1868 / 2 p. 17 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Zeit der Bestellung.

14 f v An Einwohner im Land- Bestellbezirke der Aufgabe - Post - Anstalt werden angeommen a) wenn der Adressat erklärt hat, die für ihn bestimmten Sendungen abholen zu lassen, wöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie recommandirte Sendungen, b) wenn der Adressat die Abholung der Sendungen nicht erklärt hat: gewöhnliche Vi Drucksachen und Waarenproben, sowie recommandirte Sendungen, ferner Pakete ohne Wi Declaration bis zum Gewichte von 5 Pfund und Sendungen mit declarirtem Werth zum Betrage von 50 Thalern oder 873 Gulden und bis zum Gewichte von 5 Pfund Wegen der Post- Anweisungen siehe § 17 und wegen der Postvorschüsse siehe § 19. v1 Die in den vorstehenden Abs. 1. bis v. angegebenen Bestimmungen sind in Betref Umfangs der Verbindlichkeit der Postverwaltung in Ansehung der Bestellung, beziehungsweise | sihtlih der Besorgung von Gegenständen nah dem Orts- oder Land- Beslellbezirke der Aufgabe, Anstalt, als Norm anzusehen. Bei denjenigen Post- Anstalten, bei welchen hiervon abweichende y schriften bestehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden. v1 Wo von einer Commune Anordnungen getroffen sind, nah welchen von Conducteuren Postillonen gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, ferner auch Zeitungen untery abgegeben werden, fann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.

G: S1:

1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts- Briefträger eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen Tagen die Land - Briefträger Bestellun nah Orten, an welchen sich Post- Anstalten nicht befinden, zu bewirken haben.

11 Die nach dem Verlangen der Absender »durch Expressen« zu bestellenden Gegenstände (F! müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, so f niht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklih bestimmt ist.

111 Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: »poste restante« werden bei der Y

Anstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten behändigt, wenn sich | selbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt.

ÿ. 32.

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1y Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne Werths -Declaration 30 Abs. I.) beziehungsweise der Pakete selbst, erfolgt, wenn der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter nicht angetroffen wird, an einen Haus- oder Comtoir- Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen Angehörigen des Adressaten beziehung8weise des Bevollmächtigten desselben. Unterhält der Adressat oder Bevollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in seiner Abwesenheit die Aus- händigung auch an den Wohnungsgeber oder ein erwachsenes Familienglied desselben stattfinden.

v Die Bestellung der Begleitbriefe zu Paeten ohne declarirten Werth beziehungsweise der Paete selbst an Militair-Personen oder an Zöglinge von Erziehungs-Anstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militair-Behörden und den Vorstehern der Erziehungs - Anstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militair - Behörden resp. den Anstalts - Vorstehern beauftragten Personen. |

v1 Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestellung von

1) recommandirten Sendungen (F 16.),

2) Post- Anweisungen 17.),

3) Depeschen - Anweisungen 18.),

4) Formularen zu Ablieferungsscheinen (F 30 Abs. 1.) E handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legitimirten Bevoll- mächtigten selbst bestellt werden. Lautet die Adresse: » An A. zu Händen des B.« oder: »An A. ab- zugeben an B.«, so muß die Bestellung jedesmal an den zuleßt genannten Adressaten a stattfinden.

v1n1 Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß gesehen,

und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe das ihm von dem Briefträger oder Boten vorzulegende Formular zu unterschreiben.

v1n1 Jn Betreff der Behändigung von Expreß-Sendungen, einschließli der Expreß-Briefe, gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglih der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sen- dungen maßgebend find.

1x Die in dem gegenwärtigen § 32 angegebenen Bestimmungen sind als Norm anzusehen Bei denjenigen Post-Anstalten, bei welchen hiervon abweichende Vorschriften bestehen, können dieselbe:

An wen die Bestellung

1 Die Bestellung Seitens der Norddeutschen Post- Anstalten erfolgt an den Adressaten (: geshehen muß.

oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangna der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich aussteMrehtigung des Adres-

vorerst noch beibehalten werden. ç. 33

1 Wenn Jemand die im § 30 Abs. 1 bezeichneten Gegenstände nicht auf die im § 32 bestimmte

] will und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte bes d!" a s Weise sih zusenden lassen, sondern von der Post- Anstalt selbst abholen oder abholen lassen will, so

sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn deren Nichtigkeit ni ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde- oder Bezirks-Vorsteher oder von einem and Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berehtigt ist, unter Beidrückung desselh beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Post- Anstalt, welche die Bestellung ausfüh läßt, niedergelegt werden.

11 Js außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn au nur zur näheren Bezeichnung | Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an N. N. bei N. N., so ift dieser zw Adressat au ohne ausdrüliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnah von gewöhnlichen Briefen, Druckfssachen und Waarenproben anzusehen. J ein Gasthof als Wohn des Adressaten auf der Adresse angegeben, so fann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwi! au in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist, Wegen der Bezeichnun; »zu Händen des« und »abzugeben an« siehe am Schlusse des Abs. v1.

111 Wird der Adressat oder dessen nah den vorstehenden Bestimmungen legitimirter Bev mächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zu zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung

der gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben an einen Haus- oder Comtoir- Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen o an einen Dienstboten des Adressaten beziehungsweise des Bevollmächtigten desselben, oder an den Porti des Hauses. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen fann, so erfol dieselbe an den Hauswirth oder an den Miether einer Wohnung im Hause.

fommen die Bestimmungen im § 55 des Geseges über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 zur Anwendung. Dieselben lauten:

Die Postverwaltung is für die rihtige Bestellung nicht verantwortlih, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen oder abholen zu lafsen. Auch liegt in diesem Falle der Post- Anstalt eine Prüfung der Legitimation desjenigen, ees sih zur Abholung meldet, nicht ob, so fern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischer: diesem und der Post - Anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.

Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen ‘und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Post-Anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Bollmacht im Fall des ÿ 32 Abs. 1. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für ‘den Geschäftsverkehr mit dem Publicum festgeseß- ten Dienststunden (F 23).

n Die mit den- Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe Stunde nah der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.

111 Bei recommandirten Sendungen, so wie bei Briefen und Packeten mit declarirtem Werthe wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei Padeten, deren Werth nicht declarirt ist, der Begleitbrief an den Abholer verabfolgt. Bei Post- Anweisungen wird zunächst nur die Post- Anweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.