1868 / 2 p. 15 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Behandlung reglements- widrig beshaffener Sen- dungen.

Ort der Einlieferung.

Zeit der Einlieferung.

a) Dienststunden.

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v Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann nah Gutbefinden des Absenders Vorau, bezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. Jn allen Fällen muß jedoch M

Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr

haften.

§. 21. 1 Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, verpackt und ver schlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Ver,

schließung zurückgegeben werden. n Verlangt jedo der Einlieferer, der

ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderun,

der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche in so weit geschehen, als aus de gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienst betriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersag und Entschädigung verzichtet und dies Berzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: »aufz meine Gefahr« ausdrückt und unterschreih Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheil so hat die Post-Anstalt über die Verzicht leistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk ls machen. Es wird alsdann im Falle eine Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist.

111 Jst aber auch die Annahme der Sendung “wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht h,

anstandet worden, so hat dennoch der Absender

alle die Nachtheile zu vertreten, welche erweislich au

einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind g. 22. :

1 Die Einlieferung der Briefe , Gelder,

Padckete und sonstigen Sendungen muß bei den Post Y

Anstalten an denjenigen Beamten geshehen, welcher an der Annahmestelle den Dienst verrichtet.

11 Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe,

in so fern sie dem Hrancozwange nicht unterliegen

imgleichen solche gewöhnlichen Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto- dur aufgeklebte Postfreimarken oder gestempelte Brief -Couverts entrichtet ist 39 Abs. VI.), Fönne

in die Briefkasten gelegt und auch den Condu

cteuren, Postillonen, Postfußboten (Beförderern det

Botenposten) und Land- Briefträgern, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, übergeben werden

§. 23. 1 Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Post - Anstalten und , wenn die Ver

sendung des eingelieferten Gegenstandes mit der der Schlußzeit dieser Post geschehen.

nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vot

11 Die Dienststunden der Post-Anstalten für den Verkehr mit dem Publicum sind:

1) in dem Sommer- Halbjahr (vom 1 bis 1 Uhr Mittags,

. April bis legten September) von 7 Uhr Morgen) |

2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. October bis leßten März) von 8 Uhr Morgens bi

1 Uhr Mittags, und

3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 111 An Sonntagen fallen jedo die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmi

tags aus. An solchen geseßlihen Festtagen,

welche niht auf einen Sonntag treffen, werden di

Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Jeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags sowohl des Vormittags, als auch des Nachmittags zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist abe

mindestens während zwei Stunden de Die ausfallenden Stunden werden für jede Po

r Dienstverkehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet

st- Anstalt durch die vorgeseßte Ober-Post- Direction

beziehungsweise durch die mit deren &unctionen beauftragte Postbehörde besonders bestimmt. Di getroffene Festseßung muß zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.

1v Die Ober- Post-Directionen beziehun behörden sind ermächtigt:

gsweise die mit deren Functionen beauftragten Post

1) bei einzelnen Post - Anstalten den vorstehend unter 1, 2 und 3 genannten Dienststunden

eine größere Ausdehnung zu geben,

wobei aber von den Bestimmungen wegen Beschrä1

fung der Dienststunden an Sonn- und geseßlichen Festtagen nicht abgewichen werden darf, 2) in Anfehung solcher Post-Expeditionen, welche durch einen allein stehenden Beamten ver

waltet werden, die Dienststunden in

so weit zu beschränken, als es zur Erleichterung de!

b) Schlußzeit.

11 alleinstehenden Beamten nothwendig und in Beziehung auf den Postenlauf ohne Ge- fährdung der Junteressen des Publicums zulässig ist; 3) in Fällen eines vorübergehenden außerordentlichen Verkehrs - Bedürfnisses Abweichungen von den obigen Festsegungen wegen Beschränkung der Dienststunden an Sonn- und ge- sehlichen Festtagen zeitweise nachzulassen.

v In so fern bei einer Post- Anstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden , sei es an -den Sonn- und geseßlichen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, fann es dabei bis auf Weiteres sein Be- wenden behalten. :

v1 Ausdehnungen und Beschränkungen der Dienststunden müssen zur Kenntniß des Publicums

gebracht werden. 2 vnr Die Schl4y eit tritt ein:

1) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über welhe dem Absender ein Einliefe- rungsschein nicht zu ertheilen ist: eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort passiren, eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post. Bei Bahnhofs - Post- Expeditionen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis unmittel- bar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn - Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden; ; 2) für recommandirte Sendungen und für Post- Anweisungen: eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange der Post, - und bei Posten, welche den Ort passiren, eine Stunde vor dem planmäßigen Weitergange der Post;

3) für Padckete mit oder ohne Werths - Declaration, für Briefe mit declarirtem Werthe und für Briefe mit Postvorschüssen: zwei Stunden vor dem planmäßigen Abgange der Post, und bei Posten, welche den Ort passiren, zwei Stunden vor dem planmäßigen Weitergange der Post. vin1 Bei Post-Transporten auf Eisenbahnen werden diese Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Post- Anstalt nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. : 1x Die Ober-Post-Directionen beziehungsweise die mit deren Functionen beauftragten Post- behörden sind verpflichtet, wo die Umstände es gestatten, insbesondere bei den Bahnhofs - Post - Expedi- tionen, die Schlußzeiten so viel als thunlih abzukürzen. Ju jeder Verlängerung der Schlußzeiten ist die Genehmigung der obersten Postbehörde erforderlich. x Dergleichen Maßregeln müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.

x1 Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, in so fern niht, nah Maßgabe des Abganges der Post, die Schlußzeit nah den vorstehenden Festsezungen früher eintritt.

x11 Die an den Dienst-Localen der Post-Anstalten befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten au noch vor deren Abgang geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienst- Local gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur in so weit zu rechnen, als die Sendungen nah der gewöhnlichen Jeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Postdienst-Local gelangen. Zu welchen Yeiten die Briefkasten regelmäßig

geleert werden, ist zur Kenntniß des Publicums zu bringen. YE