1868 / 2 p. 16 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

12 i 7 g. 24.

1 Briefe u. st. w., auf deren Adresse der Frankirungs - Vermerk (frei, franco, fr. 2c.) dur strichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffe Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungs- Vermerke, für welhe das Porto durch Freimarken co Granco-Couverts nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigt des Frankirungs- Vermerks amtlich attestirt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt.

11 Wenn Briefe nah Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Absendern unfrank oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe nicht abgesandt

sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender Behufs der Grankirung zurü gegeben.

Frankirungs - Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe nah Ländern, wohin Fran= kirungszwang besteht. rstellung des Ber- res und Eröffnung Sendungen dur die jeamten.

g. 25.

1 In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den yorangegangenen Bestimmungen die geschehe Einlieferung durch einen von der Post- Anstalt zu ertheilènden Einlieferungsschein zu bescheinigen j darf sih der Einlieferer niht entfernen, ohne den Einlieferungsshein in Empfang genommen zu habe widrigenfalls und in so fern die geschehene Einlieferung niht aus den Büchern oder Karten ersichtli| ist, dieselbe für niht geschehen erahtet werden muß.

ÿ. 26. 1 Wie die Postsendungen zu spediren sind, und durch welche Post- Anstalt die Ablieferu en an die Adressaten zu erfolgen hat, wird von der Postbehörde bestimmt.

g. 27. 1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Ab den Adressaten zurückgenommen werden.

11 Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahnm weise au, in so fern dadurch keine Störung des Expeditions - Dienstes herbeigeführt wird, an ein unterwegs gelegenen Umspeditions-Orte.

111 Zur Zurückforderung und Zurücknahme wird derjenige für legitimirt erachtet, der den Ei lieferungsschein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt is, das Petschaft, mit welchem der Brief oùd das Paket versiegelt worden ist, und ein von derselben Hand , von welcher die Original - Adresse d Sendung geschrieben is, geschriebenes Duplicat der Adresse vorzeigt.

rv Die Zurückgabe erfolgt im ersteren Falle gegen Zurüdgabe des Einlieferungsscheins, wei aber ein solcher nicht ertheilt ist, gegen Auslieferung eines von dem Siegel zu nehmenden Abdrud und des Duplicats der Adresse.

v If die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, de Gegenstand bei der Post- Anstalt des Abgangsorts shriftlih so genau zu bezeichnen, daß derselbe u zweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte Post - Anstalt fertigt das Reclamation Schreiben aus, welchem die betreffenden Post- Anstalten &Folge zu leisten haben.

v1 Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine desfallsige Di pesche nicht abgesandt , oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Post- Anstalt des Au gabeorts amtlih bescheinigt hat, daß der Absender sih als zur Zurükforderung berechtigt bei derselb legitimirt habe; daß dies geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein.

vir Jf die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Post-Anstalt das b nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben. Jst R A so bleibt dem Absender überlassen, sich wegen Erstattung des betreffenden Betrages an die Ober-Pos Direction des Bezirks beziehungsweise an die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde zu wende

vin Jsst die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w. wie für eine g wöhnliche Retour - Sendung zu entrichten, und zwar bei Packeten und bei Sendungen mit declarirtem Werth so wie bei Briefen mit Postvorschüssen bis zu und von dem Orte, von wo der Gegenstand zurückgesandt wit

g. 28.

1 Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, so fern im einzelnen Falle keine da

Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren au!

an einem Umspeditions-Orte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Expeditions - Dienstes herb geführt wird.

Einlieferungsschein.

Speditions - Weg und

fan rungs - Post « Ane f erselb

Zurüdckforderung von Postsendungen durch den Absender.

sender vor deren Qustellung /

Imfang der Verbind- eit der Postverwaltung Ansehung der Bestel- g, so wie Umfang der ahme von Gegenstän-

nah dem Bestell- # der Aufgabe-Post- alt.

Aushändigung von Post- sendungen an den Adres- saten an Umspeditions- Orten.

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11 Js die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Postkarte bereits

berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengeseßten Falle wird das Porto nah Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet.

ÿ. 29. 1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sih gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des

betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. 1 Js durch die gänzlihe Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses einer Sendung

mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Gegenstandes der Sendung Betrag

möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der declarirte

der Sendung noch vorhanden ist. 111 Bei Post - Anstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zuglei im Dienste anwesend sind,

wird zur Herstellung des Verschlusses und beziehungsweise zur Feststellung des Jnhalts sofort ein zweiter Beamte als Zeuge hinzugerufen. Js ein zweiter Beamte nicht im Dienste, jedo ein Post- unterbeamte zugegen, so wird dieser als Zeuge hinmugezogen. |

Iv Hat nah den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung durch Postbeamte stattgefunden, so ist wenn es sich um Briefe mit declarirtem Werthe oder um Pakete mit oder ohne Werths-Declaration handelt bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu seßen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Post - Büreau innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nah Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Jnhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird.

v Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.

v1 Sendungen mit. Drusachen oder mit Waarenproben (§§ 14 und 15.) zum Zwecke der Controlle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.

g. 30. 1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes, die angekommenen Gegen- stände dem Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 1) auf gewöhnliche und recommandirte Briefe, 2) auf gewöhnliche und recommandirte Drucksachen oder Waarenproben, 3) auf Post- Anweisungen, 4) auf Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths - Declaration, 5) auf Formulare zu den Ablieferungsscheinen “über Briefe und Packete, deren Werth

declarirt ist. 1 So weit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit declarirtem Werthe, Pakete mit declarirtem Werthe nebst ihren Begleitbriefen und ferner die baar eingezahlten Beträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Anweisung), Pakete ohne declarirten Werth

dagegen auf Grund des behändigten Begleitbriefes von der Post abgeholt werden. 111 An denjenigen Orten, wo besondere Einrichtungen zur Annahme und Bestellung solcher

Briefe u. \. w., welche für den Ort selbst bestimmt sind (Stadtbriefe), bestehen, werden für den Stadtpost- Verkehr (Orts-Bestellbezirk) angenommen: gewöhnlihe Briefe, Drucksachen, Waarenproben, recommandirte Sendungen, Post - An- weisungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 875 Gulden und Briefe mit declarirtem

Werthe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 875 Gulden. rv Auch an Orten, wo eine besondere Stadtpost -Einrichtung nicht besteht, müssen die Post- Anstalten gewöhnliche Briefe, Drucksahen, Waarenproben, so wie recommandirte Sendungen zur Distribution im Orts - Bestellbezirke annehmen.