1868 / 2 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Depeschen-Anweisungen.

Postvorshuß Sendungen.

des Absenders bei der Aufgabe-Post- Anstalt die Uebersendung eines vom Absender auSzufertiguy

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Duplicats der fraglichen Post- Anweisung Behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu eri Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Post- Ay sung ertheilte Einlieferungs\hein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des D, cats vom Aufgabe- nah dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.

Post- Anstalt am Aufgabeorte auf

F. 18.

1 Auf Post- Anweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durg |

telegraphishem Wege der Post- Anstalt am Bestimmungsort |

Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine j öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen - Station sich befindet. 11 Jm Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegram

vermittelst dessen die Ueberweisung sender durch dieses Telegramm we zu machen, so muß er diese der P

erfolgt, der Post- Anstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der 1 itere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilun ost- Anstalt am Aufgabeorte shriftlih übergeben, welche sie in |

abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 111 Die Post- Anstalt des Bestimmungsorts hat gleich nah Empfang der Ueberweisungs - Dep, dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betr

erfolgt gegen Rückgabe der mit der

Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs - Depesche.

1y Die Telegraphen- Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Post - Anstal

Beträge auf Post - Anweisungen, w

elche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von |

Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.

F. 19.

1 Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von funfzig Thalern oder si und ahtzig und einem halben Gulden von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender aui

(Vorschußsendungen. Nach

nahmesendungen. Postvorshüsse.)

11 Nachnahmen von Transport - Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind 1 zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. oder 872 Gulden zulässig.

111 Sendungen, auf welchen ein Postvorshuß (Nachnahme) haftet, müssen auf der Adresse |

Vorschußbetrag mit den Worten:

» Vorschuß (Nachnahme) von

enthalten. Die Angabe des Vorsch

ußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfol

kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in leßterer stattfinden. Die Thaler- oder Guldensun

muß in Zahlen und in Buchstaben

1vy Die Entnahme von Po Postvorshüsse auf Drucksachen oder Sendungen demselben Porto wie Adressaten im Bestellbezirke der Au

ausgedrückt sein.

stvorshüssen auf recommandirte Sendungen ist unstatthaft. W; auf Waarenproben entnommen werden , \o unterliegen dergleid gewöhnliche Briefe mit Postvorschuß. Postvorschußsendungen fgabe- Post- Anstalt sind im Allgemeinen nicht zulässig; in so f

bei einzelnen Post-Anstalten die Annahme derartiger Sendungen an Adressaten in dem umliegeu!

Land -Bestellbezirke bisher gestattet

wav, kann es dabei bis auf ‘Weiteres sein Bewenden behalten.

v Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Borschusses erfolgt, erl

der Absender bei der Aufgabe eine

Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt wer

solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.

v1 Eine Vorschußsendung werden. Findet die Einziehung des

darf nur gegen Berichtigung des Borschußbetrages ausgehänd| Vorschußbetrages in einer andern Währung statt, als derjeni

in welcher der Vorshuß entnommen ist, #0 ist die Reduction des Vorschußbetrages Seitens der Vi Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchps nige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsend1

muß spätestens 14 Tage, nah dem

Eingange, der Post- Anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werd!

wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Borschußsendungen mit d!

Vermerke »poste restante. « v1 Die Zurückgabe der ni der unter Einforderung der im Falle

cht eingelösten Borschußsendung erfolgt an den legitimirten Abs

der Reservirung des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung. J

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eine Sendung mit declarirtem Werthe, so kommen insbesondere noch die Vorschriften des F 37 in

Anwendung. | vir Erst dur die Einlösung einer Vorshhußsendung erwächst der Aufgabe-Post-Anstalt die Ver-

Durch Expressen zu be- ellende Sendungen.

bindlichkeit

zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Post- Anstalt

am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Borschußbetrag an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses zurükgiebt. Die Post-Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den Schein präsentirt.

1x Vird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag

urüdckzahlen. i i x Die Postvorshuß- Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorshußsendung

nicht einlösen sollte. , A | x1 Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die

Zahlung nicht getrennt rfolgen.

F. 20

1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrüt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft dur besondern Boten erfolgen solle.

Hierher sind beispielsweise folgende Vermerke zu renen:

»durh Erxpressen zu bestellen«,

» Per eXxPress «j

»Pper express zu bestellen e,

» Per express zu befördern «,

»durh besondern Boten zu bestellen, « » sofort zu bestellen. «

E wie cito, citissime, pressant, dringend, eilig 2c., sind niht als das Verlangen der Ex-

preß - Bestellung ausdrückend anzusehen.

II

Recommandirte Sendungen werden den Expreß - Boten stets mitgegeben. Packete, so wie

Sendungen mit declarirtem Werthe, deren expresse Bestellung von dem Absender verlangt ist, werden

nah Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Adressaten besonders zugestellt : 1) Bei Expreß - Bestellung im Orts- Bestellbezirke der Post- Anstalt:

III

Pakete ohne Werths -Declaration bis zum Gewichte von 5 Pfund, so wie Sendungen mit declarirtem Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 877 Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten E den “S in die Wohnung

eit niht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. N duen mit taa Werthe von mehr als 50 Thlr. oder STZ Gulden, #o wie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund erstreckt ih die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf das For- mular zum Ablieferungs\chein oder den Begleitbrief. Bei Expreß -Bestellungen nah dem Land -Bestellbezirke der Post -Anstalt: :

Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ablieferungsschein oder den Begleitbrief, und auf Packete ohne declarirten Werth bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie auf Sen- dungen im declarirten Einzelwerthe bis zu 5 Thalern oder 87 Gulden und bis zum Ge-

wichte von 5 Pfund. | S Expreß -Post- Anweisungen nah dem Orts - Bestellbezirke der Post- Anstalt werden die

Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 872 Gulden, nah dem Land-Bestellbezirke dagegen bis zu

82 Gulden dem Expreß - Boten mitgegeben. i e Bi 4 Annahme n A, und sonstigen Sendungen zur expressen Bestellung an Adressaten, die im Orts- oder im Land - Bestellbezirke der Aufgabe - Post - Anstalt wohnen, S die Post - Anstalten sih nicht zu befassen. Eben so wenig haben die Post-Anstalten N expresser Boten nah solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine E Ns efindet.