1868 / 3 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

36 h. IX.

Für nachzusendende Pakete mit oder ohne Werths- Declaration, für nahzusendende Brief declarirtem Werthe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und beziehy weise auch die Assecuranz- Gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für ay Gegenstände findet ein neuer Ansag nicht statt. i

Recommandations-Gebühr TIT), Gebühr für Post-Anweisungen IV) und Postvorschuß-Ge (ÿ V1) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angeseßt.

Nachsendung.

q. X.

Für zurückzusendende Packete mit oder ohne Werths- Declaration, für zurückzusendende Y; mit declarirtem Werthe und für zurückzusendende Briefe mit Postvorshuß ist das Porto beziehy weise auch die Assecuranz -Gebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrihten. Für ay Gegenstände findet ein neuer Ansay nicht statt.

Recommandations-Gebühr 111), Gebühr für Post-Anweisungen IV) und Postvorshuß-Geh VI) werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angeseßt.

Rüdlsendung.

g. XI.

In Fällen, in welchen das Porto creditirt wird, ist dafür eine Conto-Gebühr zu erh Dieselbe beträgt:

a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thlrn. einschließlich: 1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber monatlih 5 & bei einer monatlihen Summe bis zu 50 Fl. einschließlich: 2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber monatlich 18 bei einer monatlihen Summe über 50 Thlr. : für die ersten 50 Thlr. die Gebühr nach obiger Festsezung für Thalerbeträge sub a bemes und für den über 50 Thlr. hinaus creditirten Betrag: F Sgr. für jeden Thaler oder eines Thalers; bei einer monatlichen Summe über 50 Fl.: für die ersten 50 Fl. die Gebühr nach obiger Festseßung für Guldenbeträge sub a beme und für den über 50 Fl. hinaus creditirten Betrag: 1 Kr. für jeden Gulden oder Y eines Guldens.

Porto - Conto - Gebühr.

. XII.

In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler- und Silbergroschen- beziehungs der Gulden-Währung, sind die nah obigem Tarif zu erhebenden Beträge aus der Thaler- und Sil groschen-Währung in ‘die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurehnen; ergeben sich hig Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.

Umrehnung.

Das Adonnement beträgk f Thlr. sür das Vierteljahr.

Alle Post - Anstælten des In- und Auslandes nehmen Sestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußifchen Staats-Anzeigers : JIäger- Straße Nr. 10. (zwischen d. Fricdrichs- u. Ranouierstr.)

1868.

N - EECETE x

E

Se. Majestät der König Haben 2Nllergnädigit geruht:

Dem vormaligen Kurfürsilich Hessishen Ober - Hof - Bau- meister von Dehn-Rothfelser zu Cassel den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse, sowie dem Major Jüngst zu Hannover, aggregirt der 3. Jugenieur - Inspection und beauf- tragt mit den Functionen eines Garnison-Bau-Direktors beim X. Armee-Corps, und dem Garnison - Verwaltungs «- Ober -Jn- spektor Fun cke zu Cassel, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen ; ferner | : |

Die Kreisrichter Bernhard, Henning und Vogt in Cassel, Henning und Wiß in Fulda, Fulda und Stein- haus in Marburg, Kempf in Rinteln, Mer 8, Fausi und Schimmelpfeng in Rotenburg zu Kreis8gerichts-Räthen zu ernennen.

Neorddeuntscher Bund.

Bekanntmachung.

In Folge eingetretenen Frostes ist die Seepost-Verbin- dung mit Dänemark auf der Route Kiel - Korsoer für jeßt unterbrochen. Zur Vermittelung des Postverkehrs mit Däne- mark, Schweden und Norwegen wird bis auf Weiteres die Route durch Scble8wig, dann über Jütland und Fünen, unter Verwendung von Eisbooten über den großen und kleinen Belt, ausschließlich benußt.

Berlin, den 3. Januar 1868.

General-Posi-Amt- von Philips8born.

Bekanntmachung vom 31: Dezember 1867 betreffend die Bewilligung von Unterstüßungen an 1) die Offiziere und oberen Militair-Beamten der vormaligen schle8wig-holsteinschen Armce, 2) die Wittwen und Waisen der im Kriege gebliebenen oder verstorbenen Militair - Personen desselben Ranges jener Armee , soweit dieselben dem Norddeutschen Bunde angehören.

In Folge eines vom Reichstage des Norddeutschen Bun- des über Pensionirung der Offiziere der vormaligen SchleS8wig- Holsteinshen Armee gefaßten Beschlusses hat der Bundesralh des Norddeutschen Bundes beschlossen, das Bundespräsidium zu ersuchen:

vom 1. Juli 1867 ab bis zur geseßlichen Regelung der An- gelegenheit den dem Norddeutschen Bunde angehörigen Ofsi- zieren der vormaligen Schleswig - Holsteinschen Armee, so wie den Hinterbliebenen solcher Offiziere Unterstügungen aus der Bundeskasse nach folgenden Grundsäßen zu gewähren:

1. Die Unterstüßung wird nur denjenigen dem Norddeut- schen Bunde angehörigen Offizieren und oberen Militair-Beam- ten gewährt, welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850 (Gesebblatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein 1850, 3tes Stück Nu. 6) penfionsbercchtigt gewesen sein würden und weder eine Pension beziehen, noch nach der Auflösung der Schle8wig-Holsteinschen Armee anderweit eine dauernde Anstel- lung im Militairdienste gefunden haben. Sie wird nicht ge- währt denjenigen Offizieren und Beamten, welche mit Zeit veschränkung angestellt oder zur Erfüllung ihrer Diensipslicht eingetreten waren, oder deren Ausscheiden weder durch Jnva- lidität, noch durch die Auflösung der Armee bedingt war.

