1868 / 2 p. 19 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Verfügungen mit Be- händigungsschein.

18 einen vereideten Makler zu verkaufen. den nach Abzug des Portos und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post- Armen - stüßungs -Kasse überwiesen.

oder Post- Un,

v Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können nah Al

der Frist vernichtet werden.

vr Ist der Absender auch auf die oben vorgeschriebene Weise nicht zu ermitteln, o Werd gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nah Berlauf von h Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober- deren Functionen beauftragten Postbehörde gerechnet, vernichtet; dagegen wird

1) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen, deren Werth declarirt ist, oder in de

sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser de

rirt worden ist, so wie bei Post - Anweisungen ;

2) bei Packeten mit und ohne Werths - Declaration der Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentlihe Aufforderung, welche eine gen Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts , der Person Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Post - Ans des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt beka gemacht.

vir Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, dem Verderben ausgeseßt sind, können sofort verkauft werden.

vir Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem Verkaufe der Sat und mit Ueberweisung der Geldbeträge an die Post- Armen- oder Post-Unterstüzungs - Kasse nach obi Bestimmung verfahren.

1x Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so Post -Unterstüzungs-Kasse die ihr zugeflossenen Summen,

x Sind unbestellbare Sendungen in einem sie dorthin zurügeschickt ,

und nur Sachen , wel

jedoch ohne Sinsen, zurück. fremden Postgebiete zur Post gegeben, so wer

F. 38.

1 Jn Betreff der Bestellung von außergerihtlichen Verfügungen oder Schreiben u

Behändigungsschein (Insinuations- Document) gelten folgende Bestimmungen: 1) Die Junsinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.

2) Die Junsinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. V}

der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so ist die Verfügung

a) einem seiner erwachsenen Angehörigen,

b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,

c) wenn es an dergleichen Personen fehlt und die Verfügung an einen Haus- oder Gru

eigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administrator, oder dem Pächter Landgutes des Adressaten, endlich

d) in Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth zu insinuiren. Die Zustellung darf nicht an' unerwachsene Kinder, geschehen.

an Miether oder an Freu

Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu empfehl

die Verfügung dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.

3) Der Orts-Briefträger oder Land-Briefträger muß den Behändigungsschein dem Adressal! vorlegen und von ihm dur seine Namensunterschrift den Empfang der Verfügung anerkennen lassen. ;

4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu a bis bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von dem Orts-Briefträÿ

Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren Gelder hs |

zu melden und“ die unbestellbq#

zahlt ihm die Post-Armen- o

und es bleibt das weitere Verfahren der fremden Post- Anstalt überlasse]

zu bewirken sil

Post - Direction beziehungsweise bei der F

| ntrihtung des Por-

und der sonstigen Ge=- hren,

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oder Land-Briefträger auf dem Behändigungsscheine unter specieller Angabe des Grundes zu vermerken.

Wird die Annahme der Verfügung 2c. aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat die etwa zum Ansaß gekommenen Beträge an Porto, Jnsinuations-Gebühr oder Landbrief-Bestellgeld nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht. Wird die Annahme dagegen aus einem andern Grunde verweigert, oder tritt der gall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen angetroffen wird, so ist die Verfügung an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befestigen. Der Orts- Briefträger oder Land- Briefträger muß sich jedoch zuvor pflihtmäßig davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Adres- saten wirklich (als Miether, Nuznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört.

1x Jn Bezug auf die Nachsendung werden die außergerichtlichen Verfügungen 2c. mit Behän- digungs8schein wie gewöhnliche Briefe behandelt. :

inr Bei denjenigen Post-Anstalten, bei welchen über die Bestellung außergerichtlicher Verfügun- gen 2c. mit Behändigungsschein hiervon abweichende Vorschriften bestehen, sind dieselben vorerst noch beizubehalten. |

Iv Jn Betreff der Bestellung von gerihtlichen Verfügungen oder Schreiben mit Behän- digungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

§.- 39,

1 Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen niht die Portofreiheit aus- drülich zugestanden ist, müssen das Porto und die sonstigen Gebühren nah Maßgabe des Tarifs entrichtet werden. i

11_Jn so fern das Gegentheil niht ausdrücklich bestimmt ist, können sowohl Briefe als Gelder und Pakete nah der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden.

111 Js das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten erhoben. Letterer kann in solchem Galle, und wenn die Sendung im Norddeutschen Postgebiete zur Post gegeben war, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, in so fern er den Absender namhaft macht und das Couvert oder die Begleit-Adresse oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.

v Jffst eine Briefpost-Sendung vom Absender durch Marken oder gestempelte Couverts (siehe Abs. v1) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag beziehungsweise auch das Zuschlag - Porto ebenfalls dem Adressaten als Porto angesezt. Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt in diesem Falle für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c.

v Bei frankirten Sendungen kann auch das gewöhnliche Landbrief- Bestellgeld vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Exstattung nicht verlangt werden fann, wenn die Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt worden ist.

v1 Freimarken und gestempelte Brief-Couverts können zum Frankiren in demselben Umfange, wie gemünztes Geld und Papiergeld benußt werden.

v11 Sendungen, welche bei einer Norddeutschen Post-Anstalt mit Marken oder gestempelten Cou- veris einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Marken oder Couverts als ungültig zu bezeichnen.

vin Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurück- nehmen will, verbunden, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen,

1x Für Sendungen, welche erweislich im Norddeutschen Postgebiete auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Norddeutsches Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, in so fern die Beschädigung von der Postverwaltung !des Norddeutschen Bundes zu vertreten ist.

x Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, so fern in Vorstehendem niht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet, und kann

fih davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staats - Behörden sind jedoch | A