1909 / 106 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 May 1909 18:00:01 GMT) scan diff

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do S R E E D S C C E E E

lich ist, verneinen; die entgegenstehenden Schwierigkeiten sind keines- wegs unüberwindlih. Selbst dec preußishe Entwurf birgt nicht so viele preußisch: Eigentümlichkeiten, daß er ein Hindernis dafür wäre, und was in Preußen ciaheitlih geregelt werden kann, kann au durch ein Reichsgeseß einheitlih geregelt werden. Ganz besonders müßte bedauert werden, wenn man, ftatt unitarisch vorzugehen, z. B. jür Mecklenburg den bestehenden Zustand einfa s\anktionierte. Für uns s Laie NAINEIE Regelung eine Forderung, auf die wir nicht ver- zihten können. e i i

Abg. Dr. Spahn (Zentr.): Die schon bestehende Kommission für die Justiznovelle würde ja an sich auch den Gegenstand verkandeln können; nahdem aber eine befondere Kommission beantragt ist, werden wir dem nicht entgegentreten. . Die aufgeworfenen Fragen werden ja in der Kommission ibre Erörterung zu finden haben, daneben auch diejenige der Anwendbarkeit des § 823 B, G.B. Besonders ein- gehend wird § 5 zu beraten sein, der die Ausnahmen von der Haftung des Reiches aufzählt.

‘Abg. von Brockhausen (dkons.): Wir wollen das Gefeß auch baldigst verabsh¿edet wissen, bitten aber, keine neue Kommission ein- zusehen, sondern die shon bestehende Kommission zu wählen. Zur Sache sh;ieße ich mich im wesentlihen den Darlezungen des Staats- sekretärs an. Auf die Ausdehnung des Entwurfs auf die Staats- und Gemeindebeamten können wir uns nicht einlassen; es liegt auch kaum ein Bedürfnis dazu vor, da die meisten Bundesstaaten die U {hon geregelt haben, oder diese Regelung dem Abschluß nahe ift.

Abg. Gyßlin g (fr. Volkap.): Wenn der Staat die Bürger zwingt, den Anordnungen seiner Beamten zu folgen, fo muß er auch für den Schaden aufkommen, der den Bürgern aus den Handlungen oder Unterlafsungen der Beamten erwächst. Dem Staat bleibt ja die Regreßpfliht gegenüber seinen Beamten. Auch nah meiner Meinung geht die Vorlage niht weit genug, sie hätte auch auf die Beamten der Einzelstaaten erstreckt werden sollen. Der Juristentag und der Handelstag haben sich mit guten Gründen für diese Er- weiterung ausgesprolen. Gelingt es nicht in der Kommission, diese Erweiterung herbeizuführen, so muß die Netchs- regierung wenigstens das Ziel einer einheitlichen Regelung im Auge behalten und dafür sorçen, daß die einzel staatliche Geseßgebung sih der N-eichsgeseßgebung anschließt. N'cht einverstanden sind wir mit der Bestimmung, daß das Reich für den Schaden, den ein Beamter im Zustande der Bewußtlosigkeit usw. verursacht hat, nur insoweit aufkommen foll, als die Billigkeit die Schadloshaltung er'ocdert. Noch größere Bedenken erregt der Ausfluß der Haftung, soweit es sich um die Tätigkeit eines mit Angelegenheiten des aus- wärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt, welche die Gewährung des Schußes gegenüber dem Auslande zum Gegenstande hat. Im übiigen wünschen wir, daß die Vorlage recht bald erledigt wird.

__At‘g. Kölle (wirtsh. Vgg.): Die jeßige Rechtsunsicherheit auf diesem Gebtete ist des Reiches unwürdig. Wir sind aber für Be- shränkung des Geseyes auf die Reichsbeamten. Jedoch halte ih es niht für rihtig, daß hinsihtlich des Schadens, den Beamte im Zus- stande der Bewußtlosigkeit usw. verurfahen, eine Ausnahme gema(t werden soll. Jch hcffe, daß in der Kommission etwas Befriedigendes zustande kommt.

