1868 / 2 p. 27 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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g. 60. 33 Y : j ; 2 bei - x1n1 Der Reisende hat i i : : Beförderungszeit. 1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde fi; E e t da A s Se, s n e erth d 4 beim i e Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. i rgefahren werden soll. Der Postillon muß

hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.

Führung der Pferde. » X1v Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleih auszu-

11 Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau einer jede, Gestellung von Extrapost- oder Courier-Pferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden, Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.

a) Beförderungszeit bei 111 Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch Vermittelun nicht normalmäßiger 1, Anstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende dur eine geringere Anzah{

1. i i z M Bespannung. Did L E E n Ds L Sb, b O É 1 B Ge Sa B spannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte. und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der norma lmäj ÿ. 62 Beförderungszeit keinen Anspruch machen. M Beschwerden. 1 So fern der Extrapost- 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die Wahl zu, die- b) Anhalten unterwegs. 1v Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3- Meilen, so darf der Postillon ohne selbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sih dazu des Beschwerdebuhs (F 52) zu bedienen. drükliches Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm i: gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoh darf dies nicht über eine Viertelst §. 98. dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, un} Anfangs - Termin, 1 Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1868 in Kraft. muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Wäh Berlin, den 11. December 1867. des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. A F s §. 61. S : Der Kanzler des ÎÜorddeutschen Bundes. Postillone. 1 Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montur bekleidet und mit dem Posth a) Montur. versehen sein. Graf von Bismarck-Schönhausen.

11 Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festges| Abzeichen zu tragen.

b) Siy des Postillons. 11 Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sig auf dem Wagen. FJ| Play für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leihtem Fuhrwerk, | Droschken 2c., und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden beseßt ist, der außer ei |

Reise- oder Nachtsack und kleineren Reisebedürfnissen kein Gepäck mit sih führt, kann jedoch

furzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom F

tel fahren muß. v

1v Bei drei- und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn F der Reisende keinen Play auf dem Wagen gestattet. 7 v Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und | Sattel gefahren werden, in so fern niht der Reisende das Fahren vom Boe verlangt. : c) Tabakrauchen. v1 Der Postillon darf sich bei der Beförderung nicht erlauben, Tabak zu rauchen, darf | die Reisenden um die Erlaubniß dazu nicht ansprechen.

à) Mitnahme von Futter vnr Die Postillone dürfen, wenn sie vom Boe fahren, \o viel Futterkorn in einem B Is Me Moe, mitnehmen, als sie zwischen den Füßen verbergen können. Rauchfutter oder andere Gegenstände niht unter die Bezeichnung: Futterkorn oder Hartfutter aus Hafer oder Roggen bestehen! fallen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. vin Bei den Extraposten, welche vom Sattel gefahren werden und bei welchen sid M dem Wagen ein Siy für den Postillon nicht befindet, ist die Mitnahme von Futter jeglicher j verboten.

e&*) Wechseln mit den 1x Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar nicht; Pferden, sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen Ri

den geschehen. x Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt wel x1 Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bl

f) Ausweichen der Extra- x11 Extraposten und Couriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gattungen von P Oen Jes aber ganz ausweichen. Privat-Fuhrwerk muß den Extraposten und Courieren, gleichwie den übt Posten ausweichen, sobald der Postillon das Zeichen mit dem Posthorn giebt.

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