1868 / 2 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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einzelnen Falle den Weg , welchen sie mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Portos und den Unterschied in der Zeit der Ueberkunft der Briefe gewählt zu schen wünschen , auf den Briefen zu bezeichnen. /

Vermag der Absender sih so einzurichten, daß seine Briese behufs Erreichung der Schisfe in Bre- men oder Hamburg abgelassen werden und kommt es hinsichts der Ueberkunft der Briefe nah Amerika Überdies auf einen mäßigen Jeit-Unterschied nicht an, so empfiehlt es sich, daß die Korrespondenten dergleichen Briefe mit der allgemeinen Bezeichnung:

via Bremen oder Hambur

versehen ; die Posianstalten leiten danach die Briefe, gemäß der Ab- gangszeit der Schiffe, auf Bremen oder auf Hamburg. Jn gleicher Weise werden diejenigen Briefe nach den Vereinigten Staaten via Bremen oder via Hamburg befördert, welche einen Spedi- tionSvermerk nicht tragen, bei denen aber der Betrag der vom Absender verwendeten Freimarken auf die Benußung der S pe- dition8wege via Bremen oder via Hamburg berechnet ist.

In den übrigen Fällen wird der schnellste, wegen des hin- zutretenden belgischen und englischen, wie höheren See - Porto's indeß au fkostspieligere Weg über Cöln (Belgien und Eng- land) benugt.

Berlin, den 3. Januar 1868.

General-Post-Amt. von Philips8born.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Eisenbahn - Baumeister Thiele zu Lands- berg a. W. ist in gleicher Eigenschaft nah Berlin- verseßt und die früher angeordnete Versezung desselben nah Elbing zurück- genommen worden.

Der Firma C. Kesseler u. Sohn, Eisengießerei und Maschinenbau - Anstalt in Greifswald, is unter dem 31. De- zember d. J. cin Patent ?

auf eine, in ihrer ganzen Zusammenseßung für neu und eigenthümlich erkannte Flachs8breh - Maschine , ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet , und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Bekanntmachung, belreffend die Allerhöchste Genehmigung

der von der Bergbau - Actien - Gesellschaft Gelria zu Altendorf

im Kreise Bochum beschlossenen Aenderungen der §§. 2 und 19 des Gesellschafts-Statuts.

Des Königs Ae haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Dezember 1867 die von der Bergbau-Actien-Gesellschaft Gelria zu Altendorf, im Kreise Bochum, in der General - Ver- sammlung vom 18. Juni 1867 beschlossenen Aenderungen der §Ç§. 2 und 19 des Gesellschafts - Statuts zu genchmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst den Statut - Aenderungen wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt gemacht werden. Berlin, den 30. Dezember 1867. i Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Herzog.

Ministerium der geistlichen Unterrichts : und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Custos an der Königlichen Bibliothek zu Berlin Dr. Hermann Theodor Bruns ist das Prädikat »Bibliothekar« verliehen worden.

V N Sre Le R t auR A L « Seinigge mgsoverg 1. Pr. Ut der Elementarlehrer Kirchoff als Hülfslehrer angestellt worden. T N

Kriegs-Ministerium.

Bekanntmachung vom 19. Dezember 1867 betreffend

die Formel des Fahnencides für diejenigen Militairpflichtigen,

welche ihrer Dienstpflicht nicht bei einem Truppentheile des Bundesstaates genügen, dem fie angehören.

Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 14. d. M. haben

„die nastchende Formel des

at de q die nach! Fahnen- lejenigen Millitairpslichtigen zu enébmiaen i

Se. E der Köni geruht,

cides für

welche ihrer Dienstpflicht nicht bei cinem Truppentheile da Bundesstaates genügen , dem fie angehören.

»Jh N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen uy Allwisjenden cinen leiblichen Eid, daß ich (folgt der Nan des Landesfürsten) meinem Allergnädigsten Landesherrn, resy dem hohen Senate der freien Hansestadt A., in allen unf jeden Vorfällen, zu Lande und zu Wasser, in Kriegs- un! &rieden8zeiten, und an welchen Orten es immer sei, getre und redlih dienen, Allerhöchst (Höchst) Dero (Hochdessen Nußen und Besies befördern, Schaden und Nachtheil abe

abwenden, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Fol,

leisten, die mir vorgelesenen Kriegs-Artkikel (bei Offizieren dif Kriegs- und Dienstgeseßc) und die mir crtheilten Bors\chrifte genau befolgen und mich so betragen will, wie es einen

rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und chrliebenden SoldateW So wahr mir Gott helfe!« l I M König nahmen heute die Vorträge des Polizei-Präsidenten,

(Offizier) eignet und gebübrt. Dies wird zur Nachachtung bekannt gemacht. Berlin, den 19. Dezember 1867.