Abg. Stadthagen (Soz.): 1905 beantragte der Abg Basser- mann etne Resolution, die nit nur die Haftung für die Reichsbeamten, sondern auch für die Landes- und Kommunalbeamten forderte. Hoffentlich gelingt es in der Kommission, eine solhe Erweiterung ju« stande zu bringen. Besonders notwendig ist die Haftung der Polizei- be1mten und Nichter, die in die persönliche Freiheit des Einzelnen bei Verhaftungen eingreifen. Solche Eingriffe werden tatsächlich,

abgeändert wird zu Lasten des Fiskus, ohne daß irgendwie zu übersehen ist, welhe Konsequenzen sih daraus in der Praxis ergeben werden. Wir müßten do wenigstens, selbst wenn anderweite Bedenken diesem Beschlusse nit entgegenständen, die Zeit gehabt haben, meine Herren, uns klar darüber zu werden, was alles zu Lasten der Finanzverwaltungen sich aus dem Beschluß ergibt; das übersehen wir durchaus niht. Meine Herren, so lange wir das nit übersehen, muß ih erklären: Sie gefährden die Vorlage, weil wir erst später mit Sicherheit würden sagen können, wie weit die Ergebnisse ertragen werden könnten.

Es kommt nun aber hinzu, meine Herren, daß hier zum ersten Male der Grundsay aufgestellt wird, daß der Staat in solhen Fällen eintreten solle, in welhen es si um eine Unterstüßung der im Prozesse stehenden Armen aus öffentlidjen Mitteln handelt. Wenn es darum geht, zu Gunsten der Armen eine Last, die bis jeßt von den Anwälten getragen worden if, den Anwälten abzunehmen und einem anderen Verpflichteten zuzuweisen, so würde in erster Rethe doch der Armen- verband, dem die arme Partei angehört, dafür in Betracht kommen. Es wäre in mancher Beziehung gewiß wohl zu er- wägen, ob niht dieser Weg einge]chlagen werden könnte, um eine Erleihterung in den Obliegenheiten der Anwälte herbeizuführen. Aber hier entgegen den Grundsäßen des deutshen Armenrechtes direkt auf die Mittel des Staates zurüdckzu- greifen, ist eine Sahe von so prinzipteller Bedeutung, daß ih es namens der verbündeten Regierungen ablehnen muß, hier durch die Annahme des Beschlusses zweiter Lesung dem grundsäßlihen Gedanken, wenn auch nur in beschränktem Umfange, Anerkevnung zu zollen. Ich muß das Haus dringend bitten, bei der Abstimmung über den Absaß 2 unter Nr. 3a diesem Vorschlage Jhre Zustimmung zu ver- sagen, wobei ih bemerke zur Klarstellung für diejenigen Herren, die der Debatte vorher nit gefolgt sind —, daß der erste Absatz bereits durch die Abstimmung des Hauses erledigt ist, daß es ih jeßt nur darum handelt, ob das Haus den Beschluß, der dahin geht: „Kerner erhält der Paragraph folgenden Absaß 2* nun kommt der Inhalt des Absatzes aufrecht erhalten will. Ich bitte Sie, ihn niht aufrechtzuerhalten und gegen den Beschluß zweiter Lesung zu stimmen.

Abg. Sh midt- Warburg (Zentr.): Dur die Erbs - gerihtlichen A Men g ne E “e i E, zum Prozeß zugelassenen Partei verschlechtert. Man muß ibr au jeßt für die Objekte von 300 bis 600 4 einen Necht3s- beistand zuordnen, Jch wundere mihch, daß mein Antrag fo wenig Beifall findet; er will. nihts weiter, als den Armen fo stellen, wie den Reihen. Während wir sont immer hier prunken mit dem Eintreten für die Armen und wirtschaftlich Shwachen, wird sih für meinen bescheidenen Antrag, den ich wegen shwerer Krankheit in zweiter Lesung nicht einbringen konnte und au beute hier nit vertreten kann, wie ich es wünschte, wahrscheinlich keine Mehrkeit

