1868 / 2 p. 24 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Disposition des Rei- senden "über das Reise- gepäck unterwegs.

Passagier -Stuben.

Beshwerdebuch.

Verhalten der Reisen- den auf den Posten.

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rv Jfst das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Pläße auf ein Billet genom haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht-Portos das Freigewicht für die auf h, Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammt- Gewichte des Gepäcks in Aby zu bringen, wenn die Personen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstqy gehören.

v Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Affecuranz - Gebühr regelt sich nah tg selben Grundsäßen, wie die Erstattung von Personengeld.

v1 Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Affecuranz- Gebühr sich ergebt den Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf 7, 4, À oder ganze Silbergroschen abgerund In den Gebieten mit anderer als der Thaler- und Silbergroschen- Währung sind die sich ergeben

Beträge in die landesüblihe Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sih hierbei Bruchth|

heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. g. 91, 1 Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reisegepäck nur währe des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Post- Anstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Deponiry des Bagage -Zettels gestattet werden.

Allgemeine Bestim- ungen.

nr Reisende nah Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post - Anstalt F

Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie niht mehr leistet. h. 92.

1 Zur Bequemlichkeit der Postreisenden werden bei den Post-Anstalten Passagier - Stu

unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagier-Stuben ist den Reisenden gestattet: 1) am ‘Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit , 2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nah der Ankunft, und 4) beim Uebergañge von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.

1 Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der Y erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagier-Stuben nur ausnahmsweise und in gerin Zahl gestattet werden.

11 Jn jeder Passagier-Stube muß ein Beschwerdebuch nebst Échreib: Material ausliegen, in wel der Reisende Beschwerden, wenn er solche niht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen wi eintragen kann. Findet sih ein Beshwerdebuch in der Passagier-Stube nicht vor, so kann der Reise dessen sofortige Vorlegung verlangen.

: h. 53.

1 Jeder Reisende steht unter dem Schuge der Postbehörden.

11 Andererseits is es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthaltung | Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagier - Stuben getroffen Anordnungen zu fügen.

inr Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen is nur gestattet, wenn sich demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, die anderen Mitreisenden aber i! Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.

ry Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherh auf den Posten und in den Passagier-Stuben getroffenen Anordnungen verleßen, können von der bett

fenden Post-Anstalt, unterwegs von dem Conducteur, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlos

Nebenkosten.

und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs , so haben derglei Reisende ihr Reisegepäck bei der nächsten Post -Anstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Person geldes und des Ueberfracht - Portos verlustig und haben außerdem die geseßlihe Strafe verwirkt. g. 54. 1 Außer dem tarifmäßigen Personengelde, dem Ueberfracht-Porto und der etwaigen Affsecura Gebühr für das Gepäck haben die Reisenden für die Fahrt weder an den Conducteur noch an Postillon irgend eine Gebühr, Trinkgeld 2c. zu entrichten.

Zahlungssäbe. a) Für die Pferde.

b) Wagengeld.

) Wagenmeister-Gebühr.

d) Schmiergeld.

Vierter Abf\chnitt.

Von der Extrapost- und Courier - Beförderung.

g. 55.

1 Die Gestellung von Extrapost- und Courier-Pferden kann nur auf den Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapost- und Courier- Pferden zu befördern.

11 Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost- und Courier - Pferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck.

111 Ausnahmsweise können jedoh auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegen- ständen die Hauptsache ist, Extrapost- und Courier-Pferde gestellt werden, so fern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsihtigt werden.

v Verboten ist dagegen die extrapost- und couriermäßige Beförderung von Menagerien, von Schießpulver und anderen Gegenständen, deren Transport nicht ohne Gefahr bewerkstelligt werden kann.

v Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisen- den Vorspannpferde herzugeben.

h. 96.

x An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen: für ein Extrapost-Pferd für ein Courier-Pferd 11 Das Wagengeld beträgt:

für einen offenen Stations -Wagen pro Meile für einen offenen oder mit einem Leinwandverdecke versehenen Schlitten

pro Meile für einen ganz oder halb verdeckten, hinten und vorn in Federn hängenden oder auf Druckfedern ruhenden Stations - Wagen pro Meile für einen verdeckten, auf Schlitten-Kufen gestellten Chaisen-Kasten pro Meile 7F -

111 Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleih die zur Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen.

1v Größere, als viersißzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht ver- pflichtet. Werden derartige größere Wagen auf Wunsch der Reisenden von den Posthaltern gestellt, \o fommt ein Vergütungssay von 7F Sgr. pro Meile zur Erhebung.

v Die Befugniß, Stations -Wagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benußen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Privat-Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben si bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken.

v1 Die Wagenmeister-Gebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder Courier- O auf jeder Station 25 Sgr.

vn Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Wagenmeister - Gebühr nicht statt.

v An Schmiergeld is zu zahlen 24 Sgr. für jeden Wagen, und zwar auch dann, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt.

1x Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geshmiert und der Wagen nicht von

der Poft gestellt ift.