Kriegs - Ministerium. von

Berlin, 3, Januar. Se. Majestät der König babal Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaub a Anlegung der ihnen verliehenen Orden 2c. zu ertheilen! und zwar: 4

_ Ordens der Ehrenlegion: 4 dem Geheiméen Kommerzien-Rath Krupp zu Essen, M des Ritterkreuzes desselben Ordens: Y

dem Direktor der polytehnishen Schule zu Hannova/F

Karmarsch, dem Kommerzien-Rath Borsig zu Berlin , dens Fabrik-Inhaber Dr. Siemens daselbst, dem Ober- Bergrat Blume zu Bonn und dem Fabrikanten Hoesch zu Düren; | der zweiten Klasse der Königlich belgischen Decoral tion für Geschicklichkeit und ; dem Obersteiger der Gesellschaft des Altenberg (vieil montagne) Philipp Krauß zu Preußish-Moresnet, sowie L des E U zweiter Klasse vom Großherzo lih oldenburgischen Haus- und Verdienst-Orden def Herzogs Peter Friedrich Ludwig: :

dem Regierungs-Affessor Gemmiel.

Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königl

vereinigten Friedrihs-Universität Halle-Wittenberg [F

im Wintersemester 1867—68.

Im Sommer - Semester 1867 sind immatrikulirt gewesen Davon sind abgegangen 198. Es sind demnach geblieben 623. Dgaz sind in diesem Semester gekommen 224. Die Gesammtzahl der imm trikulirten Studirenden beträgt daher 847. Die evangelisch-the logische Fakultät zahlt 326 Tnländer, 43 Ausländer, zus.

Die juristische Fakultät zählt 48 Tnländer, Auslände zus Media tue Fakultät zählt 101 Jnländer, 3 Ausländer em Zeugniß der Reife 168, b) Inländer mit dem Zeugniß d Nichtreife nach §. 35 des Prüfungs-Reglements vom 4. Juni 1834 M c) T nländer ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 desselben ReglemchF 89, d) Ausländer 68, zus. 847. Außer diesen immatrikulirtes Studirenden besuchen die hiesige Universität als nur zum Hören d: Vorlesungen berechtigt: 1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten 2A aae nten f E “E G hs e a rtulielen Zl ) emna : nehmen mithin an den Vorlesungen Üüb« haupt Theil 873. P

Vormals nassauisches 4proz. Staats-Anlehen von _7/200/,000 Fl, d. d. 30. September 1862.

Bei der stattgehabten ersten Verloosung dcs planmäßig für da ahr 1868 festgeseßten Tilgungsfonds des unter Vermittelung de anfhauses M. A. von Rothschild u. Söhne in &ranffurt a. M

negoctiirten vormals nassauischen 4prozentigen Staats - Anlehens vo 7,200,000 Fl., d. d. 30. September 1862, sind die nachstehen verzeichneten Partial-Obligationen im Nominalwerthe von zusamm( 46,500 Fl. zur Rückzahlung gezogen worden, und zwar: |

h A. Rücckzahlbar am 1. April 1868:

Lit. N. a 100 Fl. Nr. 151. 592. 874. 958. 968. 1145. 1205. 123 1429. 3096. 3513. 3553. 3946. 4058. 4262. 5195, 5205. 5212. 59A Lit. O. a 200 Fl. Nr. 331. 663. 672. 981. 1254. 1434. 1450. 1 i 4 A N e e s E Tes 612. 642. 672. 189

; . 3408. ; j 7. 6152. 6361. 6490. 657

6601. 7248. 7305. 7993. E

Lit. Q. a 1000 Fl. Nr. 163. 483. 1171. 1179. 1280. 1490. 2066.