finden. Der Antrag schädigt keinen Menschen, und er empfiehlt fch auch für arme Mütter, den armen Landmann usw.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Es kommt aber ein weiteres hinzu. Sie seyen sich direkt in Widerspru mit dem jetzigen Recht, wenn Sie den Antrag annehmen. Der Herr Vorredner hat am Stlusse seiner Ausführungen, wenn ih rihtig verstanden habe, schon auf den § 23 der Zivilprozeßordnung Bezug genommen, wonach eine Anzahl von Sachen, die an und für sich zur Kompetenz der Landgerichte gehören würden, den Amts- gerihten überw!esen sind. Die Geseßgebung, meine Herren, hat es bisher nicht für nötig gehalten, in diesen Fällen die Vorsorge zu treffen, die der Herr Abgeordnete jeyt treffen will, Nach einer dreißig- jährigen Praxis unseres Prozeßrehtes sind auch feine Anstände hervorgetreten, wenigstens niht zu meiner Kenntnis gekommen, die dazu nötigen müßten, in denjenigen Fällen, in denen eine Sache, die an und für s zur Kompetenz der Landgerichte gehören würde, vor dem Amtsgerichte verhandelt wird, “den beteiligten, im Armenrehte klagenden Parteten einen Rechtsanwalt beizuordnen. Ist das in diesen Sachen nit nôtig gewesen, meine Herren, dann können Sie au nicht annehmen, daß in den übrigen Saten, die der Herr Abgeordnete zunächst ins Auge gefaßt hat, dies nôtig werden wird, und wollen Sie für die leßteren Sachen diesen Say, den er aufstellt, akzeptieren, so würden Sie notwendig dahin kommen müssen, um konsequent zu sein, auch für den § 23 den gleihen Say anzu- nehmen. (Sehr rihtig! rechts und links.) Das ift ja au die Ar siht des Herrn Abgeordneten, das will er in erster Linte auch erreichen. Ich sage aber, wir führen damit in dem Prozeß wieder eine neue Umständlihhkeit ein, die ih nah einer Erfahrung von 30 Jahren s als notwendig erwiesen hat, und davon kann ih nur dringend abraten,

Meine Herren, der Herr Vorredner hat auf gewisse Fälle Bezug genommen, in denen nah seiner Meinung die Lage der einen der Prozeßparteiten gegenüber der armen Partei besonders günstig wäre. Ich bin überzeugt, daß, wenn folhe Fälle vor den Richter kommen, er auch Veranlassung nehmen wird, der armen Partei einen Ver- treter zu bestellen; denn er ist in Fällen, in denen es zur sahgemäßen Führung des Prozesses nötig ist, verpflichtet, das zu tun, und ih kann nidt mit dem Herrn Abgeordneten das wiederhole ich annehmen, daß der Richter dieser geseßlihen Pflicht nicht entsprechen werde.

Nun, meine Herren, hat er besonderes Gewicht darauf gelegt, daß ja die Lage der armen Partei besonders s{chwizrig sei dann, wenn der Gegner si selbs einen Anwalt genommen hat. Ja, es kommt doh immer darauf an, weshalb die Gegenpartei den Anwalt genommen hat. Sie tut das nit immer, weil eine Sache \{hwterig oder besonders kompliziert ist; in vielen Fällen, ich erinnere an die kaufmännischen Verhältnisse, halten die Interessenten ständig einen Rechtsanwalt, auch für die einfahsten Angelegenheiten, um ihren fonstigen Geschäftsbetrieb zu erleihtern. Und nun bedenken Sie, meine Herren, daß etwa drei Viertel aller Sachen in diesen jeßt dem Amtsgericht zufallenden, bisher landgerihtlihen Prozessen sich ohne

weiteres Verfahren durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil er- ledigen, und alle diese Fälle wollen Sie nur de8halb, weil formell auf der anderen Seite der Gegner dur seinen Anwalt vertreten ift, die Gerichte nötigen, einen Anwalt für die arme Partei zu bestellen, selbst dann, wenn das Gericht erkennt, daß dieses nah den Verbält-

E es 16,50 17,30 17,40 | 17,90 18,00 18,50 s E | 2 / name ntli in Preußen, fahrlässig, widerrechtlich pcrgenommen. Daß Een R E e o LeO 19,00 Fo LSOO E O i: j : L 5: : ) die Personen des Soldatenstandes in das Geseh eingeschlossen t i Q s O OES E Zen De E N : E i | werden, ist mit Freuden zu begrüßen ; die mißhandelten Soldaten aiberiia . s e . «‘ . . . . . , 1 1 ' Wr , Ellen C e 18,00 18,00 19,00 20,00 20,00 20,50 . 7 0 17.80

E A i 17,60 17,60 17,80 17,80 18,00 18,00 100 178 , E 18,75 19,00 19,00 19 50 19,50 20,00

Meine Herren! Jh bedauere ja aufrihtig, daß mein Herr Vor- redner durch eine ernste Krankheit verhindert gewesen ist, seine Wünsche bei der zweiten Lesung im Hause zur Geltung zu bringen, und ich bedauere ebenso, daß sein geschwähter Gesundheitszustand ihm auch beute noch nit gestattet, seine Gedanken hier so ausführlich vorzu-

