1868 / 2 p. 26 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

30 n) Extraposten 2c., welche xxx1Vv Wenn die Reise an einem Orte oder Eisenbahn-Haltepunkte endigt, welcher O E über eine Meile hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf lezten Post-Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorlegten Station die Pf gleih bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Säße für die wirkliche 6 fernung gegeben werden.

xxxv Geht die Fahrt von einer Station beziehungsweise von einem Eisenbahn - Haltepuy ab und über eine Station hinaus, welche niht über eine Meile vom Abfahrtsorte entfernt liegt fann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der reglementsmäßigen &; für die wirklihe Entfernung hinweggefahren werden.

xxxv1r Macht der Reisende von diesen Rechten keinen Gebrauch, sondern nimmt er auf | Station, welche er überfahren fönnte, frishe Pferde, so tritt die folgende Bestimmung ein.

0) Extraposten 2c. nach xxxv1 Für Beförderung zwischen zwei Post-Austalten Stationen bei welchen na | Orten unter 2 Meilen. p estehenden Bestimmungen Extrapost- 2c. Pferde sei es auch nur für Extraposten, die amOrte entspringen gegeben werden, oder bei Beförderungen zwischen einer Extrapost-Station und einem Eisenbahn - Haltepy

findet die Erhebung der Gebühren nach der wirklichen Entfernung, jedoch mindestens für eine Meile s

Ist der Bestimmungsort niht Stations - Ort oder Eisenbahn- Haltepunkt, so ist für die wirkl

Entfernung, mindestens aber für zwei Meilen Zahlung zu leisten. Jst dagegen ein solcher Best

mungsort auf einer Extrapost-Straße gelegen, und der nächste hinterliegende Stations-Ort oder Eisenb

Haltepunkt weniger als zwei Meilen vom Abgangsorte entfernt, so wird nur bis zu diesem Stations-H oder Eisenbahn-Haltepunkte, mindestens aber auch wiederum für eine Meile Zahlung geleistet.

xxxv1i11r Wegen Berechnung der Viertelmeilen u. s. w. und der Bruchpfennige, sowie wegen Umr nung der Beträge an Extrapost- 2c. Gebühren in den Gebieten mit anderer, als der Thaler- y Silbergroschen - Währung gelten die Vorschriften im § 41 Abs. x1x und xx1.

xxx1Xx Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund seines P: fuhr -Contractes für die Beförderung: von Extraposten und Courieren höhere als | oben angegebenen Vergütungs8säße beanspruchen fann, sind bis zum Ablaufe î Contractes die in demselben stipulirten Vergütungssäße bei der Berechnung u

p) Berechnung der Bruch- meilen und der Bruch=- pfennige, so wie Um- rechnung.

q) AusnahmsweiseAnwen- dung. anderer als. der oben angegebenen Ta- rif-Säge.

Erhebung des Extrapost- x. Geldes zur Anwendung zu bringen.

xL Jn dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost- oder Courier-Pferden stimmten Station befindet sich ein Extrapost- Tarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen, aus welchem derselbe den, für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Ne osten genau ersehen Tann.

r) Extrapost - Tarif.

g. 57. Zahlung und Quittung. I welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stati!

weise vor der Abfahrt entrichtet werden.

11 Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten unaufgt dert eine Quittung extheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene | zahlung der Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkösten durh- Vorzeigung der Quittung legitimiren , und solche daher zur Vermeidung von Weitläuftigkeiten bis zu dem Punkte bei sich zu führen, bis w! die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so seßt er sich der Gefahr aus, daß in zweifelha| Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrol oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.

nr Die Entrichtung der Extrapost- 2. Gelder für alle Stationen einer gewissen Route | einmal béi der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Coursen statthaft, auf welchen weget Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. :

1y Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe für Besorgung der Káässen-, Buch- und Rechnungsführung , und zwar für jeden Transport, welcher Ausstellung eines besondern Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapost- Gelde erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für Extraposten und Couriere

bis ine]. ‘20/ Méilen.….....«.....+. 10 Sgr. Ae p ace ever Ao

Die Gebühren für die Extrapost- und Courier-Reisen müssen, mit Ausschluß dés Trinkgell

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v Jm Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- 2c. Geld und sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeister-Gebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken- und Fährgeld, von der Post-Anstalt am Abgangsorte für alle Stationen, so weit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillons- Trinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs-Kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklih geshmiert wird, beziehungsweise wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuch- tung des Wagens sorgt.

v1 Findet der Reisende sih veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte Noute vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Jwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzuseßen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischenstation länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte Extrapost-Geld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungs8gebühr, dem Reisenden von der- jenigen Post - Anstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, beziehungsweise :sih länger als 72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag erstattet.

h. 58.

Bespannung. x Die Bespannung regulirt sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, so wie nah dem Umfange und der Schwere der Ladung.

11 Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem expedirenden Be- amten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Post- Anstalt die Entscheidung zu und bei dieser behält es unbeschadet des #0o- wohl dem Reisenden als auch dem Pósthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober- Post - Direction beziehungsweise bei der mit den Functionen der Ober -Post- Direction beauftragten Postbehörde sein Bewenden.

111 Bei sechs und’ mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei fünf Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden- ab, ob ein oder zwei Postillone gestellt werden sollen.

v Der Posthalter darf sih mit dem Reisenden nicht in Erörterungen und Streitigkeiten ein- lassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei dem expedirenden Beamten an- zubringen.

§. 99. Abfertigung. 1 Sind die Pferde beziehungsweise Wägen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt Beivorausbestellten Ex- hexeit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. faposlen: nn9, AeBee 11 Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde hon vor der Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des lehteren aufgestellt werden.

111 Die Abfertigung muß, so fern der Reisende si“ niht länger aufhalten will, bei solchen vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Courieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stations-Wagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungs- mäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist.

Bei nicht vorausbestell= 1v Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der

Ben Extraposien und-R¿jsende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stations -Wagen

Courieren. | E gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde , Courier -Reisende dagegen, welche einen Wagen

mit \ich führen, innerhalb 10 - Minuten, und „wenn ein Stations-Wagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert* werden :

v Auf Stationen, die auf Nebenrouten liegen, auf welchen selten Extraposten und Couriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Aufenthalt bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn: die Pferde: nicht eher zu beschaffen sind.

v1 Die Abfertigung der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in- welcher die Pferde bestellt worden sind. :

vu Couriere gehen-hinsihtlih der Abfertigung: den Extraposten vor.

c) Reihefolge.