, B. R LaulPar am 1. Oktober 1868:

Lit. N. a 100 Fl. Nr. 1. 10. 11. 20. 464. 561. 1171. 2035. 261 2941. 3016. 3372. 3759. 4150. 4949. 5100. 5500. 5969, 5700. 5746.

Lit. O. a 200 Fl. Nr. 17. 496. 506. 1397. 1497.

Lit. Þ. a 500 Fl. Nr. 109. 446. 471. 1186. 1206. 1236. 1366. 139 1404. 1547. 2005. 2122. 2138. 2185. 2953, 3069. 3089. 4364. 443 4449. 4689. 5276. 6718. 7114. 7180. 7381. 7416. M

Lit. Q, a 1000 Fl. Nr, 91. 101. 237. 748. 8952. 1699. 2188.

des Offizier-Kreuzes des Kaiserlich französische} b

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Moralität: 4

Die philosophische Fakulîät zählt: a) Jnländer mk

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Die Jnhaber dieser Obligationen werden hierdurch benachrichtigt, daß die Kapitalbeträge, deren Verzinsung von den bezeichneten Terminen an aufhört, sowohl bei dem Bankhause der Herren M. A. von Roth- \child & Söhne in Frankfurt a. M., als auch bei der König-

[lihenRegierungs8-Hauptkasse dahier, oder bei denKöniglichen

turen des diesscitigen Regierungsbezirks gegen Rück- Tbe M Partial-Obligationen nebst den dazu gehörenden, nicht ver- allenen Zinscoupons und Talons erhoben werden können. Wiesbaden, den 20. Dezember 1867. Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 3. Januar. Se. Majestät der

des General-Intendanten der Königlichen Schauspiele und des

S T Meilitair-Kabincts entgegen. O _

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte gestern der feierlichen Einsegnung der Leiche des verstorbenen Generals von Alvensleben in dem Königlichen Kommandanturgebäude bei. Um 5 Uhr dinirten in dem Kronprinzlihen Palais Jhre Majestäten, Jhre Königlichen Hoheiten die Großherzogin Mutter

| und die Herzogin Alexandrine und Se. Hoheit der Herzoz Wil-

elm von Mecklenburg-Schwerin. Um 8 Uhr präsidirte eben- daselbst Se. Königliche Hoheit der Kronprinz dem Comité zur Linderung der Noth der arbeitslosen Bewohner in Ostpreußen und nahm darauf den Thee bei Jhren Majestäten ein. Jhre Königliche Hoheit die Kronprinzessin hatte um 12 Uhr den Professor Sußmann empfangen.

Die vom Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ein- geseßte Kommission zur Ausarbeitung des Entwourfs einer » Prozeß - Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Staaten des Norddeutschen Bundes« is heute Mittag im Bun- desfanzleramt zusammengetreten. Die Sißung der Kommission

M wurde von dem Bundeskanzler eröffnet. Die Kommission besteht

aus folgenden Mitgliedern: 1) dem Staats- und Justizminister Dr. Lconhardt, 2) dem Ober-Tribunals-Vice-Präsidenten, Wirkl. Geh. Ober-Justiz-Rath Dr. Grimm, 3) dem Geh. Ober-Justiz-

| Rath Dr. Pape, 4) dem Ober-Tribunals-Rath Dr. Löwenberg,

sämmtlich zu Berlin, 5' dem See May Dr. Tauchniß zu Dresden, 6) dem Geheimen Rath und Ge- neral - Staatsprokurator Dr. Seiß zu Darmstadt, 7) dem Ober - AppellationSgerichts - Rath Professor Dr. Endemann zu Jena, 8) dem Ober - Gerichts - Präsidenten Dr, Trieps zu Wolfenbüttel , 9) dem Ober - Appellationsgerichts - Rath Dr. Drech8ler zu Lübeck, 10) dem Geheimen Ministerial-Rath von Amsberg zu Schwerin. Nach den Beschlüssen des Bundes- raths in der Sißzung vom 2. Oktober 1867 erfolgt die Wahl des Referenten auf Vorschlag des Vorsißenden mittelst Verein- barung oder in Ermangelung einer solchen durch Abstimmung der Kommission. Jedes Mitglied führt Eine Stimme, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfißenden den Ausschlag; im Uebrigen regelt sich der Geschäftsgang nah der von der Kommission selbst festzustellenden Geschäftsordnung. Nach Vollendung des Auftrags hat die Kommission den Entwurf dem Bundes-Kanzler zur Vorlegung bei dem Bundesrathe zu Überreichen.