2 | L / werden endlih die Möglichkeit haben, den Fiskus da zu fassen, wo er 18.20 98. 4. L Y am empfindlihsten ist, nämlich am Geldbeutel. Gegen die in dec , j f | Vorlage enthaltenen Ausnahmen müssen wir uns erklären. Ich ver-

D e a E ats E S 18,00 L 14,70 S C E N 17,60 L 17,40 E e S —— E e e eo de 18,00 Altenburg

5,

18,00 18,59 18,50 19 50 20 00 120 14,70 16,20 16,20 17,70 17,70 140 17,80 17,90 18,10 18,20 18,40 „21 17,80 18,00 18,20 18,40 18,60 308 18,00

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

18,82 19,00 41 l de 19,00 19,00 24 18,60 18,60 19,00 19,00

2 297 19,14 | 2 268 16,20 16,20 | 4. 9. 370 18 03 18,19 | 28.4. 5 544 18,00 18,04 | 28.4. 763 18 84 ; | 5 441 18,38 17,95 | 28, 4.

i Der Durhschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Strih (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ist, ein Punkt (. ) in den leßten sehs Spalten, daß entsprechender Bericht fehl t.

Berlin, den 6. Mai 1909,

Deutscher Reichstag. 253. Sizgung vom 5, Mai 1909, Nachmittags 3 Uhr. (Beriht von Wolffs Telegraphishem Bureau.) Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Beratung

des Entwurfs eines Geseßes über die Haftung des Reichs für seine Beamten.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Der vorliegende Geseßzentwurxf entspricht einer Resolution, welhe der Reichstag vor zwei Fahren in der Sitzung vom 23. April 1907 bes{hlofsen hat. Dieser Resolution entsprehend, will er, daß in Zukunft die Neichs9- verwaltung haften soll für alle Schädigungen, die aus einem pflihtwidrigen Handeln eines Beamten bei Verrichtung seiner amtlichen Funktionen sich ergeben, und zwar direkt haften soll, nur mit dem Vorbehalte, daß es ihm gestattet bleibt, während einer kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren seinen Nükgriff bei dem \{chul- digen Beamten zu nehmen. Haften soll das Neih für alle seine Beamten einschließlich der Personen des Soldatenstandes, allerdings mit einigen Ausnahmen, die indessen eine große praktische Bedeutung, wie ih glaube, nit besißen und die sih aus der Natur der Verhälts niffse offenfihtlich ergeben, die ich deshalb jeßt in der ersten Lesung des Entwurfs nicht weiter berühren will. Jh glaube, meine Herren, die Grundsätze des Entwurfs sind so allgemein anerkannt und auf der anderen Seite so klar in der Fassung des Gesetzentwurfs niedergelegt, daß ih nicht nôtig habe, auf die Ginzelheiten hier bei der Einführung der Vorlage einzugehen. Ih möchte mir nur eine allgemeine Be- merkung gestatten.

Meine Herren, im Reichstage haben früher verschiedene Strömungen darüber bestanden, wie weit die NReichsgesetz- gebung auf diesem Gebiete vorgehen soll. Es war eine sehr ftarke Strômuug vorhanden, die auchß mit den Ausffafsungen weiter Kreise des Landes îin Uebereinstimmung stand, daß die Neichsgeseßgebung nicht nur die Verpflihtung des Reiches in An- sehung der Reichsbeamten, sondern au die Verpflichtung der einzelnen Bundesstaaten in Ansehung der Landesbeamten regeln solle, Diese über unseren Entwurf hinausgehende Auffassung, meine Herren, ist bet der leßten Behandlung der Sache im Reichstage in der Minderheit geblieben. Jch glaube, daß, wenn diese Auffassung damals die Mehr- heit hier in diesem hohen Hause gefunden hätte, wir s{chwerlich ‘hon Jeßt in der Lage wären, einen Gesehentwurf zu beraten.

Die verbündeten Regierungen haben fich auf ‘den Standpunkt ge-

Kaiserliches Statistisches Amt.

