1868 / 2 p. 28 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

34 Anlage

des Reglements zu dem Gesehe über das Post- peschen- Anweisungen.

wesen des Norddeutschen Bundes vom 2. No- vember 1867.

Reglementarische Tarif- Bestimmungen, welche in dem gesammten Umfange des No deutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung finden.

Postvorschüsse.

G T

Drudcksachen : Das Porto für Drusachen unter Band (Streif- oder Kreuzbandsendungen), so wie für Drufsa A) E Dans V, 0: welche in einfacher Art zusammengefaltet sind, beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 25 Y oder einen Bruchtheil davon: Z Sgr. beziehungsweise 1 Kr. Jn Betreff der Versendung mit Waar proben siehe Y IL. Für Drucksachen unter Band u. st. w., welche den Bestimmungen des Reglements nicht entspre ist das volle tarifmäßige Porto für A Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendy Freimarken, zu entrichten. Für unzureichend frankirte Drucksachen unter Band u. st, w. wird ebenfalls das volle tarifmäß Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in Ansaß gebra b) offene Karten. Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt werden, bett das Porto pro Stück: Z Sgr. beziehungsweise 1 Kr. } Expreß - Bestellgeld. §. II. Waarenproben (Waaren- Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit gedruckten Sal muster). versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 27 Loth oder einen Br theil davon: Z Sgr. beziehungsweise 1 Kr. | Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Reglements nicht entspre ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa veri deten Freimarken, zu entrichten. Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das volle tarifmi} Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Freimarken, in Ansaß gebracht.

C

Necommandirte Sendun- Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Recommandati! gen. Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr., ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht, erhoben. Für die Beschaffung des Rüscheins (Retour-Recepisse) ist eine weitere Gebühr von 2 @ oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten.

g. IV.

Post - Anweisungen. Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post - Anweisung beträgt: bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr. (432 Fl.) einschließlih: 2 Sgr. oder 7! bei einer Zahlung über 25 Thlr. (435 Fl.) bis zu 50 Thlr. (874 Fl.) einschließ| 4 Sgr. oder 14 Kr. ohne Unterschied der Entfernung.

Im Stadtpost - Verkehr wird, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Say von 2M oder 7 Kr. erhoben.

Insinuations - Gebühr.

315)

Der Aufgeber hat zu entrichten :

a) die Postanweisungs - Gebühr,

b) die Gebühr für das Telegramm,

c) das Expreß - Botenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte vom Post-Büreau bis zur Telegraphen -Station, wenn die Telegraphen -Station sich nicht im Postgebäude mit- befindet ;

außerdem kommt, in so fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist,

d) das Expreß-Botenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung, diese Gebühr fann von dem Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden (siehe §Y 18 und 20 des Reglements).

§. VI. Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto beziehungsweise der be- treffenden tarifmäßigen Assecuranz - Gebühr, eine Postvorschuß- Gebühr zu entrichten, welche beträgt: für jeden Thaler oder Theil eines Thalers: Z Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.; für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., im Minimum aber 3 Kr. An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: a) für Vorschußbriefe, ohne Unterschied des Gewichts: bis 5 Meilen über 9 bis 15 Meilen » 40 » 20 » 40 » O » 90 Meilen ?

b) für Vorschuß- Padete das betreffende Porto für das Paket, worin das Porto für den

Begleitbrief bereits einbegriffen ist.

g. VII.

Für die expresse Bestellung von Postsendungen sind zu entrichten: I. Bei gewöhnlichen und bei recommandirten Briefen, so wie bei Vorschußbriefen:

a) wenn die Bestellung im Orts-Bestellbezirke der Post - Anstalt erfolgt, für jede Sendung 257 Sgr. beziehungsweise 9 Kr,

b) wenn die Bestellung im Land-Bestellbezirke der Post-Anstalt erfolgt, für jede Sendung pro Meile 6 Sgr. oder 21 Kr., für jede halbe Meile 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. und für jede viertel Meile 12 Sgr. beziehungsweise 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter s Sgr. beziehungsweise 11 Kr. für jede Bestellung.

Il. Bei Briefen mit declarirtem Werthe, bei Packeten und bei Post - Anweisungen: Die Expreß -Gebühr wird in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, mit dem doppelten Betrage der unter I. a. beziehungsweise 1 þ. bezeichneten Säße erhoben. Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Post- Anweisungen zugleich mit überbracht werden. Jn denjenigen Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine bezie- hungsweise die Begleitbriefe oder die Post - Anweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen Bestellung gelangen, kommt der einfache Betrag der unter I. a. beziehungsweise 1 þ. bezeich- neten Expreß - Gebühr zur Anwendung.

Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Saze unterliegt; ist das Botenlohn vorausbezahlt, 10 tritt eine

Erstattung nicht ein. a g. VIII.

Für die Behändigung von außergerichtlihen Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungs- \{heinen (Jnsinuations-Documenten) wird für jede einzelne Justellung, außer dem etwaigen Bestellgelde, eine Jnsinuations- Gebühr von 3 Sgr. beziehungsweise 11 Kr. erhoben.