Potsdam, 2, Januar. Heute, am Sterbetage Sr. Majestät des Königs Friedrih Wilhelm I1V., fand zum Gedächtniß des hochseligen Herrn Mittags 1 Uhr in der Friedenskirche bei Sanssouci eine gottesdienstliche &eier statt. Derselben wohnten e Majestät die Königin-Wittwe und Jhre Königliche

oheit die Großherzogin-Mutter von Mecklenburg- Schwerin bei, welche von Charlottenburg nach Potsdam ge- tommen waren. Weiter waren anwesend: frühere General- und F S tansen des hochseligen Königs, der Kommandant der

tadt Potsdam, die Regiments- resp. Bataillons-Commandeure der Garnison, der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, der Präsident der Regierung zu Potsdam, außerdem Angehö- rige des Hofstaates Jhrer Majestät der Königin-Wittwe und die frühere Dienerschaft des Königs, sowie viele en der Gemeinde. Die gottesdienstlihe Feier wurde in liturgischer Weise mit einer das Gedächtniß des entshlafenen Königs feiern- den Ansprache vom Hofprediger Heym geleitet.

Sachsen. Weimar, 2. Januar. Die »Weim. Ztg. « ist in der Lage, bestimmt mittheilen zu können, daß die Berufung des Landtags für den 12. d. M. erfolgen wird. s

Avhalt. Dessau, 31. Dezember. Das Staatsministe- rium erläßt heute folgende Verordnung, die Ta ebuug der Mahl- und Schlachtsteuer betreffend: »Mit höchster Geneh- migung Sr. Hoheit des Herzogs bringen wir in Ausführung der bezüglichen Vorschrift im §. 1 des Geseßes vom 24. April

1866, die Einführung einer neuen Ergänzungssteuer für das Herzogthum Anhalt betreffend, hiermit zur öffentlichen Kennt- niß, daß die in den Städten des dessau-köthenschen Landestheils bestehende Mahl und Schlachtsteuer, so wie die damit in Ver- bindung stchende Eingangssteuer von Mehl, Brod und &leisch- waaren vom 1. Januar 1868 ab nit mehr erhoben werden wird und von demselben Zeitpunkte an die dieser Steuern halber angeordneten Kontrolen gänzlih in Wegfall fommen.«

Baden. Karlsruhe, 29. Dezember. Jm Laufe der nächsten Woche wird das Jnstitut der Handelsgerichte hier und in Mannheim eröffnet, nahdem die Ernennung der Handelsrichter und ihrer Ersaymänner, sowie der rechtsgelehrten BVorsißenden und ihrer Stellvertreter erfolgt ist.

Württemberg. Stuttgart, 30. Dezember. Der Ge- seßentwurf über die Rekruten-Aushebung für die Jahre 1868, 1869, 1870 is dem Landtage vorgelegt worden. Statt 4600 Mann sollen 5800 jährlich ausgehoben werden.

Das Reg.-Bl. vom 30. Dezember enthält eine Ausfüh- rungs-Verordnung, betreffend den Abschluß von Postvertrà- gen zwischen Württemberg, dem Nordd. Bund, Bayern, Baden Und Oesterreich.

Wir geben im Nachfolgenden nach dem »W. Staats- Anz.« die Hauptgrundzüge der durch Königliche Verordnung bestimmten Organisation einer Landessynode der ev ange-

lishen Kirche Württembergs:

Um der E eres in der evangelischen Landeskirche, welche in unterer Stufe durch dic Pfarrgemeinderäthe, in mittlerer Stufe durch die Diözesansynoden vermittelt wird, auf oberster Stufe den Abschluß zu geben, wird eine Landessynode in’s Leben gerufen, welche zur Vertretung der Genossen der evangelischen Landeskirche ge- genüber dem landedherrlichen Kirchenregiment bestimmt ist. Die- selbe tritt ordentlicher Weise je im vierten Jahre (der frühere Entwourf A je im sech8sten Jahre vorgeschlagen) auf landesherrliche Berufung zusammen.