I. A.: Fuhry.

stellt, den der Reichstag in seiner Mehrheit vor 2 Fahren eingenommen hat. Sie haben es getan, teils aus verfafsungsrechtlihen Gründen, indem fie davon ausgehen, daß die Beziehungen der einzelnen Landesver- waltungen zu ihren Beamten in deren öffentli rechtlihen Obliegenheiten ih nicht bloß im Rahmen des bürcerlihen Nechts abspielen, das der Kompetenz des Reichs unterliegt, sondern daß dabei auß Grundsätze des ôffentlihen Nehts mit in Frage kommen, in die einzugreifen nah der Reichsverfassung dem Reiche nicht gegeben ist. Die verbündeten Regierungen haben \ih auf den Standpunkt gestellt, daß man gegen den Willen der einzelnen Regierungen auf diesem Gebiete zumal in einem großen Teile der Staaten bereits jeßt ein befriedigender Necht9zustand geschaffen ist, in anderen Staaten entsprehende Rechts- ordnungen \sich in Vorbereitung befinden nicht eingreifen soll, sondern das Reich ret tut, sich auf dasjenige zu beschränken, was zu regeln ihm verfassungsmäßig gebührt.

Dann, meine Herren, war aber für die verbündeten Re- gierungen auch die Erwägung mafgebend, daß, wenn man über diesen Nahmen, den der Entwurf einhält, hinausgehen wollte und auch die Verhältnisse der Landesbeamten in ihren Be- ziehungen zu ihren eigenen Staatsverwaltungen regeln wollte, man eingreifen müßte in viele landesrechtlichße Verhältnisse, die ich von seiten des Bundesrais und auch von seiten des Reichstags {wer rihtig würdigen lassen. Wenn wir die Haftung des Staats, die Regelung der Obliegenheiten, die sich aus den pflihtwidrigen Hand- lungen einzelner Beamten für den Staat ergeben, regeln wollen, dann müssen wir folgerihtig auch die Verhältnisse der Gemeinde- beamten in die Regelung hineinziehen. Wenn die Gesetzgebung für das Gebiet der Gemeindeverwaltung eingreift, dann kommen wir auch unvermeidlih dahin, die Verhältnisse der Beamten anderer öffentlicher Verbände, der Provinzialverbände, der Kreisverbände, der Schul- und Deichverbände, um nur diese zu nennen, mit in den Bereich der Gesetzgebung einzubeziehen. Damit, meine Herren, wird die Aufgabe über den Bereich derjenigen Verhältnisse, die der Reichitag und der Bundesrat zu übersehen vermögen, hinaus erweitert und wird die Aufgabe mit Schwierigkeiten belastet, die voraus- sihtlih sobald eine Versländigung nicht würden herbeizuführen ge- statten. Wir entnehmen das s{chon aus den Verhältnissen in Preußen, wo jeyt eine gleihartige Geseßgebung in Fluß ist, und sh mancherlei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landtage und zwischen der Regierung ergeben haben, die zu beseitigen, wie die parlamentarischen Erörterungen erweisen, niht gerade leicht ift.

Ih kann Ihnen deshalb, ‘meine Herren, nur empfehlen, stellen

Sie sich auf den Standpunkt der verbündeten Regierungen, legen Sis diesen Standpunkt der Beratung des Entwurfes zugrunde! Wi dürfen dann hoffen, daß wir sehr bald über die Verhältnisse des Neichs zu einer abschließenden Lösung gelangen werden.

Abg. Dr. Brunstermann (Np.): Für die in Ausübung der privatrechtlihen Vertretunzsmacht vorgenommenen Handlungen hat das B. G.-B. eine einheitlihe Regelung für das ganze Reich schon geschaffen, während im übrigen die Regelung dieser Haftung der Landesgeseßzgebung vorbehalten und von dieser au bereits vorgenommen worden ist, so auch in Preußen, wo zurzeit der betreffende Geseßentwurf dem Herrenhause vorliegt. Wenn das Reich für die Verleßungen der Amtspflihten der Beamten die zivilrehtlihe Hasftbarkeit übernimmt, \o ent- \spriht tas nur den Grundsäßen des Rechts und der Billigkeit und auh den Interessen der Beamten selbst, die dadurch vor grundlosen Klagen ge\chößt werden. Selbstverständlich muß dem Neiche das Recht des Nückgriffs gegen den schuldigen Beamten voll gewährt werden. Mit dieser prinzipiellen Regelung find wir ein- verstanden, müssen aber bei der \chwerwiegenden Beteutung des Geseßes Kommissionsberatung beantragen. Der erfreuliche Umstand, daß das Gese auch für die Personen des Soldatenstandes. gelten- soll, wird besonders in tem Falle von Mißhandlung von Untergebenen seitens der Vorgeseßten und im Falle von Flurschäden, die außerhalb der Manöver erfolgen, praktisch werden. Der Deutsche Juristentag, wie der Deutsche Handelstag und andere wirtschastlihe Körperschaften haben sih mit dieser Negelung einverstanden erklärt. Wir werden mitwirken, daß die Vorlage baldigst zur Verabschiedung gelangt.

