1868 / 2 p. 21 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

22 mir Der Schluß -der Post für die Personenbeförderung tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch Pläße offen H fünf Minuten, und wenn dieses nicht der Fall ist, fünfzehn Minuten vor der festgeseßten Abgangszeit der betreffenden Post. 1v Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Dienststunden (F 23.) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht noch gegen. die Jeit der Abfertigung der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung ausnahmsweise unmitte[

bis zum Abgange der Posten noch stattfinden, so weit dadurch die púnktliche Absendung derselben y) dem Ermessen der Post- Anstalt nicht verzögert wird.

v Erfolgt die Meldung bei einer Post - Anstalt mit Station wegen mangelnden Plages beanstandet werden, wenn nicht gestellt werden, und die Pläße im Hauptwagen bei Ankunft der Post schon beseßt sind.

vr Erfolgt die Meldung bei einer Post - Anstalt ohne Station, so findet die Annahme y

unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Beichaisen n unbesezte Pläge sich darbieten.

v Vei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, können Pli nach einem vor der nächsten Station belegenen JZwischenorte nur in so weit vergeben werden, als st bis zum Abgange der Post zu. den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche h zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhanden Plaß sich dadurch sichern, daß er bei Station bezahlt.

vin Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berüdcksi Pläve im Hauptwagen oder in den Beichaisen ofen sind. wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der Post, kann nur in so weit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen Passagiere im PY1 sonenraum leicht untergebraht wérden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffu werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft.

1x Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich melden, von dort ab einen Plaß nehmen und das Person

fondern die Gestellung von Beichaisen erforderli ny

Publicum bestimm

, \o fann die Annahme nur do zu der betreffenden Post Beichaisen überha

b)” An Haltestellen. chtigt werden, wenn noch unbese)|

Der Reisende muß an diesen Haltestell, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisend

Post- Anstalt ohne Stati: bei der vorliegenden Post-Anstalt mit Stati engeld dafür erlegen.

Q. 43, 1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, Uebeln behaftet sind,

2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, oder dul unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen,

3) Gefangene

4) Erblindete Personen ohne Begleiter, und :

9) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen wollen.

Personen, welche von der Reise mit der Post ausge-

{lossen sind. mit ansteckenden oder Ekel erregendì

§. 44. 1 Geschieht. die Meldung zur Reise bei einer Post-Anstalt, rihtung des Personengeldes ein Villet, in welchem 1) der Tag und der Bestimmungsort der Reise angegeben sind, 2) die Zeit des Abganges der Post bestimmt, und 3) der Plagz, welchen der Reisende im Wagen einzunehmen hat,

Passagier- Billet,

so erhäkt der Reisende gegen En

durch eine Nummer bezeichnet is

schon vergeben, oder auf den Unterwegs- Stati

seiner Meldung soglei das Personengeld bis zur nächs

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1 Es ist Sache des Reisenden, gleich bei Lösung des Passagier-Billets zu prüfen, ob dasselbe den Tag und Bestimmungsort der Reise richtig bezeichnet. Nach der ohne Erinnerung M Annahme des Passagier-Billets kann der Einwand, daß der Tag oder der Bestimmungsort der Reise in demselben unrichtig angegeben sei, niht mehr zugelassen werden. |

inr Die Zeit des Abganges der Post kann bei Posten, L Abgang von dem Eintreffen

isenbahnzüge abhängt, nur dahin bestimmt werden: Le t E ab n Gr Minuten nach Ankunft des 1sten, 2ten 2c. Eisenbahn- uges (der Post) aus |

und es Ra I Fällen dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen.

1v Die Nummer des Passagier-Billets richtet sich nah der Reihefolge, in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbeseßten Pläßen sih einen bestimmten Plaß zu wählen.

v Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können ein Passagier -Villet erst bei der nächsten Post-Anstalt ausgestellt erhalten, und haben bei dieser oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Conducteur oder Postillon das Personengeld zu entrichten.

g. 45.

Das Personengeld wird erhoben, entweder a) nah der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Meilenzahl, unter Anwendung

des für den Cours pro Meile angeordneten Saßtes, oder b) nah dem für einen bestimmten Cours angeordneten Local -Sayte.

11 Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Erhebung, so fern

dieser auf dem Course liegt und sih daselbst eine Post- Anstalt befindet. .

111 Will der Reisende seine Reise über den Cours hinaus oder auf einem Seiten-Course fort- seßen, so fann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Courses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten das Passagier, Billet er- halten und muß sich dort wegen Fortseßung der Reise von Neuem melden und einen Plaß lösen, so fern niht wegen Durch- Erhebung des Personengeldes Einrichtungen getroffen worden E

v Für Pläge, welche bei einer Post- Anstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Post - Anstalt befindet, oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl, als Minimum jedoch der Betrag für eine halbe Meile, zur Erhebung. |

v Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, so fern die dort zugehenden Personen sich nicht etwa einen Play von der vorliegenden Station ab gesichert haben / das Personengeld nach E gabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder , wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. Jn jedem Falle kommt jedoch als Minimum der Betrag für eine halbe Meile zur Erhebung. :

VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Play für die weitere Reise zu lösen.

v11 Für ein Kind in dem Alter unter und bis drei Jahre wird ein Betrag nicht erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besondern Plaß einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden.

v111 Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist dagegen das volle Personengeld zu N und demgemäß auch ein besonderer Playg zu bestimmen. Nehmen jedoch L einen L abge- \{lo}senen Wagenräume oder auch nur eine Sißbank ganz ein, so U Kind is zum : er 0 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für nur eine 8 A werden, in so fern die betreffenden Personen mit den Kindern sih auf die von E en M dge beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbenngt, E abex nur in so weit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ift.

hrundsäße der Perso- 1

zeld- Erhebung.

Bei Reisen nah Zwi- henorten,

N Bei Reisen von Halte- stellen aus. »

c) Für Kinder.