1868 / 2 p. 22 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

24 g. 46.

1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet in den folgenden Fällen statt: 1) wenn die Post- Anstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindligh ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin in allen Fällen, in welchen wegen j Ausbleibens von weiterher zu erwartender Posten, wegen Unterbrechung der Verbindun &Folge von Naturereignissen u. st. w. die betreffende Post um die bestimmte Zeit nicht abges tigt werden kann, oder unterwegs die weitere Beförderung der Reisenden mit der Y,

unthunlih geworden ist ; 2) wenn bei Post-Anstalten ohne Station die dort angenommenen Reisenden in Ermangely unbeseßter Pläße in dem Hauptwagen oder in den etwaigen Beichaisen zurückbleih

müssen. |

nr Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagier-Billets und gegen Quittung , mit d jenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für. die mit der Post noch nj zurückgelegte Strecke erhoben worden ist.

Erstattung von Perso- nengeld.

g. 47.

1 Die Passagiere müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Passagier - Billet bezeichneten Abgangszeit f zur Abreise bereit halten, auch das Passagier - Billet sowohl beim Besteigen des Wagens, während der ganzen Dauer der Reise zu ihrer Legitimation bei sich führen; widrigenfalls sie sih selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegeb Signal zur Abfahrt nicht gemeldet haben, oder weil sie sich zur Mitreise nicht kegitimiren könne ihre Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes lustig gehen. Haben dergleichen Reisende Reisegepäck auf der Post, so wird solches bis zu d Post - Anstalt, auf welche das Passagier - Billet lautet, befördert, und bis zum Eingange der weity Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.

g. 48.

1 Die Ordnung der Pläße im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sißpläg

11 In Absicht auf die Folge der Pläye in den Beichaisen gilt als Regel, daß zuerst | sämmtlichen Eckpläße der Hauptbank, der Rückbank und des Cabriolets, dann in derselben Neihefo die Mittelpläße kommen.

inr Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nah ihm folgenden Personen sämmtl um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beichaisen vor. Leistet ein Reisender bei ein unterwegs eintretenden Wechsel in den Pläßen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner _ meldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Plag zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seit

ursprünglichen Plaß im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Play in einer Beicha

Verbindlichkeit der Rei= senden in Betreff der Ab- reise.

Pläße der Reisenden.

befindet, nur so lange gestattet, als nah Maßgabe der Besammtzahl der Reisenden noch Beichaiss

gestellt werden müssen. Der erledigte Play geht alsdann auf den in der Reihefolge der Bill zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuleßt eingesh! bene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Plaß einzunehmen. Ein Reisender, wel auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl u namentlih, wenn die Beichaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihefolge keinen Anspruch mad! sondern nux nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken.

ry Die bei einer unterwegs belegenen Post-Anstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Cou tommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihefolge der Pläge nach. Läßt sich mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den l dahin eingenommenen Plaß, und muß den leyten Plag nach den dort hinzutretenden und bereits U ihm angenommenen Reisenden einnehmen.

a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelege- nen Post- Anstalt.

b) Bei dem Uebergange auf einen andern Cours.

speciellen Bestimmungen.

v Die Reisenden, welche von einem Course auf einen andecn übergehen, stehen den für d leßteren Cours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Plages nach. Etwaige Abweichunj hiervon bei Coursen zwischen Norddeutschen und fremden Post- Anstalten, \o wie bei solchen Coursen, | eine Durch- Erhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Course gegebe!|

) Bei Reisen nah Zwi= shenorten.

h Bei Reisen von Halte-

stellen.

Reisegepäck.

| Veberfraht-Porto und

ssecuranz- Gebühr.

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v1 Reisende, welche die Post nah einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benußen wollen, müssen, svbald durch ihren Abgang unterwegs eine Veichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in der Beichaise einnehmen.

v Reisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen unterwegs an Haltestellen auf- genommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den bei dieser zu- tretenden Reisenden hinsichtlich des Plazes nach.

vur Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Pläge hat der expedirende Beamte der Post -Anstalt nach den vorangeschickten Grundsäzten zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nohmalige Erörterung der Differenz bei dem Vorsteher der Post- Anstalt nachzusuchen, so fern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vor-

behaltlih der Beschwerde, zu unterwerfen. ÿ. 49.

1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in so weit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §F§. 12. und 19.) 1:99]

n Kleine Reisebedürfnisse, als: Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Oberröôcke, leere Fuß- säckde, Sonn- und Regenschirme u. st. w., welche ohne Belästigung der übrigen Passagiere in den Nezen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sigzen untergebraht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sih führen.

inr Andere Reise-Effecten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel-, Nacht- und Reisesäcke, sowie Hutschachteln und Collis, müssen der Post-Anstalt zur Verladung übergeben werden. Die directe Uebergabe derselben von Seiten der Reisenden an Conducteure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Post- Anstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein besttmmter Werth declarirt wird , den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen ent- sprechend verpackt, versiegelt und signirt sein; die Signatur muß, außer dem Worte: » Passagiergut«, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und den declarirten Werth enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werths - Declaration bedarf es einer Signatur nicht.

v Das Reisegepäck, so weit dasselbe niht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des Passagier-Villets, bei der Post - Anstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mit- beförderung des Gepäcks nur dann zu renen, wenn dur dessen Annahme und Verladung der Ab- gang der Post nicht verzögert zu werden braucht. So weit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so lange es überhaupt noch mögli ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäum- niß, anzunehmen.

v Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Bagage- Zettel). Der Reisende hat den Bagage - Zettel sorgfältig aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäs, der Werth desselben mag declarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Rückgabe des Bagage- Jettels.

ÿ. 90.

1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Passagier-Gepäck ein Freigewicht von 30 Pfund, ohne Rüksiht auf den Personengeld-Saß und auf die Postengattung, bewilligt. Wo auf einzelnen Posten ein höheres Freigewicht auf Reisegepäck zugestanden ist , behält es bei den desfallsigen speciellen Bestimmungen sein Bewenden.

1 Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfracht- Porto zu ent- richten; dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jede fünf Pfund und jede Meile 2 Pfennige. Dabei werden Gewichtsbeträge

unter fünf Pfund für volle fünf Pfund, und Entfernungen unter einer Meile für eine volle Meile

gerechnet. : m Wird der Werth des Passagier- Gepäcks declarirt, so wird die Affsecuranz-Gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Abstufungen und Säze der Affecuranz- Gebühr

in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit declarirtem Werth gelten. 4