Abg. Dr. Junck (nl.): Wir sind au für Kommissionsberätüng und schlagen eine Kommission von 21 Mitgli: dern vor, da wir leider keine ständige Justizkommission besißen. Mit dem Grundg: danken der Vorlage sind wir durchaus einverstanden, bedauern aber, daß eine generelle Haftung nicht vorgeschlagen wird, die Reihsverwaltung viel- mehr hier auf halbem Wege stehen geblieben ist. Die Haftung des Staates entspriht so sehr dem Rechtsbewußtsein der Bevölkerung, daß ih bereits, z. B. in Sachsen, ein sländkges Gewohnheitsreht da- hin ausgebildet hat, daß der Staat und die öffentlichen Ko1porationen ohne weiteres für die rechtswidrigen Hand- lungen der Beamten haften. Im übrigen lassen ih gegen den Entwurf nur untergeordnete Bedenken geltend machen, die in der Kommission näher zu erörtern sein werden. Bedauerlih bleibt aber, daß die Haftung der Bundesstaaten für thre Beamten und die Haftung aller übrigen öffentlihrechtlichen Korporationen in diesem Gesetze nicht geregelt ist und überhaupt von Reichs wegen nicht ge- regelt werden soll; denn etne große Anzahl von Fragen, die für die Bevölkerung materiell von höchster Bedeutung sind, ist in den einzelnen Landesgesezgebungen ganz vershieden oder au gar nit geregelt. Das Reich darf sih von Preußen nicht das P-ävenire spielen lassen. Der von der Reichsverwaltung eingenommene Standpunkt {fl ja formell und konstitutionell korrekt; aber die Buntscheckigkeit deb Partikularrechts is und bleibt ein sehr unerwünschter Zustand. Wir müssen au die Frage, ob eine reichsrechtlihe Regelung unmdg-

18,74 1.5. i stehe namentlich nicht, weshalb die Wakhlkonsuln, die Notare und die

Beamten .des auswärtigen Dienstes ausgenommen werden sollen ; die legte Ausnahme erscheint uns eine ganz ungeheuerliche Rechtsversagung. bg. von Dziembowski-Pomian (Pole) spricht sih ebenfalls für die Ausdehnung der Haftung auf alle Beasten, auch auf die der Gemeinden und öffentlih-rechtlihen Korporationen aus. Die Vorlage wird der bereits bestehenden Justizkommission überwiesen,

Es folgt die dritte Beratung der Novellen zum Gericht s- verfassungsgescß, zur Zivilprozeßordnung, zum Gerichtskostengeseß und zur Gebührenordnung für Nechtsanwälte.

Eine Generaldiskusjion findet nicht statt.

Die Novelle zum Gerichts verfassungsgeseß wird ohne Debatte nah den Beschlüssen zweiter Lesung auch in dritter Lesung angenommen.

Beim Artikel TT (Novelle zur Zivilprozeßordnung) liegt zu Z 115 der Antrag Schmidt-Warburg vor, wenn es sich um einen Streitgegenstand von mehr als 300 M handelt, der im Armenreht klagenden Partei dann einen Rechtsbeistand beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Anwalt ver- ¡reten ist, und in dem Falle, daß der Armenpartei ein am Siß des Gerichts wohnhafter Anwalt nicht beigeordnet werden kann, dieser Partei auf ihren Antrag ein Jujtizbeamter, der niht als Richter angestellt ist, oder ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat, beigeordnet werden muß.

(Der in zweiter Lesung zu demselben Paragraphen an- genommene handschriftlihe Antrag de Witt: „Die baren Aus- lagen des der Armenpartei gestellten Verteidigers werden von der Staatskasse bestritten und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht“, wird heute bci der wiederholten Abstimmung ab- gelehnt.)

