Waarenproben (Waa- renmuster).
Recommandirte Set- dungen.
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vir Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zufäge irgend welcher 4 welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sih nicht befinden, mit Ausnahme des Namens |
Firma, so wie des Wohnorts des Absenders. 1x Unter die verbotenen Zusäße ist das rechnen; die Vilder und Karten dürfen aber ke
Coloriren von Modebildern, Landkarten x. nid ine Handzeichnung, sondern müssen durch Holzshj
Lithographie, Stahlstih, Kupferstih, Photographie u. \. w. hergestellt sein. x Bei Preis-Couranten, Cours-ZJetteln und Handels-Circularen ist, außer den nah Abs. vn,
wendbaren Zusägen, die handschriftliche Eintrag
ung der Preise, so wie des Namens des Reisenh
ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansäße, so wie |
Namens des Reisenden gestattet.
x1 Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusäße, welche die Correctur , die Aus tung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch fann denselben das Manuscript beigelegt wey
Die bei Correcturbogen erlaubten Zusäße können
in Ermangelung des Raumes auch auf besond
den Correcturbogen beigefügten Jetteln angebracht sein.
x11 Sendungen, welche sich zur Beförde
rung gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, kön
vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden.
x1 Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 2 Pfund nicht Überstei
Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden. Ge 15.
1 Gegen die für Waarenproben (Waar festgeseßte ermäßigte Taxe werden nur wirkliche
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enmuster) bei ihrer Beförderung mit der Brief Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eige
Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Jnstrumente und dergl. sind zu einer derart
Versendung als Waarenproben nicht geeignet.
11 Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Jnhalt der Sendungen alz Waarenproben bestehend leiht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen der Verpad
unter Band (Kreuz- oder Streifband), z. B. für
Leinen-, Tuch-, Tapeten 2c. -Proben, und der Y
packdung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee -, Sämerei- und ähnliche Proben, zu wählen f Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeshnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der !
schnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adr
— auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehörig hi
bar angehängt sein.
111 Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, | Vermerk »Proben« (» Muster«) enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem angegeben sein: der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik - oder Handelszeichen, einsch die Nummern, und die Preise. 1vy So weit die Versendung unter Band bei oder an jeder Probe für sih angebracht sein.
ließlich der näheren Bezeichnung der Waare,
erfolgt, dürfen diese Angaben, statt auf der Adr
v Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen feine handschriftlichen Mittheilun
oder Vermerke irgend welcher Art enthalten.
v1 Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen, |
unter einem Bande anderweite besondere Sendu
ngen unter Band, die wiederum für sich förn
adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen is die Vereinigung von Drucksachen und von Wagarenpr dur einen und denselben Absender zu einem Versendungs -Object gestattet; die Drucksachen müsse! diesem Falle den Bestimmungen des ÿ 14 entsprechen. vin Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von 2 Pfund nicht ü steigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden. ÿ. 16.
1 Briefe, Drucksachen und Waarenproben, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlang empfohlen) versehen werden.
welche unter Recommandation abgesandt werden sol en ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, chaf
ost - Anweisungen.
7 11 Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt. 111 Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. st. w. eine von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein , Retour - Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: »gegen Rüschein « (»Retour - Recepisse«) auf der Adresse ausgedrüt sein, und der Absender sich namhaft machen.
ÿ. 17.
1 Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum Betrage von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gulden einshließlich im Wege der Post- Anweisung zu bewirken.
11 Die Einzahlung des Betrages erfolgt durch den Absender bei der Post - Anstalt des Auf- gabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Post- Anstalt am Bestimmungsorte.
11 Zu den Post- Anweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von den Post- Anstalten unentgeltlich verabfolgt werden. Ein Brief darf mit der Post-Anweisung nicht ver- einigt sein.
ry Die Angabe des Geldbetrages auf der Post- Anweisung hat in der Regel in der Thaler- währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in leßterer stattfinden. Die Thaler - oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus8gedrückt sein.
v Der der Post - Anweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen Mit- theilungen jeder Art benußt werden.
v1 Die Gebühr ist vom Absender im Voraus zu entrichten, möglichst durch Verwendung von Postfreimarken.
v Ueber die Post-Anweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. Die Postverwaltung haftet für den eingezahlten Betrag in demselben Umfange wie für Geldsendungen.
v Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr keine Anwendung.
1x Post -Anweisungen mit dem Vermerke »poste restante «, so wie solche, welche durch Expressen bestellt werden sollen, sind zulässig.
x Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Post- Anweisung befindliche Quittung durch Einsezung des Orts und Datums, so wie dur Hinzufügung seiner Namensunterschrift vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post-Anweisung. Der der Post-Anweisung an- gefügte Coupon kann von dem Adressaten zurückbehalten werden.
x1 Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjenigen, auf welche die Post- Anweisung lautet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrages Seitens der Post-Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unbe- rüdksichtigt bleiben.
x11 Die Erhebung des Geldbetrages bei der Post- Anstalt am Bestimmungsorte muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Post- Anweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, o fern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwen- dung gebracht.
x111 Stehen der Post- Anstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung , so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
x1vV Unbestellbare Post-Anweisungen werden nah dem Abgangsorte zurückgesandt. Der Betrag der Post - Anweisung wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist, zurückgezahlt.
xv In Städten, wo eine besondere Stadtpost- Einrichtung. besteht, werden Post - Anweisungen für Adressaten im Orts-Bestellbezirke ebenfalls unter den vorbezeihneten Bedingungen angenommen. Post- Anweisungen aus einem Post-Orte nach dem zugehörigen umliegenden Land-Bestellbezirke sind im Allgemeinen nicht zulässig; in so fern bei einzelnen Post-Anstalten die Annahme bisher gestattet war, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. :
xv1 Wenn dem Adressaten eine Post- Anweisung abhanden kommen sollte, so hat derselbe der Post - Anstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von der Ankunfts- Post - Anstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen An- weisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgeseßt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung