1868 / 2 p. 20 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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befugt, auch nah erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Brief - Cou

zu dem Zwecke an die Post- Anstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich jj, ziehen. Für eine solche Einziehung von Porto werden keinerlei Gebühren in Ansag gebracht. g. 40. Tarif - Bestimmungen,

I so weit dieselben in dem gesammten Umfange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwend,

finden, sind in der anliegenden Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlih der localen Gebühren,€ für Bestellung der Stadtbriefe und der Paete, beziehungsweise der Werthsendungen, dur Fac

Boten, sowie für die Landbrief - Bestellung bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden y hältnissen.

Zweiter Abschnitt. Von der Estafetten- Beförderung.

F. 41.

1 Jn Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen innerhalb des N deutschen Postgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung:

n Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur bei sol Post-Anstalten eingeliefert werden, welhe an Orten mit Post-Station sih befinden, oder welch Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig be werden können.

b) Gewicht und Beschaf= in Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammt-Gewichte von 20 P fenheit der Depeschen.

Estafetten - Beförd erung.

a) Annahme,

Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in ej solhen Format zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafetten - Tasche Raum finden.

rv Die Adresse muß der Vorschrift des § 2 entsprechen.

v Eine Werths - Declaration ist bei Estafetten-Sendungen nit zulässig.

v1 Ueber die Einlieferung einer Estafetten-Sendung erhält der Absender einen Einlieferungss\(

vir Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols. Eisenbahnzüge wei in so fern der Absender nit ausdrücklih die Beförderung zu Pferde angeordnet hat, ganz oder t weise benußt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten-Depeschen mit denselben ihren Bestimmu ort eher oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde.

c) Beförderungsweise,

4) Bestellung am Bestim- mungsorte,

tresfen, ohne Verzug bestellt werden, so fern vom Absender oder Adressaten nicht ausdrüdcklih Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse la Wird dies dur besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus- und Com Beamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem Ut bringer darüber quittiren und die Stunde des Empfanges dabei bescheinigen. :

e) Zahlungssäße für Esta- 1x Die Expeditions -Gebühr für eine Estafette beträgt 15 Sgr.

fetten, welhe zu Pferde oder mittelst Caríols befördert werden.

x Nur die Post-Anstalt des Absendungsorts, gebiete kommt,

berechtigt.

x1 Die Zahlung für ein Estafetten-Pferd erfolgt nah demselben Sahze, Pferd feststeht (siehe § 56 Abs. 1). |

x11 Das etwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications- Abgaben werden nat | betreffenden, zur öffentlihen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.

xm Die Rittgebühren werden nah der wirklichen postmäßigen Entfernung berechnet.

x1v Bei Estafetten nah Orten unter zwei Meilen erfolgt die Berechnung der tarifmäßi

Gebühren nah denselben Grundsägen, welche bezüglih der Extraposten 2c. nach Orten unter j Meilen im § 56 Abs. xxxv und xxxv1 vorgeschrieben sind.

oder wenn die Estafette aus einem fremden ! die zuerst berührte Norddeutsche Post-Station ist zur Ansezung der Expeditions-Ge

welcher für ein Cout

1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif - Bestimmu,F

} Zahlungssäße für Esta-

befördert. Briefe bis zum Gewichte von 2 Pfund müssen mit haltbarem Papier couvertirt, {wi

v Die dur Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn sie zur Nachtzeit |

a) Bei -den Post-Anstalten.

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xv Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station s a0 n Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreiht werden fann, die Rückbeförderung der et rbe den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der S n E Rückritt innerhalb sech8 Stunden nach seiner Ankunft und nicht vor Ablauf von so vie A en; als die Tour Meilen hat, antreten kann. Der Absender der Depesche muß seinen Wunsch aber S bei Aufgabe derselben der Post- Anstalt anzeigen, damit der Postillon danach angewiesen werden Tann. Für den Rückritt wird dann nur die Hälfte der reglementsmäßigen Rittgebühren gezahlt.

xvr Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Communications - Abgaben geschieht

im Falle der Rückbenußung (Abs. xv) sowohl für die Tour als für die Retour. Die Expeditions- Gebühr is dagegen nur einmal zu entrichten.

xvn1r Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am Bestim- mungsorte 5 Sgr. erhoben. | | | xvmr Für estafettenmäßige Beförderung von Sendungen auf Eisenbahnen werden erhoben:

a) die Estafetten- Expeditions - Gebühr (Abs. 1x), e

b) das vom Empfänger zu entrichtende Bestellgeld für jede Estafetten- Depesche mit 5 Sgr. j

außerdem, wenn wegen mangelnder' Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung der Sendung

l muß: | E E Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Plaße dritter ; Klasse, und wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht be- fördert werden, auf einem Plage zweiter Klasse, : d) das tarifmäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Plage dritter e) E des Begleiters mit 20 Sgr. für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist.

ir ei ile bestimmten Säßen ist im Verhältniß für die überschießenden

der Bruch- x1x Nach den für eine Meile E i | e

neilen und der Bruch- Viertel- 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden Bruchpfennige werden bei den ein E zelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht statt.

xx Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des A de bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden Post- Anstalt nicht genau L en werden, so muß ein angemessener Geldbetrag deponirt und die Feststellung des Kostenbetrages bis zur Rückkunft des Estafetten-Passes ausgeseßt werden.

xx1 Jn den Gebieten mit anderer als der Thaler - und Silbergroschen - Währung E die sid ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau P E en sih hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.

fetten, welhe auf der Eisenbahn befördert

werden.

) Berichtigung der Ko-

sten.

Dritter Abschnitt. Von der Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten.

F. 42.

7 Die Meldung zur Reise mit den ordentlihen Posten kann stattfinden: a) bei den Post- Anstalten, oder i : 5 an den unterwegs belegenen Haltestellen*), welche von den Ober» Post -Direckionen bezie-

hungsweise von den mit deren Functionen beauftragten Postbehörden öffentli bekannt gemacht werden. |

11 Bei den Post - Anstalten kann die Meldung frühestens aht Tage vor dem Tage der Abreise

und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung geschehen.

Meldung zur Reise.

: e L ; i i b uden Verhältnissen. *) Anmerk. So weit die Haltestellen noch nicht überall regulirt sind, bewendet es bis dahin bei den bestehe h }