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Es handelt sich hier um eine Bestimmung, die erst in der zweiten Lesung in den Entwurf hineingelommen ist, und die besagt, daß für die den Armenanwälten zustehenden Pauschal- gebühren der Fiskus haften soll. Ich erhebe jeyt in dritter Lesung, nachdem wir in der ¡weiten Beratung und in den Kommissions- verhandlungen vorher troß der vielen Veränderungen und Zusäge, die der Entwurf aus der Mitte des Hauses heraus erfahren hat, in er- freulihem Einverständnis ausgekommen sind, nur ungern Widerspruch gegen einen früheren Beshluß des Hauses. Aber wir haben {on bei der zweiten Lesung erklären müssen, daß die Regierung dem Antrag, um den es sih jeyt handelt, nicht zuslimmee und ih bin heute genötigt, nachdem unsere damalige Erklärurg vergeblih gewesen ist, nochmals Einspruchß (Glecke des Präsidenten) nochmals Einspruh gegen den Beschluß in zweiter Lesung zu erheben und Sie dringend zu bitten, diesen Beshluß, der auf einem Antrage des Herrn Abg. Storz beruht, in dritter Lesung nit zu genehmigen.

Meine Herren, ich will auf vieles, was ih hier sagen könnte, angesihts der Stimmung des Hauscs nicht eingehen; ich würde Fhnen fonst darlegen müssen, daß dieser Beshluß hon seiner Fassung wegen sehr erheblihe Bedenken erregt. Aber, meine Herren, ich kann nicht ugeben und habe das namens der verbündeten Regterurgen aus-

tragen, wie er es offfenbar gewünscht hat. Aber dies persönlihe Be- dauern konn keinen Einfluß üben auf die sahlihe Stellung, die die verbündeten Regterungen zu dem Antrag einzunehmen haben, und von der fahl!chen Beurtcilung aus muß ich das bobe Haus bitten, den Antrag abzulehnen.

Ih lasse mih bei der Begründung dieses Standpunktes nicht auf die Hinweise ein, die der Herr Abgeordnete gemacht hat dur die Gegenüberstelung von Armen und Reichen. Sol@e Hinweise find immer verdächtig. Wir von der Negterung wollen die armen

bin überzeugt, der Reichstag, so wie er in ¿weiter Lesung bes{chlofsen hat, will das auch nicht. Wir wollen nah gerechtem Mafßstakte die einen und die anderen glei behandeln, aber wir köanen nit für solhe Verhältnisse, wie sie in Frage sind, dem Armen eine günstigere Stellung gewähren, die den Unterschied ¡wischen arm und reich auss- gleiht. Das geht niht. Man muß die Verhältnisse nehmen, wie sle eben liegen.

Nun behauptet dec Herr Abgeordnete, es geschehe nicht Eenügendes in Berücksichtigung der befonderen Lage, in der derjenige ih befindet, der im Armenre(cht projessieren müsse. Meine Herren, ih mêöchte da noch einmal auf diejenigen aufmerksam machen, daß der Herr Referent der Kommission in der ¡welten Lesung dem Hause bereits vorgetragen hat. Nach dem, was das Haus beschlossen hat, wird das Gericht {on jeßt in der Lage fein, einer im Armenrecht prozessierenden Partei, wenn es zur sa- gemäßen Wahrnehmung ibrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt zu bestellen. Son jeßt ist das Gericht in der Lage, abgesehen von diesem Fall, sollte ein Anwalt nicht bestellt werden können einer Partei, die nicht am Gerichtssize wohnt, einen NRechtsverständigen zur Seite zu stellen, damit dieser die Interessen der Partei wahrnimmt. Schon jeßt, meine Herren, und nach der ganzen Form, die das Verfahren vor den Amtsgerichten in Zukunft annehmen wird, sind die Eeschäftsunkundigen, die niht in der Lage sind, einen Anwalt an- zunehmen, ohne große Mühe imstande, sich an den Gerichts\{hreiber ju wenden und alle Erklärungen und Anträge, die sie einzugeben haben, zu Protokoll bei diesem niederzulegen, der natürlich mit seinem fachverständigen Rat ihnen zur Seite zu stehen hat.