Die Landess\ynode besteht 1) aus 50 von den Diszesansynoden erwählten Abgeordneten, 25 geistlichen und 25 weltlichen, wovon a) die Diözesansynode der Stadt Stuttgart 2, einen weltlichen und einen geistlichen, b) die übrigen Diözesansynoden je einen geisilichen oder einen weltlichen Abgeordneten nah einem zum Voraus bestimmten Turnus wählen ; 2) aus einem Abgeordneten der evangelisch-theologischen rers der Landesuniversität; 3) aus \echs8 von dem evangelischen ‘andesherrn zu ernennenden Mitgliedern, wovon die Hälfte dem welt- lichen, die Hälfte dem geistlichen Stand angehören soll. Für jede ordent- liche Synode wird eine neue Wahl bezw. Ernennung der Mitglieder vorgenommen. Wählbar zum geistlihen Abgeordneten is jeder im ordentlichen Kirchendienst ständig angestellte Geistliche, wählbar zum weltlihen Abgeordneten jeder Angehörige der evangelischen Landes- kirche, welcher die für das Amt eines Kirchenältesten (Pfarrgemeinde- raths) erforderlichen Eigenschaften besißt. Die Wählbarkeit ist auf Einwohner des Wahlbezirks nicht beschränkt. i

Die Hauptaufgabe der Landessynode besteht in der Mitwirkung

zur kirchlichen Geseßgebung, in deren ganzem Umfang. Außerdem liegt ihr die Begutachtung der von dem Kirchenregiment an sie ge- brachten Vorlagen aus dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung ob. Sie hat ferner das Recht, in Wahrnehmung des Qustandes der Landes- kirche nah den verschiedenen Lebensgebieten derselben Anträge, Wünsche und Beschwerden an das Kirchenregiment zu bringen, worauf jeden- falls motivirter Bescheid ertheilt werden wird. Sodann ist sie befugt, von dem Stand und von den Rechnungen der unter der Verwaltung der Oberfkirchenbehörde stehenden allgemeinen kirhlihen Fonds, sowie von den für die evangelisch-kirhlichen Bedürfnisse bestimmten Positio- nen des Staatshaushaltungs - Etats behufs etwaiger Erinnerungen Kenntniß zu nehmen. Endlich hat die Landessynode vor ihrem E M ihrer Vertretung bis zur nächsten Synode einen Aus\{huß u wählen. / Das Bekenntniß der evangelisch - lutherischen Kirche bildet keinen Gegenstand der kirchlichen Geseßgebung. Dagegen gehört zu derselben 1) die Lehr- und Gottesdienstordnung, 2) die kirchliche und sittliche Lecbensordnung in den Gemeinden, 3) die Verfassung der Landes- kirche; einschließlich der Organisation der kirhlihen Aemter und der zu erlassenden Normen über die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Kirche. Geseßentwürfe werden von dem Kirchenregiment cinge- bracht. Die Sanction und Verkündigung der kirchlichen Geseße ist Sache des evangelischen Landesherrn. Einberufung und Entlassung S7 an l Sah erfolgt auf Entschließung des evangelischen Lan- esherrn.

Untex Leitung des Aeltesten der theologischen und rehtsgelehrten Mitglieder der Versammlung wählt die Landessynode je nach ihrem Zusammentritt in geheimer Stimmgebung für das Amt ihres Vor- sißenden (Präsidenten) aus ihrer Mitte drei Mitglieder, aus welchen die Ernennung durch den evangel. Landesherrn erfolgt. Ein Gleiches geschieht nach Eriemuns dieses Vorsikenden und unter dessen Leitung mit der Wahl seines Stellvertreters (Vice - Präsidenten). Ueber Zu lassung der Oeffentlichkeit der Sißungen der Landes\synode wird das Nähere durch die Geschäftsordnung bestimmt, deren definitive Fest- seßung im Einvernehmen der Landessynede mit dem Kirchenregiment erfolgt, während insolange, bis dies geschehen fann, von Kirchen- regiments wegen eine provisorische Ordnung der Geschäftsbehandlung erlassen werden wird.

Der die Landessynode von einer Versammlung zur andern ver- tretende Aus\{chuß soll aus dem Präsidenten der Synode und 4 von der- selben mit absoluter Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern, 2 geist-

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