1), Die Unterstüßungen werden nach dem für die preußische Armee erlassenen Pensions-Reglement vom 13. Juni 1825, be- ziehungsweise unter Berücksichtigung des auf dem Gesehe vom 16. Ofktover 1866 ( preuß. Gesez-Samml. S. 647) beruhenden

Anspruchs auf Pensionserhöhung bemessen, und zwar auch für

diejenigen, welche bereits Pensionen beziehen , wenn fic dadurch günstiger gestellt werden.

LiLl. Die dem Norddeutschen Bunde angehörigen Wittwen und Waisen der in den Feldzügen von 1848—1850 gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen und Beschädigungen oder in Folge der Kriegsstrapazen verstorbenen Offizicre und oberen Militair - Beamten erhalten Unterstüßungen nach Maß- gabe des oben angeführten Geseßes vom 16. Oftober 1866.

Auf Anordnung des Allerhöchsten Bundes-Präsidiums for- dert nunmehr das unterzeichnete Kriegs8ministerium all diejeni- gen Personen , welche nach dem Vorangeschickten Ansprüche auf Unterstützung zu haben glauben, hiermit auf, diese Ansprüche bei der Abtheilung für das Invaliden - Wesen anzumelden.

Zur näheren Beurtheilung der Pensions- und 1lnter- ftlütungs - Gesuche is dem Anmeldeschreiben ein in der Mitte gebrochener Bogen beizufügen, auf welchem linîer Hand die nachstehenden Fragepunkte und rechter Hand die entsprechenden Antworten hinzuschreiben sind:

A. Von den Offizieren und Militair-Beamten: a) Vor- und Zuname, sowie die innegehabte militairische Charge und Stellung. b) Datum und Jahr der Geburt. c) Angabe der zurückgelegten activen Militairdienstzeit. Hierbei is zur Begründung des Anspruchs die Vorlage der Militair-Diensi- papiere im Original, vornehmlih das Ansiellungs- und Entlassungs - Patent, den Schleswig - Holsteinschen Dienst betreffend, erforderlich. Der Nachweis der -Gesammt- dienstzeit ifi nur vou denjenigen zu führen, welche eine Dienst- zeit von 20 Jahren und darüber erreicht haben. d) Welche Feldzüge und in denselben, welche Gefechte der Betreffende mit- gemacht hat. Auch hierüber is ein besonderer amtlicher Nach- weis erforderlich. - e) Angabe der empfangenen Wunden und Beschädigungen. Auch über diese Angabe ist ein besonderer amtlicher AuS8weis vorzulegen, insofern auf Grund der Verwun- dungen 2c. nah Maßgabe des Gesehes vom 16. Oftober 1866 ein Anspruch auf Pensions - Erhöhung geltend gemacht wird. {) Mittheilung über die gegenwärtige Lebensstellung. Hierhin gehört besonders eine etwaige Anstellung im Staai8- oder Kommunaldienst, unter Angabe des jährlichen Gehaltsbetrages. 2) Angabe derjenigen Stellungen, welche der BVetreffende seit dein Jahre 1851 im Civil- oder Militairdienst inne gehabt, aber bereits verlassen hat. b) Welcher Betrag an Pension aus Staats- oder Kommunal - Fonds sährlich empfangen wird. B, Von den Wittwen und Waisen:

a) Vor-, Qu- und Geburtsname der Wittwe, Vor- und Zuname der Waise, b) Angabe der Charze resp. des Truppen- theils, welchem der Gatte oder Vater angehört hat (bei Beamten Angabe der Behörde). Hierzu ist ein besonderer amtlicher Ausweis erforderlich und beizufügen. c) Sterveiag und Ort, so wie die Todesart des Gatten oder Vaiers. Hierzu ist ein Todtenschein beizubringen; 4) in welchem Jahre die Wittwe mit dem versiorbenen Gatten sich verheirathet und ob dieselbe mut ihm in ungetrennter Ehe gelebt hat; e) Zahl, Name und Geschlecht der Kinder, welche aus dieser Ehe hervor- gegangen oder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, mit genauer Bezeichnung des Jahres und Tages {threr Geburt; f) welche dieser Kinder der Fürsorge der Wittwe noch nicht enthoben und welche davon schon versorgt sind und in welcher Art die Versorgung stattgefunden hat; g) ob und welches eigene Vermögen die Wittive resp. die Kin- der besitzen oder durch den Tod des Vaters ererbt haben und wie hoh das Privat - Einkommen der Wittwe si beläuft; h) wenn der Verstorbene Jnteressent einer Wittwenkasse gewesen, in welchem Betrage die Wittwe eingekauft worden, i) in wel- chem Alter und Gesundheitszustande die Wittwe fi Lefindet,