In allen diesen Fällen, meine Herren, ist für die Parteien ge- sorgt. Was der Herr Abgeordnete will, und was) wir nicht wollen,

das ist, daß auh in solchen Fällen, in welchen das Geriht na seinem sahgemäßen Ermefsen davon gehe ih immer aus, daß

jeder Richter bet dieser Frage billig und sahgemäß die Verhältnisse

prüft, und wenn der Herr Abgeordnete Andeutungen gemacht hat, als

wenn dies niht immer geshehe, so weise ih diese als unberechtigt

zurüd, mit solchen Gründen darf die Geseßgebung nicht operieren zum

Nahteil für den Ruf der Gerihte, also, meine Herrer, wix unter-

scheiden uns dadur, daß der Herr Abgeordnete will, daß in allen

Fällen ter armen Partei ein Anwalj bestellt werde, auch in solchen

Fällen, in denen das Gericht nach seiner sahgemäßen Ueberzeugung zu

der Ansicht gekommen ist, daß die Bestellung eines Anwalts nicht notwendig ift. Meine Herrrn, das heißt, den Prozeß verzögern, ex- s{chweren, ganz im Gegensaß zu demienigen handeln, was die auch vom Haufe gebill’gte Tendenz unserer Vorlage will, den Prozeß zu vereinfaen und

Jusprehen —, daß bei dieser Gelegenheit das Gesey ohne weiteres

zu erleichtern.

Parteien nicht s{lechter behandeln als die übrigen Parteien, und ich |

nifsen nicht erforderlich is. Meine Herrer, das if eine Belastung

der Anwaltschaft, die niht im Interesse der Rechtepflege liegt, und

ih kann auch aus diesem Grunde nur bitten, den Antrag abzulehnen. Alle Verhältnisse, meine Herren das muß ih gegenüber den

warmen Ausführungen des Herrn Vorredners erwähnen find in

der Kommissionsberatung zur Prüfung gelangt. (Sehr rihtig! rechts.)

Der Herr Vorredner selbst hat an diesen Beratungen lebhaften Anteil

genommen, er war damals frisch und kräftig bei der Sade. Er hat

aber mit seinen allgemeinen Gedanken, die er jeßt nur in einem

Neber punkte modifiziert, auch in der Kommission keinen Anklang ge-

funden. Jm Plenum der ¡weiten Lesung sind seine Gedanken nicht

wieder aufgenommen worden. Ich bitte, ine Herren, lafsen Sie

sih au in der dritten Lesung auf den Vers&l t [

bleiben Sie bei der Vorlage und lehnen

(Warburg) ab!

Abg. Heine (Soz.): Jh bitte, den Antrag Schmid

der sich in seinem Prinziv mit unserem

gelehnten Anirage deckt, wenn aub mit e

Gründe des Staatssekretärs gegen den

es handelt sh doch hier um das 2

au eine arme im Sinne det

teilhaftig. Die E nkünfte de

Gese |\chwer verkürzt, ohne

Hier aber erinnert man

anwaltschaft un

treiung zu sek

Antrag

bes CiOng

Antrag Storz ausge! prochen

Vorlage ganz wesentlich ent

S

Ty 13; oh o 0 T CLCEVErvIing.

Staatssekretär des Reichsjustizamts n Meine Herren! Jch bitte, nur wenige Bemerkungen machen zu dürfen, deren erste si auf die Ausführungen des eßten Herrn Nedners bezieht. Dieser hat gegenüber den Argumenten, die ch mir erlaubte in meinen Ausführungen angeführt der Staai

mache ja bei diesem Gesetzentwurf, wenn er durchgeführt werde, fehr

ve rzuliragen,

erhebliche Ersparnisse, er werde beträhtlih entlastet. Ver Herr

Redner findet wahrscheinli den Grund für diese Gnilastung in der Reduktion der Richter bei den Obergerihten und Landgerichten, die troß der vermehrten Zahl der Richter bei den Amtsgerichten in das Gewicht falle. Jh möchte das als ein Märchen bezeichnen (sehr ritig! rets), das verbreitet worden ist und sebr viel Anklang ge- funden hat in den agitatoris{en Bemühungen, die i in der Oeffent- lichkeit vollzogen, bevor dieser Gesczentwurf eingebrawt wurde. Und so etwas wird im Publikum sehr leicht geglaubt; wenn man sagt, der Staat wolle hier wieder ein Geschäft machen, so braucht das nicht bewiesen zu werden, man glaubt das ohne weiteres. Die Meinung des Herra Vorredners ist aber nicht richtig. Nux dadur, daß wir für die amisgerichilihen Sachen den Amtöbetrieb einführen gegenüber dem jeyigen Verfahren, werden die Staatskassen mit mehreren Millionen

Mark belastet. (Hôrt! hört! rechts.) Dex Ausgleich, der darin liegen

P IOS T Tp: NEREI O Er E A S L