: 28 29 e) Erleuchtungskosten. x Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten, F rtegeld. __ xxv Jeder Extrapost- Reisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als x1 Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der reglement E E °er eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Post - Anstalt in der Regel mäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde geren vor der Abfahrt Nachricht zu geben, damit der Postillon danach instruirt werden fann, und der Post- x1 Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, yy halter in den Stand geseßt zu werden vermag, wegen längerer Abwesenheit der Pferde die erforder-
den Reisenden vor der Abfahrt mit den übrigen Gebühren berichtigt werden. lihen Dispositionen zu treffen. xxvr Dauert der Aufenthalt über 1 Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein
s) Chausseegeld und son- x111 Das etwaige Chausseegeld, so wie die sonstigen Communications-Abgaben werden nach hy Wartegeld von 22 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrihten, welches jedoch den Betrag von 1 Thlr stige Communications- f ¿treffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben 4 Ç Li übers : E) g | für jedes Pferd auf 24 Stunden nicht überschreiten darf.
Abgaben. g) Postillons-Trinkgeld. x1v Das Postillons-Trinkgeld beträgt bei einer Bespannung xxvnr Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf unter keinen Umständen stattfinden.
mit 2 Pferden auf die Meile : verspäteter Abfahrt. xxvmir Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht mit 3 oder 4 Pferden auf die Meile wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde ein Wartegeld von 22 Sgr. auf mit mehr Pferden für jeden Póöstillon auf die Meile die Jeit des vergeblihen Wartens
xv Unentgeltlih hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chausseegeldes F a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, Postillons - Trinkgeldes nicht in Betracht. b) bei im Orte befindlihen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet,
k ; | t ¿ Rélseube, di : : n A 4 | zu entrichten. E e E ut xx1x Auch in diesem Falle darf jedoch mehr als 1 Thlr. pro Pferd auf einen Tag oder
U: aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tour-Reise benußten Pferden beziehungsweise Wa gel , , einer Station die Rüfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor der Abfahrt darübgy S Ee E E e erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nah den Sägen unter a, b, e und g sich ergebend,FMbbestelung von Ex- xxx Benußt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost- 2c. Pferde gar nicht, o
Beträge zu entrichten, sobald die Entfernung des Bestimmungsorts 17 Meilen und darüber beträgt, add hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extra-
post- 2c., Wagen- und Trinkgeldes für eine Meile, so wie die ganze Wagenmeister-Gebühr als Entschädigung zu entrichten.
xvn Bei Entfernungen unter 14 Meilen werden für die Tour- und Retour-Fahrt zusammz die gedachten Gebühren auf zwei volle Meilen erhoben.
xvm Bei Extraposten mit Rückfahrt zwischen zwei Stations-Orten oder zwischen einem Sta | N : tions -Orxte und einem Eisenbahn-Haltepunkte werden die Gebühren: E xxx1 Der Reisende fann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst deshwerligen Stationen a) bei Entfernungen unter Z Meilen für die Tour- und Retour - Fahrt zusammen auf einen und Wagen. f vorhergagangene [Gee Bestelung DIOE 0 Dages enigegengejandt und möglichst auf der volle Meile, n des R e e A Aa E - s 7 E werden. Für die / | y N eförderung solcher Bestellungen mit den en ist eine Gebühr nicht zu entrichten. D E, 18 Vila B A L q xxx11 Die Bestellung muß die Stunden enthalten , zu welchen die Pferde und Wagen auf erhoben ; dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde | an das reglement8mäßige Wartegeld zu zahlen. x1x Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und des Postillon xxx111 Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: ist nicht zu zahlen. : 1) das reglementsmäßige Extrapost- 2c., Wagen- und Trinkgeld, xx Der Antritt der Rückfahrt darf erst nah Ablauf von so viel Stunden, als die Statio! a) wenn die Entfernung vou einem Pferdewechsel zum andern mehr als 2 Meilen be- Meilen hat, erfolgen. trägt, nah der wirklihen Entfernung,
xx1 Vill der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Tour b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nah dem Saße für 2 Meilen,
Fahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmunge 2) die einfache Wagenmeister-Gebühr, welche von der Post-Anstalt am Stations -Abgangs- nicht Anwendung finden. orte der Extrapost zu berechnen ist.
j i ; nf i i i ‘de und Wagen wird xx11 Courier-Reisende sind von obiger Vergünstigung ausgeschlo}sen, Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wag x s [i 9 günstigung ausgeschlossen 1) wenn mit denselben die Fahrt nah derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurüd-
) Vorausbestellung von; xx111 Reisende können durch ofene Requisitionen (Laufzettel) Extrapost- oder Courier - Pferd gelegt wird, keine Vergütung gezahlt. E Pas E , so weit die vorhandenen Postverbindungen Gelegenheit dazu darbieten. Die Wirkun Geht aber | der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei gänzlich unter 2) die Fahrt nah irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer Post-Route oder außer- bliebener Benußung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. Jn dem Laufzettel muß halb derselben, so müssen entrichtet werden: Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und die Reise-Route mit Benennung de g) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolat, oder ob ei der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost- 2c., Wagen- und Trinkgeldes offener, ein ganz- oder halbverdeckter Station8-Wagen verlangt wird, so wie ob und mit welchen Unter : nach der wirklichen Entfernung, brehungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist lediglich Sache des Rei b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser reglementsmäßigen Gebühren, senden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. J c) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die der Reisende nicht am Orte ansässig, oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stan! Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, und Wohnort angeben, und erforderlichen Falls sih legitimiren. die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost- 2c.,, Wagen- und Trinkgeldes für denjeni-
xx1v Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten Behufs Vorausbestellung von Extra gen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerehnet wird, post- oder Courier - Pferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. auf welcher die Extrapost- 2c. Beförderung stattgefunden hat.