weil es eben keine Organisationtveränderung ist, was die Vorlage will. Wir sehen eine Vershiebung der Kompetenz an fich nit als eine Organisationeveränderung an und können tihretwegen obne geseßlihe Ermättigung Verseßungen gegen den Willen der Richter nicht vorzunehmen. Aus diesem Grunde halte ich auch die Dar- tellung in den Ausführungen des Herrn Abg. de Witt für unrichtig, der das Haus warnend darauf hinswtes, daß dies der erste Vorstoß

gegen die Stellung der Richter sei, "und nähstens werde bei der