1868 / 2 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2 g. 5.

Erfordernisse eines Be- 1 Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste bloß,

gleitbriefes.

Mehrere Padckete zu ei-

nem Begleitbriefe.

Signatur.

Declaration.

Kiste in Leinen, ein Faß u. \. w.), ferner die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth declq wird , die Werthangabe enthalten sein. |

11 Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Petschafts versehen werden, welches y Bersiegelung des Packets benußt ist. Für gewöhnlich ist der Abdruck in Siegellack herzustellen. y, Begleitbriefen zu Packeten ohne Werths-Declaration ist aber auch ein farbiger Stempel-Abdruck gulässy

in so fern derselbe dem zum Verschlusse des Paets dienenden Petschafts- Abdrucke in Siegellack nf

Form und Jnhalt im Wesentlichen entspricht.

g. 6. I Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Pakete gehören, jedoch nicht zuglei mit und solche ohne Werths- Declaration. : cht zugleih Pat

11 Gehören mehrere Packete mit Werths-Declaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf dy

selben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.

g. 7. 1 Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung soll in der Regel aus der vollständigen Adres h 6 großen lesbaren Buchstaben oder Yeichen, darf aber niemals aus Nummern all estehen; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend mit der Bezei | E st r Bezeichnung auf dem Begl 11 Bei nach- oder zurücfzusendenden Gegenständen muß die Bezei l i zeichnung des Bestimmungsort von der Post- Anstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. E z 111 Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei igel i s i , bei Geflügel in Neg bei sleishwaaren, welche leiht Fett absegen, und bei Bärme- oder Hefe -Sendungen in s einem hinlänglich großen und gut befestigten Stück Holz oder Leder angebracht sein. Ein Auffkleh von Signaturen mittelst eines Stückes Papier u. s. w. auf Sendungen mit declarirtem Werthe | unzulässig. Es empfiehlt sih, bei Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, falls dieselbe nit

unmittelbar auf der Berpackung angebracht ist, auf sogenannten F l | Fahnen von Pappe oder steifem welche an den Kropf gehörig befestigt sind, herzustellen. , s Iv Falls bei Sendungen ohne declarirten Werth die Si i i : : : gnatur nicht auf die Sendung selb sondern auf ein Stü Papier geschrieben wird, darf letzteres der Sendung nicht aufgesiegelt, e muß mit Klebstoff der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden.

i ÿ. 8. | 1 Wenn von der Declaration des Werthes einer Sendung Gebrau l | dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und bei e E l E des Begleitbriefes, als auf der dazu gehörigen Sendung bei der Signatur, angegeben werden : 11 Die Declaration des Werthes einer Sendung hat der Regel nach in der Thalerwähru zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in leßterer aus8gedrückt werden. Der d Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremd! Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende Postbeami die Reduction vorzunehmen und danach den Werth der Sendung auf der Adresse auszudrücken 111 Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Documenten ist der Cóurêwed welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Y pieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben , welcher zur Erlangung ein rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Documents oder zur Beseitigung der aus dem Gerte . stehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussihtlich zu verwenden sein würde. F aus der Declaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln niht entspricht, so kann die Sa dung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben werden. Jst letzteres aber auch nicht geschehen, | darf denno aus einer irrthümlih zu hohen Declaration ein Anspruch auf Erstattung des ents teben Theiles der_ Assecuranz - Gebühr niht hergeleitet werden. ; rv Jn der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine Werths-Declaration d Inhalts nicht zu finden und wird daher für Sendungen mit Postvorshüssen eine Assecuranz - Gebüh

Verpackung.

Entrichtung derselben nachträglih übernimmt.

neben der Postvorshuß -Gebühr nur dann erhoben, wenn neben der Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. v Ueber Sendungen mit -declarirtem Werthe wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt. ÿ. 9:

1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transport-Strecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Jnhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein.

11 Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unier Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit abseßen, ferner bei Acten- oder Schriften-Sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sech8s Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig furz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung.

111 Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle {wereren Gegen- stände, müssen, in so fern niht der Juhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papier verpackt sein.

1v Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leiht Schaden leiden, z. B. Spißen, Seidenwaaren 2c., müssen nah Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeel), in gut beschaffenen und nah Umständen emballirten Kisten 2c. verpackt sein.

v Sendungen mit einem Jnhalte, welcher anderen Postsendungen s{chädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte fleinere Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestigt sein.

v1 Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln-2c., auh in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, in so fern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsorts , das Abseßen von Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ist.

v1 Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Jnhalte des Gefäßes nichts herausdringen fann.

vin Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden.

1X Jn dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimmter Gegenstände kann eine vorschriftsmäßige Verpackung derselben niht gefunden werden. Wenn aber z. B. mehrere Rehe oder Hasen oder Fasanen u. \. w. als ein Paket angesehen werden sollen, so müssen sie niht bloß an den Enden, sondern auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines starken, fest umgelegten und versiegelten Leinwandstreifens , zusammengebunden, oder überhaupt in Netze, Kisten und dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem andern Falle kommt es auf die Angabe der Kopfzahl nicht an. Werden die gedachten Gegenstände niht auf solche Weise zu einem Packete vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusammen befestigt, sondern müssen einzeln signirt und auf dem Begleitbriefe dem- gemäß als einzelne Pakete bezeichnet sein; zu einem Begleitbriefe können dieselben indeß gehören.

x Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Packete, wie z. B. mehrerer Hukt- schachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarren - Kisten u. st. w., nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung anzusehen; dergleichen Gegenstände müssen, wenn sie als ein Paket durch die Post ver- sandt werden sollen, in ein Gebind eingeschlossen sein. |

x1 Kleines Geflügel, wie z. B. Rebhühner, Krammetsvögel u. st. w., muß bei der Versendung in einer Emballage, z. B. in Neßzen, enthalten und darf mit größeren, etwa bloßgehenden Stücken nicht zusammengebunden sein. i

x11 Packete, die niht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt sein. Eben so ist bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten stets dann eine Verschnürung zu benußen, wenn solche zur Verstärkung der Haltbarkeit und zur leihteren Handhabung der Sendung nöthig erscheint.

x111 Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der leßteren von dem Adressaten eingezogen. Doch wird die Post- Anstalt die von dem Adressaten ausgelegten Kosten erstätten, wenn der Absender die

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